Urteil
19 K 5836/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0610.19K5836.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter M. . Die Tochter besuchte seit dem 01.08.2013 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) „T. “, B. S. 00, 00000 B1. -P. . Der im Juni/Juli 2013 mit dem Träger der Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband C. e.V. geschlossene Betreuungsvertrag sieht für die Kläger in Ziff. 8.1. eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frsit von drei Monaten zum Monatsende vor. Eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund räumt Ziff. 8.2. nur dem Träger der Einrichtung ein. 3 Der Beklagte veranlagte die Kläger für die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit vom 01.08.2014 bis um 31.07.2015 mit Bescheid vom 16.04.2014 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 321,00 €. 4 Die Tochter der Kläger stürzte während ihrer Betreuung in der Kita am 26.09.2013 und am 27.05.2014 und zog sich dabei einen Lippenbändchenriss und eine Platzwunde zwischen den Augenbrauen zu. 5 Mit Schreiben vom 15.08.2014 kündigten die Kläger den mit dem Träger der Kita geschlossenen Betreuungsvertrag zum 31.08.2014. Zur Begründung beriefen sie sich auf die Unfälle ihrer Tochter. Wegen dieser Vorfälle hätten sie kein Vertrauen mehr in das Betreuungspersonal der Kita. Der Träger akzeptierte nur eine ordentliche Kündigung gem. Ziff. 8.1. des Vertrages; ließ aber eine Verkürzung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31.10.2014 zu, weil der Betreuungsplatz der Tochter der Kläger ab dem 01.11.2014 an ein anderes Kind vergeben werden konnte. 6 Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 07.10.2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihr Kind M. zum 30.11.2014 vom Besuch der Kita abgemeldet worden sei. Bereits geleistete Zahlungen würden verrechnet und ggfls. verrechnet. 7 Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 21.10.2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihr Kind M. zum 31.10.2014 vom Besuch der Kita abgemeldet worden sei. Bereits geleistete Zahlungen würden verrechnet und ggfls. verrechnet. 8 Die Kläger haben am 24.10.2014 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Beitragserhebung ab dem 01.09.2014 wenden. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt gewesen seien. Die Unfälle ihrer Tochter seien darauf zurückzuführen, dass das Personal der Kita ihre Sorgfalts- und Aufsichtspflichten verletzt habe. B. 27.05.2014 sei ihre Tochter von einem im Raum liegenden Podest gestürzt. Die Einrichtung selbst sei sehr alt und sanierungsbedürftig. Der Außenbereich der Einrichtung sei nur mit einem sehr niedrigen Zaun umgeben. Deshlb hätte jedermann ein Kind über den Zaun heben können. 9 Die Beteiligten haben die Klage in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sie sich gegen die Beitragserhebung für den Monat November 2014 richtete. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheid 21.10.2014 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 16.04.2014 aufzuheben, soweit er ab dem 01.09.2014 Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter M. in der Kita „T. “ festsetzt. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Ihrer Auffassung nach liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages nicht vor. Die Kläger hätten bereits die nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Abmahnung nicht ausgesprochen. Ein etwaiges auf den Vorfall vom 26.09.2013 gestütztes Kündigungsrecht sei im Zeitunkt der Kündigung im August 2014 jedenfalls verwirkt. Bei den Stürzen der Tochter der Kläger handele es sich um Stürze, wie sie bei Kindern in diesem Altern vorkommen könnten. Sie seien weder auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Kita-Personals noch auf eine unzulängliche sachliche Ausstattung der Kita zurückzuführen. Die Eigentümerin des Gebäudes, in dem die Kita betrieben werde, habe vor der Betriebsaufnahme der Krippengruppe eine umfangreiche Sanierung durchgeführt und das Mobiliar für diese Gruppe neu angeschafft. Die Krippengruppe sei kontinuierlich mit drei Vollzeitbetreuungskräften besetzt, die an den Tagen der beiden Vorfälle am 26.09.2013 und 27.05.2014 auch anwesend gewesen seien. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 18 Die Klage im Übrigen ist unbegründet. 19 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die mit Bescheid vom 16.04.2014 erfolgte Beitragsfestsetzung auch für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 30.10.2014 aufgehoben wird. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.10.2014 ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung des Beklagten über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch Tageseinrichtungen für Kinder vom 30.10.2014 (BS). 20 Nach § 9 Abs. 2 BS gilt die Beitragsschuld für Beitragsschuldner nach § 9 BS, die für ihre Kinder einen Platz in einer Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, solange die Beitragsschuldner einen vertraglichen Anspruch auf Betreuung ihres Kindes besitzen. 21 Die Kläger hatten für die Betreuung ihrer Tochter mit dem Träger der Kita einen Betreuungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag hatte bis zum 30.10.2014 Bestand. Die Kläger haben den Vertrag wirksam erst zum 30.10.2014 gekündigt. Der Träger der Kita hat nur eine ordentliche Kündigung zum 30.10.2014 akzeptiert. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB waren nicht gegeben. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse – wie den Betreuungsvertrag – aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigungsgründe müssen im Allgemeinen im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, andernfalls ist eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, 22 vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11 -, NJW 2013, 2021. 23 Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fehlt es vorliegend zunächst an einer nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Abmahnung. Die Abmahnung nebst Fristsetzung zur Abhilfe war nicht ausnahmsweise gem. § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich. Selbst wenn die Unfälle der Tochter der Kläger auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Trägers der Kita beruhen sollten, sind keine besonderen Umstände gegeben, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – rechtfertigen. Die Verletzungen der Tochter, die sie sich bei den Stürzen zugezogen hat, sind nicht so schwerwiegend, als dass sie eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderten. 24 Darüber hinaus ist auch kein wichtiger Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB gegeben. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass die Unfälle der Tochter der Kläger auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Trägers der Kita beruhen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, dass eine Aufsichtspflichtverletzung des Personals oder eine unzureichende sachliche Ausstattung der Einrichtung ursächlich für die Stürze ihrer Tochter waren. Warum ein angeblich zu niedriger Zaun oder eine baufällige Spielhütte im Außenbereich der Einrichtung ursächlich für den Sturz der Tochter gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. 25 Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der gesetzlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vereinbar. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die satzungsrechtlich geregelte Entstehung der Beitragspflicht ist mit dem gesetzlichen Merkmal der „Inanspruchnahme“ vereinbar. Der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII verlangt nicht eine „tatsächliche“ Inanspruchnahme i.S.d. tatsächlichen Besuchs der Kindertageseinrichtung. Das gesetzliche Merkmal der Inanspruchnahme ist offen für eine untergesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht, die die Beitragspflicht auf den Zeitraum erstreckt, in dem dem Kind ein öffentlich geförderter Betreuungsplatz vertraglich zur Verfügung steht, 26 a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2011 – 12 A 2846/10 -, juris. 27 Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, den Klägern auch die Kosten des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil ihre Klage aus den o.g. Gründen auch hinsichtlich der Beitragserhebung für den Monat Mai 2014 ohne Erfolg geblieben wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.