Urteil
23 K 5096/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0427.23K5096.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Beihilfe für Zahnimplantate. Er stand bis zu seiner Pensionierung als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 05.12.2013 bat er die Beihilfestelle, die Beihilfefähigkeit u.a. von zwei geplanten Implantaten für die Zähne 36 und 37 im Unterkiefer anzuerkennen. Mit Schreiben vom 09.01.2014 teilte die Beihilfestelle dem Kläger unter Verweis auf § 15 Abs. 1 BBhV mit, dass die beiden Implantate nicht beihilfefähig seien. Am 28.02.2014 beantragte der Kläger Beihilfe u.a. für zahnärztliche Leistungen über € 2.333,95 (Rechnung vom 24.02.2014). Mit Bescheid vom 11.03.2014 erkannte die Beihilfestelle vom Rechnungsbetrag eine Summe von € 570,30 dem Grunde nach als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger entsprechend seines Beihilfesatzes von 70% bezogen auf die Rechnung vom 24.02.2014 eine Beihilfe in Höhe von € 399,21 Euro. Im Bescheid war zu der Rechnung vermerkt, die Implantate für die Zähne 36 und 37 sowie alle Leistungen in Verbindung mit diesen seien nicht beihilfefähig. Am 17.03.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er machte geltend, die strikte Anwendung der Beihilfevorschriften ohne Berücksichtigung eines medizinisch begründeten Ermessensspielraums erscheine äußerst fragwürdig. Die Behandlung sei von einem renommierten Kieferchirurgen unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 BBhV sowie der individuellen Gegebenheiten durchgeführt worden. Aus therapeutischer und präventivmedizinischer Sicht erscheine die Ablehnung nicht gerechtfertigt. In einer beigefügten Stellungnahme des behandelnden Arztes für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Dr. Dr. med. K. T. vom 09.05.2014 heißt es, dem Kläger seien vor einiger Zeit Implantate im Unterkiefer rechts bei einseitiger Freiendlücke bewilligt worden. Nun sei eine weitere Freiendlücke im selben Kiefer auf der Gegenseite entstanden. Die einzige fachlich richtige Behandlung seien Implantate auch auf dieser Seite. Eine Ablehnung der Beihilfe sei aus fachlicher Sicht nicht zu vertreten, da hier der Behandler/Patient zu einer medizinisch fachlich falschen Entscheidung gedrängt werde. Alternativ käme nur eine herausnehmbare Prothese in Betracht. Dies könne zu statischen Problemen bei Kipp-/Drehbelastungen und sekundären Kiefergelenkarthrosen führen. Die Folgen seien häufig Ohrgeräusche und Wirbelsäulenprobleme. Die Beihilfestelle wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.08.2014 zurück. Sie führte aus, nach § 15 Abs. 1 S. 3 BBhV seien Aufwendungen bei Fehlen einer der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV genannten Indikationen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurde, beihilfefähig. Aufwendungen für Suprakonstruktionen seien immer beihilfefähig. Im vorliegenden Fall könnten daher keine Aufwendungen für Implantate als beihilfefähig anerkannt werden, da bereits Beihilfe zu zwei Implantaten im Unterkiefer gewährt worden sei. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Bereits mit Schreiben vom 09.01.2014 habe sie mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die vorgesehenen Implantate nicht beihilfefähig seien. Mit seiner Klage vom 16.09.2014 vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er verweist insbesondere darauf, dass sowohl die betreuende Zahnärztin als auch der behandelnde Kieferchirurg Implantate als einzige sinnvolle und fachlich gebotene Therapie empfohlen hätten. Ein herausnehmbarer einseitiger Zahnersatz führe nicht zu einem brauchbaren und langfristig tragbaren Ergebnis und sei im Übrigen drei Mal so teuer. Die Konsensuskonferenz Implantologie empfehle bei Freiendlücken Implantate als Mittel der Wahl; dies sei nach heutigem Stand der Wissenschaft zweckmäßig und medizinisch geboten. Ferner ließen die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vier Implantate pro Kiefer zu, weshalb er sich im Vergleich zu Landesbediensteten benachteiligt fühle. Die Unterschiede in den Beihilfevorschriften ließen vermuten, dass nicht fachliche, sondern vorrangig finanzielle Argumente hierfür verantwortlich seien. Dadurch sehe er die Pflicht des Dienstherrn zur sachgerechten Alimentation und Fürsorge unangemessen zurückgestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 weitere Beihilfe in Höhe von € 1.234,56 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die in § 15 BBhV enthaltene Begrenzung der Beihilfe sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die Fürsorgepflicht gebiete keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen, die nicht durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung gedeckt seien. Die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung seien nicht zwangsläufig zu erstatten. Nach dem gegenwärtigen System seien Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers würden die Ausschlussregelungen zu Implantaten daher auch im Falle alternativloser Implantatbehandlungen gelten. Dafür, dass eine solche vorliege, gäbe es aber keine Belege. Aus der Stellungnahme des behandelnden Kieferchirurgen ergebe sich gerade nicht, dass eine alternative Behandlungsmethode ausgeschlossen gewesen sei. Den Ausführungen lasse sich allein entnehmen, dass die Implantatbehandlung medizinisch geboten sei. Als Alternative sei gerade eine herausnehmbaren Prothese genannt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Für die Beihilfefähigkeit von implantologischen Behandlungen konkretisiert und beschränkt § 15 Abs. 1 BBhV diesen Grundsatz. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig bei einer der dort aufgeführten Indikationen. Liegt keine solche Indikation vor, sind gem. § 15 Abs. 1 S. 3 BBhV Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Für die implantologische Behandlung des Klägers besteht kein Beihilfeanspruch, weil keine der in der Verordnung aufgezählten Indikationen vorliegt und dem Kläger bereits Beihilfe für zwei Implantate im Unterkiefer (in regio 46 und 47) gewährt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Begrenzung der Beihilfe für implantologische Behandlungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Soldat im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er in zumutbarer Weise nicht aus seiner Alimentation bestreiten kann. Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm dabei die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, durch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht gehindert, bei den nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Von den typisierenden Leistungsbegrenzungen der Bundesbeihilfeverordnung kann daher nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden, in denen es grob fürsorgewidrig wäre, die Beihilfe zu verweigern. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris, Rz. 36 ff. und vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris, Rz. 29; VG Köln, Urteil vom 27.01.2016 – 3 K 3202/15 –, juris, Rz. 42 zu Implantaten. Ein solch atypischer Fall liegt hier nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn man die Implantation vorliegend als einzige Behandlungsmöglichkeit ansieht. Der Einsatz zweier (weiterer) Implantate im Unterkiefer des Klägers ist in finanzieller (und auch in medizinischer) Hinsicht kein höchst seltener Ausnahmefall. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen ist dem Kläger zuzumuten. Die Beschränkung knüpft nicht an die medizinische Notwendigkeit, sondern an die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen an. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen teurer Implantatbehandlungen entgegenzuwirken. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 02.04.2014 – 6 A 6199/13 –, juris, Rz. 20 zu Implantaten Ob dieser fiskalische Zweck heute noch erreicht wird oder ob – wie der Kläger meint – inzwischen eine herausnehmbare Prothese teurer als die Implantate ist, musste nicht geklärt werden. Diese Bewertung ist angesichts des erheblichen Regelungsspielraums dem Verordnungsgeber vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.