Urteil
19 K 1575/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0524.19K1575.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. 3 Er reiste nach eigenen Angaben am 08.10.2013 von Colombo mit dem Flugzeug nach Malaysia und schließlich über Iran und die Türkei am 08.12.2013 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 19.12.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13.01.2014 gab er im Wesentlichen an: 5 Als Student habe er im Jahr 2012 am Heldengedenktag teilgenommen und Lichter angezündet. Am 10.08.2013 seien zwei bis drei Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen und verhören wolle. Nachdem er, sei Mutter und Schwestern zunächst versucht hätten, dies zu verhindern, sei er schließlich überwältigt und mitgenommen worden. Dabei seien auch seine Mutter und Schwestern geschlagen worden. Er sei in einen Raum gebracht und dazu verhört worden, ob er Waffen für die LTTE geschmuggelt und Lichter am Heldengedenktag angezündet hätte. Nachdem man ihm auf einem Handy Bilder von seiner Teilnahme zeigte, habe er letzteres zugegeben. Man habe ihn dort geschlagen, mit Bier übergossen und mit Gummibändern auf seine Geschlechtsteile gezielt. Mit einer Wache sei er schließlich ins Gespräch gekommen und von dieser freigelassen worden. Er habe sich danach in Vavunyia und Colombo versteckt und schließlich das Land verlassen. Wegen LTTE Unterstützungshandlungen seines Vaters sei er bereits am 11.03.2007 bereits einmal von Soldaten mitgenommen und verhört worden. 6 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2014, als Einschreiben am 10.03.2014 zur Post gegeben, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri-Lanka wurde angedroht. 7 Der Kläger hat am 15.03.2014 Klage erhoben. 8 Der Kläger macht mit seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass es in Sri Lanka eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit gebe und er auch individuell als verfolgt zu geltend habe. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Angaben anlässlich seiner Anhörung. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2014 11 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 12 hilfsweise, 13 zu verpflichten festzustellen, dass internationale subsidiäre Abschiebungshindernisse gemäß § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG vorliegen, 14 äußerst hilfsweise, 15 zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Entscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Sri Lanka sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 20 Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden; die Beklagte ist mit der Ladung hierauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 GG, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (subsidiärer Schutz) nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG und auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. 25 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht, 26 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5.07.1994 – 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). 27 Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, NVwZ 2010, 979. 29 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, DVBl. 2010, 1056, vom 09.04.1991 – 9 C 100.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18.02.1992 – 9 C 59.91 –, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22.09.2010 – 3 A1379/09.A –, n.v., und vom 24.08.2010 – 3 A 1170/09.A –, n.v. 31 Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG keine Anwendung. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, a.a.O. 33 Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 34 Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2013 weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. 35 Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht dazu in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A – (n.v.), ausgeführt: 36 "Die Situation in Sri Lanka – insbesondere die Sicherheitslage – hat sich seit Mai 2007 zwar zunächst verschärft, rechtfertigt jedoch [...] zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. [...] Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka aktuell auch durch Dritte, namentlich durch Angehörige der LTTE, keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.“ 37 Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die Lage-berichte des Auswärtigen Amtes vom 16.06.2010, 01.09.2011, 01.06.2012, 30.10.2013, 15.10.2014 und zuletzt vom 30.12.2015 bestätigt wird. 38 Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. 39 Die erkennende Kammer teilt im Ergebnis die von dem Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2014 dargelegte Einschätzung, dass das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft ist. 40 Das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen wirkte auch im Rahmen der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung konstruiert. Der Kläger wiederholte in weiten Teilen seine Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt, jedoch blieben seine Schilderungen dabei insgesamt emotionslos, selbst wenn er von erlittenen Misshandlungen sprach. Insbesondere hinsichtlich der Verhöre, der Folter und der Flucht konnten die Ausführungen des Klägers nicht den Eindruck eines eigenen Erlebens vermitteln. Beispielsweise das Geschehen rund um die Flucht blieb auch auf Nachfrage völlig detailarm. Insoweit waren die Angaben des Klägers auch widersprüchlich. Während er beim Bundesamt gesagt hat, er hätte sich nach der Flucht des Nachts unter einem Baum aufgehalten, gab er in der mündlichen Verhandlung an, die Nacht in einem Bauernhaus verbracht zu haben. Wäre dem Kläger tatsächlich die Flucht nach einer Verhaftung und Folter gelungen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch das Geschehen bis zur Rückkehr nach Hause in seiner Erinnerung verfestigt hätte. Doch auch die Frage, was der Kläger gesehen hat, als er freigekommen ist, blieb mit dem Verweis auf eine ländliche Gegend völlig detailarm. Der Kläger konnte auch den Ort nicht annähernd lokalisieren, obwohl er nach eigenen Angaben schließlich mit dem Bus nach Hause gefahren ist. Es erscheint auch wenig lebensnah, dass der Wachmann den Kläger aus Mitleid freigelassen haben soll und sich dadurch für jemanden, den er nicht kannte und zu dem er in keinerlei Verbindung stand, selbst in Schwierigkeiten gebracht haben soll. 41 Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug, denen auch im vorliegenden Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt wurde. 42 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 43 Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 44 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.