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Urteil

1 K 1838/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0616.1K1838.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die Erhebung des IHK-Beitrags für das Jahr 2015 durch die Beklagte. 3 Spätestens seit dem Jahresabschluss 2011 trug die Beklagte positive Jahresergebnisse vor. Ausweislich des Protokolls der Vollversammlung vom 26.06.2013 bestand zum 31.12.2012 ein positives Jahresergebnis von 7,422 Millionen Euro, das sich zusammensetzte aus dem Ergebnisvortrag zum 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 3,028 Millionen Euro und dem Ergebnisvortrag 2011 in Höhe von 4,394 Millionen Euro. Auf Vorschlag des Beitrags- und Finanzausschusses und des Präsidiums beschloss die Vollversammlung, den Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen und speziell den Umbaumaßnahmen zur Verfügung zu stellen. 4 Die Vollversammlung der beklagten IHK L.... beschloss am 02.12.2014 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2015, mit der u.a. der Wirtschaftsplan festgestellt und die im Jahr 2015 auf der Grundlage der Beitragsordnung der Beklagten vom 04.12.2013 (nachfolgend: Beitragsordnung) zu erhebenden Beiträge festgelegt wurden. 5 Am 28.01.2015 beschloss die Vollversammlung, den Ergebnisvortrag in Höhe von 7.993.659,02 Euro – abzüglich 366.200,00 Euro – der Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage zuzuführen. Die 366.200,00 Euro sollten zum Ausgleich des geplanten negativen Jahresergebnisses 2015 verwendet werden. 6 Mit Beitragsbescheid vom 06.03.2015 zog die Beklagte die Klägerin zum vorläufigen IHK-Grundbeitrag für das Jahr 2015 in Höhe von 160,00 Euro heran. 7 Die Klägerin hat am 28.03.2015 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 06.03.2015 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe beim Beschluss über die Beitragsfestsetzung ihre Rücklagen sowie die zum 31.12.2012 erhöhte Nettoposition in unzulässiger Weise geschont. Sie verzeichne in der Bilanz 2013 einen Gewinnvortrag in Höhe von rund 9 Millionen Euro. Soweit dieser als Ergebnis weiter vorgetragen worden sei, handele es sich um rechtswidrige Vermögensbildung. Die Gewinnverwendung als Vortrag auf neue Rechnung „speziell für Umbaumaßnahmen“ genüge weder formell noch materiell den rechtlichen Anforderungen des Haushaltsrechts. Dieses verlange, dass hierzu entsprechende Einzelbeschlüsse gefasst würden, die dem Haushaltsbeschluss zeitlich vorgehen müssten. Solche Beschlüsse seien – sowohl nach öffentlichem Haushaltsrecht als auch nach dem Satzungsrecht der Beklagten – nur dann zulässig, wenn im Hinblick auf die geplante Rücklagenbildung der Zweck bezüglich der Sach-, Finanz- und Zeitplanung hinreichend konkretisiert worden sei. Bezüglich des von der Beklagten getroffenen Beschlusses fehle es an einer ausreichend konkreten Finanzplanung hinsichtlich des Sanierungsprojekts. Die Beitragszahler der Jahre 2007-2013 würden unverhältnismäßig belastet, wenn die ungeplanten Gewinne von sieben Jahren als Eigenmittel für die Sanierung des IHK-Gebäudes eingesetzt würden, während zukünftige IHK-Mitglieder zu den Sanierungskosten nichts beitragen müssten. Bei Inanspruchnahme einer Fremdfinanzierung würde sich dagegen die Last gleichmäßiger auf alle Beitragszahler und Nutzungsjahre verteilen. Die Beklagte habe eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen, so dass jedenfalls die Grenzen des Gestaltungsermessens überschritten seien. 8 Die nachträgliche Umwidmung von ungeplanten Gewinnen verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip. Hiernach seien Haushaltspläne aufzustellen, in denen alle notwendigen Einnahmen und Ausgaben zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erfasst würden. 9 Ein Beschluss über die Bildung einer Rücklage ohne eine Beschlusslage gemäß § 8 Finanzstatut widerspreche den Regeln des öffentlichen Haushaltsrechts, an das die Beklagte gebunden sei. Diese Möglichkeit ergebe sich auch nicht aus dem Finanzstatut der Beklagten. 10 Auch die zum 31.12.2012 um 6 Millionen Euro erhöhte Nettoposition erweise sich als unzulässige Vermögensbildung. Die Nettoposition sei eine unveränderliche Position, die nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen angehoben werden dürfe. 11 Die für das Jahr 2015 eingeplante Ausgleichsrücklage sei ebenfalls als unzulässige Vermögensbildung anzusehen, da sie dem Gebot der Schätzgenauigkeit nicht genüge bzw. Angaben der Beklagten fehlten, um dies überprüfen zu können. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 06.03.2015 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den IHK-Beitrag zu Recht erhoben. Im Rahmen ihrer Wirtschaftsplanung habe sie keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Die von der Beklagten bis zum Haushaltsjahr 2014 vorgetragenen Haushaltsüberschüsse seien bereits haushaltsrechtlich ordnungsgemäß und hinreichend zweckgebunden für die Modernisierung des Stammhauses vorgesehen gewesen, was sich aus dem Protokoll der Vollversammlung vom 26.06.2013 ergebe. Zweck der Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage sei die Finanzierung der anstehenden Modernisierungsarbeiten am Hauptgebäude der IHK „V. T. “, zu der mit dem Beschluss vom 26.06.2013 eine ausreichend bestimmte und unbedingte Entscheidung der Vollversammlung über die aufgabenmäßige Mittelverwendung vorliege. Die Beschlussfassung sei auch für die Organe verbindlich, solange die Vollversammlung keine andere Entscheidung treffe, so dass die Ergebnisvorträge über den gesamten Zeitraum hinweg nicht im Sinne einer unzulässigen Vermögensbildung für einen anderen Zweck verwendet werden konnten. Jedenfalls habe die Vollversammlung mit dem Beschluss vom 28.01.2015 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise über die Verwendung der Mittel ex nunc entschieden, was haushaltsrechtlich zulässig sei. Es bedürfe keiner nachträglichen rückwirkenden Korrektur der früheren Wirtschaftspläne und -satzungen. Die Verwendung der kumulierten Jahresüberschüsse für die Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage für das Hauptgebäude der Beklagten sei eine zulässige Maßnahme, um die Mittel in Übereinstimmung mit dem bereits im gefassten Beschluss ihrer gesetzmäßigen Verwendung zuzuführen. 17 Die Mittel stünden aufgrund ihrer Verwendung für die Rücklage auch denklogisch nicht mehr zur Verfügung. Die Bildung der Rücklage sei auch haushaltsrechtlich zulässig; sie basiere auf dem weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft der gewerblichen Wirtschaft, der auch durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Bei den im Rahmen der Rücklagenbildung zu treffenden Prognosen sei eine sachgerechte und vertretbare Abschätzung des Mittelbedarfs ausreichend, es komme hingegen nicht darauf an, ob sich eine Prognose ex post als richtig erweise. 18 Die Wirtschaftsplanung der Beklagten unterliege dem staatlichen Haushaltsrecht, so dass ein Haushalt jährlich vollständig für ein Haushaltsjahr vorab festzulegen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine rückwirkende Änderung der haushaltsrechtlichen Entscheidungen in den früheren Jahren nicht möglich. Die – als solches haushaltsrechtlich unbedenklichen – Jahresüberschüsse könnten nicht nachträglich rückwirkend verwendet werden. Vielmehr könnten Überschüsse nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen stets nur zukunftsgerichtet verwendet werden. Soweit Jahresüberschüsse nicht in den festzustellenden Haushaltsplan einbezogen worden seien, könnten sie nach Abschluss des Haushaltsjahres nicht mehr rückwirkend für die dort eingeplanten Ausgaben verwendet werden. Wenn die unterlassene Einbeziehung in den betroffenen Haushaltsplan als solches möglicherweise fehlerhaft sei, führe sie aber keineswegs zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Haushaltsplans oder der Haushaltssatzung. Der Fehlerhaftigkeit könne mit der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes Rechnung getragen oder bei Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Jahr. Insoweit sei auch für den staatlichen Haushalt anerkannt, dass ein verfassungswidriges Haushaltsgesetz nicht nichtig sei, da eine Rückabwicklung im Zeitpunkt der Feststellung des Haushaltsfehlers nicht mehr möglich und auch nicht mit dem Jährigkeitsprinzip vereinbar sei. Die gerichtliche Kontrolle müsse sich daher auf erhebliche, nicht rein formelle Fehler beschränken. Zudem sei zu beachten, dass mit den erhobenen Beiträgen die Kosten der Beklagten im laufenden Haushaltsjahr gedeckt würden und für diese Kosten keine anderen Mittel zur Verfügung stünden, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Haushaltsplan tatsächlich abzubilden und zu gewährleisten. 19 Darüber hinaus verweist die Beklagte auf ein von ihr beauftragtes Gutachten zu Fragen des Beitrags- und Haushaltsrechts von Industrie- und Handelskammern von Herrn Prof. Dr. N. I. vom 22.06.2015. 20 Am 22.09.2015 hat die Vollversammlung der Beklagten die Modernisierung des IHK-Gebäudes „V. T. “ beschlossen und das Hauptamt damit beauftragt, in die detaillierte Planung einzusteigen. Ferner hat sie beschlossen, für die Modernisierung ein Budget von 40 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. 21 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände). 22 Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 06.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 24 Zwar folgt die Beitragspflicht der Klägerin aus § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (nachfolgend: IHKG) i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Auch hat die Beklagte den vorläufigen Grundbeitrag für die Klägerin – eine GmbH – nach ihrer Beitragsordnung i.V.m. ihrer Wirtschaftssatzung für das Haushaltsjahr 2015 und den dort bestimmten Staffelkriterien rechnerisch zutreffend auf 160,00 Euro festgelegt. 25 Die Beitragserhebung durch die Beklagte genügt aber nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG und erweist sich daher als rechtswidrig. 26 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Bildung von Vermögen dienen, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.06.1990, - 1 C 45.87 -, juris, Rn. 20. 28 Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. 29 Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12. 31 Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert damit nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn.13. 33 Die Kammer besitzt bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 16. 35 Aus § 3 Abs. 7a IHKG ergibt sich, dass u.a. für Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise anzuwenden sind. Gemäß § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG wird das Nähere durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt. Dementsprechend hat die Beklagte sich ein Finanzstatut gegeben, das unter anderem die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans der IHK regelt, 36 vgl. § 1 Abs. 1 Finanzstatut der Beklagten in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 04.12.2013 geänderten Fassung, 37 und das gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 4 Satz 2 Nr. 2 IHKG durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. 38 Nach § 15a Abs. 3 dieses Finanzstatuts (nachfolgend: FS) können Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Plan-GuV heranzuziehen. Dieser für den Haushalt der Beklagten in § 15a Abs. 3 FS niedergelegte haushaltsrechtliche Grundsatz entspricht auch den Bestimmungen des staatlichen Haushaltsrechts, wonach ein Haushaltsüberschuss in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen ist, 39 vgl. § 25 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung. 40 Für die Industrie- und Handelskammern folgt dieser Grundsatz auch aus dem aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG folgenden Verbot der Vermögensbildung. Dementsprechend nimmt auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als für Industrie- und Handelskammern allgemein – unabhängig vom Finanzstatut – geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatz an, dass ein ungeplanter Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der IHK einzusetzen ist. In der Regel dürfte sie diesen spätestens in den nächsten zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einstellen müssen, 41 vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014, - 6 A 11345/13 -, juris, Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 20.01.2015, - M 16 K 13.2277 -, juris, Rn. 25. 42 Gegen diesen haushaltsrechtlichen Grundsatz bzw. die Bestimmung des § 15a Abs. 3 FS verstieß der Wirtschaftsplan 2015. Denn die Beklagte hat das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende positive Jahresergebnis nicht für ihre Ausgaben im Jahr 2015 eingeplant oder in ihre Rücklagen eingestellt. 43 Im Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung über die Wirtschaftssatzung 2015, mit der der Wirtschaftsplan 2015 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 FS festgestellt wird, am 02.12.2014 stand der Beklagten das in das Jahr 2014 in Höhe von 7,993 Millionen Euro vorgetragene Jahresergebnis zum 31.12.2013, in dem ebenfalls auch noch Ergebnisvorträge aus den vorangegangenen Jahren enthalten waren (vgl. Protokoll der Vollversammlung vom 26.06.2013), zur Verfügung. Es ist im Rahmen des Wirtschaftsplans 2015 jedoch weder in die Rücklagen eingestellt noch – anstelle von veranschlagten Beiträgen – für Ausgaben der Beklagten im Jahr 2015 eingeplant worden. 44 Soweit in dem von der Beklagten beauftragten Gutachten von Professor Dr. I. die Ansicht geäußert wird, der Wirtschaftsplan sei durch den Beschluss der Vollversammlung vom 28.01.2015 geändert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 FS der Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung festgestellt wird. Auch § 10 Abs. 2 FS sieht für den Nachtragswirtschaftsplan die Anwendung von § 2 Abs. 1 FS vor. Dass die Änderung des Wirtschaftsplans, ohne dessen Feststellung in einer Wirtschaftssatzung möglich wäre, ist nicht ersichtlich und in dem Gutachten auch nicht belegt. Die Beklagte hat auch – nachdem die Ergebnisvorträge in die Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage eingestellt worden sind und die Sanierung des Hauptgebäudes beschlossen worden war – keinen Nachtragswirtschaftsplan (§ 10 FS) aufgestellt und keine neue rückwirkende Wirtschaftssatzung für das Beitragsjahr 2015 beschlossen, 45 vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an den Erlass einer rückwirkenden Wirtschaftssatzung: VG München, Urteil vom 06.10.2015, - M 16 K 141635 -, juris. 46 Da es sich – wie oben dargelegt – bei dem Grundsatz, Ergebnisvorträge zeitnah zu verwenden, um einen allgemeinen Haushaltsgrundsatz handelt, begründet der Verstoß gegen diesen Grundsatz – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht nur eine reine Verletzung von Binnenrecht der Beklagten. 47 Soweit die Beklagte einwendet, dass durch Beschluss der Vollversammlung vom 26.06.2013 die Ergebnisvorträge bereits dem Zweck zugeführt worden seien, den Umbau des Gebäudes „V. T. “ zu finanzieren, kann dies nicht zur Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsplanes 2015 führen. Zum einen kann durch den Beschluss der Vollversammlung vom 26.06.2013 über die Verwendung des Jahresergebnisses zum 31.12.201 2 bereits keine Zweckbindung hinsichtlich des (kumulierten) Jahresergebnisses zum 31.12.201 3 vorliegen, über den bei der Wirtschaftsplanung 2015 aber zu entscheiden war. Zum anderen würden die besonderen Bestimmungen über die Rücklagenbildung umgangen, wenn man zulassen würde, dass der Vortrag kumulierter Jahresergebnisse allein durch eine Zweckbestimmung rechtmäßig werden könnte, 48 vgl. in diesem Sinne auch: VG München, Urteil vom 20.01.2015, - M 16 K 13.2277 -, juris, Rn. 29. 49 Es ist daher zum einen schon äußerst fraglich, ob eine reine Zweckbestimmung – ohne dass das Jahresergebnis auch formal in die betreffende Rücklage eingestellt wurde – ausreichen kann. Selbst wenn man eine solche Zweckbestimmung – ohne formale Einstellung des Jahresergebnisses in die Rücklagen – genügen lassen würde, wären hieran aber jedenfalls dieselben (materiellen) Anforderungen zu stellen, die für die Rücklagenbildung gelten. Ansonsten würde dies zu einer möglichen Umgehung der haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung führen, die sich aus dem eigenen Satzungsrecht der Beklagten ergeben, das auf haushaltsrechtlichen Grundsätzen beruht. 50 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung ist zunächst das zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts gehörende Gebot der Haushaltswahrheit zu beachten, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16, s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 35. 52 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck. Zudem muss auch die Höhe der Rücklagen vom sachlichen Zweck gedeckt sein, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17 f., s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 36. 54 Diesem Gebot hinreichend bestimmter sachlicher Zweckbindung der Rücklagen im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit entsprechend, sieht das Finanzstatut der Beklagten in § 15a Abs. 2 Satz 3-5 FS vor, dass die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig ist. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. 55 Die Veränderung von Rücklagen ist Teil des Finanzplans im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans, vgl. § 7 Abs. 2 FS der Beklagten, dessen Feststellung gemäß § 4 Nr. 2 IHKG der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegt. 56 Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2015 und dessen Feststellung durch die Vollversammlung im Dezember 2014 lag keine hinreichend bestimmte sachliche Zweckbindung des kumulierten Ergebnisvortrags aus 2013 durch die Vollversammlung der Beklagten vor. 57 Bei der Beschlussfassung der Vollversammlung vom 26.06.2013 über die Verwendung des Jahresergebnisses 2013 lagen – ausweislich des Protokolls der Vollversammlung – keine konkreten Angaben über Umfang und Zeitpunkt der Umbaumaßnahme an dem IHK-Gebäude „V. T1. “ vor. Selbst der genaue Verwendungszweck stand noch nicht fest, da der Vollversammlung keine konkreten Umbaumaßnahmen bekannt waren. Wie dem Protokoll der Vollversammlung vom 22.09.2015 und dessen Anlagen zu entnehmen ist, sind erstmals bei dieser Vollversammlung im September 2015 verschiedene Umbauvarianten mit unterschiedlichem finanziellem Umfang vorgestellt worden. Bei der Einführung in den Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung „Modernisierung des IHK-Gebäudes“ hat der Präsident ausgeführt, das Hauptamt der Beklagten habe sich intensiv mit der Modernisierung beschäftigt und gemeinsam mit einem von der Vollversammlung eingesetzten Arbeitskreis das Thema vorbereitet. Die Vollversammlung solle einen Kostenrahmen und die Aufnahme des weiteren Planungsprozesses beschließen. Sodann wurden in der Vollversammlung die verschiedenen Varianten für das Umbauvorhaben (Basis-Renovierung, umfassende Modernisierung oder Verkauf und Neubau) diskutiert und sodann die Modernisierung des IHK-Gebäudes beschlossen und das Hauptamt damit beauftragt, in die detaillierte Planung einzusteigen. Ferner hat die Vollversammlung beschlossen, für die Modernisierung ein Budget von 40 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Somit sind sowohl der Umfang der Maßnahme (Kostenrahmen von 40 Millionen Euro) als auch der konkrete Verwendungszweck (Modernisierung des Gebäudes) erstmals in der Vollversammlung am 22.09.2016 beschlossen worden. Ergänzend sei angemerkt, dass dementsprechend auch der Beschluss der Vollversammlung vom 28.01.2015, den Ergebnisvortrag in die Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklage einzustellen, nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechen konnte. Wie die Beklagte selbst vorträgt, sollte die Rücklagenbildung nämlich der Verwirklichung des Sanierungsprojekts „V. T. “ dienen, das aber erstmals durch Beschluss der Vollversammlung vom 22.09.2015 hinsichtlich Verwendungszweck und Umfang sachlich hinreichend konkretisiert worden ist. 58 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, es handele sich bei dem Fehlen eines sachlich hinreichend bestimmten Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisvortrages im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans um einen rein formalen Fehler, der nicht erheblich sein könne, da die Vollversammlung der Beklagten am 28.09.2015 rechtmäßigerweise die Sanierung des IHK-Hauptgebäudes „V. T. “ beschlossen und hierfür Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro angemeldet habe, ist dem nicht zu folgen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Anfechtungsstreit über die Beiträge der Kammerangehörigen ist die Frage, ob die Beitragserhebung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG genügt. Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Maßgeblicher Bezugspunkt ist daher, ob der Wirtschaftsplan den an ihn zu stellenden rechtlichen Anforderungen entspricht und die Kammer den ihr bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Dementsprechend kommt es bei dem im Haushaltsrecht geltenden Gebot der Schätzgenauigkeit auch nicht darauf an, ob sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, sondern dass die Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16. 60 Vorliegend lag aber – wie oben dargelegt – der Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2015, hinsichtlich der ihr aus dem Ergebnisvortrag zum 31.12.2013 zur Verfügung stehenden Mittel, gar keine dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügende Prognose zugrunde, die sich ex post als richtig erweisen könnte. Im Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung über die Wirtschaftssatzung 2015 im Dezember 2014 lag der Vollversammlung nämlich noch keine sachlich hinreichend bestimmte Umbauplanung vor. 61 Da sich der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 bereits aus den dargestellten Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es auf den Vortrag der Klägerin, die Erhöhung der Nettoposition zum 31.12.2012 sei rechtswidrig und führe ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Ausgleichsrücklage der Beklagten zu hoch angesetzt worden ist. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. 63 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).