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Beschluss

19 L 417/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0525.19L417.16.00
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Tenor

1.       Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufgegeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2.       Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufgegeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragsgegner beabsichtigt, die in Rede stehenden Beförderungsplanstellen im Wege der Beförderung mit den Beigeladenen zu besetzen. Die beabsichtigten Ernennungen der Beigeladenen könnten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität in einem gegen sie gerichteten Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Planstelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Auswahlentscheidung für die Besetzung der streitigen Beförderungsplanstellen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sie stützt sich auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.12.2015. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Dienstliche Beurteilungen sind zwar nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Hat der Dienstherr aber Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, hat er sich hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe an diese Richtlinien zu halten. Für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten, die wie der Antragsteller im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW eingesetzt werden, gelten die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen – BRL – (RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – I – 7 – 2.17 – vom 04.07.2012, MBl. NRW 2012, S. 562). Die BRL gestalten das Beurteilungsverfahren zweistufig aus. Nach Nr. 14.2 BRL beauftragt die oder der Endbeurteilende eine vorgesetzte Person der Beamtin oder des Beamten mit der Erstellung der Erstbeurteilung als Beurteilungsvorschlag (Erstbeurteilende). Diese muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Person zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über die Beurteilung (Nr. 14.6.1 BRL), nachdem sich höhere Vorgesetzte des zu Beurteilenden gem. Nr. 14.5.2 BRL zur Schlüssigkeit des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers geäußert haben. Nach den Vorgaben der BRL durfte der Leiter der Abteilung 0 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) G. nicht als Erstbeurteiler den Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller abgeben. Der Leiter der Abteilung 0 G. war – entgegen Nr. 14.2 BRL – nicht in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Antragsteller zu bilden. Der Leiter der Abteilung 0 war während des Beurteilungszeitraumes am Hauptsitz des LANUV in S. tätig, während der Antragsteller seinen Dienst im in Bonn ansässigen Fachbereich 00 versah. Die vom Antragsgegner vorgetragenen zweimaligen persönlichen Kontakte des Abteilungsleiters zum Antragsteller während eines Besuchs des Fachbereichs 00 in C. durch den Abteilungsleiter am 15.07.2015 und anlässlich des Beurteilungsgesprächs am 27.11.2014 für die vorangegangene Beurteilung vom 27.11.2014 genügen nicht für die Annahme der von Nr. 14.2 BRL geforderten Kenntnis des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung. Nach Nr. 14.2 BRL reichen für die Kenntnis aus eigener Anschauung einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit nicht aus. Die persönlichen Kontakte des Erstbeurteilers G. mit dem Antragsteller waren keine Arbeitskontakte und konnten ihm keinen persönlichen Einblick in die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers geben. Die Kenntnisse, die der Erstbeurteiler durch die „Beurteilungsinformation“ der Fachbereichsleiterin K. gewonnen hat, sind nicht geeignet, die von Nr. 14.2 BRL geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers zu ersetzen. Verlangen Beurteilungsrichtlinien - wie hier -, dass sich der Erstbeurteiler aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden muss, genügen allein durch Dritte vermittelte Kenntnisse über den zu Beurteilenden nicht. Auskünfte Dritter sind allenfalls geeignet, den unmittelbaren Eindruck zu ergänzen, den der Erstbeurteiler aus persönlichen Arbeitskontakten gewonnen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2007 – 6 B 1695/07 -, juris. Ein sachlicher Grund für die Nichteinhaltung der Vorgaben der Nr. 14.2 BRL ist nicht gegeben. Soweit der Antragsgegner meint, der Abteilungsleiter sei der einzig mögliche in Frage kommende Erstbeurteiler gewesen, weil die Bestellung des jeweiligen Fachbereichsleiters zum Erstbeurteiler die Vergleichsgruppe der zur Besoldungsgruppe A 11 gehörenden Beamten in Widerspruch zu den Vorgaben der Nr. 10 BRL unzulässig verkleinert hätte, verkennt er, dass die Aufgabe des Erstbeurteilers in dem mehrstufigen Beurteilungssystem der BRL vornehmlich darin besteht, dem Endbeurteiler die Erkenntnisse zu vermitteln, die er aufgrund der regelmäßigen dienstlichen Kontakte hinsichtlich Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden gewonnen hat. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es nicht zwingend eines Überblicks über alle Angehörigen der Vergleichsgruppe. Die Aufgabe, die Leistung des einzelnen Beamten mit den Leistungen der anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe zu vergleichen, obliegt nicht dem Erstbeurteiler, sondern dem Endbeurteiler. Dieser legt nach Nr. 14.4 BRL den Beurteilungsmaßstab fest, auf dessen Grundlage die Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe miteinander verglichen werden. Bei der Bildung des Beurteilungsmaßstabs kann der Endbeurteiler sich in einem gestuften Verfahren durch den Erstbeurteiler und höhere Vorgesetzte (vgl. Nr. 14.5.2 BRL) beraten lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung ergeht, zu Gunsten des Antragstellers ausfallen wird. Die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, die Fachbereichsleiterin K. , hat den Antragsteller mit ihrem Beurteilungsbeitrag vom 18.09.2015 in 4 von 7 Merkmalen der Leistungsbeurteilung mit der Bestnote „5 Punkte“ beurteilt. Die Beigeladenen erreichen in der Leistungsbeurteilung ihrer abschließenden dienstlichen Beurteilungen nur dreimal bzw. zweimal die Bestnote „5 Punkte“. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.