OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 723/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0428.6K723.15.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger studiert bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2012/2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens seiner Prüfung. Am 10.03.2014 unterzog sich der Kläger erfolglos der Modulprüfung „Einführung in die Betriebssysteme und Rechnerarchitekturen“ im dritten und damit letzten Prüfungsversuch. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 22.04.2014 mit, dass er die Modulprüfung und damit zugleich das gesamte Bachelorstudium endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25.05.2014, mit dem er zugleich die Anerkennung eines Härtefalls beantragte. Zur Begründung schilderte der Kläger, dass sein Leben aufgrund einer Verhaftung im April 2013 „auf den Kopf gestellt“ worden sei, was zu tiefgreifenden psychischen Störungen geführt habe. Selbst seine Familie habe sich zeitweise von ihm abgewandt. In der Folgezeit habe er unter Verfolgungswahn, Stress und Konzentrationsstörungen gelitten, weshalb er sich auch in neurologische Behandlung habe begeben müssen. Im zweiten und dritten Semester seien daher Lücken in seinem Studienverlauf entstanden. Erst seit der im Oktober 2013 erfolgten Einstellung des Verfahrens könne er wieder regelmäßig seinem Studium nachgehen. Ein weiterer Belastungsfaktor bestehe in Gestalt von finanziellen Problemen im Zusammenhang mit Kosten des Strafverfahrens sowie einer unerwartet hohen Heizkostennachforderung. Schließlich habe er in der Prüfungsphase einen Umzug bewältigen müssen, wobei beide Wohnungen binnen kurzer Zeit hätten renoviert werden müssen. All diese Umstände, sowie das Wissen darum, dass es sich um den letzten Prüfungsversuch handele, hätten dazu geführt, dass er stark unter Druck gestanden habe. Nunmehr habe sich seine Situation wieder stabilisiert und er könne sich wieder auf das Studium konzentrieren, das ihm sehr viel Freude bereite. Er bitte um Einräumung einer letzten Prüfungschance. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.07.2014 die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs aus Härtegründen ab. Die Prüfungsordnung sehe eine Härtefallregelung nicht vor. Der Kläger legte am 22.07.2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.07.2014 ein. Im weiteren Verfahrensverlauf legte er ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 12.08.2014 vor. Dort wird diagnostiziert, dass der Kläger seit April 2013 an Angstzuständen, Deprimiertheit, innerer Unruhe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Grübeln, Kraftlosigkeit und Antriebsminderung, ausgelöst durch eine Traumatisierung durch die Polizei und anschließende Gerichtsverhandlungen leide. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit April 2013 bis dato studierunfähig und prüfungsunfähig. Aufgrund der Sitzung des Prüfungsausschusses Informatik-Studiengänge vom 17.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei aufgrund des Attestes nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bereits seit Beginn der behaupteten Erkrankung in Behandlung bei Herrn H. befinde und dieser somit die Dauer der Erkrankung fundiert beurteilen könne. Hinzu komme, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit drei Modulprüfungen und drei Praktika erfolgreich bestanden habe. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 06.02.2015 Klage gegen den am 09.01.2015 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. In der Sache macht der Kläger geltend, er sei am 10.03.2014 zur Prüfung angetreten, weil er sich subjektiv nicht krank gefühlt habe. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass er seinen eigenen Krankheitsstand nicht habe erkennen können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er sich nach dem traumatischen Ereignis im April 2013 eingeredet habe, alles sei in Ordnung. In seiner falschen Sicht habe er sich bestätigt gesehen, nachdem er sich im April 2013 schon einmal wegen Ausfallerscheinungen bei einem Arzt vorgestellt hatte, die er in Zusammenhang mit einem im Frühjahr 2012 erlittenen Fahrradunfall gebracht habe. Der Neurologe T. habe feststellt, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht bestehe. Der Kläger legt dar, er habe, da körperliche Fehlfunktionen nicht festgestellt worden seien, den Schluss gezogen, dass alles in Ordnung sei. In diesem Bewusstsein sei er dann auch zur Prüfung angetreten. Bis zur Mitteilung des negativen Ergebnisses habe er keinen Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit und daran gehabt, dass er die Prüfung bestanden habe. Aufgrund der besonderen Umstände sowie der Begeisterung mit der er sein Studium im Übrigen betreibe, gebiete hier der Grundsatz der Chancengleichheit, ihm eine weitere Prüfungschance einzuräumen, damit er seine wahre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 22.04.2014 und 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verpflichten, den Prüfungsversuch vom 10.03.2014 wegen Prüfungsunfähigkeit zu annullieren und ihn erneut zur Modulprüfung „Einführung in die Betriebssysteme und Rechnerachitekturen“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren entgegen. Namentlich sei die behauptete Studier- und Prüfungsunfähigkeit über einen Zeitraum von anderthalb Jahren zweifelhaft, da der Kläger in der genannten Zeit erfolgreich an etlichen Prüfungen teilgenommen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt das mit „Wiederspruch“ überschriebene Schreiben vom 25.05.2014 des seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen Klägers als Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid vom 22.04.2014 aus, auch wenn der Kläger in der Sache die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs aus Härtefallgründen begehrt. Die Klage ist vor diesem Hintergrund zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 22.04.2014 und 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 30 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Studiengänge Allgemeine Informatik, Medieninformatik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik mit dem Abschlussgrad Bachelor of Science der Fakultät für Informatik und Ingenieurwissenschaften der Fachhochschule Köln vom 07.01.2011 (im Folgenden: PO) ist die Bachelorprüfung nur bestanden, wenn alle geforderten Modulprüfungen bestanden sind. Das Modul „Einführung in die Betriebssysteme und Rechnerarchitekturen“ hat der Kläger endgültig nicht bestanden. Die ihm nach § 14 Abs. 2 PO zustehenden Prüfungsversuche hat er verbraucht. Der Kläger muss den als nicht bestanden gewerteten Prüfungsversuch vom 22.04.2014, der für ihn den 2. Wiederholungsversuch darstellt, gegen sich gelten lassen. Einen Anspruch auf Annullierung des Prüfungsversuchs hat er nicht. Namentlich ist der Kläger nicht wirksam wegen Prüfungsunfähigkeit von diesem Prüfungsversuch zurückgetreten: Nach § 15 Abs. 1 PO gilt eine Prüfungsleistung u.a. als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistungen nicht vor Ablauf der Prüfungszeit erbringt. In Anwendung dieser Regelung kommt hier eine Anerkennung des nachträglichen Rücktritts von der Prüfung am 10.03.2014 als „mit triftigem Grund“ und damit als entschuldigt nicht in Betracht. Das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. H. vom 12.08.2014 ist nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit konkret in Bezug auf den Prüfungstermin vom 10.03.2014 darzutun. In diesem Attest wird nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände Rückschlüsse auf den Zustand des Klägers am Tag der Klausur gezogen werden. Zur Zeit der Klausur war der Kläger noch nicht bei Dr. H. in Behandlung. Außerdem ist in dem Attest im eigentlichen Sinne eine Prüfungsunfähigkeit nicht dargelegt. Namentlich werden lediglich die erhobenen Befunde/Diagnosen mitgeteilt, nicht aber die konkreten, die Prüfunfähigkeit des Klägers betreffenden Beeinträchtigungen, aus denen das Prüfungsamt auf eine Prüfungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Klausur schließen könnte. Hinzu kommt, dass in dem Attest eine Studier- und Prüfungsunfähigkeit von April 2013 bis dato (12.08.2014) diagnostiziert wird. Dies bedeutet (und dessen ist sich der Kläger möglicherweise nicht bewusst), dass bei Anerkennung des Attestes sämtliche in diesem Zeitraum erbrachten Prüfungsleistungen, d.h. auch alle bestandenen Prüfungen, annulliert werden müssten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger als maßgeblich erachtete Belastung durch das Strafverfahren im Zeitpunkt der Klausur am 10.03.2014 schon seit geraumer Zeit nicht mehr bestand: Das Strafverfahren ist bereits im Oktober 2013 vorläufig und im Dezember 2013 endgültig eingestellt worden. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen bleibt der Klage des Klägers auf jeden Fall der Erfolg versagt, weil er nicht unverzüglich und damit wirksam von der Prüfung zurückgetreten ist. Nach § 15 Abs. 2 PO müssen die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt, schriftlich dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studenten wird die Vorlage eines nachvollziehbaren ärztlichen Attestes verlangt, aus dem hervorgeht, dass der Student prüfungsunfähig ist. Ausgehend hiervon ist weder die Erklärung des Klägers vom 25.05.2014 – sofern sie überhaupt als Rücktrittserklärung angesehen werden kann – noch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2014 rechtzeitig. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche – den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende – zusätzliche Prüfungschance verschafft sich unter anderem derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands gleichsam probeweise der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Ein Prüfungsrücktritt aus krankheitsbedingten Gründen ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt, er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen. Je später der Prüfling, der die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, desto eher ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, BVerwGE 80, 282 = DVBl. 1989, 102 = juris (Rn. 11 ff.), Beschlüsse vom 03.01.1994 – 6 B 57.93 –, juris (Rn. 4 ff.), vom 02.08.1984 – 7 B 129.84 –, juris (Rn. 2), und vom 22.09.1993 – 6 B 36.93 –, juris (Rn. 4); Bay. VGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 7 ZB 08.1478 –, juris (Rn. 11); VG Köln, Urteil vom 20.04.2006 – 6 K 8616/04 –. Eine genaue Kenntnis der geltend gemachten Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht notwendig. Insbesondere kam es auf eine genaue Anamnese oder Diagnose insoweit zunächst einmal nicht an. Denn das Erfordernis einer unverzüglichen Geltendmachung der Rücktrittgründe dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde – nach Geltendmachung – das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit und die ihr zugrunde liegende Anamnese selbst genau überprüfen kann. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 119.81 -‚ BVerwGE 66, 213 (216 f.). Dazu, dass bereits eine ungefähre Kenntnis der Erkrankung ausreichend ist vgl. BVerwG Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28/92 -‚ NVwZ-RR 1994, 442 (444). Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2012 – 14 A 2325/11 -. Ärztliche Bescheinigungen, mit denen eine Erkrankung diagnostiziert wird, die dazu geführt haben soll, dass der Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich hat erklären können, müssen jedenfalls konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen bekunden, aus denen nachvollziehbar auf eine derartig starke Beeinträchtigung des Prüflings geschlossen werden kann. Hingegen stellt die Würdigung, ob es dem Prüfling zumutbar war, den Prüfungsrücktritt zu erklären, eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung dem Arzt nicht zusteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.1996 – 22 A 197/96 , OVG NRW,Beschluss vom 07.11.2012 – 14 A 2325/11 –. Die vom Kläger geltend gemachte unerkannte Prüfungsunfähigkeit ergibt sich aus dem Attest nicht. Dort werden keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger auch nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre nicht in der Lage gewesen ist, die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zu erkennen. Der Kläger hat selbst in seinem ersten Schreiben vom 25.05.2014 seine Belastungssituation eingehend geschildert. Ihm war also der Umstand seiner Überlastung durchaus bewusst. Nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen kann der Rücktritt mithin nicht als unverzüglich angesehen werden, sondern er ist verspätet. Nicht gehört werden kann der Kläger, soweit er auf die besondere Bedeutung seines Studiums für seine Lebensplanung und sein besonderes Interesse am Studiengang hinweist. Die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit eines Prüfungsrücktritts eröffnet keinen Raum für eine Bewertung der Studienmotivation. Maßstab der rechtlichen Prüfung ist allein der durch konkrete Prüfungsordnung vorgegebene rechtliche Rahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.