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Urteil

6 K 4007/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0616.6K4007.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in Abu Qurkas (El Minia) geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Religionsgemeinschaft der koptischen Christen an. 3 Er verließ Ägypten nach eigenen Angaben am 27.10.2013 und reiste am 30.10.2013 über Georgien auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Dabei gab der Kläger bei der Befragung zu seinem Einreisebegehren durch die Bundespolizei München am 20.10.2013 an, „ihr“ Leben sei in Ägypten in Gefahr. Bewaffnete Gruppen der Muslimbruderschaft hätten im Juli eine Polizeidienststelle angegriffen und alles zerstört. Sie hätten keine Freiheit mehr und sich nicht mehr getraut, zur Kirche zu gehen. Die Polizei sei gegen die Bedrohung durch die Muslimbrüder untätig. Er sei mit einem Stock geschlagen und ihm sei Geld weggenommen worden. Anzeige habe er nicht erstatten können, weil die Polizeidienststelle zuvor angegriffen worden sei. 5 Der Kläger beantragte am 11.11.2013 Asyl. 6 Bei seiner Anhörung für dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12.03.2015 machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 habe es große Probleme für Christen gegeben. In seinem Dorf, Abu Qurcas, seien 23 Häuser von Christen durch Moslems beschädigt worden. Junge Männer seien als erste von Übergriffen betroffen gewesen, wenn sie auf den Straßen gewesen seien. Er selbst sei mehrmals angegriffen worden. Mindestens drei Mal sei er zusammengeschlagen worden. Von den Angriffen seien Narben über der rechten Augenbraue, am linken Oberarm und über dem Bauch zurückgeblieben. 7 2013 sei dann auch das Militär in Dorf gekommen. Sie seien aber trotzdem weiter misshandelt worden. So sei 2013 ihre Kirche geplündert und zerstört worden. Auch in El- Minia seien 18 Kirchen zerstört worden. Da er in seinem Heimatort nicht mehr habe arbeiten können, sei er in andere Städte gegangen. 8 Er habe Probleme damit gehabt, in diesem Land weiter zu arbeiten und zu leben. Das Leben sei nicht mehr auszuhalten gewesen, so dass er sich zur Ausreise entschieden habe. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Frau und seine Kinder mitzunehmen. 9 Der Kläger machte ferner geltend, faktisch herrschten in seiner Gegend die Gruppierungen von Daesh. In El-Minia würden immer noch Frauen vergewaltigt und Leute durch terroristische islamische Gruppierungen entführt. 10 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. 11 Der Kläger hat am 14.07.2015 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. 12 Darin zeigt er unter Anführung verschiedener Beispiele auf, dass auch nach dem Sturz Mursis die Übergriffe gegen Christen bis hin in die jüngste Vergangenheit anhalten. 13 Bei einer Rückkehr nach Ägypten drohe ein Eingriff in seine Religionsfreiheit. Namentlich habe er keine Möglichkeit, seine Religion im öffentlichen Raum zu praktizieren, ohne Übergriffen ausgesetzt zu sein. 14 Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht, da er sowohl durch die Eintragung in seinem Ausweis als auch durch seine Tätowierungen ohne Weiteres als Christ erkennbar sei. 15 Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger drei polizeiliche/staatsanwaltschaftliche Anhörungsprotokolle nebst Übersetzungen vorgelegt. 16 Zwei der Protokolle betreffen Anzeigen des Klägers nach Übergriffen auf ihn in den Jahren 2011 und 2013. Die dritte Bescheinigung verhält sich zu einer Anzeige seiner Ehefrau N. T. E. B. . Islamistische Extremisten hätten am 21.06.2015 versucht, sie und ihre 3-jährige Tochter zu entführen, als sie die Kirche verlassen hätten. Ausweilich des Protokolls wurde die Ehefrau des Klägers von der Polizei darauf hingewiesen, dass ihr Mann polizeilich gesucht werde und in Abwesenheit verurteilt worden sei. 17 Der Kläger hat ferner ärztliche Bescheinigungen über eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion vorgelegt (vgl. Bescheinigungen von Dr. C. vom 25.02.2016 (Bl. 41 d.A.) und von Dipl.-Psych. F. vom 06.06.2016 (Bl. 72 d.A.)). 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2015, zugestellt am 02.07.2015, zu verpflichten, 21 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 22 sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen 23 und äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 24 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. 27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (BA 1 Heft 1) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr mit Beschluss vom 04.11.2015 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat (Bl. 26 d.A.). 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 Der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. 33 Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. 34 Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. 36 a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. 37 Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris. 39 Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist, 40 vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff., 41 ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen. 42 Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern, 43 vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1. 44 Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten, 45 vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“. 46 Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen. 47 Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen, 48 vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31. 49 Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig. 50 Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben, 51 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. 52 Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden, 53 vgl. radio vatikan vom 14.05.20016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“. 54 Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll, 55 vgl. radio vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“. 56 Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen. 57 Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 58 Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten. 59 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag. 60 Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist. 61 Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht, 62 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. 63 Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 64 Auf eine Auswertung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Videosequenzen auf seinem Handy kommt es vor diesem Hintergrund, unbeschadet der fehlenden zeitlichen und örtlichen Einordnung, des Urhebers und der nur bruchstückhaften Wiedergabe von Ereignissen, nicht an. 65 b) Auch von einer individuellen Verfolgung des Klägers kann nicht ausgegangen werden. 66 Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden, 67 vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –. 68 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht. 69 aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 70 Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er werde von der Polizei gesucht. Dies ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll, das anlässlich einer Anzeige seiner Ehefrau nach einer versuchten Entführung erstattet worden sei. Jedoch hat der Kläger trotz gerichtlicher Anfrage keine weiteren Unterlagen zu einer Verurteilung vorlegen können. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sein Anwalt habe trotz mehrmonatiger Recherchen keine gerichtliche Verurteilung auffinden können. Auch hat er noch zuvor im Schriftsatz vom 12.02.2016 die Vermutung geäußert, dass die Polizeibeamten seine Ehefrau lediglich hätten einschüchtern wollen. Im Falle einer Verurteilung sei ihm im Übrigen auch vor seiner Ausreise kein neuer Pass ausgestellt worden. 71 Allerdings hält es der Kläger in diesem Zusammenhang für möglich, dass er wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland verurteilt worden ist. Hierbei handelt es sich indes um eine bloße Mutmaßung, zu deren Stützung keine belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Dass ausgereiste ägyptische Staatsangehörige wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung in einem anderen Land in Abwesenheit verurteilt werden, entspricht nicht der Auskunftslage, 72 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. 73 In diesem Falle hätte der Anwalt des Klägers im Übrigen auch bei seinen Recherchen auf eine Verurteilung stoßen müssen. 74 bb) Soweit der Kläger angibt, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er von Moslembrüdern bzw. extremistischen Islamisten mehrfach überfallen worden sei, macht er eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG geltend. Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure können nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten. 75 Im Ausgangspunkt fehlt es indes bereits an einem glaubhaften Vortrag des Klägers zu den Übergriffen der Moslembrüder bzw. der extremistischen Islamisten. Seine Angaben dazu anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung sind insgesamt farblos und pauschal geblieben. Der Kläger berichtet mehrfach in allgemeiner Form „wir“, „wir jungen Leute“ „die“ (haben uns misshandelt) etc.. Bezüglich der ihn konkret betreffenden Vorfälle erweist sich sein Vorbringen zudem als nicht widerspruchsfrei: So hat er beim Bundesamt von drei Angriffen gesprochen bzw. mindestens drei Mal hätten „die“ ihn zusammengeschlagen. Geschildert hat der Kläger auf Nachfrage hingegen lediglich 2 Übergriffe, einen aus dem Jahr 2011 und einen aus dem Jahr 2013. 76 Auch in der mündlichen Verhandlung war das Vorbringen des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass es sehr allgemein und arm an Details und Einzelheiten war, wie sie bei einem tatsächlich erlebten Geschehen zu erwarten wären. Zu den Tätern des Ereignisses von 2011 hat er nur erläutert, es habe sich um Leute mit langen Bärten gehandelt, wie Salafisten sie trügen. In Bezug auf die Übergriffe hat er lediglich geäußert, sie (die Männer) hätten ihn geschlagen. Sie hätten versucht ihn zu töten. 77 Gleiches gilt für das Ereignis im Jahr 2013: Hier macht der Kläger geltend, die Leute, die sich in der Nähe der Moschee aufgehalten hätten, hätten gewusst, dass er Christ sei. Er stamme aus einer alteingesessenen Familie. Zu den Tätern machte er seinerseits keine näheren Angaben, was zumindest die Frage aufwirft, warum der Kläger den Tätern bekannt gewesen sein soll, diese ihm aber umgekehrt nicht. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei er wiederum geschlagen worden. 78 Diese pauschale und allgemeine Form der Darstellung ist unter anderem deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger unter anderem in Bezug auf zurückbehaltene Narben einen Messerstich am Bauch erwähnt hat. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger vor dem Bundesamt sowie bei Schilderung der Übergriffe in der mündlichen Verhandlung ein derartig gravierendes Ereignis wie einen Stich mit einem Messer nicht erwähnt, sondern nur Schläge. Auch bei der Befragung zu seinem Einreisebegehren durch die Bundespolizeidirektion München hat der Kläger allein von Schlägen mit einem Schlagstock berichtet. Dies hat er beim Bundesamt in dieser Form nicht wiederholt, sondern dort war nur allgemein von Schlägen die Rede. 79 Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht ferner, dass sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom Vortrag beim Bundesamt abweicht: Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er habe nach dem Überfall im Jahr 2011 die Polizei angerufen; sie sei aber nicht gekommen. Hiervon war beim Bundesamt nicht die Rede. 80 Zu einer abweichenden Einschätzung der Verfolgungsfurcht führen auch nicht die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Kopien von Protokollen über Anzeigen, die er 2011 und 2013 bei der Polizei in Ägypten erstattet haben will. 81 Auch unter Hinzunahme dieser Unterlagen ergibt sich kein stimmiges Gesamtbild, sondern weitere Ungereimtheiten tun sich auf. Ausweislich der Anzeige aus dem Jahr 2011 soll sich der Angriff der islamistischen Extremisten auf voller Straße, vor allen Passanten ereignet haben. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, es seien keine weiteren Menschen außer ihm und den Salafisten auf dem Weg gewesen. Erst anschließend, als er schon auf dem Boden gelegen habe, seien Menschen gekommen und hätten ihm geholfen. 82 Dem danach unverfolgt ausgereisten Kläger droht mithin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Ägypten. 83 cc) Im Übrigen müsste sich der Kläger, selbst wenn man unterstellt, dass er wegen der geschilderten Ereignisse nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könnte, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 e AsylG verweisen lassen. 84 Der Vortrag, er könne nicht in einer anderen Stadt eine gute Wohnung oder eine gute Arbeit finden, weil er aufgrund des Eintrages in seinem Ausweis als Christ zu erkennen sei, vermag in dieser Allgemeinheit nicht zu erklären, warum der Kläger nicht andernorts in seinem Heimatland leben kann. So hat der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen nach Verlassen seines Heimatdorfes 2011 für etwa zwei Jahre an anderen Orten in Ägypten gelebt und gearbeitet, ohne dass erkennbar wird, warum ihm dies nicht weiterhin möglich gewesen wäre. 85 dd) Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, 86 vgl. Urteil vom 05.09.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris 87 meint, er sei in seiner Religionsfreiheit betroffen, weil er seine Religion nicht in der Öffentlichkeit ausüben könne. 88 In der genannten Entscheidung stellt der EuGH klar, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Religionsfreiheit einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. Eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/83 setzt vielmehr eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit voraus, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. 89 Eine derartige schwerwiegende Verletzung hat der EuGH mit Blick auf die Strafandrohung im pakistanischen Strafgesetzbuch für Glaubensbetätigungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft angenommen. 90 Eine vergleichbare Strafandrohung besteht für Christen in Ägypten nicht. Vielmehr räumt die ägyptische Verfassung von 2014 den drei Offenbarungsreligionen Islam, Christentum und Judentum Religionsfreiheit ein. 91 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihm in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Auch insoweit gilt im Übrigen, dass der Kläger sich auf die Zufluchtmöglichkeit in einem anderen Landesteil verweisen lassen muss. 92 3. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Dass dem Kläger über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr.2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. 93 Schließlich führen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 94 Ausweislich der Bescheinigung der Ärztin für Innere Medizin/Psychotherapie Dr. C. vom 25.02.2016 habe der Kläger in Ägypten komplexe Traumatisierungen erlebt (unter anderem Konflikte mit der Polizei). Aus diesem Grunde sei es ihm psychisch nicht zumutbar, wieder nach Ägypten zurückzukehren. 95 Einer weiteren Bescheinigung der Dipl.-Psych. F. vom 06.06.2016 zufolge werden beim Kläger Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt unter psychosozialer Belastung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. 96 In Bezug auf das erstgenannte Attest fällt auf, dass der Einschätzung der behandelnden Ärztin offenbar ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, als der vom Kläger dem Gericht unterbreitete Sachverhalt: bei Gericht war von Konflikten mit der Polizei nicht die Rede. 97 Unabhängig davon genügen die beiden Bescheinigungen bereits nicht den Mindestanforderungen an ärztliche Atteste. 98 Weder ist ersichtlich, auf welcher Grundlage die Ärztin bzw. die Diplom-Psychologin ihre jeweilige Diagnose gestellt haben, noch ist dargetan, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hierzu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat bzw. befindet, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. 99 Ferner geben die Bescheinigungen keine Auskunft zur Schwere der Krankheit, der Behandlungsbedürftigkeit sowie dem bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie), 100 vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 – 10 B 21.12 –, juris, sowie Bay VGH, Beschluss vom 22.08.2014 – 5 C 14.1664 –, juris. 101 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.