Urteil
12 K 5655/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0524.12K5655.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmendin der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird dasVerfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde am 00.00. 0000 in Köln geboren und wuchs dort bei ihren Eltern auf. Ihr Vater, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, hielt sich in Deutschland rechtmäßig als Arbeitnehmer auf. Von Ende Juni 1994 bis Anfang August 1996 lebte die Klägerin bei ihrer Großmutter in der Türkei. Danach reiste die Klägerin wieder zum Zwecke des Daueraufenthalts in das Bundesgebiet ein und wohnte zunächst bei ihrem Vater. Von Dezember 2000 bis Februar 2004 war sie mit dem türkischen Staatsangehörigen E. U. verheiratet. Laut den Verwaltungsvorgängen war die Klägerin nach Abschluss der Schulausbildung zeitweise bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt, zumeist als Aushilfskraft. Nach eigenen Angaben absolvierte die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2005 eine Medienausbildung an der Deutschen Hörfunkakademie in Dortmund. Anschließend wechselte sie in die Medienbranche und arbeitete zunächst in F. bei Prof. G. T. (Leiter des Zentrums für Türkeistudien an der Universität F. ). Während dieser Zeit und danach nahm sie diverse Engagements im Medienbereich war; unter anderem seit dem Jahr 2005 bei einem türkischen TV-Sender in Deutschland, ab 2008 dann auch für Sendungen in der Türkei. 3 Seit dem 18. Februar 1997 war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 AuslG, die ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG verlängert wurde, zuletzt am 22. April 2009 mit Gültigkeit bis zum 29. Januar 2014. Laut Melderegister war sie vom 1. Januar 2007 bis zum 14. Januar 2014 unter der Anschrift B. -E1. -Str. 00 in Köln-E1. gemeldet. Es handelte sich dabei um die Wohnung ihres Onkels. 4 Am 14. Januar 2014 meldete sich die Klägerin unter der Anschrift des Ehepaares N. und I. P. (den Schwiegereltern ihres Bruders) in Köln, F1.-----ring 000 an und beantragte am 16. Januar 2014 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Im Antragsformular gab sie unter der Rubrik „Erwerbstätigkeit/Beschäftigung“ Schauspielausbildung/Medien an. Ferner ist vermerkt, dass sie eine Ausbildung bei der H. Film Production (mit Sitz Istanbul) aufnehmen will. Sie legte außerdem unter anderem einen am 10. September 2012 in Istanbul ausgestellten Schauspieler- Manager- und Agenturvertrag mit der Agentur H. Film, einen Kontoauszug der Türkiye Isbankasi über den Zeitraum vom 2. September 2013 bis zum 20. Januar 2014 sowie diverse türkische Steuerbescheide vor. Eine Auswertung der in ihrem türkischen Nationalpass befindlichen Ein- und Ausreisestempel ergab, dass die Klägerin sich seit dem 16. Oktober 2009 an folgenden Zeiträumen in der Türkei aufhielt: 5 vom 16. Oktober 2009 bis zum 11. Februar 2010 (118 Tage) 6 vom 21. Februar 2010 bis zum 17. August 2010 (178 Tage) 7 vom 20. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 (192 Tage) 8 vom 7. März 2011 bis zum 20. Mai 2011 ( 74 Tage) 9 vom 23. Mai 2011 bis zum 5. November 2011 (167 Tage) 10 vom 9. November 2011 bis zum 25. Mai 2012 (198 Tage) 11 vom 3. Juni 2012 bis zum 4. Oktober 2012 (124 Tage) 12 vom 9. Oktober 2012 bis zum 8. Mai 2013 (212 Tage) 13 vom 15. Mai 2013 bis zum 13. Januar 2014 (244 Tage) 14 Mit Ordnungsverfügung vom 23. September 2014 stellte die Beklagte das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG fest (Ziffer 1), versagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Ein. und Ausreisenachweise sei festgestellt worden, dass die Klägerin sich im Zeitraum vom 13. Oktober 2009 bis Januar 2014 insgesamt nur an 51 Tagen in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem habe eine Überprüfung der Wohnverhältnisse der Klägerin im März 2014 ergeben, dass unter der Meldeanschrift F1.-----ring 000 in Köln Möbel, Hausratsgegenstände oder größere Mengen an Kleidung der Klägerin nicht vorhanden gewesen seien; die Mieterin dieser Wohnung habe bestätigt, dass die Klägerin sich nur ab und zu für ein paar Tage im Bundesgebiet aufhalte und ansonsten in der Türkei lebe. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitraum vom Oktober 2009 bis Januar 2014 ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert habe. Dies habe zur Folge, dass die zuletzt am 22. April 2009 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 29. Januar 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Außerdem liege der Erlöschensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor, da die Klägerin unter anderem in der Zeit vom 20. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 das Bundesgebiet länger als die erlaubten 6 Monate verlassen habe. Der Klägerin stehe ebenfalls ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nicht mehr zu, da dieses aufgrund des überwiegenden Aufenthaltes der Klägerin in der Türkei im Zeitraum vom Oktober 2009 bis Januar 2014 und der damit verbundenen Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland erloschen sei. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG sei nicht möglich, da die Klägerin infolge des Erlöschens ihres Aufenthaltstitels ohne das zweckentsprechende Visum eingereist sei. Gründe, um gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Visumpflicht abzusehen, lägen nicht vor. 15 Am 16. Oktober 2014 hat die Klägerin zunächst Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlösche nicht allein mit einer Ausreise über den Zeitraum von mehr als 6 Monaten, sondern nur durch eine Übersiedlung auf Dauer. Eine solche liege hier nicht vor, da die Klägerin ihren Aufenthalt immer nur nach den jeweiligen Engagements gewählt habe, die branchenüblich nur von kurzer Dauer und in jeder Hinsicht prekär seien. Selbst bei zeitlich aufeinanderfolgenden Engagements im gleichen Land ergebe sich daraus keine Niederlassung auf Dauer. Die Klägerin habe aus diesem Grund auch nur Wohnmöglichkeiten in den jeweiligen Ländern ihrer Engagements wahrgenommen. Die gesamte berufliche Tätigkeit der Klägerin und alle ihre Auslandsaufenthalte seien Teil des kulturellen Austauschs zwischen der Türkei und Deutschland, der durch das Assoziationsabkommen gefördert werden sollte. Es liege somit nach der Rechtsprechung des EuGH ein berechtigter Grund für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Assoziationsrechts vor. Der Integrationszusammenhang werde nicht durch die von Natur aus nur prekären beruflichen Engagements im Ausland zerrissen. Erst Recht könne aufgrund der prekären Engagements nicht auf eine Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Deutschland geschlossen werden. 16 Die Klägerin, deren Aufenthalt im Bundesgebiet seit der Wiedereinreise im Januar 2014 geduldet wurde, ist im Januar 2015 in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises verzogen. Nachdem die Beklagte eine Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 VwVfG betreffend den Verpflichtungsantrag auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, haben die Beteiligten insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 17 Die Klägerin beantragt nunmehr, 18 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin nach Art. 7 ARB 1/80 nicht erloschen ist. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 25 Soweit die Klage fortgeführt wird, ist sie zulässig aber nicht begründet. 26 Die (isolierte) Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2014 ist zulässig. Die Klägerin hat zu Recht von der Weiterverfolgung ihres Verpflichtungsbegehrens abgesehen, weil die Beklagte im Hinblick auf den Umzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde während des gerichtlichen Verfahrens zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verpflichtet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1986 - I C 23.67 – DÖV 1968, 772). Die Beklagte hat eine Fortführung des Klageverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsantrags in Anwendung von § 3 Abs. 3 VwVfG abgelehnt. Die Klägerin war aber berechtigt, ihren Verpflichtungsantrag auf einen (isolierten) Anfechtungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für die Klägerin vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist. 27 StRspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 -, vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 – und vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 -, jeweils juris. 28 Betreffend die von der Beklagten in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausdrücklich getroffene Feststellung, dass die nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, sowie gegen die verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist die Anfechtungsklage von vornherein statthafte Klageart, da es sich hierbei um belastende Verwaltungsakte handelt. 29 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 S 3361/89 – sowie Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 -, jeweils juris, dass die ausdrückliche Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis als feststellender belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. 30 Des zusätzlich auf die Feststellung gerichteten Antrags, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art 7. ARB 1/80 nicht erloschen ist, bedarf es nicht, da mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung auch der Streit der Beteiligten über die Frage des Fortbestehens des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts verbindlich geklärt wird. 31 Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Die Feststellung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Das Aufenthaltsrecht der Klägerin auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 AufenthG ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 sowie gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG kraft Gesetzes erloschen.Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Nach der Auswertung der in ihrem Nationalpass befindlichen Ein- und Ausreisestempel sowie der am 29. Januar 2014 vorgelegten Ein- und Ausreisenachweise des türkischen Generalkonsulats hat sich die Klägerin - unwidersprochen - in der Zeit vom Oktober 2009 bis Januar 2014 mehrfach länger als 6 Monate ununterbrochen in der Türkei aufgehalten: und zwar vom 20. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 (192 Tage), vom 9. November 2011 bis zum 25. Mai 2012 (198 Tage), vom 9. Oktober 2012 bis zum 8. Mai 2013 (212 Tage) und vom 15. Mai 2013 bis zum 13. Januar 2014 (244 Tage). Eine längere Frist i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 AufenthG wurde von der Ausländerbehörde weder bestimmt noch von der Klägerin beantragt. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist steht unwiderleglich fest, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist und seine Aufenthaltsgenehmigung damit erloschen ist. Für den Eintritt des Erlöschenstatbestands kommt es weder auf den Willensentschluss des Ausländers noch auf den Grund für seinen Auslandsaufenthalt an. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris. 34 Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verstößt nicht gegen die Stillhalteklauseln in Art 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation -ZP-. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Vertragsparteien für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP dar, wenn der Aufenthaltstitel des Betroffenen auch nach dem bei Inkrafttreten des ARB 1/80 geltenden deutschen Ausländerrecht erloschen wäre. 35 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - und OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2010 -18 B 111/10 – juris. 36 So liegt es hier. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlosch eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verließ. Die Voraussetzungen dieser, dem heutigen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG entsprechenden Vorschrift waren bei der Klägerin zumindest im Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2014 erfüllt. 37 Unschädlich im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, juris Rn. 16 mwN. 39 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin zumindest in der Zeit vom Oktober 2009 bis Januar 2014 Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen. Nach den vorliegenden Ein- und Ausreisenachweisen hat sie sich während dieses Zeitraums von etwa 4 ¼ Jahren ganz überwiegend in der Türkei aufgehalten. Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen sich aus den Akten ergebenden Umstände lag dort auch eindeutig der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit als Schauspielerin und Moderatorin im Bereich Fernsehen und Theater. Die Klägerin verfügte in der Zeit über ein Konto bei einer türkischen Bank/Sparkasse (vgl. den Kontoauszug Bl. 182 – 186 der VV) über das u. a. die Einnahmen aus den Engagements in der Türkei abgewickelt wurden. Außerdem hat sie diese Engagements in der Türkei versteuert (vgl. türkische Steuerbescheide Bl. 161 -170 VV). Dass die Klägerin Deutschland aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen hat, folgt auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung während dieses Zeitraums eine zweijährige Schauspielausbildung an einer Privatschule in Istanbul absolviert hat. Hingegen hat sich die Klägerin während des gesamten Zeitraums vom Oktober 2009 bis Januar 2014 insgesamt nur an 51 Tagen in Deutschland aufgehalten, wobei die wenigen Aufenthalte nur von kurzer Dauer waren und sich jeweils auf wenige Tage im Jahr beschränkten (Oktober 2009: 3 Tage; 2010: 10 und 3 Tage; 2011: 7, 3 und 4Tage; 2012: 9 und 5 Tage; 2013: 7 Tage). Selbst wenn die Klägerin während dieser kurzfristigen Aufenthalte auch berufliche Engagements in Deutschland wahrgenommen haben sollte - wofür die Klägerin allerdings keine konkreten und aussagefähigen Unterlagen vorgelegt hat -, bietet dies keinen Grund für die Annahme, ihr beruflicher, wirtschaftlicher und sonstiger Lebensmittelpunkt habe sich während des gesamten Zeitraums noch in Deutschland befunden. Auch die Tatsache, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraums in Köln unter der Anschrift der Wohnung eines Onkels gemeldet war, gibt dafür nichts her, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben in Deutschland nie eine eigene Wohnung hatte. 40 Nach dem Vorstehenden ist mithin davon auszugehen, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 34 Abs. 2 AufenthG außerdem gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. 41 Die Beklagte ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aufgrund des mehrjährigen überwiegenden Auslandsaufenthalts in der Türkei nicht (mehr) zusteht. Nach Aktenlage hat die Klägerin ein von ihrem Vater abgeleitetes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Sie erfüllte die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und fünf Jahre bei ihrem Vater lebte, der zu jener Zeit als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Die Geburt und der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Zuzugsgenehmigung aus Gründen des Familiennachzugs gleich. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, juris 43 Ob die Klägerin zudem die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 (Abschluss einer Berufsausbildung im Bundesgebiet) erfüllte, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend festgestellt werden. 44 Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ist allerdings infolge des überwiegenden Aufenthalts in der Türkei im Zeitraum zwischen Oktober 2009 und Januar 2014 erloschen. 45 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeiters im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. 46 Vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C-329/97 -, (Rs. Ergat) juris Rn. 45,46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 -, (Rs. Ziebell) juris Rn. 49. 47 Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14. 49 Im vorliegenden Fall kommt es allein auf die zweite Fallgruppe an. Die Klägerin hat das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist bisher nicht abschließend geklärt, ab welcher zeitlichen Grenze von einem Verlassen des Aufenthaltsstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum auszugehen ist. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts, etwa durch Urlaub oder Besuch der Familie im Heimatland, die ohne die Absicht erfolgen, den Wohnsitz im Heimatland in Frage zu stellen, nicht zu einem Verlust der nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen Rechte führen (vgl. zu einem Fall des Entstehens der Rechte nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 – [Rs. Kadimann], juris Rn. 48 und zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erlöschen dieser Rechte: EuGH, Urteil vom 16. März 2000 [Rs. Ergat] a.a.O., Rn. 49). Entsprechendes gilt für einen weniger als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland, wen dieser Aufenthalt nicht von seinem Willen abhängig war (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 [Rs. Kadimann] a.a.O., Rn. 49). 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes im Übrigen vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 16 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris Rn. 27). Das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 dient zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeiters bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98, Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 – C-467/02, Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10, Kahveci und Inan - Rn. 33). 51 Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des EuGH darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03, Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05, Derin - Rn. 53 und 71). 52 Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. 53 Für die Bestimmung des zeitlichen Rahmens des hier zu prüfenden Verlustgrundes ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003 /109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie – Abl. L 16 S. 44) als Orientierungsrahmen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 21). Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Die Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003 /109/EG ist damit aber nicht die verbindliche Fixierung für den „nicht unerheblichen Zeitraum“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr ist ihr eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter - wenn keine berechtigten Gründe vorliegen - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen daher gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt des Betroffenen noch im Bundesgebiet ist. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14. 55 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin während ihres ca. 4 ¼ Jahr dauernden Aufenthalts in der Türkei ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet in einer Weise aufgegeben, dass ihr Integrationszusammenhang beseitigt wurde. Aus den bereits angeführten Gesamtumständen, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, dass die Klägerin jedenfalls nach ihrer Ausreise im Oktober 2009 ihren persönlichen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat. Dies folgt aus dem überwiegenden Aufenthalt in der Türkei für die Dauer von 4 ¼ Jahren, der nur durch sporadische kurzfristige Aufenthalte in Deutschland unterbrochen wurde. Außerdem lag während dieser Zeit der Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit in der Türkei. Hinzu kommt, dass sie in diesem Zeitraum auch eine zweijährige Schauspielausbildung in Istanbul absolviert hat. Der Einwand der Klägerin, sie habe lediglich die sich ihr bietenden Gelegenheiten genutzt, um Engagements beim Fernsehen und Theater in der Türkei anzunehmen; diese seien – wie in dieser Branche üblich – nur kurzfristig und äußerst prekär, vermag den sich aus der Gesamtschau ergebenden Schluss auf eine Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland nicht in Frage zu stellen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag während dieser Zeit als Schauspielerin bei Casting-Agenturen in Deutschland gelistet war und sie noch über vereinzelte berufliche Kontakte zu Medienfirmen in Deutschland verfügte. Denn der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer persönlichen Lebensführung verblieb eindeutig in der Türkei; ausgehend vom dortigen Kern ihrer beruflichen Basis nahm sie lediglich vereinzelte Engagements außerhalb der Türkei war. Ebenso wenig sprechen die äußerst kurzfristigen Aufenthalte in Deutschland zu Besuchszwecken, oder - wie die Klägerin unsubstantiiert behauptet - zur Durchführung von Medienprojekten, gegen die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland infolge des 4 ¼ Jahre dauernden Aufenthalts in der Türkei und das dadurch bedingte Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Nach den Angaben bezweckten die kurzfristigen Aufenthalte in Deutschland, die eigentlich jeweils vor Ablauf einer Abwesenheit von 6 Monaten erfolgen sollten, hauptsächlich, ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts zu verhindern. 56 Für das Verlassen des Bundesgebietes bestanden auch keine berechtigten Gründe. Vielmehr beruhte die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet auf einer freiwilligen Entscheidung der Klägerin. Die Gründe, die die Klägerin bewogen haben, ihren beruflichen Schwerpunkt als Schauspielerin wegen der dort vorhandenen besseren Beschäftigungsmöglichkeiten in die Türkei zu verlagern, sind nachvollziehbar. Indes sind diese Gründe aus dem Blickwinkel der Zweckbestimmung des Art. 7 ARB 1/80, die Stellung des Familienangehörigen, der sich bereits in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeiters selbständige Stellung aufzubauen, nicht gerechtfertigt. Denn durch die Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet hat die Klägerin den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang zerrissen. Der Einwand der Klägerin, ihre Tätigkeit sowie ihre Auslandsaufenthalte dienten dem kulturellen Austausch zwischen Deutschland und der Türkei, greift angesichts der vorbeschriebenen Zwecksetzung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 nicht durch. 57 Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) ist ebenfalls unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels hat. Denn diese Rechtsstellung hat sie - wie ausgeführt – nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG verloren. Außerdem fehlt es – wie die Beklagte in der angegriffenen Ordnungsverfügung zutreffend ausgeführt hat – nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforder-lichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Vom Visumerfordernis kann nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, da die Klägerin weder einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar wäre. 58 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, da – wie ausgeführt – ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 erloschen ist. 59 Die auf der Grundlage von § 59 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung begegnet keinen Bedenken. 60 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da das zur Erledigung führende Ereignis aus einem in ihrer Sphäre liegenden Umstand resultiert. Die Kostentragungspflicht der Klägerin im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.