Beschluss
7 L 887/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0503.7L887.16.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.04.2016 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.04.2016 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.04.2016 wiederherzustellen, ist nicht begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs in dem Bescheid vom 07.04.2016 entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt erkennen, dass und warum das Bundesverwaltungsamt dem sofortigen Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Aus Sicht der Kammer spricht nach derzeitigem Sachstand Einiges für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 07.04.2016. Der Rechtmäßigkeit der erneuten Rücknahme des Einbeziehungsbescheids vom 03.02.2015 hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, es handle sich um eine verbotene wiederholende Verfügung, die die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 22.03.2016 – 7 K 5470/15 – unterlaufe. Mit diesem Urteil hatte die Kammer die erstmalige Rücknahme des Einbeziehungsbescheids mit Bescheid vom 22.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils über eine Anfechtungsklage erfasst den Anspruch des Klägers auf die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts; sie wirkt auf nachfolgende Verfügungen insofern, als die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht erneut denselben Verwaltungsakt in der durch das Gericht beanstandeten Weise erlassen darf, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08 -, Beschluss vom 09.02.2000 - 4 B 11.00 - und Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 12.92 -; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 121 Rdnr. 21. Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich jedoch auf die die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe, wie sie sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Hebt das Gericht einen Verwaltungsakt als ermessensfehlerhaft auf, berührt dies nicht die Befugnis der Behörde, einen neuen Verwaltungsakt mit zutreffenden Ermessenserwägungen zu erlassen, vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Den Rücknahmebescheid vom 07.04.2016 hat das Bundesverwaltungsamt in dem Bestreben erlassen, den Beanstandungen der Kammer Rechnung zu tragen und eine rechtmäßige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung auch derjenigen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu treffen, die in die Abwägung der ersten Rücknahmeentscheidung noch keinen Eingang gefunden hatten. Darin ist eine neue Sachentscheidung zu sehen. Die Rücknahme eines Einbeziehungsbescheids richtet sich nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Es spricht Einiges für die Rechtswidrigkeit des Einbeziehungsbescheids vom 03.02.2015, weil der einbezogene Enkel des Antragstellers nicht, wie § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG es verlangt, „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Insoweit nimmt die Kammer auf die Entscheidungsgründe ihres Urteils vom 22.03.2016 – 7 K 5470/15 – Bezug. Die Annahme, es fehlten verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wohnsitz des Enkels durchgängig oder auch nur bei Erteilung des Einbeziehungsbescheides in der Ukraine befand, hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend in Frage stellen können. Insbesondere lässt sich dem Vortrag, die Mutter seines Enkels sei in der Zeit des Erlasses des Einbeziehungsbescheids bei ihm in der Ukraine gewesen, angesichts der bisherigen Häufigkeit der Aufenthaltsverlagerungen des Enkels nichts Greifbares in Bezug auf seine Wohnsitzverhältnisse entnehmen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, die jedenfalls nicht vor Erhalt des ausländerrechtlichen Vorgangs im Juni 2015 zu laufen begann, hat das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des Rücknahmebescheids vom 07.04.2016 eingehalten. Schließlich ist bei der Ermessensausübung berücksichtigt, dass nicht der Antragsteller sondern das Bundesverwaltungsamt den Erlass des Einbeziehungsbescheids zu verantworten hat, weil es den Antragsteller zu den Wohnsitzverhältnissen seines Enkels nicht befragt hat und ihm deren Bedeutung auch nicht anderweitig erkennbar war. Zwar setzt sich das Bundesverwaltungsamt nicht ausdrücklich damit auseinander, inwiefern dieser Gesichtspunkt sich auf die Gewichtung des Vertrauensschutzes auswirkt. Jedoch hat die Behörde sich bei der Begründung des Sofortvollzugs darauf gestützt, dass diese einer auf den Einbeziehungsbescheid gestützten Einreise des Enkels vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zuvorkommen solle. Darin klingt an, dass anders als in Fällen, in denen der Betroffene, auf die behördlich veranlasste rechtswidrige Aufnahme vertrauend, seine bisherige Existenz im Herkunftsgebiet aufgegeben hat vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 03.05.1995 - 9 K 5082/93 -; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1995 - 2 A 45/95 -, im vorliegenden Fall noch keine Dispositionen im Vertrauen auf den Einbeziehungsbescheid getätigt werden konnten und deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Einbeziehungsbescheides erkennbar ist, das gegenüber dem öffentliche Interesse an dessen Beseitigung ins Gewicht fällt. Für eine Berücksichtigung dieser Erwägungen bei der Prüfung der Ermessensentscheidung spricht, dass sich der Sache nach die für den Sofortvollzug sprechenden Aspekte mit den Gründen für den Erlass der Grundverfügung häufig überschneiden. Es bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Erwägungen geeignet sind, die Rücknahmeentscheidung des Bundesverwaltungsamts als im Ergebnis ermessensfehlerfrei zu beurteilen. Ist der Rücknahmebescheid vom 07.04.2016 weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, fällt jedenfalls die an den Vollzugsfolgen orientierte Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Sollte sich der sofort vollzogene Rücknahmebescheid als rechtswidrig erweisen, müsste der Antragsteller den Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens abwarten, ehe es zu einer Zusammenführung mit seinem Enkel kommt. Dass er bereits 16 Jahre als Spätaussiedler im Bundegesbiet gelebt hat, bevor er die Einbeziehung des Enkels beantragte, spricht hier gegen eine besondere Ausprägung des Konflikts, dem ein Spätaussiedler zwischen Aussiedlung oder Aufrechterhaltung von Familienbindungen grundsätzlich unterliegt und dessen Lösung die gesetzliche Möglichkeit der Einbeziehung dient. Dem steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine ungerechtfertigte Aufenthaltsverfestigung des Enkels und finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand für den Fall zu vermeiden, dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig ist. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Enkel des Antragstellers von dem Einbeziehungsbescheid noch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehung eines Rücknahmebescheids fällt regemäßig zu Lasten des Antragstellers aus, wenn er sich noch im Herkunftsgebiet befindet; denn in derartigen Fällen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass er die endgültige Klärung des Aufnahmeanspruchs im Herkunftsgebiet abwartet, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 05.09.2014 - 11 B 972/14 - m.w.N. Ebenso überwiegt ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die wie der Enkel des Antragstellers allenfalls akzessorisch im Interesse einer bereits übergesiedelten Bezugsperson aufgenommen werden können, die Klärung der Frage, ob die Rücknahme ihrer Einbeziehung rechtmäßig ist, im Herkunftsgebiet abwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es angemessen, die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes festzulegen.