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Urteil

20 K 4703/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteiltes Hausverbot ist öffentlich-rechtlich und auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. • Voraussetzung für ein rechtmäßiges Hausverbot ist eine nachhaltige Störung oder die Gefahr einer Wiederholung, die den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigt. • Für die Wirksamkeit eines Hausverbots genügt nicht zwingend strafrechtlich relevantes Verhalten; auch wiederholte Beleidigungen, Aggressivität oder Verstöße gegen Hausordnungen können ausreichen. • Bei Ermessensermessen sind Befristung und Ausgestaltung des Hausverbots auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; ein erstmaliges Hausverbot kann bei tätlichem Übergriff angemessen auf 12 Monate befristet werden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines Hausverbots bei wiederholten Dienststörungen und tätlichem Übergriff • Ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteiltes Hausverbot ist öffentlich-rechtlich und auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. • Voraussetzung für ein rechtmäßiges Hausverbot ist eine nachhaltige Störung oder die Gefahr einer Wiederholung, die den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigt. • Für die Wirksamkeit eines Hausverbots genügt nicht zwingend strafrechtlich relevantes Verhalten; auch wiederholte Beleidigungen, Aggressivität oder Verstöße gegen Hausordnungen können ausreichen. • Bei Ermessensermessen sind Befristung und Ausgestaltung des Hausverbots auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; ein erstmaliges Hausverbot kann bei tätlichem Übergriff angemessen auf 12 Monate befristet werden. Die Klägerin, seit Oktober 2014 obdachlos und in einer städtischen Obdachlosenunterkunft untergebracht, suchte am 02.07.2015 ohne Termin die Fachstelle Wohnen der Beklagten auf, obwohl ihr ein Termin für den 13.07.2015 zugewiesen war. Die Sachbearbeiterinnen verweigerten eine sofortige Behandlung ihres Anliegens und verwiesen auf den späteren Termin. Nach Darstellung der Beklagten reagierte die Klägerin darauf aggressiv, schubste eine Mitarbeiterin gegen den Arm und verweigerte den Platzverweis, sodass ein Sicherheitsdienst hinzugezogen werden musste. Die Beklagte erließ daraufhin am 07.07.2015 ein 12 Monate befristetes Hausverbot für die Räumlichkeiten der Fachstelle Wohnen mit Hinweis auf telefonische und schriftliche Kontaktmöglichkeiten. Die Klägerin focht das Hausverbot an und bestritt die Vorwürfe; sie rügte unter anderem eine Verletzung ihrer Würde. Medizinische Gutachten und frühere Verfahren dokumentierten jedoch wiederholte Konflikte zwischen den Parteien. • Zuständigkeit und Verfahren: Das Hausverbot ist als Verwaltungsakt öffentlich-rechtlich zuzuordnen; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Sachliche Grundlage des Hausrechts: Die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung hat die sachliche Kompetenz, im Rahmen ihrer Aufgaben das Hausrecht auszuüben und den Zutritt zu regeln, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. • Voraussetzungen für ein Hausverbot: Erforderlich ist eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs oder die ernsthafte Gefahr ihrer Wiederholung; hierfür genügen auch wiederholte verbale Angriffe, Beleidigungen oder Verstöße gegen Hausregeln, nicht zwingend strafrechtlich relevantes Verhalten. • Feststellungen zum Vorfall: Aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen und der Aktenlage ist die Kammer überzeugt, dass es am 02.07.2015 zu einem tätlichen Übergriff der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin gekommen ist und bereits zuvor Störungen vorlagen. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Das Hausverbot wurde zuvor mündlich angekündigt, die Klägerin angehört und die Maßnahme auf 12 Monate befristet; angesichts der wiederholten Störungen und des tätlichen Übergriffs ist die Befristung angemessen und damit ermessensfehlerfrei. • Beweiswürdigung: Die glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen sowie frühere Akten und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das eine verminderte Frustrationstoleranz der Klägerin attestiert, rechtfertigen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. • Rechte der Betroffenen: Die Klägerin bleibt durch die Verfügung nicht vollständig vom Zugang zu Leistungen ausgeschlossen, da telefonische und schriftliche Kontakte möglich sind und persönliche Vorsprachen bei schriftlicher Einladung zulässig sind. Die Klage wird abgewiesen. Das gegen die Klägerin ausgesprochene Hausverbot vom 07.07.2015 ist rechtmäßig, weil die Beklagte glaubhaft darlegte, dass es bereits wiederholt zu nachhaltigen Störungen des Dienstbetriebs durch die Klägerin gekommen ist und am 02.07.2015 ein tätlicher Übergriff erfolgte. Vor diesem Hintergrund war das präventive Hausverbot geeignet und notwendig, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und die Sicherheit der Mitarbeiter zu schützen. Die Befristung auf 12 Monate ist angesichts des körperlichen Übergriffs verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.