Beschluss
18 L 3085/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0407.18L3085.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7490/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.12.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Eine solche Begründung liegt hier mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Erfüllung der vorgeschriebenen Meldepflichten zur Gewährleistung der „laufenden“ Fahrzeugüberwachung, der eine aufschiebende Wirkung einer Klage bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung entgegensteht, vor. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellen sich die angegriffenen Verwaltungsakte als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspendierungsinteresse des Antragstellers. So liegt der Fall hier. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist diesbezüglich zuvor mit Schreiben vom 25.11.2015 angehört worden. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015, für die Aufforderung in Ziffer 2 Buchstaben a und b dieser Ordnungsverfügung, die Umschreibung des Fahrzeugs zu beantragen oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder zwecks Erzielung vorzulegen, sowie für die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 lagen vor. Nach § 5 Abs. 1 FZV kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs u.a. den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist. Das ist hier der Fall, weil das in Rede stehende Fahrzeug insoweit nicht den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht, als die Änderungen von Angaben zum Halter in den Teilen I und II der Zulassungsbescheinigung entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht eingetragen sind. Zwar hat bei einem Wechsel in der Person des Halters gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 FZV der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen; jedoch trifft auch den Erwerber eine entsprechende Pflicht, weil dieser nach § 13 Abs. 4 Satz 3 FZV unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG und unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen hat. Der Antragsteller ist vorliegend sowohl Eigentümer als auch Halter. Der Eigentumsübergang von der früheren Eigentümerin auf den Antragsteller wird mittelbar durch den Kaufvertrag vom 21.6.2006 bestätigt, weil in der schuldrechtlichen Übereignungsverpflichtung in der Regel zugleich die Einigung hinsichtlich der Eigentumsübertragung liegt, hier keine Anhaltspunkte für eine abweichende Konstellation ersichtlich sind und das Fahrzeug an den Antragsteller unstreitig auch übergeben wurde, so dass dieser Besitz erlangte, worin zugleich die sachenrechtliche Übergabe liegt. Für die Übereignung eines Fahrzeugs ist es nicht erforderlich, dass der (der ursprünglichen Eigentümerin abhandengekommene) Kfz-Brief übergeben wird. Der Antragsteller ist auch entgegen seinen Angaben nicht nur wenige Tage nach Kaufvertragsschluss Besitzer des Kraftfahrzeugs gewesen, sondern weit darüber hinaus. Das ergibt sich aus dem Vermerk der Kfz-Haftpflichtversicherung, wonach der Antragsteller am 20.12.2013 einen Schaden an dem Kraftfahrzeug meldete und mitteilte, es (selbst) in eine Werkstatt zu fahren, sowie ferner daraus, dass er ausweislich eines weiteren Vermerks der Kfz-Haftpflichtversicherung am 10.3.2014 entsprechende Fotos und eine Rechnung vorlegte, auf die hin er unter Einwilligung der formalen Versicherungsnehmerin, der ehemaligen Eigentümerin, seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung die Aufwendungen erstattet erhielt. Konkrete Anhaltspunkte bzw. substantiierte Angaben dazu, dass bzw. seit wann der Antragsteller keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf das in Rede stehende Fahrzeug hat, liegen nicht vor bzw. sind nicht vorgetragen worden. Dementsprechend trägt der Antragsteller auch selbst vor, er habe gemäß dem Kaufvertrag bis zur Beschaffung und Übergabe des Kfz-Briefs ein Nutzungsrecht an dem Fahrzeug gehabt, wobei er der ehemaligen Eigentümerin während dieser Zeit die anteilige Kfz-Steuer und obligatorische Haftpflichtversicherung zu erstatten gehabt habe, was er auch getan habe und im Wege der Erstattung dieser von der früheren Eigentümerin getragenen Kosten an diese (auch) „derzeit“ tue. Er selbst trägt weiter vor, dass das unentgeltliche Nutzungsverhältnis gegen Kostenerstattung (an die frühere Eigentümerin) „aufrecht erhalten“ bleibe. Ist nach allem weiterhin vom Besitz des Antragstellers an dem in Rede stehenden Fahrzeug auszugehen, ist er zugleich auch Halter, weil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 3.12.1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200 ff. Dabei ist es unerheblich, dass ein Halter sein Fahrzeug tatsächlich nicht benutzt und in diesem Sinne in Gebrauch hat, wenn er es nur jederzeit in Gebrauch nehmen kann, weil er die Verfügungsgewalt darüber hat. Davon ist hier aus den oben erläuterten Gründen auszugehen. Der Antragsteller hat das Fahrzeug auch für „eigene“ Rechnung in Gebrauch. Dagegen spricht nicht, dass er formell nicht selbst Schuldner der Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist, sondern diese lediglich der früheren Eigentümerin erstattet. Denn eine Person hat ein Fahrzeug für ihre Rechnung in Gebrauch, wenn sie die Nutzungen daraus zieht und die Kosten dafür bestreitet. Vgl. RG, Urteil vom 19.11.1917 - VI 237/17 -, RGZ 91, 269 ff. Da es demnach für die Haltereigenschaft auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht auf die formelle Schuldnerschaft ankommt, ist es hier rechtlich unerheblich, dass der Antragsteller vorträgt, die Kfz-Haftpflichtversicherung der früheren Eigentümerin lediglich zu erstatten. Das selbe gilt für die Begleichung der Kraftfahrzeugsteuer. Die Betriebsuntersagung ist ermessensfehlerfrei, weil sie geeignet ist, dass das Fahrzeug nicht unter Missachtung der Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung betrieben wird. Ihre Erforderlichkeit ist nicht im Hinblick auf ein milderes anderes, gleich geeignetes Mittel zu verneinen. Zum einen soll sie ausweislich des Wortlauts der Ziffer 2 Buchstabe a Halbsatz 2 der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 nur solange Bestand haben, wie den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht Genüge getan wird. Zum anderen ist die Betriebsuntersagung mit einem milderen Mittel verknüpft worden. Zu diesem Zweck hat die Antragsgegnerin nämlich in Ziffer 2 Buchstabe a Halbsatz 1 der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 dem Antragsteller aufgegeben, innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung die Umschreibung des Fahrzeugs auf ihn als Halter bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist ebenfalls § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen kann, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig u.a. nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist. Diese Aufforderung ist geeignet, den Mangel in Form der vom Antragsteller unterlassenen, nach § 13 Abs. 4 Satz 3 FZV erforderlichen Umschreibung zu beseitigen und mangels gleich geeigneten, milderen anderen Mittels auch erforderlich. Gegen die Angemessenheit dieser Anordnung spricht nichts. Insbesondere ist die Einräumung einer Frist von drei Tagen zur Umschreibung des Fahrzeugs in seinen Dokumenten ein üblicher und für den Betroffenen ausreichender Zeitraum, zumal der Antragsteller diesbezüglich bereits durch die Anhörung informiert worden war. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Ziffer 2 Buchstabe b der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015, zwecks Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder zwecks Entsiegelung vorzulegen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Da zur öffentlichen Sicherheit u.a. die geschriebene Rechtsordnung gehört, liegt die Gefahr vorliegend darin, dass der Antragsteller seiner Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht nachkommt. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen, wenn der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt ist. Letzteres ist durch die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV erlassene Untersagungsverfügung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 erfolgt. Der Antragsteller ist als nach § 14 FZV Verantwortlicher auch Störer gemäß §§ 17, 18 OBG NRW. Die Vorlageverpflichtung ist geeignet, zur Erfüllung der dem Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV obliegenden Verpflichtung zu führen. Sie ist nicht deshalb nicht erforderlich, weil es eine mildere, gleich geeignete Maßnahme gibt. Diese liegt zwar in der Aufforderung in Ziffer 2 Buchstabe a der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015, die Umschreibung des Fahrzeugs zu beantragen. Beide Aufforderungen stehen aber in einem alternativen Verhältnis, weshalb sie zueinander im Verhältnis eines Austauschmittels stehen („oder“). Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 9.12.2015 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63, 69 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG, wobei für die Stilllegungsverfügung gemäß Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 2.500 ,00 Euro angesetzt wird, der für das Eilverfahren halbiert wird, vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Gemäß dessen Ziffer 1.7.2 Satz 1 bleibt die Androhung des Zwangsmittels streitwertmäßig außer Ansatz.