Urteil
20 K 4703/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0324.20K4703.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen ein von der Beklagten erlassenes Hausverbot. 3 Die infolge einer Wohnungsräumung im Oktober 2014 obdachlos gewordene Klägerin bewohnt seit Ende Februar 2015 ein durch die Beklagte vermitteltes Zimmer in der Obdachlosenunterkunft „Hotel U. “ in L. . 4 Seit Beginn ihrer Obdachlosigkeit hat die Klägerin 10 Eilverfahren bei der erkennenden Kammer geführt. Aus diesen Verfahren ist bekannt, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Unterbringung immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten kam. 5 Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2015 wurde für die 69 jährige Klägerin eine Betreuung (ohne Einwilligungsvorbehalt) eingerichtet. Sie umfasst u.a. die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und beruht auf einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch den Arzt B. I. vom 05.08.2015. 6 Am 02.07.2015 suchte die Klägerin persönlich das Amt für Soziales und Senioren in L. -L1. auf. Sie erschien an diesem Tag u. a. in den Räumlichkeiten der Fachstelle Wohnen, um eine Verlängerung ihrer Hotelunterbringung zu erhalten. Zur Klärung dieser Angelegenheit war der Klägerin zuvor von der Beklagten schriftlich ein Termin für den 13.07.2015 vergeben worden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass vor diesem Hintergrund von den Sachbearbeiterinnen der Fachstelle Wohnen – so u.a. durch die Mitarbeiterin Frau H. - ein Gespräch am 02.07.2015 abgelehnt und die Klägerin auf den Termin am 13.07.2015 verwiesen wurde. 7 Das weitere Geschehen ist zwischen den Beteiligten streitig. 8 In einem Aktenvermerk vom 02.07.2015 führte die Sachbearbeiterin, Frau H. , dazu aus, die Klägerin sei am 02.07.2015 persönlich erschienen und habe zuerst im Büro vorgesprochen. Sie habe eine Hotelverlängerung erwartet, sei jedoch durch die Kollegin Frau H1. auf den Termin am 13.07.2015 verwiesen worden. Auf dem Flur habe die Klägerin sie angesprochen. Nach einer kurzen Sichtung der letzten Hotelverlängerung habe sie die Klägerin dann erneut auf den Termin am 13.07.2015 hingewiesen. Die Klägerin sei sofort aggressiv und laut geworden. Sie habe ihren Rollator losgelassen und sie gegen den Arm gestoßen. Danach hab sie den Flur Richtung Atrium verlassen. Ein Zwischenfall habe sich mit der Klägerin bereits vor ein paar Wochen ereignet. Die Klägerin sei ohne Termin erschienen und hätte trotz Anwesenheit eines Kunden nicht dazu bewegt werden können, ihr Büro zu verlassen. Erst nach Eintreffen von Frau L2. sei die Klägerin gegangen. 9 Nach Lage der Akten führte Frau L2. in einem Vermerk vom 07.07.2015 aus, dass die Klägerin kurze Zeit später erneut erschienen und ihr aufgrund des tätlichen Angriffs gegen Frau H. ein Platzverweis erteilt und ein Hausverbot avisiert worden sei. Die Klägerin habe darauf hin bestritten, Frau H. gestoßen zu haben und habe sich geweigert das Gebäude zu verlassen. Sie habe letztlich mit Hilfe des Sicherheitsdienstes aus dem Gebäude verbracht werden müssen. 10 Mit Bescheid vom 07.07.2015 – der Klägerin zugegangen am 23.07.2015 - erteilte die Beklagte der Klägerin nachfolgend ein Hausverbot für die Dauer von 12 Monaten bis zum 31.07.2016 für die Räume des Amtes für Soziales und Senioren, Fachstelle Wohnen, im städtischen Gebäude des L1. -Karree, P. -Q. -Platz 0 in L. , und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Aufgrund des Hausverbotes sei der Klägerin der Zutritt und Aufenthalt insbesondere in den Fluren 2 A 09 2 A 50 und 0 A 06 u 0 A 09 untersagt. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass Anliegen zukünftig ausschließlich telefonisch oder schriftlich an die Fachstelle Wohnen zu richten seien. Sofern eine persönliche Vorsprache erforderlich sei, sei diese für die Dauer des Hausverbotes allein im Rahmen einer schriftlichen Einladung durch die zuständige Sachbearbeiterin zulässig. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Klägerin habe sich am 02.07.2015 äußerst aggressiv gegenüber einer Mitarbeiterin verhalten und diese letztlich gegen den Arm gestoßen. Einen daraufhin gegen sie ausgesprochenen Platzverweis habe die Klägerin völlig ignoriert. Sie habe schließlich unter Zuhilfenahme des Sicherheitsdienstes aus dem Dienstgebäude verbracht werden müssen. Daher werde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und um die Sicherheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewährleisten das Hausverbot erlassen. Ein bedrohliches und gewaltbereites Verhalten könne im Interesse der Beschäftigten nicht geduldet werden. Aufgrund des gezeigten Verhaltens sei eine vorherige Ermahnung und Androhung eines Hausverbotes nicht angemessen gewesen. Auch mit der Befristung auf 12 Monate sei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen worden. 11 Hiergegen hat die Klägerin am 19.08.2015 – per Fax - Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der Bescheid verstoße gegen ihre Würde. Die Person L2. sei völlig ungeeignet für dieses Amt, Herr L3. „x Jahren im Amt schimmelt, reif für die Rente“. Im Nachgang hat die Klägerin diverse Schreiben vorgelegt, die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen eine von der Klägerin angezeigte Person, ein Anschreiben an die Caritas in L. betreffend ihre Wohnsituation und eine Beschwerde der Klägerin betreffend die eigerichtete Betreuung durch das Amtsgericht Köln zum Gegenstand haben. 12 Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 – überreicht im Termin - ergänzt die Klägerin ihre Ausführungen dahin, dass die Behauptung, sie habe jemanden tätlich angegriffen, eine Lüge sei. Sie sei an diesem Tag wegen der ihr grundlos entzogenen Grundsicherung im Amt gewesen und habe, da sie gehbehindert sei, die Gelegenheit nutzen wollen, hinsichtlich der Hotelverlängerung nachzufragen. Es sei nicht ihre Art jemanden tätlich anzugreifen. Sie suche bei Auseinandersetzungen immer den Dialog, sie äußere sich immer schriftlich und kritisch. Weiter entsprächen die Verbalattacken und Beleidigungen der Wahrheit. allerdings handele es sich um solche der Frau L2. , die gegen sie gerichtet seien. Das Verbotsschreiben sei ein Beweis für die versteckten Gewissensbisse der Frau L2. und habe mit ihr nichts zu tun. Auch einen Platzverweis habe es nicht gegeben. Herr L3. habe den Sicherheitsdienst gleich mitgebracht und ihr auf dem Flur „stürmisch und schäumend wie ein wütender spanischer Stier“ gesagt, sie habe ab heute Hausverbot. Alle seien dann weggegangen und sie sei anschließend weinend ins Verwaltungsgericht gegangen 13 Die Klägerin führt das vorliegende Verfahren – nach Mitteilung ihrer Betreuerin vom 12.01.2016 – ihrem Wunsch entsprechend eigenständig. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt die Beklagte ergänzend aus, es handele sich um das erste gegen die Klägerin ausgesprochene Hausverbot. Es sei zuvor mündlich angekündigt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie habe den Vorfall jedoch abgestritten und sei dem Platzverweis erst nach Zuhilfenahme des Sicherheitsdienstes gefolgt. Die Klägerin sei die Mitarbeiter des Amtes für Soziales und Senioren bei jeder Vorsprache verbal angegangen und habe diese beleidigt. So sei dies auch am 02.07.2015 der Fall gewesen, wobei die Klägerin hier sogar handgreiflich geworden sei und eine Mitarbeiterin gegen den Arm gestoßen habe. Darüber hinaus habe die Klägerin bereits am 29.11.2014 die Nachtwache der Notschlafstelle „B1. E1. E. “ beschimpft und mit einem Spazierstock bedroht. In der Folge sei sie dort des Hauses verweisen worden. Mit weiteren Störungen sei danach auch künftig zu rechnen. Dies zeigten auch die Formulierungen in der Klagebegründung. Im Hinblick auf die aggressive Grundhaltung der Klägerin stünde die Befristung auf 12 Monate nicht im Missverhältnis zu dem verfolgten Zweck. Auch sei der Klägerin lediglich der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Fachstelle Wohnen untersagt, telefonischer oder schriftlicher Kontakt sei ihr hingegen nicht verwehrt worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die beigezogene Akte de Verfahren s 20 L 2857/15 verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist zulässig. 22 Trotz der bestehenden Betreuung kann die Klägerin das Verfahren – in Ermangelung eines vom Betreuungsgericht angeordneten Einwilligungsvorbehaltes – eigenständig führen. 23 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn zum einen hat sich die Beklagte der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient, dessen Aufhebung die Klägerin nur auf dem Verwaltungsrechtsweg erreichen kann, zum anderen ist ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenes Hausverbot grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, 24 vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 14.10.1988 25 – 15 A 188/86 – Juris, m.w.N. 26 Eine abdrängende Sonderzuweisung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 27 In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. 28 Das gegen die Klägerin mit Bescheid vom 07.07.2015 ausgesprochene Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Rechtsgrundlage für das nach vorheriger mündlicher Anhörung der Klägerin erlassene Hausverbot ist die Sachkompetenz der Beklagten zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung - wie hier die Beklagte - zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird. 30 Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbots ist die Gefährdung oder nachhaltige Störung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Dienstbetriebes in den Gebäuden des Beklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach. 31 In dem Hausverbot sind grundsätzlich Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des Weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend, das Hausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings rechtfertigt dabei nicht jeder aus Sicht der Behörde schwierige Besucher schon den Rückgriff auf das Hausverbot. Diese Möglichkeit ist vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird beispielsweise durch Beleidigungen oder Bedrohungen bzw. unzumutbare Aggressivität und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 32 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.06.2012 – 20 L 672/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris; VG Neustadt, Beschluss vom 23.11.2006 – 4 L 1746/06.NW – Juris. 33 Es bedarf für die Verfügung eines Hausverbots aber nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen, Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer Hausordnung und / oder von - auch für Dritte ohne weiteres erkennbare - Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 34 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris; 35 Gemessen an diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegen die Klägerin gerichteten Hausverbotes hier vor. 36 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass es vor Erlass des Hausverbotes wiederholt zu Störungen des Dienstablaufs durch das Verhalten der Klägerin gekommen ist, welches letztlich darin gipfelte, dass es am 02.07.2015 zu einem körperlichen Übergriff durch die Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten kam. 37 Die Beklagte hat zunächst glaubhaft dargetan, dass es immer wieder zu verbalen Beschimpfungen und aggressivem Verhalten der Klägerin gekommen ist. 38 Der Kammer ist das spannungsgeladene Verhältnis der Beteiligten aus den von der Klägerin geführten Verfahren bekannt. Die Klägerin neigt konsequent dazu die Ursachen für schwierige Umstände anderen schuldhaft zuzuschreiben, eigene Verursachungsanteile außer Acht zu lassen und emotionsgeladen zu reagieren, wenn ihren Wünschen nicht entsprochen wird. Dies wurde schließlich auch mit neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 05.08.2015 (erstellt zur Indikation und zum Umfang einer gesetzlichen Betreuung, vorgelegt im Verfahren 20 L 2857/15) ärztlich attestiert. Durch den Gutachter wurde dazu ausgeführt, dass die Klägerin in ihrer Struktur chronifiziert außerordentlich selbstbezogen sei und sich daraus erkennbar eine verminderte Frustrationstoleranz ergebe, die in der Unterhaltung von Streitigkeiten und Stellung von Anträgen münde. Dass die Klägerin in diesem Zuge auch Beschimpfungen bzw. unangemessene Äußerungen tätigt, zeigt sich auch an Hand der vor der Kammer geführten Verfahren (so z.B. Bezeichnung des Herrn I1. als „ein arm Leuchter“, Bl. 50 aus 20 L 2857/15, bzw. im vorliegenden Verfahren Herrn L3. als „im Amt schimmelnd und reif für die Rente“) 39 Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass sich schließlich auch der Vorfall vom 02.07.2015, der letztlich den Ausschlag für den Erlass des Hausverbots gegeben hat, so abgespielt hat, wie Frau H. ihn beschrieben hat. 40 Die damalige Mitarbeiterin der Fachstelle Wohnen schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar, dass die Klägerin an diesem Tag ohne Termin im Amt erschienen sei und es mit ihr Diskussionen darüber gegeben habe, dass sie – vor dem Hintergrund eines ihr zugewiesenen Termins für den 13.07.2015 – aufgefordert worden sei, wieder zu gehen. Die Klägerin sei aus Zeitgründen auf ihren Termin verwiesen worden. Die Klägerin habe zunächst im Büro vorgesprochen, wo ihr gesagt worden sei, dass das jetzt nicht gehe. Die Klägerin habe darauf hin schon das Büro nicht verlassen wollen und hier sehr aufgebracht reagiert. Auf dem Gang habe sie sich dann - nach Ansprache durch die Klägerin - kurz ein Schreiben betreffend deren letzte Hotelverlängerung angeschaut, welches die Klägerin bei sich gehabt habe, und die Klägerin dann erneut auf den Termin verwiesen. Die Klägerin habe das Schreiben wieder haben wollen, habe ihren Rollator weggestoßen und ihr aus der Wut heraus gegen den Arm gestoßen. 41 Die Beklagte gibt dazu fener an, dass die Klägerin auch – nach einem sodann ausgesprochenen Platzverweis - das Gebäude nicht habe verlassen wollen, was die von der Klägerin eingeräumte Hinzuziehung des Sicherheitsdienstes erklärt. 42 Darüber hinaus hat die Mitarbeiterin der Beklagten einen weiteren Vorfall glaubhaft geschildert, bei dem die Klägerin bereits einige Wochen zuvor absprachewidrig ohne Termin erschienen war und trotz Anwesenheit eines Kunden das Büro nicht habe verlassen wollen. Die Klägerin sei dann erst nach Hinzukommen der Vorgesetzten Frau L2. gegangen. 43 Es liegt danach auf der Hand, dass das Verhalten der Klägerin zu nicht unerheblichen und nachhaltigen Störungen des Dienstbetriebes geführt hat. 44 Den davon abweichenden Ausführungen der Klägerin kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zum Vorfall vom 02.07.2015 primär mit pauschalem Bestreiten entgegen getreten. Denn sie führt dazu im Weiteren nur aus, sie habe das Büro verlassen, nachdem man ihr gesagt habe, dass das jetzt nicht gehe, sei einen vollen dunklen Gang entlang gegangen und dann Herr L3. mit dem Sicherheitsdienst auf sie zugekommen, der ihr gesagt habe, dass sie Hausverbot habe. Zu einer Auseinandersetzung an diesem Tag trägt sie nichts vor. Nach ihrer Darstellung sind Sicherheitsdienst und Hausverbot quasi aus dem Nichts gekommen, einen Platzverweis erinnert sie nicht. Es spricht hier – in Ansehung des der Klägerin attestierten Handicaps – einiges dafür, dass sie den Vorfall subjektiv nur so, wie von ihr geschildert erlebt bzw. wahrgenommen hat und ihr eine andere Darstellung daher gar nicht möglich ist. Gleichermaßen geht sie auf frühere Vorfälle nicht ein und schreibt Beschimpfungen und Beleidigungen konsequent den Mitarbeitern der Beklagten zu. 45 Auch wenn sich die Klägerin an das Hausverbot bislang gehalten hat, erscheint eine Einsicht oder Verhaltensänderung danach eher unwahrscheinlich. 46 Ob ein Hausverbot erteilt wird liegt ebenso wie die konkrete Ausgestaltung eines solchen im pflichtgemäßen Ermessen des Hausrechtsinhabers. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Befristung eines ersten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Hausverbots auf 12 Monate erscheint hier erforderlich und angemessen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu ergänzend angeführt, dass in ständiger Praxis ein erstes Hausverbot auf drei bis sechs Monate befristet werde, hingegen im Falle eines körperlichen Übergriffs ein erstes Hausverbot auf 12 Monate ausgeweitet werde, da mit einer Tätlichkeit eine besondere Grenze überschritten werde. Diese Handhabung ist – auch in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin hier seit ca. 30 Jahren im Amt bekannt ist - nicht zu beanstanden. Darüber hinaus verbleibt der Klägerin laut Verfügung die Möglichkeit, Anliegen schriftlich oder telefonisch an die Fachstelle Wohnen zu richten. Eine persönliche Vorsprache ist zudem während der Dauer des Hausverbots jedenfalls nach vorheriger schriftlicher Einladung durch die zuständige Sachbearbeiterin zulässig. Die Klägerin selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu an, dass sie ja eigentlich auch gar nicht das Bedürfnis habe bzw. die Notwendigkeit bestehe, persönlich im Amt vorzusprechen, aber man wisse ja nie. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.