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Gerichtsbescheid

25 K 117/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0422.25K117.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG. Die Klägerin studierte von September 1993 bis Juni 1999 in Russland die Fächer Deutsch, Englisch und Pädagogik und schloss das Studium mit einer Diplomprüfung als Dozentin im Fach „Linguistik und interkulturelle Kommunikation“ ab. Im Sommersester 2005 nahm die Klägerin an der Universität Hamburg ein Lehramtsstudium für die Grund- und Mittelstufe auf. Neben Erziehungswissenschaft und Grundschulpädagogik wählte sie als Studienfächer zunächst Deutsch und Englisch. Im Wintersemester 2005/2006 wechselte sie vom Studienfach Englisch zum Fach Technik/Hauswirtschaft. Aufgrund ihres in Russland abgeschlossenen Studiums wurde die Klägerin im Wintersemester 2005/2006 im Fach Erziehungswissenschaft in das sechste Semester, im Fach Grundschulpädagogik in das zweite Semester, im Fach Deutsch in das sechste Semester und im Fach Technik/Hauswirtschaft in das zweite Semester eingestuft. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Mai 2009 – 8 K 2775/05 – erhielt die Klägerin für die Zeit von Oktober 2005 bis Dezember 2008 Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als (zinsloses) Darlehen. Am 16. Dezember 2008 schloss sie das Studium erfolgreich ab. Sie hat in dem Fach „Grundschulpädagogik mit sprachlichem Anfangsunterricht und dem Lernbereich Sachunterricht mit Schwerpunkt Gesellschaft“ die Note „gut“ und in dem Fach „Technik mit Schwerpunkt Hauswirtschaft“ die Note „sehr gut“ erzielt. Eine Gesamtnote ist in dem Zeugnis nicht enthalten. Ferner ist in dem Zeugnis Folgendes vermerkt: „Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über den Hochschulabschluss als Linguistische Dozentin, ausgestellt am 11.06.1999 in Twer (Russland). J. C. , geb. T. erfüllt damit die Voraussetzung für eine Bewerbung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Primar- und Sekundarstufe I.“ Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 9. Juni 2013 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 5.886,00 Euro, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 2008 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Januar 2014 fest. Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses beantragte die Klägerin am 20. Juni 2013 die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das Lehrerprüfungsamt der Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg unter dem 30. Juli 2013 mit, dass es keine Endnote gebe. Die Klägerin habe nur zwei Teilnoten erhalten. Die für das ausländische Diplom erlangte Note könne nicht mit den Ergebnissen des Ersten Staatsexamens verrechnet werden. Unter dem 20. Februar 2014 teilte die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg dem Bundesverwaltungsamt auf weitere Nachfrage nochmals mit, dass die Klägerin in Hamburg in der Form einer Zusatzprüfung zwei weitere Fächer studiert und habe prüfen lassen. Für diese Fächer seien auf dem Zeugnis die Noten ausgewiesen worden. Es handele sich daher um keine Gesamtprüfung, sondern um eine Zusatzprüfung. Mit Bescheid vom 20. März 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt daraufhin den Antrag der Klägerin auf leistungsabhängigen Teilerlass ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe in Hamburg keine Abschlussprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass (Bafög-TeilerlassV), sondern eine Zusatzprüfung in zwei Fächern abgelegt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Hätte sie aber ein unselbständiges ergänzendes Aufbaustudium durchgeführt, hätte ihr auch keine Ausbildungsförderung gewährt werden dürfen. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor. Das Teilanerkenntnis habe keine Vorteile erbracht. Das Studium habe in voller Länge absolviert werden müssen. Zudem habe sie den 2001 geborenen Sohn parallel zum Studium versorgen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 – zugestellt am 8. Dezember 2014 – wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Verwaltungsgericht Hamburg habe nur eine Fördermöglichkeit für das Zusatzstudium ausgesprochen. Dies ändere aber nichts an der Einstufung als Zusatzstudium. Zudem setze die Bildung von Vergleichsgruppen dem Wortlaut und den Bestimmungen nach vergleichbare Studiensituationen voraus. Vorliegend sei jedoch die Notengebung für das Diplom in Russland als auch die dortige Studiendauer mit der inländischen Ausbildung zum Grundschul- und Mittelstufenlehramt in keiner Weise vergleichbar. Schließlich habe die Erziehung eines Kindes während des Studiums keinen Einfluss auf die Gewährung eines Teilerlasses wegen überdurchschnittlicher Leistungen. Am 8. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Mit der von ihr abgeschlossenen Staatsprüfung der Fächer Grundschulpädagogik und Technik habe sie den Studiengang Lehramt Grund- und Mittelstufe abgeschlossen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr die anderen Prüfungsfächer anerkannt worden seien. Maßgeblich allein sei der objektive rechtliche Rahmen. Zudem könne es nicht sei, dass das Studium im Rahmen der Ausbildungsförderung als Erstausbildung und im Rahmen der Beurteilung des Teilerlasses als Zusatzstudium/Zusatzprüfung eingestuft werde. Ferner hätte für die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV eine neue Vergleichsgruppe gebildet werden müssen. Es wäre möglich gewesen, die Noten der Klägerin durch Ermittlung eines Durchschnitts aus den Abschlussfächern einzuordnen und eine neue Vergleichsgruppe zu bilden. Die Studienleistungen der Mitstudenten, die die gleichen Fächer wie die Klägerin belegt hätten, hätten mit ihren Leistungen verglichen werden können. Dies sei der Beklagten auch zumutbar gewesen. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die Ungleichbehandlung gründe darin, dass die Klägerin trotz Studium und Erhalt der Ausbildungsförderung bei der Frage des Teilerlasse anders behandelt werde. Aber selbst wenn eine Vergleichsgruppenbildung nicht möglich gewesen wäre, hätte unter Gleichheitsgesichtspunkten eine fiktive Vergleichsgruppenbildung konstruiert werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Schließlich werde im Fall der Klägerin dem Zweck des Gesetzes, einen Nachteilsausgleich herbeizuführen und einen Bildungsanreiz zu schaffen, nicht genüge getan. Sie habe nicht nur einen Großteil des Studiums wiederholen müssen. Es sei ihr zusätzlich noch der Teilerlass versagt worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die bisherigen Ausführungen in den Bescheiden Bezug, die sie ergänzt und vertieft. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin und gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin insofern nicht, als sie nicht zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die die Prüfung im Lehramtsstudium für die Grund- und Mittelstufe an der Universität Hamburg in demselben Kalenderjahr wie sie selbst – also in 2008 – abgeschlossen haben. Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt. Ihr Bestehen muss rechtliche Zugangsvoraussetzung für die Ausübung eines Berufs sein oder, wenn entsprechende Rechtsvorschriften fehlen, den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 – 12 A 1051/13 –, juris Rn. 21 f. m.w.N. Die von der Klägerin an der Universität Hamburg konkret durchgeführte Ausbildung allein vermittelt nicht den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf. Denn ausweislich des Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe vom 16. Dezember 2008 gilt das Zeugnis nur in Verbindung mit dem Zeugnis über den in Russland erworbenen Hochschulabschluss. Diesen kombinierten Abschluss hat nur die Klägerin abgelegt. Vergleichbare Prüfungsergebnisse liegen nicht vor. Eine Bestenauslese ist also nicht möglich. Soweit die Klägerin darauf abstellt, es hätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV für die von der Klägerin in Hamburg gewählte Fächerkombination auch eine zusätzliche Vergleichsgruppe gebildet werden müssen, kann sie damit nicht erfolgreich gehört werden. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Vorschrift bei Lehramtsstudiengängen, deren Prüfung sich beispielsweise auf insgesamt vier Fächer erstreckt, zwei Fächer herauszugreifen und damit eigene Untervergleichsgruppen zu bilden. Die relevante Vergleichsgruppe muss sich zwangsläufig auf die vier Fächer beziehen, die in die reguläre Abschlussprüfung eingehen. Die konkret von der Klägerin abgelegte Prüfung unterscheidet sich aber – wie oben ausgeführt – von den regulären Prüfungen der anderen Absolventen. Somit ist auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 – 11 C 14.94 – nicht einschlägig. Anders als die Klägerin hat der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren keine Leistungen eines ausländischen Studiums anerkannt bekommen. Dass die Bildung von Untervergleichsgruppen, wie es die Klägerin wünscht, gesetzlich nicht vorgesehen ist, zeigt sich auch daran, dass es keine Regelungen dafür gibt, ob die Prüfungsabsolventen, die auch in die von der Klägerin vorgeschlagene Vergleichsgruppe (Studiengang mit der Fächerkombination Grundschulpädagogik mit sprachlichem Anfangsunterricht und dem Lernbereich Sachunterricht mit Schwerpunkt Gesellschaft (1.) und Technik mit Schwerpunkt Hauswirtschaft (2.)) fallen könnten, aus der „normalen“ Vergleichsgruppe, automatisch herausrutschen sollen. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Ermessensreduzierung auf Null des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV kommt es mangels Anwendbarkeit der Vorschrift rechtlich nicht an. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Anerkennung der Fächer des russischen Diploms gereiche ihr zum Nachteil, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Denn sie musste im Vergleich zu den anderen Studenten auch nur in zwei Fächern eine Prüfung ablegen. Dies stellt für sich gesehen keinen Nachteil dar. Zudem hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unter dem 3. März 2009 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg Seite 6 Urteilsabdruck) mitgeteilt, dass keine materielle Gleichwertigkeit gegeben sei. Auch dies belegt einmal mehr, dass eine Vergleichsgruppenbildung ausgeschlossen ist. Der klägerische Vortrag, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen habe in ihrer Beurteilung vom 3. März 2009 bestätigt, dass eine Vergleichsgruppenbildung gerade anhand der abgeschlossenen Fächerkombination vorzunehmen sei – nach Angaben der Klägerin zu finden auf Seite 6 des Urteilsabdrucks des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg –, greift ebenfalls nicht durch. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist auf Seite 6 lediglich ausgeführt, „am ehesten vergleichbar sei das Diplomstudium Deutsch als Fremdsprache an deutschen Hochschulen.“ Eine Vergleichsgruppenbildung schlägt die Zentralstelle weder vor noch wäre sie dafür zuständig. Auch das Argument der Klägerin, die Förderung ihres Studiums habe zur Folge, dass auch ein Teilerlass grundsätzlich möglich sein müsse, führt nicht zur Gewährung des Teilerlasses. Die Förderungsphase unterliegt anderen Regeln als die Rückzahlungsphase. Es wird also nicht Gleiches ungleich behandelt. Zudem gilt der oben genannte Grundsatz, dass sich der teilerlassrelevante Leistungsgedanke nur durchsetzt, wenn Vergleichbares verglichen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.