Urteil
23 K 6826/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorhandene Truppenküche rechtfertigt nur dann eine Kürzung des Trennungstagegelds, wenn die Mahlzeit binnen der maßgeblichen Pausen tatsächlich dort eingenommen werden kann.
• Bei Fehlen einer Gleitzeitregelung sind die effektive Weg- und Wartezeit zur Truppenküche maßgeblich für die Zumutbarkeit der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung.
• Interne Erlasse der obersten Dienstbehörde zur Anwendungsmöglichkeit einer Kürzung nach § 4 Abs. 5 TGV sind materiell zu beachten und dürfen nicht über die vorgesehene Funktionsvoraussetzung hinweg angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Kürzungsanspruch wegen Truppenküche, wenn Teilnahme in Pausen praktisch nicht möglich ist • Ein vorhandene Truppenküche rechtfertigt nur dann eine Kürzung des Trennungstagegelds, wenn die Mahlzeit binnen der maßgeblichen Pausen tatsächlich dort eingenommen werden kann. • Bei Fehlen einer Gleitzeitregelung sind die effektive Weg- und Wartezeit zur Truppenküche maßgeblich für die Zumutbarkeit der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung. • Interne Erlasse der obersten Dienstbehörde zur Anwendungsmöglichkeit einer Kürzung nach § 4 Abs. 5 TGV sind materiell zu beachten und dürfen nicht über die vorgesehene Funktionsvoraussetzung hinweg angewandt werden. Der Kläger, Berufssoldat, wurde mit Wirkung vom 01.02.2014 versetzt. Er beantragte für Februar 2014 Trennungsgeld als Selbstverpfleger. Die Beklagte gewährte zunächst Trennungstagegeld unter Anrechnung einer vorhandenen Truppenküche in der Liegenschaft, die Mittagessen gegen Bezahlung anbietet. Die Truppenküche liegt etwa 1,4 km vom Arbeitsplatz entfernt. Der Kläger rügte, die 40‑minütige Mittagspause reiche angesichts Gehzeit und Wartezeit nicht aus, um die Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich einzunehmen. Die Behörde lehnte die Gewährung des vollen Trennungstagegelds ab und bestätigte dies im Beschwerdebescheid. Der Kläger klagte auf vollständige Auszahlung des Trennungstagegelds ohne Kürzung wegen der Truppenküche. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet; der Kläger hat Anspruch auf das beantragte Trennungsgeld nach den einschlägigen TGV‑ und BRKG‑Vorschriften. • Nach § 3 TGV und den Übergangsregelungen des BRKG steht dem Kläger für die maßgeblichen Zeiträume Trennungstagegeld zu; als Trennungstagegeld gilt der nach SV‑Werten bemessene Betrag, i. V. m. § 3 Abs. 3 TGV. • Eine Kürzung nach § 4 Abs. 5 TGV ist nur möglich, wenn die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung in der Liegenschaft unter Einhaltung der festgelegten Pausen tatsächlich möglich ist; das Bundesministerium der Verteidigung hat die nähere Bestimmung durch Erlass getroffen. • Nach dem Erlass muss die Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung regelmäßig in der Liegenschaft erfolgen und tatsächlich unter den Pausenregelungen eingenommen werden können; eine außerhalb gelegene Küche bleibt unbeachtlich, sofern der Dienstreisende sie nicht nutzt. • Der Kläger kann die Mittagsmahlzeit in der Truppenküche nicht tatsächlich einnehmen: Bei einer Entfernung von ca. 1,4 km ergeben sich bei typischer Schrittgeschwindigkeit und etwa 5 Minuten Wartezeit etwa 33 Minuten Hin‑, Rückweg und Warten, sodass keine angemessene Verzehrzeit innerhalb der Pausen verbleibt. • Ob die Küche rechtlich zur Liegenschaft gehört, kann offen bleiben; entscheidend ist, dass der Kläger unter den dienstlichen Pausenregelungen nicht teilnehmen kann. • Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Bemessung nach § 4 Abs. 5 TGV beim Kläger nicht vorliegen und die Behörde die Kürzung nicht rechtmäßig vorgenommen hat. Die Klage wird stattgegeben: Die Behörde ist verpflichtet, dem Kläger das ungekürzte Trennungstagegeld ohne Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu gewähren. Die Bescheide vom 07.10.2014 und 31.10.2014 sind rechtswidrig aufgehoben. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die tatsächlichen Weg‑ und Wartezeiten eine Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung während der dienstlichen Pausen de facto unmöglich machen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 4 Abs. 5 TGV nicht erfüllt sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.