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Beschluss

15 L 509/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0518.15L509.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.959,38 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.959,38 € festgesetzt. Gründe Der am 08.03.2016 gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens des „Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt / Main“ fortzuführen, hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; es kann nicht festgestellt werden, dass durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren betreffend die Besetzung des Dienstpostens des „Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main“ nicht mehr fortführt, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist. Dem Antragsteller steht zwar grundsätzlich der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Bewerbungsverfahrensanspruch zur Seite; dieser beinhaltet, dass der Dienstherr bei der Bestenauswahl für Beförderungen bzw. bei der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit Blick auf eine spätere Beförderung sich nur an Kriterien orientieren darf, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Einer Sicherung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs in Bezug auf eine konkrete Auswahlentscheidung bedarf es allerdings nicht, wenn der Bezugspunkt dieser Auswahlentscheidung entfällt, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben; in diesem Fall wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 –, BVerwGE 151, 14 = juris (Rdz. 16). So liegt der Fall hier. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 29.01.2016, dessen wesentlicher Inhalt u. a. dem Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt wurde, beabsichtigt die Antragsgegnerin, den Dienstposten des „Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main“, der mit der Bewertung A15/A16 BBesO unterlegt ist, ämtergleich, d. h. mit einem Beamten im statusrechtlichen Amt eines „Leitenden Polizeidirektors“ (Besoldungsgruppe A16) zu besetzen. Diese, dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung bewirkt, dass der Dienstherr (nur) gehalten ist, im Rahmen seines Organistionsermessens die Umsetzung eines Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu veranlassen und dass es in diesem Fall eines Auswahlverfahrens für die Besetzung dieses Dienstpostens regelmäßig nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr bedarf. Das Auswahlverfahren mit der Beteiligung von Beamten der Besoldungsgruppe A15, für die es bei dem streitigen Dienstposten um die Besetzung einer höherwertigen Stelle ging, ist damit gegenstandslos geworden; die Antragsgegnerin hat sich entschlossen, das ausgeschriebene Amt nicht so, sondern ämtergleich zu besetzen. Dass für die Stellenbesetzung nunmehr der im Verfahren VG Köln 15 L 1691/14 Beigeladene, der zwischenzeitlich zum „Leitenden Polizeidirektor“ befördert ist, vorgesehen ist, lässt die Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin nicht als willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen. Der weitere berufliche Werdegang des seinerzeit Beigeladenen konnte sich unabhängig von dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren fortentwickeln, ohne dass dies unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt. Unabhängig davon war die Antragsgegnerin auch nicht gehindert, dass eingeleitete Auswahlverfahren abzubrechen. Dass bei einer solchen Organisationsentscheidung dem Dienstherrn insoweit zustehende weite Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Liegt eine sachlicher, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarer Grund für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens vor, werden schützenswerte Rechte der Bewerber nicht berührt; vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 –, NvwZ 2012, 366 = juris (Rdz. 22f.) und 24.09.2015 – 2 BvR 1686/15 –, NvwZ 2016, 237 = juris (Rdz. 14); BVerwG, Beschluss vom 26.01.2012 – 2 A 7/09 –, BVerwGE 141, 361 = juris (Rdz. 27ff.); Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., juris (Rdz. 19). Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist u. a. dann anzunehmen, wenn ein Gericht die vom Dienstherrn im abgebrochenen Verfahren getroffene Auswahlentscheidung beanstandet hat. Dies ist vorliegend der Fall: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 28.09.2015 – 1 B 628/15 – die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung des o. g. Dienstpostens als rechtswidrig angesehen, weil die für den Beigeladenen erstellte und der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anlassbeurteilung defizitär war und auch die einer gegebenenfalls neu zu treffenden Auswahlentscheidung zugrunde zu legende Regelbeurteilung für den Antragsteller ebenfalls zu Beanstandungen Anlass gab. Einer sodann zu treffenden neuen Auswahlentscheidung wären – so die Antragsgegnerin – für den Antragsteller Beurteilungen zugrundezulegen, die bereits angefochten waren. Zwar wäre die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehindert, einer Auswahlentscheidung auch eine vom Beamten bereits angefochtene Beurteilung zu-grundezulegen; dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch (wahrscheinliche) Rechtsmittelverfahren eine erhebliche zeitliche Verzögerung eintreten kann, die eine zügige Dienstpostenübertragung bzw. ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung hindern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren vollständig abbricht. Mit Blick auf den Umstand, dass der Dienstposten des „Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main“ nach dem o.g. Beschluss des OVG NRW vom 28.09.2015 derzeit vakant ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, wenn die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren nicht fortführt und zur zeitnahen Herstellung bzw. Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in der Leitung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vgl. die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 10.12.2014 – 1 B 1251/14 – die Stelle nun ämtergleich besetzt und ein neues, an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahrens insoweit nicht (mehr) durchführt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt sein Einwand, die Begründung der Antragsgegnerin für den Abbruch des Auswahlverfahrens sei nicht hinreichend dokumentiert, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abbruchentscheidung. Zwar ist der maßgebliche Grund für den Abbruch jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich zu dokumentieren; vgl. BVerfG, a.a.O.. Mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte ämtergleiche Besetzung und personalwirtschaftliche Gründe ist aber – jedenfalls im Ansatz – eine hinreichende Dokumentation der Gründe erfolgt, so dass es dem Antragsteller grundsätzlich möglich und zumutbar war, auch unter Berücksichtigung eines Kostenrisikos innerhalb eines Monats BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., juris (Rdz. 22 ff.). um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich der Betroffene (weitergehende) Kenntnis auch durch Akteneinsicht verschaffen kann; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 = NVwZ-RR 2016, 187 = juris (Rdz. 14); OVG NRW, Beschlüsse vom 10.02.2016 – 6 B 33/16 –, juris (Rdz. 8) und vom 22.02.2016 – 6 B 1357/15 –, juris (Rdz. 7). Ob die Erwägungen inhaltlich tragen und überzeugend sind, ist nicht entscheidend; dies kann ggf. in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 16 der Stufe 8) im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([12 x 6.986,46 €] : 4).