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Urteil

15 K 5984/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0627.15K5984.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die im Jahre 1973 geborene Klägerin steht derzeit im mittleren Polizeivollzugsdienst als Polizeihauptmeisterin (A9 BBesO) in Diensten der Beklagten. Bis voraussichtlich November 2016 befindet sie sich in Elternzeit. Stammdienststelle der Klägerin ist die Bundespolizeidirektion Köln. 3 In der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.04.2012 war die Klägerin nach der Rückkehr aus einer ersten Elternzeit im Wege der Abordnung beim Bundespolizeipräsidium, Referat 52 am Dienstort T. B. eingesetzt. In der Folgezeit bewarb sie sich initiativ um einen Dienstposten beim Bundespolizeipräsidium im Referat 52. Ab dem 01.05.2012 bis zum Beginn des Mutterschutzes im Oktober 2014 war die Klägerin im Wege der Umsetzung als Bearbeiterin IKT in der Bundespolizeidirektion T1. . B. , Sachbereich 23 eingesetzt. 4 Am 15.01.2013 erfolgte eine Vorstellung der Klägerin beim arbeitsmedizinischen Dienst. Anlass dafür war das Ergebnis einer routinemäßigen Kontrolle am 08.02.2012, nach dem die Klägerin nicht mehr die (gesundheitlichen) Anforderungen für die Verlängerung der dienstlichen Fahrerlaubnis der Klassen A/A1/B/BE erfülle. Der arbeitsmedizinische Dienst kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar weiterhin geeignet für die Verwendung als Bearbeiterin IKT in der Bundespolizeidirektion T1. . B. sei; sie aufgrund ihrer Erkrankung aber weder eine Dienstwaffe noch ein Dienstfahrzeug führen könne. Aus psychosozialen Gründen und wegen der dortigen Personalsituation empfahl der arbeitsmedizinische Dienst dringend einen Verbleib im Sachbereich 23 unter Beibehaltung der damals ausgeübten Tätigkeit. 5 Daraufhin wurde eine Untersuchung der Klägerin durch den sozialmedizinischen Dienst veranlasst. Das sozialmedizinische Gutachten vom 10.07.2013 kommt unter Berücksichtigung eines augenärztlichen Befundes zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei. Es liege eine gesundheitliche Störung im Bereich der Augenkrankheiten betreffend die Sehschärfe vor. Eine Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung innerhalb der nächsten 2 Jahre sei nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die Verwendungseinschränkungen für den Polizeivollzugsdienst wurde festgehalten, dass die Klägerin keine Dienstwaffe und kein Dienstfahrzeug führen könne. Sie sei geeignet für eine Verwendung im polizeilichen Innendienst (Schreibtischtätigkeit), wobei eine Tätigkeit am Standort T1. . B. empfohlen werde. 6 Im Dezember 2014 schrieb die Beklagte mit der Stellenausschreibung BPolD 264-2014 den streitgegenständlichen Dienstposten im Referat 52, Abteilung 5 des Bundespolizeipräsidiums, Dienstort T1. . B. für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Besoldungsgruppe A8 bis A9mZ BBesO) aus. Inhaltlich war der Dienstposten auf die Unterstützung der fachlichen Leitung des Hauptrechenzentrums sowie auf organisatorische Aufgaben im Bereich IKT gerichtet. Im obligatorischen Anforderungsprofil wurde unter anderem die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der sowohl in der Gerichtakte als auch der Beiakte 1 befindlichen Stellenausschreibung verwiesen. 7 Die Klägerin bewarb sich als einzige Person auf den ausgeschriebenen Dienstposten. 8 In der Folgezeit verweigerte das für Personal zuständige Referat 72 des Bundespolizeipräsidiums (Standort: Q. ) seine Zustimmung zur Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Klägerin. Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen müsse bei der Klägerin von Polizeidienstunfähigkeit ausgegangen werden. Wegen ihres Lebensalters sei ein Laufbahnwechsel vorzusehen. Denn für eine Restdienstzeit von noch rund 20 Jahren könne keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Klägerin entsprechend ihren gesundheitlichen Einschränkungen bis zum Ruhestand im Polizeivollzugsdienst verwendet werden könne. 9 Mit Bescheid vom 19.06.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf dem ausgeschriebenen Dienstposten verwendet werden könne. Das Bundespolizeipräsidium habe die Bundespolizeidirektion T1. . B. gebeten, weitere Maßnahmen hierzu einzuleiten. 10 Dagegen legte die Klägerin unter dem 23.06.2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Bescheid vom 19.06.2015 sei rechtswidrig, weil sie alle Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle. Sie könne trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Dienstposten verwendet werden, wie sich sowohl aus dem sozialmedizinischen Gutachten vom 10.07.2013 als auch aus den Feststellungen des ärztlichen Dienstes vom 15.01.2013 ergebe. Zudem sei sie in der Vergangenheit bereits im Referat 52 des Bundespolizeipräsidiums am Dienstort T1. . B. tätig gewesen und sei dort erfolgreich im Team Koordinierungsbüro tätig gewesen. Da sie die einzige Bewerberin sei, sei das Ermessen der Beklagte auf Null reduziert. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Begutachtung polizeidienstunfähig i.S.d. § 4 BPolBG, wobei die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibe. Es sei unerheblich, dass die Klägerin nach der Begutachtung für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Denn die ausgeschriebene Stelle sei ausschließlich dem mittleren Polizeivollzugsdienst zugeordnet. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf das Führen einer Dienstwaffe, besitze sie nicht die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. In besonderen Einsatzlagen müssten auch Innendienstbeamte eine Dienstwaffe zur Eigensicherung und zur Gefahrenabwehr einsetzen können. Anderenfalls werde die Einsatzfähigkeit der Behörde gefährdet. Eine dauerhafte Ausnahme sei im Hinblick auf die noch zu absolvierende Dienstzeit von 20 Jahren nicht hinnehmbar. Insofern müsse die Klägerin einen Laufbahnwechsel in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst gem. § 8 BPolBG vollziehen. 12 Am 13.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und macht darüber hinaus geltend, das Führen einer Dienstwaffe zur Eigensicherung sowie zur Gefahrenabwehr sei bei der angestrebten Schreibtischtätigkeit nicht erforderlich. Die Einsatzfähigkeit der Behörde sei bei einer Besetzung des begehrten Postens mit der Klägerin nicht gefährdet. Es sei nur schwer vorstellbar, dass bei der von der Beklagten beschriebenen Einsatzlage auf alle Polizeivollzugsbeamten zurückgegriffen werden müsse. Vielmehr handele es sich dabei um ein realitätsfernes Szenario. Demgemäß sei die Einbindung des Referats 52 bei herausragenden polizeilichen Großereignissen bislang nur durch maximale Rufbereitschaft und ansonsten durch Regeldienst zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur erfolgt. Es sei kein Einsatz bekannt, an dem das Referat 52 durch einzeldienstliche oder verbandspolizeiliche Kräfte operativ mit Außenwirkung tätig geworden sei. Überdies habe die Beklagte sachwidrige Erwägungen angestellt, weil eine Beschäftigung von Ehepartnern am selben Dienstort und Referat nicht gewünscht sei. Weiter seien Verfahrensvorschriften missachtet worden. Es gelte der Grundsatz Weiterbeschäftigung vor Versorgung; insofern müsse die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nach einem adäquaten Dienstposten mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung suchen. Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend und trägt dazu vor, im Nachbarreferat der Abteilung 5 versehe ein Polizeibeamter mit eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit, der auf einen Rollstuhl angewiesen sein, weiterhin Dienst als Polizeivollzugsbeamter. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2015 zu verpflichten, sie auf den Dienstposten „Bearbeiterin im Referat 52 BES.-GR. A8bis A9mZ -BBesO- Dienstort: T1. . B. bei Bundespolizeipräsidium, Abt. 5, Referat 52“ zu versetzen, 16 hilfsweise, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2015 zu verpflichten, über ihre Bewerbung auf den ausgeschriebenen Dienstposten „Bearbeiterin im Referat 52 BES-GR. A8bis A9mZ - BBesO- Dienstort: T1. . B. bei Bundespolizeipräsidium, Abteilung 5, Referat 52“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren geltend, die Stelle sei explizit für den Polizeivollzugsdienst ausgeschrieben gewesen, da sowohl im Innen- als auch im Außendienst eingesetzte Beamte, jederzeit in der Lage sein müssten, ihrer Grundausbildung entsprechend polizeilich zu agieren. Damit werde eine umfassende Aufgabenwahrnehmung im hoheitlichen Bereich selbst in höchst seltenen Fällen einer unvorhersehbaren Einsatzsituation sichergestellt. In Extremsituationen müsse der Dienstherr sämtliche zur Verfügung stehenden Kräfte mobilisieren können. Dies wäre bezogen auf die Klägerin jedoch nicht möglich, weil sie wesentliche polizeiliche Kernaufgaben, wie das Führen einer Dienstwaffe und eines Dienstfahrzeugs, nicht mehr wahrnehmen könne. Bei dem von der Klägerin angeführten Beamten, der auf einen Rollstuhl angewiesen sei, handele es sich um einem im Nachbarreferat der Abteilung 3 eingesetzten aktiven Polizeibeamten, der lediglich zu Genesungszwecken und damit temporär auf den Rollstuhl angewiesen sei. Insofern liege schon kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vor. Weiter kündigte die Beklagte an, dass derzeit – im Hinblick auf das zu erwartende Restdienstalter von ca. 20 Jahren – geprüft werde, ob und wann für die Klägerin ein Laufbahnwechsel vorgesehen werden könne, um eine adäquate Weiterbeschäftigung sicherzustellen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band Personalakte, 22 1 Band Widerspruchs- und Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. 25 Die Ablehnung der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit der Klägerin durch Bescheid vom Bescheid vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Versetzung auf den Dienstposten „Bearbeiterin im Referat 52 BES.-GR. A8 bis A9mZ -BBesO- Dienstort: T1. . B. bei Bundespolizeipräsidium, Abt. 5, Referat 52“ noch kann sie beanspruchen, dass die Beklagte über ihre Bewerbung für diesen Dienstposten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. 26 Ein Beamter hat im Hinblick auf das weite Organisations- und Personalermessen des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens trifft. 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13-, juris, Rn. 16 ff. 28 Darüber hinaus umfasst das personalwirtschaftliche Ermessen des Dienstherrn grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu vergeben. Hat sich der Dienstherr, wie hier, bei der Besetzung eines Dienstposten auf eine leistungsbezogene Auswahl festgelegt, hat er sein personalwirtschaftliches Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Stellenbesetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss. Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt dagegen nicht, dass dem einzigen Bewerber automatisch der ausgeschriebene Dienstposten übertragen werden muss. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerber für ungeeignet bzw. einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren und einen Anspruch auf Beschäftigung auf dem nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung. 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 -, juris, Rn. 21 m.w.N. 30 Der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG sieht vor, dass die Auswahl für ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers zu erfolgen hat. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Unter das Merkmal der Eignung fällt unter anderem die gesundheitliche Eignung des Bewerbers. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsbefugnis. Insoweit sind die vom Dienstherrn aufgestellten gesundheitlichen Anforderungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie dürfen insbesondere nicht missbräuchlich aus unsachlichen Gründen zum Nachteil eines bestimmten Bewerbers formuliert werden. 31 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.06.2004 - 2 B 52/03 -, juris, Rn. 5, und vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 -, juris, Rn. 22; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 8 BBG a.F., Rn. 17. 32 Gemessen daran hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin vorliegend nicht verletzt. Denn sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht die gesundheitliche Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten besitzt. Der streitgegenständliche Dienstposten war für den mittleren Polizeivollzugsdienst ausgeschrieben. Die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus. Diese besitzt die Klägerin aufgrund ihrer Augenerkrankung nicht mehr. Sie kann sowohl nach dem arbeitsmedizinischen als auch nach dem sozialmedizinischen Gutachten weder eine Dienstwaffe noch ein Dienstfahrzeug führen. Eine Besserung ihrer Erkrankung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten. Dies und ebenso wie ihre Polizeidienstunfähigkeit wird auch von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, dass die Polizeidienstunfähigkeit bislang noch nicht durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt wurde. 33 Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, sie könne sowohl nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Gutachtens und des ärztlichen Dienstes trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem streitgegenständlichen Dienstposten verwendet werden, was sie während ihrer Tätigkeit im Referat 52 des Bundespolizeipräsidiums in der Vergangenheit auch unter Beweis gestellt habe. Unabhängig davon, dass die Beklagte vorliegend an das von ihr aufgestellte Anforderungsprofil gebunden ist, lässt die Klägerin außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit bestimmten Aufgaben auf einem Dienstposten nicht von Dauer sein muss, sondern der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten vielmehr nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern kann, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Das kann unter Umständen dazu führen, dass es zukünftig notwendig sein wird, den Inhaber des streitgegenständlichen Dienstpostens neben reinen Innendiensttätigkeiten auch mit (von der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr wahrnehmbaren) Polizeivollzugsaufgaben zu betrauen. Vor diesem Hintergrund muss die gesundheitliche Eignung nicht allein anhand der Anforderungen an den konkreten aktuellen Dienstpostenzuschnitt, sondern auch abstrakt anhand der Anforderungen des Statusamtes beurteilt werden. Das entspricht dem Laufbahnprinzip. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. 34 Die Entscheidung, den streitgegenständlichen Dienstposten allein für den Polizeivollzugsdienst auszuschreiben und damit die Polizeidienstfähigkeit zu fordern, obwohl es sich dabei unstreitig um eine reine „Schreibtischtätigkeit“ handelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und vom weiten behördlichen Organisationsermessen gedeckt. Die Beklagte hat dazu rechtsfehlerfrei dargelegt, dass für den ausgeschriebenen Dienstposten die Fähigkeit zum Führen von Dienstwaffen und Dienstfahrzeugen essentiell sei, um die generelle Einsatzfähigkeit der Bundespolizei auch in sehr selten vorkommenden (aber nicht auszuschließenden) besonderen Einsatz- und Gefahrensituationen dadurch gewährleistet zu können sein, dass bei Bedarf auch die im Innendienst tätigen Polizeivollzugsbeamten zum Außeneinsatz herangezogen werden können. Das Gericht kann - insbesondere vor dem Hintergrund, der gestiegenen terroristischen Bedrohung und der Personalsituation innerhalb der Polizei - nicht erkennen, dass diesen organisatorischen Überlegungen ein per se „realitätsfernes“ und damit sachwidriges Szenario zugrundegelegt wurden. Ausgehend davon ist es unerheblich, dass nach den klägerischen Angaben eine Einbindung der Mitarbeiter des Referats 52 bei herausragenden polizeilichen Großereignissen bislang nur durch maximale Rufbereitschaft und nicht durch die Übertragung von klassischen Polizeivollzugstätigkeiten im Außendienst stattgefunden hat . 35 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte darüber hinaus, sachwidrige Erwägungen angestellt oder willkürlich zu Lasten der Klägerin entschieden hätte. 36 Die Klägerin macht erfolglos im Hinblick auf einen Kollegen aus dem Nachbarreferat der Abteilung 3, der wohl als aktiver Polizeivollzugsbeamter eingesetzt wird, obwohl er auf einen Rollstuhl angewiesen ist, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Denn es fehlt jedenfalls an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Beklagte hat nachvollziehbar und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt, dass dieser Beamte – anders als die Klägerin - nicht dauerhaft polizeidienstunfähig und nur zu Genesungszwecken auf den Rollstuhl angewiesen ist. 37 Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Beklagte die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf die Klägerin auch nicht deswegen abgelehnt, weil ihr Ehemann ebenfalls im Referat 52 des Bundespolizeipräsidiums eingesetzt war bzw. ist. Zwar wurde nach der Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Abordnung der Klägerin zum Referat 52 des Bundespolizeipräsidiums im Jahre 2012 eine entsprechende Überlegung angestellt, bezogen auf den aktuellen Auswahlprozess um den streitgegenständlichen Dienstposten sind jedoch keinerlei etwaige familiäre Erwägungen für die ablehnende Entscheidung herangezogen worden. Vielmehr wurde allein auf die mangelnde gesundheitliche Eignung der Klägerin und die Länge ihrer noch zu erwartende Dienstzeit abgestellt. 38 Schließlich führt der Hinweis der Klägerin auf das Prinzip des Vorrangs der Weiterverwendung vor der Versorgung nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Verhinderung einer etwaigen Zurruhesetzung der Klägerin. Soweit ersichtlich steht eine Zurruhesetzung derzeit noch nicht im Raum. Vielmehr strebt die Beklagte in Anbetracht ihres Lebensalters und der noch zu erwartenden Dienstzeit ein Laufbahnwechsel gem. § 8 BPolBG für die Klägerin an. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.