Urteil
16 K 537/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0509.16K537.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00. September 0000 in Teheran geboren und iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Kläger beantragte bereits im Oktober 2010 kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet die Anerkennung als Asylberechtigter. Er berief sich im Verfahren zunächst auf eine politische Verfolgung. Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung in den Iran an. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 25. Februar 2013 (Az. 16 K 498/11.A) ab und wertete dabei auch die Konversion des Klägers als rein asyltaktisch motiviert. Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2014 abgelehnt (Az. 13 A 1080/13.A). Am 22. Dezember 2014 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und begründete diesen unter Bezugnahme auf seine christliche Glaubensüberzeugung und seine Aktivitäten in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde I. -T. . Er wurde am 28. Januar 2015 informatorisch angehört. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2016, dem Kläger nach eigenen Angaben zugegangen am 28. Januar 2016, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers unter Bejahung der Voraussetzungen der § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ab und drohte die Abschiebung in den Iran an. Der Kläger hat am 1. Februar 2016 Klage erhoben. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass und inwieweit er in seiner Kirchengemeinde tätig sei. Auch habe er klar und überzeugend bekundet, dass er durch den christlichen Glauben geprägt sei. Dies zeige sich u.a. in seinem mittlerweile errungenen Spracherwerb und seiner Beschäftigung als Maschinen- und Anlagenführer. Über die persönliche Glaubensüberzeugung habe der Kläger auch mehrere Zeugnisse der Gemeindeleitung vorlegen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 zu verpflichten, 1. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen, hilfsweise 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG (subsidiärer Schutz) vorliegen, hilfsweise 3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 16 K 498/11.A, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch den gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständigen Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundeamtes vom 20. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 3a bis d AsylG. Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist nach wie vor – weitgehend deckungsgleich mit den Anforderungen an die Verfolgungsprognose bei der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG – darauf abzustellen, ob jemand in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss; vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 – 9 C 237.80, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, und vom 27. April 1982 – 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250 = NVwZ 1983, 160. Erfolgte die Ausreise wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung, kann der internationale Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG ebenso wie der Schutz des Asylrechts grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bestand noch keine derartige Vorverfolgung, hängt die Schutzgewährung davon ab, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341 (361 f.) = NJW 1980, 2641, und 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a., BVerfGE 83, 216 (230) = NVwZ 1991, 768; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892, vom 3. November 1992 – 9 C 21.92, BVerwGE 91, 150 = NVwZ 1993, 486, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 = NVwZ 1995, 391. Anders als der Asylanspruch setzt der internationale Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG keinen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Zuerkennung dieses Flüchtlingsschutzes erfordert bei selbst-geschaffenen Nachfluchtgründen keine Verknüpfung mit entsprechenden Betätigungen im Herkunftsland (§ 28 Abs. 1a AsylG); vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 10 C 25.08, BVerwGE 135, 49 = NVwZ 2010, 383. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Voraussetzungen internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG für den Kläger vor, denn ihm steht die begehrte Feststellung – nunmehr – wegen eines nach Ankunft in der Bundesrepublik ernsthaft vollzogenen Wechsels zum christlichen Glauben zu. Dass der Kläger zu Recht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, folgt aus den nachfolgenden ergänzenden Erwägungen. Nach heutiger Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, für den Fall einer Rückkehr in den Iran eine beachtliche Verfolgungsgefahr besteht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A, NVwZ-RR 2013, 575 (Ls.), und Beschluss vom 10. Februar 2015 – 13 A 2569/14.A. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus setzt nach der insoweit inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch der Kammer allerdings voraus, dass verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Nur dann kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte und diese damit dort auch im öffentlichen Bereich praktizieren würde und deshalb in eine ihm nicht zumutbare ausweglose Lage geriete, auch wenn es keiner unausweichlichen Gewissensentscheidung bedarf. Das Gericht hat bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 1973 – VI C 5.73, BVerwGE 44, 152, im gegebenen Einzelfall nach ausführlicher informatorischer Befragung des Klägers (§§ 103, 104 VwGO) die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der Glaubenswechsel des Klägers zum evangelischen Christentum in dem dargelegten Sinn Ausdruck einer echten religiösen Überzeugung ist, die ihn in seiner religiösen Identität prägt, und er deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben insbesondere auch durch den Besuch öffentlicher Gottesdienste leben wird. Das Gericht hat diese Überzeugungsbildung gerade vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfahrens mit dem Az. 16 K 498/11.A, welches mit Urteil vom 25. Februar 2013 endete, gewinnen können. Mit den sich hieraus aufdrängenden Zweifeln und Widersprüchen wurde der Kläger konfrontiert. Für das Gericht leitend gewesen ist damit insgesamt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis einen persönlich überzeugenden Eindruck von der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit seines Glaubens vermitteln konnte. Er konnte bei seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung überzeugend vermitteln, welche persönlichen Beweggründe ihn zur Hinwendung zum Christentum veranlasst haben und welche Bedeutung und Auswirkung der neue Glauben für bzw. auf sein Leben hat. Der Kläger konnte im Wesentlichen inhaltlich treffend wichtige Kernaussagen der christlichen Lehre wiedergeben und hierbei den Eindruck vermitteln, dass es sich nicht nur um „angelesene“ Wissensbrocken handelt. Der Gesamteindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, spricht nach Auffassung des Gerichts ausschlaggebend für die Annahme, dass der Kläger nunmehr die christliche Religion zu einem zentralen Bestandteil seines Alltags gemacht hat und von diesem nicht ohne Weiteres Abstand nehmen könnte. Das Interesse des Klägers an der Teilnahme am christlichen Gemeindeleben ist damit auch nicht auf allgemein soziale Zwecke beschränkt, was zwar per se respektabel und gut nachvollziehbar, jedoch allein kein Ausweis der inneren Hinwendung gerade zur christlichen Glaubenswelt wäre. Die mit der Klage – sinngemäß – zugleich angefochtene Abschiebungsandrohung in den Iran nebst Ausreisefristbestimmung erweist sich ebenfalls als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.