Urteil
20 K 583/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0428.20K583.14.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird festgestellt, dass die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger an die Firma 1. FC Köln GmbH & Co. KG aA rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger an die Firma 1. FC Köln GmbH & Co. KG aA rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein bereits abgelaufenes Aufenthalts- und Betretungsverbot. Der Beklagte hatte dem Kläger nach Anhörung mit Verfügung vom 22.01.2014 verboten, anlässlich eines Spieles des 1. FC Köln gegen Austria Wien am 01.02.2014 den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weiterer Teile des Kölner Stadtgebietes in der Zeit von 7.00 – 22.00 Uhr zu betreten. Seit Jahren würden Fußballspiele von gewalttätigen und gewaltbereiten Fußballstörern häufig dazu genutzt, im örtlichen und/oder zeitlichen Umfeld anlasstypische Straftaten zu begehen (z.B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungs- und Raubdelikte, Haus- und Landfriedensbrüche sowie Verstöße gegen das Sprengstoff- (Pyrotechnik) und das Versammlungsgesetz). Trotz sehr massiver Polizeiaufgebote und intensiver Aufklärungs- und Ermittlungsarbeit habe die Anzahl und Intensität derartiger Ausschreitungen bei brisanten Fußballspielen nur unwesentlich begrenzt werden können. Das Verhältnis zwischen den Problemfangruppen des 1. FC Köln und Austria Wien werde von der Polizei als feindschaftlich eingestuft. Die Gefahrenprognose werde dadurch verschärft, dass die entsprechenden Fans von Austria Wien Unterstützung von Problemfans von Rot-Weiß Essen erhielten, deren Verhältnis zu den Problemfangruppen des 1. FC Köln ebenfalls als feindschaftlich eingestuft werde. Der Kläger selbst habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit zu anlassbezogenen Störungen der öffentlichen Sicherheit beigetragen. Er sei insoweit wie folgt in Erscheinung getreten: - 27.02.2010: Ingewahrsamnahme nach gefährlichem Eingriff in den Bahnverkehr (Bayer-Leverkusen – 1. FC Köln). - 28.04.2013: Strafanzeige Verdacht LFBR, gef. KV in Köln (abgesprochene Drittortauseinandersetzung). An diesem Tag habe ein Fußballspiel zwischen dem 1. FC Köln und TSV 1860 München in Köln-Müngersdorf stattgefunden (Anpfiff um 13.30 Uhr). Bereits gegen 10.25 Uhr sei die Polizei von namentlich bekannten Meldern angerufen worden, die eine Schlägerei in der Kölner Südstadt unter Beteiligung von ca. 55 – 60 Personen, teilweise vermummt, gemeldet hätten. Die Polizei hätte die Beteiligten getrennt. Nach ersten Festnahmen von Beteiligten unmittelbar am Tatort seien weitere Personen – insgesamt 33 Personen – in zeitlich und örtlichem Zusammenhang zum Tatort und der Schlägerei von verschiedenen Polizeikräften nach Flucht mit Pkw, Taxi, Weglaufen, über Dächer klettern pp. ebenfalls festgenommen worden. Alle Personen seien dem Polizeigewahrsam zugeführt worden. Der Kläger selbst sei einer dieser Personen, denen aufgrund dieser Gesamtumstände eine Tatbeteiligung an der Schlägerei vorgeworfen werde. Ein Ermittlungsverfahren sei eingeleitet worden. - 28.07.2013: Aufenthaltsverbot für definierte Bereiche im Stadtgebiet Köln aus Anlass der Fußballbegegnung zwischen dem 1. FC Köln und Fortuna Düsseldorf. - 26.02.2015: Gewalttäter Sport, Eingabedatum 15.03.2010. - 31.07.2015: Stadionverbot aufgrund des Vorfalls vom 28.04.2013, bundesweit, 1. FC Köln. Im Hinblick auf diese Sachverhalte lägen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW vor. Aus der Strafakte 120 Js 53/10 (verbunden mit 120 Js 115/10, betr. den Vorfall vom 27.02.2010) ergibt sich, dass das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Im Hinblick auf den Vorfall vom 28.04.2013 (Strafakte 120 Js 179/13) ergab sich laut Schlussvermerk der Polizei vom 04.09.2013 der Tatverdacht des Landfriedensbruchs und der versuchten gefährlichen Körperverletzung gegen den Kläger und 34 andere Personen aus der Strafanzeige, den Zeugenaussagen und der Ingewahrsamnahme der Beschuldigten. Unter „Einlassung der Zeugen“ heißt es, alle Zeugen seien telefonisch erreicht worden. Sie hätten angegeben, dass sie größere Personengruppen wahrgenommen hätten, jedoch keine körperliche Auseinandersetzung/Straftaten. Ermittlungen bei der Stadt sowie bei den Kölner Verkehrsbetrieben hinsichtlich einer Kameraüberwachungsauswertung seien negativ verlaufen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 24.10.2013 wurde der Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen (Einstellung) und die Einleitung von Ermittlungen aus tatsächlichen Gründen (§ 152 Abs. 2 StPO) abgelehnt. Dem Akteninhalt lasse sich an keiner Stelle ein wie auch immer individualisierbarer Tatvorwurf entnehmen. Alle Beschuldigten seien – soweit überhaupt ersichtlich – allein in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem durch nichts näher konkretisierbaren Tatgeschehen aufgegriffen worden, ohne dass Erkenntnisse zum „Ob“ oder „Wie“ ihrer Tatbeteiligung auch nur ansatzweise vorlägen. In Bezug auf den Kläger sei allein eine ebenfalls nicht näher begründete polizeiliche Identitätsfeststellung aktenkundig. Mit Schreiben vom 24.10.2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dies mit. Gegen das Aufenthaltsverbot hat der Kläger am 31.01.2014 Klage erhoben. Die der Gefahrenprognose zugrunde gelegte Tatsachengrundlage sei nicht zutreffend. Für die Ingewahrsamnahme des Klägers am 27.02.2010 habe es keinen Anlass gegeben. Das Verfahren sei auch gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Übrigen liege das angebliche Fehlverhalten bereits vier Jahre zurück und könne daher keine Gefahrenprognose mehr begründen. Bezüglich des Verdachtes des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung in Köln am 28.04.2013 habe die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt. Das Aufenthaltsverbot vom 28.07.2013 beruhe auf derselben unzutreffenden Tatsachenlegende. Der Kläger habe auf Rechtsmittel dagegen verzichtet, nachdem ihm vom szenekundigen Beamten versichert worden sei, dass die Behörde zukünftig keine Maßnahmen mehr auf den Tatvorwurf vom 28.04.2013 stützen werde. Deshalb habe er sich dazu auch im Rahmen der Anhörung nicht geäußert. Die Eintragung in die Datei Gewalttäter Sport vom 15.03.2010 beruhe vermutlich ebenfalls auf der Strafanzeige bezüglich des Vorfalls vom 27.02.2010. Das Stadionverbot des 1. FC Köln resultiere ebenfalls aus dem Vorfall vom 28.04.2013 und sei am 23.01.2014 wieder aufgehoben worden. Für die Mitteilung an den 1. FC Köln über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger nebst Anregung eines Stadionverbotes gebe es keine Rechtsgrundlage. Die (vermeintliche) Verfahrenstatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stelle ein Dienstgeheimnis dar, an dessen Geheimhaltung der Kläger ersichtlich ein Interesse habe. Er fühle sich durch die Mitteilung in seiner Ehre verletzt und habe auch wirtschaftliche und immaterielle Nachteile erlitten, da er als Dauerkartenbesitzer nicht entsprechende Veranstaltungen habe besuchen können. Außerdem sei die Übermittlung dieser Daten nicht erforderlich gewesen, da die Behörde ggfls. durch Erlass eines Aufenthaltsverbotes ihre Ziele erreichen könne. Im Übrigen sei es rechtsstaatlich höchst bedenklich, dass der Beklagte gegenüber dem 1. FC Köln zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein privatrechtliches Hausverbot erteilt sehen wolle. Denn durch diese „Privatisierung der Gefahrenabwehr“ werde das Grundrecht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz ausgehöhlt. Während er die hoheitlich getroffene Verfügung des Beklagten einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterziehen könne, seien die privatrechtlichen Abwehrmöglichkeiten gegen das ausgesprochene Hausverbot eingeschränkt. Es werde auch bestritten, dass der Kläger sich in einem latent gewaltbereiten, planmäßig gegen die Fans des jeweiligen Spielgegners vorgehenden Umfeld bewege. Bezüglich angeblicher Erkenntnisse der szenekundigen Beamten nenne der Beklagte keine Tatsachen, aus denen diese ggfls. entsprechende Schlüsse ziehen würden. Nachdem seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, dass aus heutiger Sicht das Aufenthaltsverbot in der Verfügung vom 22.01.2014 rechtswidrig ist, haben die Parteien insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Mitteilung der vermeintlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zur Kenntnis eines privaten Dritten, nämlich der Firma 1. FC Köln GmbH & Co. KG aA, rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den 1. FC Köln sei rechtmäßigerweise auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 PolG NRW erfolgt. Es sei nur die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden nebst Anregung eines Stadionverbotes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakten 120 Js 53/10 A und 120 Js 179/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist einzustellen, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist die Klage begründet. Die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger an die Firma 1. FC Köln GmbH & Co. KG aA ist rechtswidrig gewesen. Als Rechtsgrundlage für eine derartige Datenübermittlung kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. Danach kann die Polizei von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist. Die Meldung von Gewalttaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen bzw. der Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren an die entsprechenden Fußballvereine soll dazu dienen, Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung ergreifen zu können und zwar durch den Erlass von örtlichen oder bundesweiten Stadionverboten entsprechend der Richtlinien des DFB. Dies ist den Vereinen nur möglich, wenn die Sicherheitsbehörden ihnen Erkenntnisse über einzelne gewalttätige Fans mitteilen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2011 – 18 K 3229/10 -, juris Rn. 58; vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 26.10.2015 – 3 K 1271/14 – juris, zu einer Übermittlung auf Antrag eines Fußballvereins. Allerdings muss die Datenübermittlung zutreffend sein, weil sie nur dann ihren Zweck erfüllen kann, den Ligaverein in die Lage zu versetzen, die Erteilung eines Stadionverbotes zu prüfen, so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2011 aaO. Rn. 65 Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der genaue Wortlaut der Mitteilung des Beklagten an den 1. FC Köln ist nicht bekannt, weil die Mitteilung ausschließlich telefonisch erfolgt ist. Klar ist jedenfalls, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger bekannt gegeben worden ist. Inhaltlich ist insbesondere auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Unterlage „Anregung bundesweit wirksamer Stadionverbote“ mit Erstellungsdatum 06.05.2013 im Hinblick auf den dort niedergelegten Kurzsachverhalt davon auszugehen, dass sinngemäß vom Verdacht gewaltsamer Drittortauseinandersetzungen zwischen Anhängern des 1. FC Köln und der Gästemannschaft die Rede gewesen ist. Diese Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens war jedoch aus rechtlicher Sicht fehlerhaft. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegt vor, wenn Staatsanwaltschaft (§ 160 StPO) oder Polizei (§ 163 StPO) Maßnahmen treffen, die erkennbar darauf abzielen, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen, vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 57. Auflage 2014, 1 L Rn 60. Dabei ist Voraussetzung gem. § 152 Abs. 2 StPO ein hinreichender Anfangsverdacht. Vorliegend ging jedenfalls die Polizei ersichtlich von einem derartigen Anfangsverdacht bezüglich eines Landfriedensbruchs und einer gefährlichen Körperverletzung aus und führte auch Ermittlungsmaßnahmen durch (es wurden telefonisch Zeugen befragt und Überwachungskameras ausgewertet). Dagegen bewertete die Staatsanwaltschaft die Sache völlig anders: „Zurückweisung des Antrags auf Strafverfolgung (Einstellung). Die Einleitung von Ermittlungen wird abgelehnt aus tatsächlichen Gründen (§ 152 Abs. 2 StPO). Dem Akteninhalt lässt sich an keiner Stelle ein wie auch immer individualisierbarer Tatvorwurf entnehmen. Alle Beschuldigten sind – soweit überhaupt ersichtlich – allein in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem durch nichts näher konkretisierbaren Tatgeschehen aufgegriffen worden, ohne dass Erkenntnisse zum „Ob“ oder „Wie“ ihrer Tatbeteiligung auch nur ansatzweise vorlägen....“ Rechtlich maßgeblich ist die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, da sie Herrin des Verfahrens ist. Wenn diese so dezidiert von der genannten Auffassung ausgeht –den Verfahrensbeteiligten ist dies auch so mitteilt worden- ist nicht relevant, ob der Polizei Umstände bekannt sind oder sich möglicherweise der Strafakte entnehmen lassen, die vielleicht doch einen Anfangsverdacht hätten begründen können (im Schlussvermerk aber nicht angesprochen werden). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von Fällen, in denen trotz Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO immer noch die Frage zu prüfen ist, ob bzgl. einer Straftat zumindest noch ein Restverdacht besteht. Davon ausgehend ist die Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens letztlich fehlerhaft. Denn einer derartigen Mitteilung liegt sowohl auf Seiten des Absenders als auch auf Seiten des Empfängers unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorliegen. Denn die Mitteilung soll gerade Grundlage für die Entscheidung über ein Stadionverbot sein, wobei dies hier von der Polizei sogar ausdrücklich empfohlen wurde. Da diese Voraussetzung aus der –maßgeblichen- Sicht der Staatsanwaltschaft jedoch nicht vorlag, war die Datenübermittlung rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.