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Urteil

7 K 650/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0607.7K650.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.0000 in Russland geborene Klägerin beantragte unter dem 20.09.1992 die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. In ihrem Antrag gab sie an, sie habe 1968 ihren Nationalitäteneintrag im Pass von Deutsch in Russisch geändert, da sie als deutsche Staatsangehörige keine Studienmöglichkeit gehabt habe. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.07.1993 abgelehnt, da die Klägerin sich nicht vom 16. Lebensjahr an durchgehend zur deutschen Nationalität erklärt habe. In der Geburtsurkunde Ihrer Tochter Ekaterina sei sie mit russischer Nationalität ausgewiesen. Auch der von der Klägerin angegebene Wechsel des Nationalitäteneintrages bestätige eine bewusste Abkehr vom deutschen Volkstum. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 29.07.1993 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei von ihrer Großmutter gezwungen worden, bei Stellung des Passantrages als Nationalität russisch anzugeben. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.04.1994 zurückgewiesen, da die Aussagen der Klägerin zu dem Grund des Wechsels des Nationalitäteneintrages in ihrem Pass aus dem Jahr 1968 als widersprüchlich gewertet wurden. Selbst bei Unterstellung einer Beeinflussung durch die Großmutter sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb in der Geburtsurkunde der Tochter aus dem Jahr 1983 noch eine russische Nationalität angegeben worden sei. Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Durch Gerichtsbescheid vom 18.03.1999 (Aktenzeichen: 4 K 3567/94) wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt oder sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Eintrag der russischen Nationalität im 1968 ausgestellten Inlandspass beruhe auf den eigenen Angaben und dem Willen der Klägerin. Soweit die Klägerin ausführe, sie habe befürchtet, ihrem Berufswunsch als Deutsche nicht nachgehen zu können, sei dem entgegen zu halten, dass es seit 1964 keine Zugangshindernisse zum Studium für deutsche Volkszugehörige gegeben habe. Auch bei Drängen der Großmutter habe es der Klägerin frei gestanden, welche Erklärung sie gegenüber der Passbehörde abgebe. Die Änderung der Passeintragung im Jahr 1992 in eine deutsche Nationalität stelle keine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum aufgrund eines Bewusstseinswandels dar. 3 Die Klägerin reiste im Oktober 1994 nach Deutschland ein. Mit Urkunde vom 09.02.1999 wurde die Klägerin in Deutschland eingebürgert. Die Klägerin heiratete am 26.07.2000 den deutschen Staatsbürger G. Y. M. . 4 Unter dem 01.08.2014 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme ihres Aufnahmeverfahrens. 5 Die Klägerin hat am 04.02.2015 Klage erhoben und trägt vor, sie sei Ende Oktober 1994 als Touristin nach Deutschland gekommen und sei im Wege der Einbürgerung Deutsche geworden. Ihre Deutschkenntnisse seien auch schon vor der Ausreise nach Deutschland hervorragend gewesen. Hierzu verwies die Klägerin auf schriftliche Erklärungen der Frau H. T. , des Herrn D. I. , der Frau O. L. , Frau F. L1. und Herrn X. M1. . 6 Es sei ihr nicht möglich gewesen zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Denn erst durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG sei das Erfordernis eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entfallen. Sie berufe sich auf die heutige Rechtslage, da sie ihre Passnationalität 1992 geändert habe. Die Nichtanwendung des 10. Änderungsgesetztes des BVFG auf die Klägerin verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die (unrichtigen) Urteile des BVerwG vom 16.07.2015 seien auf ihren Fall nicht anwendbar. Denn sie sei nicht im Wege der Aufnahme eingereist. Da es sich bei einem Aufnahmebescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Sie beziehe sich auf das Urteil des EuGH vom 15.10.2015 – C 137/14 -. Sie sei der Ansicht, die Anwendung der alten Rechtslage führe zu einem Verstoß gegen Art. 11 RL 2011/92/EG und Art. 25 RL 2010/75/EU. 7 Sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Es liege ein Härtefall vor. Eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet sei ihr nicht zumutbar, da sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und verheiratet sei. Ihr Spätaussiedlerwille sei durch die Stellung eines Aufnahmeantrages im Jahr 1992 dokumentiert. Sie habe sich in Deutschland als Russlanddeutsche ein neues Leben aufbauen wollen. 8 Die Beklagte lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 26.02.2015 ab, da die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage aufgrund des 10. Änderungsgesetztes zum BVFG berufen, da es für sie nicht gelte. Es sei auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen. Da sich die Klägerin bereits seit Oktober 1994 in Deutschland aufhalte, sei die Rechtslage 1994 für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft anzuwenden. Auch ein Wiederaufgreifen im Sinne der §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 26.02.2015 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 03.03.2015 begründete. 9 Die Klägerin beantragt, 10 im Wege der Wiederaufnahme die Beklagte zu verpflichten, ihr einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach dem 10. BVFG-ÄndG, Fassung 14.09.2013, zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bezieht sich vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig. Es bedurfte nicht der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO. Wurde eine gemäß § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage erhoben und ergeht hiernach ein ablehnender Bescheid, kann das Klageverfahren als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens fortgesetzt werden, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 75 Rn. 21 f. 17 Die Klage wurde am 04.02.2015 zulässig als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eingelegt, da die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Wiederaufgreifen vom 01.08.2014 entschieden hat. Die von der Beklagten angeforderten Informationen wurden im November 2014 mitgeteilt. Es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, weshalb die Beklagte erst nach Klageerhebung mit Bescheid vom 26.02.2015 den Antrag ablehnte. 18 Der Klägerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Sie benötigt den Aufnahmebescheid als Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG. Die Klägerin ist nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ nach Deutschland gekommen, denn ihr ist weder ein Aufnahmebescheid noch ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erteilt. 20 Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Urteils abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 578, 580 ZPO liegen nicht vor. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 ZPO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 21 Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ein. 22 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG geändert. 23 Die Anwendbarkeit des 10. BVFG-ÄndG lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Wertung des Aufnahmebescheides als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung entnehmen. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht und welches Recht nach einer Rechtsänderung anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus dem materiellen Recht, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1992 - 2 C 4/98 -. 25 Nach § 27 BVFG ist die Erteilung eines Aufnahmebescheids Personen vorbehalten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 26 vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, 27 der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt ist. Dies gilt auch für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens genommen haben, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 -. 29 Das 10. BVFG-ÄndG enthält auch keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a BVFG, 30 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -, 31 hat der Gesetzgeber für das 10. BVFG-ÄndG nicht geschaffen; Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufende Aufnahmeverfahren zu schaffen, eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits wohnhaften Personen war ersichtlich nicht vorgesehen, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. 33 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung im Jahr 1994 geltende Rechtslage nach dem BVFG an. Auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das 10. BVFG-ÄndG kann sie sich nicht berufen, weil sie vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen hat. Soweit § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG nicht mehr verlangt, dass sich der Spätaussiedlungsbewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat und der Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach dieser Bestimmung auch durch den Nachweis ausreichender deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann, vermittelt dies der Klägerin dementsprechend keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. 34 Inwieweit die Anwendung der Rechtslage aus dem Jahr 1994 auf die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 11 RL 2011/92/EG und Art. 25 RL 2010/75/EU darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Das von der Klägerin angegebene Urteil des EuGH vom 15.10.2015 – C 137/14 – und die genannten Artikel beschäftigen sich inhaltlich lediglich mit dem Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung aus materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen und treffen keine Aussage zu der Frage, welche Rechtslage bei deren Änderung anzuwenden ist. 35 Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG durch die Beklagte ist auch nicht erfolgt. Die Vorschrift des § 51 VwVfG ist zwar Ausfluss des Gebotes des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Jedoch ist nur in den in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Fällen ein Wiederaufgreifen geboten. Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, wie vorliegend, nicht vor, liegt in der Ablehnung der Wiederaufnahme auch kein Verstoß gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. 36 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -. 38 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Ablehnung erfolgte, weil das Bundesverwaltungsamt nicht feststellen konnte, dass die Klägerin sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dies entsprach der seinerzeitigen Rechtslage. Angesichts dessen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 39 Liegen danach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens schon nicht vor, ist auf die Frage, ob die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt, nicht mehr einzugehen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.