Beschluss
10 L 962/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0609.10L962.16.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. April 2016 gegen die Ordnungsverfügung des B. -L. -Berufskollegs vom 24. März 2016 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von besonderer Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: SchulG NRW) ist die Entlassung von der Schule zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die sofortige Entlassung ohne vorherige Androhung der Entlassung ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefällen möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris. In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen. Dabei kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine mildere Ordnungsmaßnahme übersprungen werden, soweit die Pflichtverletzung durch den Schüler die Anwendbarkeit einer härteren Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, a.a.O. In Bezug auf die Entlassung von der Schule ist eine vorherige Androhung der Entlassung nach diesen Grundsätzen dann nicht erforderlich, wenn erschwerende Umstände wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln oder schwerem kriminellen Tun hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, a.a.O, mit weiteren Nachweisen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung soll ein schweres Fehlverhalten vorliegen, bei dem zusätzlich erschwerende Umstände, namentlich ein gewalttätiges Handeln, erfüllt seien. Dabei kann unterstellt werden, dass jedenfalls durch das Rauchen auf dem Schulhof, die Weigerung, unverzüglich den Schulleiter aufzusuchen, sowie die Äußerung der Lehrkraft, Herrn A. , gegenüber, er solle dem Antragsteller nicht „auf den Sack“ gehen, eine Pflichtverletzung des Schülers vorliegt. Denn diese Verstöße stellen als einheitlicher Vorfall jedenfalls kein die Entlassung rechtfertigendes schweres oder wiederholtes Fehlverhalten dar. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Lehrkraft, Herrn A. . Bei der Rangelei ist den im Anschluss an das Geschehen durch die herbeigerufene Polizei und die Schulleitung aufgenommenen Zeugenaussagen zu entnehmen, dass der Antragsteller lediglich versucht hat, sich von der Lehrkraft loszureißen. Ein aktiver körperlicher Angriff gegen die Lehrkraft wurde im Rahmen dieses Vorgangs weder von der Lehrkraft noch vom Antragsteller oder einem Zeugen bestätigt. Dieses Losreißen rechtfertigt jedoch keine Entlassung von der Schule ohne (jedenfalls) eine vorhergehende Androhung derselben nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW. Lediglich soweit nach dem Sachverhalt, den der Antragsgegner seiner Ordnungsverfügung zugrunde gelegt hat, auch eine versuchte Körperverletzung durch einen Tritt des Antragstellers gegen die Lehrkraft in Betracht kommt, wäre ein besonders schweres Fehlverhalten des Antragstellers anzunehmen. Dieser Sachverhalt kann allerdings im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung angesichts der differierenden Zeugenaussagen nicht als festgestellt angesehen werden. Die danach im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende offene, d.h. nicht lediglich an den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung, geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des B. -L. -Berufskollegs vom 24. März 2016. Die Kammer geht in tatsächlicher Hinsicht nicht von einem hinreichend gesicherten Befund aus, um im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die sofortige Vollziehung der Entlassung von der Schule als gerechtfertigt anzusehen. Die Zeugenaussagen sind in Bezug auf den möglicherweise angesetzten Tritt durch den Antragsteller widersprüchlich. So gibt es Zeugenaussagen, die den Ansatz eines Trittes durch den Antragsteller gesehen haben wollen. Daneben gibt es Zeugenaussagen, die einen solchen versuchten Tritt nicht gesehen oder aber das Verhalten des Antragstellers nicht als Tritt erkannt haben. Die betroffene Lehrkraft selber hat jedenfalls keinen versuchten Tritt in seine Richtung wahrgenommen. Insgesamt sind die Anhaltspunkte für einen solchen Tritt jedenfalls nicht ausreichend, um im Rahmen der Interessenabwägung eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung als angemessen erscheinen zu lassen. Der Antragsteller ist nach den Feststellungen der Teilkonferenz bisher nicht negativ aufgefallen. Sein Sozialverhalten wurde bislang als positiv angesehen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung jedenfalls das Rauchen auf dem Schulhof und die Äußerung gegenüber der Lehrkraft als unangebracht eingeräumt und damit zumindest eine gewisse Einsichtsfähigkeit gezeigt hat. Danach erscheint ein nochmaliges Fehlverhalten des Antragstellers wenig wahrscheinlich. Dem Antragsteller muss nach dem bisherigen Geschehen klar sein, dass weitere Pflichtverletzungen wie etwa Verstöße gegen das Rauchverbot oder Respektlosigkeiten gegenüber Lehrkräften von der Schule nicht hingenommen werden und wiederholte Pflichtverletzungen – wie ausgeführt – die Entlassung von der Schule zur Folge haben können. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die von dem Antragsgegner angenommene Gefahr, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens werde die Sicherheit und die Rechte von Mitschülern und Lehrern in dieser Zeit beeinträchtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).