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Beschluss

6 L 728/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0420.6L728.16A.00
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.        aus E.        bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2413/16.A gegen die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus E. bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2413/16.A gegen die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus E. war zu entsprechen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter der nachfolgenden Ziffer 2. genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 L 2413/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2016 (5667679-287) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig und begründet. In den Fällen, in denen - wie hier - der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden ist, kann nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der “ernstlichen Zweifel“ im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nicht anders zu verstehen als derselbe Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG -. Er ist im Zusammenhang der Gesamtregelung des Art. 16a GG eigenständig zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht ein- wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifelns, dessen Intensität nicht messbar ist. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlass zu Zweifeln geben. "Ernstliche Zweifel" liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = Juris (dort Rn. 99). Die mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehene Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid begegnet derartigen ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG droht das Bundesamt dem Ausländer nach §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - die Abschiebung schriftlich an, wenn er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm nicht subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylVfG eine Woche. Die Voraussetzungen, unter denen hiernach die Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist zu versehen ist, liegen im Falle des Antragstellers nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, auf die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgebend abzuheben ist, nicht vor. Die Annahme des Bundesamtes, dass der Asylantrag des Antragstellers im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet sei, ist derzeit nicht gerechtfertigt. Die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet ist nach ständiger höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. März 1979 - 1 B 24.79 -, Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = Juris (dort Rn. 54 ff.) sowie Beschluss vom 07. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, Juris, Rn. 10. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich der Asylantrag des Antragstellers nicht als im vorgenannten Sinne eindeutig aussichtslos. Es erweist sich nicht als von Vornherein ausgeschlossen, dass dem Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Christ in Ägypten Verfolgung droht, er keinen ausreichenden staatlichen Schutz erlangen kann und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Seite steht. Ob die vom Kläger geschilderten Übergriffe u.a. durch moslemische Hausmitbewohner asylerhebliche Intensität erreichen sowie die Frage staatlicher Schutzmöglichkeiten oder des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedürfen vielmehr einer Abklärung im Hauptsacheverfahren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.