Beschluss
9 L 1199/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0613.9L1199.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4926/16 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2016 anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 4 Abs. 9 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist aber offensichtlich rechtmäßig. 6 Die sofortige Vollziehbarkeit beruht hier nicht auf einer Anordnung der Behörde, sondern auf der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 9 StVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben) keine aufschiebende Wirkung haben. 7 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1802) – StVG n.F. –. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen – mit der Folge der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis -, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach diesem hier normierten sogenannten Tattagprinzip hat der Antragsteller im Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit 9 Punkte erreicht: 8 Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt für die Feststellung, ob der Antragsteller einen Stand von 8 Punkten erreicht oder überschritten hat, dürfte hier der 6. Oktober 2015 sein. Es spricht Überwiegendes dafür, dass unter der „letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden“ Tat die zeitlich zuletzt begangene Tat zu verstehen ist. Dabei handelt es sich um die Ordnungswidrigkeit vom 6. Oktober 2015. Würde man dagegen auf die zuletzt bekannt gewordene Eintragung von Punkten abstellen – hier aufgrund der Ordnungswidrigkeit vom 16. Juni 2013 - , so hätte dies aufgrund des Wortlauts des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG die unlogische Konsequenz, dass die seit diesem Zeitpunkt eingetragenen Punkte nicht zu berücksichtigen wären, was im Widerspruch zur Systematik des Fahreignungs-Bewertungssystems steht. 9 Der Punktestand von 9 Punkten ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 10 Bis zum 30. April 2014 waren für den Antragsteller 8 Punkte eingetragen. Dieser Punktestand „alten Rechts“ wurde gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. zutreffend auf 4 Punkte umgerechnet. Eine Reduzierung des Altpunktestandes nach § 4 Abs. 5 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (a.F.) kam nicht in Betracht, da die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (bei einem Stand von 8 Punkten) verwarnt und mit Schreiben vom 3. Juli 2013 (bei einem Stand von 15 Punkten) die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat. Aufgrund von Tilgungen besteht derzeit noch ein Punktestand von 8 Punkten „alten Rechts“. 11 Die bis zum 30. April 2014 eingetragenen Punkte für die Ordnungswidrigkeiten vom 20. Dezember 2012, vom 8. April 2013 und vom 3. Juli 2013 sind noch nicht getilgt und daher bei der Berechnung des Punktestandes noch zu berücksichtigen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die – wie hier – nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Grundsätzlich gilt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. für Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren, die gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung beginnt. Bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 316 StGB oder Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet worden ist, gilt gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. eine Tilgungsfrist von 10 Jahren, die gemäß § 29 Abs. 5 StVG a.F. erst mit der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt. Für das Ende der Tilgungsfrist sieht § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. eine Ablaufhemmung vor. Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit wird gem. Abs. 6 Satz 4 spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. 12 Bei Anwendung dieser Regelungen waren die genannten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht getilgt: 13 Die strafgerichtliche Entscheidung vom 8. Mai 2007, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gem. §§ 316, 69, 69a StGB entzogen worden ist, unterliegt einer zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F.), die mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 11. März 2008 begann (§ 29 Abs. 5 StVG a.F.) und damit erst im Jahr 2018 ablaufen wird. 14 Die Eintragungen wegen der Ordnungswidrigkeiten unterliegen zwar grundsätzlich der zweijährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F.), die mit Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung beginnt (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Es ist jedoch die Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 StVG a.F. zu berücksichtigen, nach der die Tilgung einer Entscheidung grundsätzlich erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen – hier also auch für die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung vom 8. Mai 2007, die erst im Jahr 2018 getilgt werden wird – die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Abs. 6 Satz 1); da Ordnungswidrigkeiten jedoch spätestens nach fünf Jahren getilgt werden (Abs. 6 S. 4), wird die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 20. Dezember 2010 (Rechtskraft eingetreten am 23. Dezember 2011) am 23. Dezember 2016 getilgt, die Ordnungswidrigkeit vom 18. März 2012 (Rechtskraft eingetreten am 11. Juli 2012) wird am 11. Juli 2017 getilgt und die Ordnungswidrigkeit vom 8. April 2013 (Rechtskraft eingetreten am 5. Juli 2013) wird am 5. Juli 2018 getilgt. Am 6. Oktober 2015, dem hier maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt, lagen die Voraussetzungen für die Tilgung dieser Ordnungswidrigkeiten daher noch nicht vor. 15 Durch Überführung der bis zum 30. April 2014 demnach korrekt eingetragenen 8 Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. hatte der Antragsteller zum 1. Mai 2014 einen Punktestand von vier Punkten erreicht. Hinzugekommen sind insgesamt sechs Punkte für vier Ordnungswidrigkeiten, die nach einer Punkteverringerung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG um einen Punkt das Punktekonto des Antragstellers um 5 Punkte auf insgesamt 9 Punkte erhöht haben. 16 Die neu eingetragenen sechs Punkte ergeben sich aus folgenden Ordnungswidrigkeiten: 17 Tattag Rechtskraft Punkte 1. 19.08.2014 23.05.2015 1 2. 19.01.2015 13.08.2015 2 3. 20.01.2015 20.08.2015 1 4. 16.06.2013 23.03.2016 2 18 Es ist jedoch insgesamt nicht von einem Punktestand von 10 Punkten, sondern von 9 Punkten auszugehen, da der Punktestand des Antragstellers mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2015 (= Tag der Verwarnung) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG n.F. um einen Punkt zu verringern war. Nach dieser Vorschrift darf die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fahrerlaubnis nur entziehen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe – hier die Verwarnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 – bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. 19 Bei der Berechnung des verringerten Punktestandes im Sinne des Satzes 3 ist von dem im Zeitpunkt der Verwarnung bekannten Punktestand auszugehen. 20 VG Köln, Beschluss vom 20.05.2016 – 9 L 398/16 -. 21 Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. und zum anderen aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 4. Bereits aus der Formulierung von Satz 3 ergibt sich, dass die Verringerung „Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen“ Maßnahme haben soll. Dieses Wirksamwerden im Zeitpunkt der Ausfertigung der Maßnahme setzt aber gerade voraus, dass Grundlage der Berechnung nur die in diesem Zeitpunkt bekannten Punkte sind, d.h. erst nachträglich bekannt werdende weitere Punkte sind an dieser Stelle noch nicht zu berücksichtigen. Bestätigt wird dies durch die Regelung in Satz 4, wonach nachträglich bekannt werdende Punkte den Punktestand nach Satz 3 erhöhen; auch dies spricht dafür, dass später bekannt werdende Punkte bei der Berechnung nach Satz 3 noch nicht eingerechnet werden dürfen, da andernfalls die Regelung in Satz 4 zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Für diese Betrachtungsweise spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung, wonach im Rahmen des Absatz 6 in Abweichung vom Tattagprinzip bei der Prüfung vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung auszugehen ist. 22 Deutscher Bundestag, Drucksache 18/2775, S. 10. 23 Der Punktestand am Tag des Ausstellens der Verwarnung am 6. Oktober 2016 berechnet sich nach diesen Maßgaben wie folgt: Auszugehen ist von den zu diesem Zeitpunkt bekannten Ordnungswidrigkeiten 1., 2. und 3., die insgesamt mit vier Punkten zu bewerten sind. Ausgehend von einem Altpunktestand von 4 Punkten ergab sich damit am Tag der Verwarnung ein Punktestand von 8 Punkten, der gemäß § 4 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 StVG n.F. um einen Punkt auf 7 Punkte zu verringern war. 24 Dieser Punktestand von 7 Punkten erhöhte sich nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. aufgrund der in der Folgezeit beim Antragsgegner eingehenden Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über die weitere Zuwiderhandlung vom 16. Juni 2013 (Ordnungswidrigkeit Nr. 4) um weitere 2 Punkte. Trotz Begehung dieser Ordnungswidrigkeit vor dem 1. Mai 2014 ist sie nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen. Denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. 25 Bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F., so dass es auf die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 16. September 2013 nicht ankommt. 26 Der Antragsteller hat damit einen Stand von 9 Punkten erreicht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. sieht für diesen Fall zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Eine Auseinandersetzung der Fahrerlaubnisbehörde mit den Umständen der einzelnen Eintragungen – hier wird geltend gemacht, es handele sich ausschließlich um Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Antragsteller sei Vielfahrer – sieht das Gesetz gerade nicht vor; dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG sowie die Vorschriften über Tilgungen und Punktereduzierungen (§ 4 Abs. 6 StVG) ausreichend Rechnung getragen. 27 Auch eine allgemeine Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Fahrer, die vielfache erhebliche und gefährliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen haben, möglichst schnell von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Dies gilt im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 -, juris. 29 Die Androhung des Zwangsmittels ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Der gemäß § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des Betrags, der in einem Hauptsacheverfahren für die Entziehung der Fahrerlaubnis anzusetzen ist.