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Urteil

19 K 5990/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0415.19K5990.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Nachforderung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung im Jahr 2013. Die Kläger sind Eltern der am 00.00.0000 geborenen D. und der am 11.01.2013 geborenen Zwillinge M. und U. . Die Tochter D. wurde von November 2011 bis Juli 2013 in der Kindertageseinrichtung O. . 00-00 und wird seit Juli 2013 in der Kindetageseinrichtung X. S. 00 jeweils im Umfang von 45 Stunden/Woche betreut. Die Kläger erhielten im Jahr 2013 für die Betreuung der Zwillinge Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Dem Kläger zu 1) wurde mit Bescheid vom 30.01.2013 für die Betreuung der Zwillinge vom 11.01.2013 bis zum 10.03.2013 monatliches Elterngeld in Höhe von 675,00 Euro bewilligt. Der Klägerin zu 2) wurde mit Bescheid vom 15.02.2013 für die Betreuung der Zwillinge Elterngeld in Höhe von 1.891,32 Euro monatlich im Zeitraum vom 11.01.2013 bis 10.06.2013 sowie in Höhe von 1.746,65 Euro monatlich für den Zeitraum vom 11.06.2013 bis 10.01.2014 bewilligt. Die Leistung an die Klägerin zu 2) wurde mit Bescheid vom 16.09.2013 entsprechend als endgültig festgestellt. Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 27.06.2013 (Az. B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12) die Vorgaben zur Elterngeldberechnung bei Mehrlingsgeburten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau und Jugend neu festgelegt worden seien. Danach löse jeder Mehrling grundsätzlich einen eigenständigen Elterngeldanspruch aus, der gesondert und unabhängig von den Ansprüchen des anderen Mehrlings geltend gemacht werden könne. Sofern sich die Leistungszeiträume überschnitten, habe eine Anrechnung zu erfolgen, ein Freibetrag in Höhe von 300,00 Euro bliebe unberücksichtigt. Schließlich wurde der Klägerin zu 2) für die Betreuung der Tochter U. mit Bescheid vom 20.11.2013 Elterngeld in Höhe von 600,00 Euro monatlich für die Zeit vom 11.03.2013 bis zum 10.01.2014 bewilligt. Für die Zeit vom 11.01.2013 bis zum 10.03.2013 wurde dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 21.11.2013 für die Betreuung von U. Elterngeld in Höhe von 600,00 Euro pro Monat bewilligt. Für die Betreuung der Tochter D. setzte die Beklagte mit Elternbeitragsfestsetzungsbescheid vom 23.10.2013 für den Zeitraum von Januar bis April 2013 Elternbeiträge in Höhe von 305,00 Euro monatlich (unter 3 Jahre, 45 Stunden) und von Mai 2013 bis Juli 2015 Elternbeiträge in Höhe von 196,00 Euro (über 3 Jahre, 45 Stunden) fest. Dabei legte sie ein Einkommen der Kläger von über 49.084 Euro bis 61.355 Euro zugrunde (Elternbeitragsstufe 5). Mit Schreiben vom 21.08.2014 hörte die Beklagte die Kläger zu der Absicht an, aufgrund der mitgeteilten Einkommensverhältnisse für das Jahr 2013 für die Zeit von Januar bis April 2013 entsprechend der Beitragsstufe 6 einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 344,00 Euro und für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 einen monatlichen Elternbeitrag von 260,00 Euro festzusetzen. Die Kläger wandten hierzu mit Schreiben vom 25.08.2014 ein, dass bei den Elterngeldzahlungen 600,00 Euro pro Zwillingskind und Anspruchsmonat unberücksichtigt bleiben müssten. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 und 4 BEEG, der vorliegend Anwendung fände, da es sich bei dem erhobenen Elternbeitrag um einen für eine Sozialleistung erhobenen Kostenbeitrag handele. Eine anderslautende Regelung in der Beitragssatzung der Beklagten sei insoweit wegen Vorrang des formellen Bundesgesetzes unwirksam und nicht anzuwenden. Mit Schreiben vom 26.08.2014 ergänzten die Kläger, dass die Beklagte ferner die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.115,00 Euro habe einkommensmindernd berücksichtigen müssen. Insgesamt sei für das Jahr 2013 von einem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt 57.452,61 Euro auszugehen, so dass die Einkommensstufe 5 anzusetzen sei. Mit Schreiben vom 25.09.2014 führte die Beklagte hierzu aus, dass Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2012 Sonderausgaben und keine Werbungskosten mehr darstellten und als solche nicht abzugsfähig seien. Einkommen im Sinne des Elternbeitragsrechts sei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Gemäß § 5 der Elternbeitragssatzung bliebe das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300,00 Euro anrechnungsfrei. Gemäß § 10 Abs. 4 BEEG vervielfache sich der nicht heranzuziehende Betrag bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Für jedes Kind würden monatlich 300,00 Euro in Abzug gebracht. Auch nach der Neuberechnung auf der Grundlage des übermittelten korrigierten Einkommensteuerbescheides ergebe sich eine Einstufung in die Einkommensstufe 6. Mit Änderungsbescheid vom 30.09.2014 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Betreuung von D. im Jahr 2013 entsprechend der Anhörung fest. Der Bescheid enthält weitere Festsetzungen betreffend die Zwillinge U. und M. , für die beginnend zum 01.08.2014 Betreuungsplätze bereitgestellt wurden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.10.2014 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für die Betreuung von D. für den Zeitraum von August bis Dezember Jahr 2013 in Höhe von 260,00 Euro monatlich – entsprechend dem Bescheid vom 30.09.2014 – fest. Die weiteren Festsetzungen betreffend die Zwillinge U. und M. wurden teilweise abgeändert. Die Kläger haben am 01.11.2014 Klage erhoben. Sie machen geltend, die angefochtenen Elternbeitragsbescheide seien rechtswidrig, soweit darin eine Festsetzung auf der Grundlage der Elternbeitragsstufe 6 der Elternbeitragssatzung der Beklagten erfolge. Für das Jahr 2013 sei von einem Einkommen in Höhe von 56.509,69 Euro auszugehen. Von dem Bruttoarbeitslohn seien Werbungskosten und die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.115,00 Euro abzuziehen. Das Elterngeld sei in Höhe von insgesamt 14.633,15 Euro zu berücksichtigen und im Übrigen anrechnungsfrei. Von den Elterngeldzahlungen seien je Anspruch, Monat und Kind 600,00 Euro in Abzug zu bringen. Dies entspreche den Vorgaben des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 R). Abzustellen sei auf die „Elterngeldbezugseinheit“, also das Kind. Die Regelung in § 10 Abs. 4 BEEG habe § 2 Abs. 6 BEEG a.F. zu folgen; dies bedeute, dass sobald und soweit nach dieser Vorschrift der Elterngeldbezugsbetrag zu erhöhen sei, sich auch der anrechnungsfreie Betrag zu erhöhen habe. Die Kläger haben am 25.11.2014 die Klage erweitert und beantragen zuletzt, 1. die Änderungsbescheide der Beklagten vom 30.09.2014 und 28.10.2014 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 Elternbeiträge über einen Betrag von monatlich 305,00 Euro und für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.012.2013 über einen Betrag von monatlich 196,00 Euro hinaus festgesetzt werden, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 668,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Festsetzung. Nachdem sie ihre ursprüngliche Auffassung, die Kinderbetreuungskosten seien als Sonderausgaben nicht abzugsfähig, im Laufe des Verfahrens aufgegeben hat, macht sie zuletzt noch geltend, es seien von den Elterngeldzahlung für jedes Kind 300,00 Euro anrechnungsfrei, nicht dagegen 600,00 Euro für jedes Zwillingskind. Der Freibetrag von 300,00 Euro multipliziere sich bei Mehrlingsgeburten pro Kopf, bei Zwillingen werde der Betrag demnach verdoppelt. Für die Auffassung der Kläger finde sich weder in der Satzung, noch im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine rechtliche Grundlage. Der Auffassung der Kläger stünde sowohl der eindeutige Wortlaut der Regelung in § 10 Abs. 4 BEEG als auch die Gesetzesbegründung entgegen. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts verhalte sich nicht zu der Regelung in § 10 Abs. 4 BEEG. Im Übrigen setze die Gewährung von mehreren Elterngeldansprüchen im Falle der Zwillingsgeburt voraus, dass beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und Elterngeld für sich beanspruchten. Auch nach Abzug der Kinderbetreuungskosten bliebe es bei einem zu berücksichtigenden Einkommen in der Stufe 6 der Elternbeitragssatzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) zulässig, aber nicht begründet. Die nachträgliche Festsetzung von Elternbeiträgen für das Jahr 2013 in den Änderungsbescheiden vom 30.08.2014 und vom 28.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die streitige Festsetzung der Elternbeiträge ist die auf der Grundlage von §§ 90 SGB VIII, 23 KiBiz NRW ergangene, am 01.08.2011 in Kraft getretene Satzung der Beklagten zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und für die offene Ganztagsschule im Primarbereich im Stadtgebiet der Beklagten (im Folgenden: Elternbeitragssatzung). Streitig zwischen den Beteiligten sind allein die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger im Jahr 2013 und die danach vorzunehmende Einstufung nach der Anlage zur Elternbeitragssatzung. Die durch die Beklagte getroffene Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger im Jahr 2013 mit einem maßgeblichen Einkommen von 61.355 Euro bis 73.626 Euro (Einkommensstufe 6) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als die Beklagte es zunächst vorgenommen hat, waren – wie die Kläger zu Recht geltend machen – die Kinderbetreuungskosten von dem für die Beitragserhebung relevanten Einkommen in Abzug zu bringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.05.2015 – 12 A 1075/14 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – 19 K 4300/13 -, n.v. Das Elterngeld beider Kläger in Höhe von insgesamt 30.233,15 Euro bleibt zu 8.400,00 Euro anrechnungsfrei; der Betrag von 21.833,15 Euro ist als Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 Elternbeitragssatzung ist das Elterngeld als Einkommen zu berücksichtigen, wobei es bis zu einem Betrag von 300,00 Euro anrechnungsfrei bleibt. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 6 BEEG bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300,00 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist. Der danach nicht zu berücksichtigende Betrag vervielfacht sich gemäß § 10 Abs. 4 und 6 BEEG bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Diese über die Satzung hinausgehende gesetzliche Regelung ist – was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht – hier anzuwenden. Unabhängig davon, dass hier nicht erkennbar wäre, dass der Satzungsgeber eine abschließende Regelung ohne Berücksichtigung von Mehrlingsgeburten treffen wollte, wird der grundsätzlich bestehende Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers für die Erhebung von Elternbeiträgen, der etwa auch die Bestimmung beinhaltet, welcher Einkommensbegriff zugrunde gelegt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2013 – 12 A 2412/13 – juris, eingeschränkt, wenn wie hier auf einen bestimmten Aspekt wie das Elterngeld abgestellt wird und hierfür konkrete bundesgesetzliche Regelung bestehen. Insoweit ist der Satzungsgeber an das höherrangige Recht gebunden. Nach den Regelungen in § 10 Abs. 1, 4 und 6 BEEG sind von den Elterngeldansprüchen der Kläger jeweils 600,00 Euro je Bezugsmonat anrechnungsfrei. Dies macht vorliegend einen Betrag von insgesamt 8.400,00 Euro aus [2 Betreuungsmonate Kläger zu 1) und 12 Betreuungsmonate Klägerin zu 2)]. Für dieses Ergebnis sprechen der Wortlaut sowie der systematische Zusammenhang unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens. Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung des § 10 Abs. 4 BEEG die Vorstellung, dass der Mehrlingszuschlag entsprechend seiner Bewilligung geschützt werden solle. Hierzu heißt es im Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Einführung des Elterngeldes vom 20.06.2006: „Absatz 4 gewährleistet, dass für Eltern bei Mehrlingsgeburten auch der in § 2 Abs. 6 vorgesehene Erhöhungsbetrag des Elterngeldes im Ergebnis ebenfalls zusätzlich verbleibt, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen oder Einkommensleistungen beziehen. Eltern von Drillingen verbleiben somit neben anderen Sozialleistungen [...] mindestens 900 Euro [...] Elterngeld.“ BT-Drs. 16/1889, S. 26. Dem lag die weitere Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Eltern von Mehrlingskindern für die Betreuung der Mehrlinge insgesamt nur Elterngeldansprüche im Umfang von maximal 14 Monaten geltend machen können entsprechend der Geburt eines Kindes, sich der Elterngeldbetrag jedoch um 300,00 Euro je Mehrling – bei Zwillingen also um 300,00 Euro – erhöht. Diese Vorstellung ergibt sich neben dem systematischen Zusammenhang mit dem ansonsten kaum zu erklärenden Mehrlingszuschlag in der damaligen Regelung des § 2 Abs. 6 BEEG (heute § 2a Abs. 4 BEEG) insbesondere aus der weiteren Gesetzeshistorie. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BGBl. I 2014, S. 3225) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2015 die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG eingefügt, wonach bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung vom 22.09.2014 heißt es dazu: „Nach der Gesetzesauslegung, die das BSG in den Urteilen vom 27.06.2013 [...] zum Elterngeld bei Zwillingen vorgenommen hat, sind auch bei Mehrlingsgeburten kindbezogene Ansprüche zu gewähren. Für die Ansprüche von Mehrlingseltern wird das Gesetz in seiner ursprünglich beabsichtigten Regelung klarer gefasst. Danach besteht bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld. Dies wird durch den neuen § 1 Absatz 1 Satz 2 klargestellt. Für die weiteren Mehrlinge wird jeweils der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 in Höhe von 300,00 Euro gezahlt.“ BT-Drs. 18/2583, Seite 23. Der durch die Kammer gewonnen Auslegung des § 10 Abs. 4 und 6 BEEG im vorliegenden Fall stehen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 27.06.2013 (Az. B 10 EG 8/12 R und B 10 EG 3/12 R) nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass Zwillingseltern nicht nur einen Elterngeldanspruch für höchstens 14 Lebensmonate erhalten, sondern dass jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen kann. Vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 3/12 R, juris, Rn. 25 ff. Das Bundessozialgericht verhält sich in den zitierten Entscheidungen indes nicht dazu, in welcher Höhe das Elterngeld im Falle von Mehrlingsgeburten zu berücksichtigen ist bzw. anrechnungsfrei zu verbleiben hat. Es folgt auch – anders als die Kläger geltend machen – kein Anspruch auf eine demgegenüber erhöhte Anrechnungsfreiheit daraus, dass die Betreuung der Zwillinge der Kläger in den Zeitraum zwischen den Urteilen des Bundessozialgerichts und der (klarstellenden) Änderung des Gesetzes fiel und den Klägern auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundessozialgerichts für jeden Zwilling jeweils einen Elterngeldanspruch zuzüglich Mehrlingszuschlag bewilligt worden ist. Insbesondere ist keine Schlechterstellung der Kläger gegenüber Eltern mit Kindern erkennbar, die nicht als Mehrlinge, sondern in einem größeren zeitlichen Abstand auf die Welt gekommen sind. Hätte die Klägerin zu 1) keine Zwillinge betreut sondern Geschwister, wäre ihr in der Zeit der sich überschneidenden Betreuung in Anwendung von § 10 Abs. 1 BEEG auch ein Betrag von 600,00 Euro als anrechnungsfrei verblieben, nämlich 300,00 pro kindbezogenen Elterngeldanspruch. Dies zugrunde gelegt, übersteigt das Einkommen der Kläger im Jahr 2013 den Betrag von 61.355,00 Euro und ist damit in die Einkommensstufe 6 der Elternbeitragstabelle einzuordnen. Soweit die Kläger und die Beklagte den Zuschlag für die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis unterschiedlich berechnen, ist diese Differenz für die Eingruppierung in die Elternbeitragsstufen nicht erheblich und bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Der Wortlaut wie der Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Elternbeitragssatzung sprechen jedoch dafür, dass insoweit ein Aufschlag in Höhe von 4.478,66 Euro zu dem Einkommen hinzuzurechnen ist. Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben die Elternbeiträge nach dem Vorstehenden nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund der insoweit rechtmäßigen Beitragsfestsetzung geleistet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.