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Urteil

7 K 5522/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0405.7K5522.15.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Astana (ehem. Zelinograd/Kasachtsan) geboren. Mit Datum vom 07.04.2011 stellte sie durch den in Deutschland lebenden Großvater, Herrn B. N. , als Bevollmächtigter beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular gab sie an, ihre am 10.02.1952 geborene Mutter sei deutsche Volkszugehörige. Auch die beiden Großelternteile mütterlicherseits waren als deutsche Volkszugehörige angegeben. Von ihrer Mutter und den Großeltern habe sie die deutsche Sprache erlernt, die sie im Familienkreis ebenso wie Russisch häufig spreche. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. In ihrem 1995 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Die Klägerin unterzog sich am 21.10.2002 in Karaganda einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtester war dabei eine Verständigung auf Deutsch zwar möglich; ein Gespräch im Sinne eines Dialoges sei jedoch nicht zustande gekommen. Mit Bescheid vom 27.07.2004 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin sowie den hiermit verbundenen Einbeziehungsantrags ihres Ehemannes, Herr S. T. , ab. Die Behörde verwies auf den Umstand, dass die Klägerin nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, da der Aufnahmeantrag der Mutter mit Bescheid vom 26.07.2004 abgelehnt worden sei, da diese nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG erfülle. Zudem verwies das BVA auf das Ergebnis des Sprachtests. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache habe nicht festgestellt werden können. Hiergegen erhob die Klägerin, ebenso wie die Mutter, durch den Großvater Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.10.2004 wies das BVA beide Widersprüche als unbegründet zurück. Klage wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 10.01.2014 beantragte die Klägerin durch ihre Tante, Frau J. N. , als Bevollmächtigte das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Hinweis auf § 27 Abs. 3 BVFG. Hierbei wurde auf die Anschrift der Klägerin bei der Tante in Mainz, die Scheidung von Herrn T. 2005, die Eheschließung mit Herrn B1. M. 2010 und die Geburt ihres T1. E. M. 2012 hingewiesen. Mit Bescheid vom 02.03.2015 lehnte das BVA diesen Antrag der Klägerin ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bestünden nicht, da sich trotz der Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert habe, da § 6 Abs. 2 BVFG sowohl nach alter wie die neue Rechtslage eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Gründe für ein Wiederaufgreifen im Ermessenwege lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte aus: Das BVFG habe sich zu ihren Gunsten geändert, da die ablehnende Entscheidung auf das Ergebnis des Sprachtests in Karaganda gestützt gewesen sei und eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nunmehr nicht mehr gefordert sei. Für die Abstammung reiche ein deutscher Großelternteil aus, in ihrem Fall die Großeltern mütterlicherseits. Die Frage des durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei damals offen gelassen worden. Insoweit legte die Klägerin Kopien des kasachischen Inlandspasses vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Rechtsauffassung aus dem angefochtenen Bescheid. Aufgrund der fehlenden deutschen Abstammung im Rechtssinne sei der Fall einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich. Sie verwies zudem auf § 51 Abs. 2 VwVfG. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden verhindert gewesen sei, Einwände in einem Klageverfahren geltend zu machen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 02.09.2015. Die Klägerin hat am 19.09.2015 Klage erhoben. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe sich die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Voraussetzung des § 51 Abs. 1 VwVfG sei die Änderung der gesamten Rechtslage, nicht einzelner Tatbestandsmerkmale, auf die in der ablehnenden Entscheidung Bezug genommen werde. Bedingung sei, dass sich die Änderung zugunsten des Betroffenen auswirke. Hierzu genüge die ernsthafte Möglichkeit einer positiven Entscheidung nach neuer Rechtslage. Dies sei bei ihr der Fall, weil das BVA die Ablehnung auf die fehlende deutsche Abstammung gestützt habe und hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -) nicht nur auf die Eltern-, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden könne. Nach neuer Rechtslage sei ihr ein Aufnahmebescheid zu erteilen, weil sie nach Aktenlage mütterlicherseits von deutschen Großeltern abstamme, sich ausweislich ihres kasachischen Inlandspasses zur deutschen Nationalität bekannt habe und für ein einfaches Gespräch ausreichende Sprachfertigkeiten besitze. Sie verweist auf ein Sprachzertifikat A1 und eine Teilnahmebescheinigung für einen B1-Sprachlehrgang. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW mit Beschluss vom 16.03.2016 diesen Beschluss geändert und für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 02.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Insbesondere kann die Klägerin Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs – hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, nämlich die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa in bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiter Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei unstreitigem Sachverhalt und einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 92. Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen jedoch nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, spricht sie einen Umstand an, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Anderenfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 27.07.2004 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen in Person der Mutter gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dem Hinweis darauf relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber. Dieser soll in Bezug auf das Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung zunehmend schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wird. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung war hiervon nicht betroffen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 2004 bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.