Urteil
7 K 2519/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0322.7K2519.14.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d Die 0000 in Moldawien geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Die Klägerin besuchte von 1987 an in einem dreieinhalbjährigen Kurs die medizinische Basisberufsschule in Chişinău. Im Anschluss wurde ihr die Qualifikation als Sanitäterin (Feldscher) zuerkannt. Von 1991 bis 1996 studierte sie an der Staatlichen Medizinischen Universität Chişinău Stomatologie und schloss das Studium mit dem Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Sie setzte ihre Ausbildung an der Universität mit dem Postgraduierten-Programm (Residentur) im Fach Zahnmedizin von 1996 bis 1999 fort und erwarb die Qualifikation als Fachärztin für Allgemeine Stomatologie. Nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im Jahr 2000 nahm sie an einem dreitägigen Grundkursus im Strahlenschutz teil. Im Zusammenhang mit ihrem 2004 gestellten Antrag auf Anerkennung ihrer zahnärztlichen Ausbildung bewertete die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB - die vorgelegten Bildungsnachweise dahingehend, dass die abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung nach Art und wesentlichen Inhalten der im Bundesgebiet vorgeschriebenen Ausbildung entspreche. Auf der Grundlage der ihr erteilten Erlaubnisse zur insgesamt zweijährigen Berufsausübung unter zahnärztlicher Aufsicht war die Klägerin von Januar 2005 bis zum Eintritt in den Mutterschutz am 21.09.2005 (38 Wochenarbeitsstunden) sowie von Mai bis November 2007 (wöchentlich 10 Arbeitsstunden) in der Zahnarztpraxis K. O. als Assistenzzahnärztin tätig. Zu Beginn des Jahres 2007 unterzog sich die Klägerin zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungs- und Kenntnisstands einer schriftlich-theoretischen Prüfung sowie - ohne Erfolg - einer praktischen Prüfung. Zwischen 2005 und 2009 nahm sie an Fortbildungsveranstaltungen des Fortbildungszentrums der Zahnärztekammer Nordrhein im Fachbereich Prothetik teil. Im April 2012 und Dezember 2013 beantragte sie die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Mit der Begutachtung des Ausbildungsstands beauftragte die Bezirksregierung Köln Q. . E. . T. , Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie an der Universitätsklinik Düsseldorf. Sein Gutachten vom 27.03.2014 kommt zu dem Ergebnis, das Studium der Klägerin weise im Vergleich zum Beispielstudienplan 2 aus den „Empfehlungen zur Studienreform Zahnmedizin“ und dem entsprechenden Studiengang an der Universität Düsseldorf hinsichtlich der Zahl der Unterrichtsstunden ein Defizit in den zahnmedizinischen Grundfächern Prothetik und Werkstoffkunde, Kieferorthopädie sowie Röntgenologie auf. Da die Klägerin lediglich ca. 16 Monate zahnärztlich tätig gewesen sei und dem Vorschlag, die Kenntnisprüfung zu wiederholen, nicht gefolgt sei, könne der Approbationserteilung keinesfalls zugestimmt werden. Mit Bescheid vom 02.04.2014 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Ausbildung der Klägerin Defizite in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde, Kieferorthopädie sowie Röntgenologie aufweise. Hierzu verwies sie auf den Befund des Gutachters. Die Klägerin hat am 30.04.2014 Klage erhoben. Sie bemängelt, dass ihr vor Erteilung des Bescheids nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Gutachten und der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Einschätzung der ZAB biete eine ausreichende Grundlage für die Anerkennung ihrer Ausbildung als gleichwertig mit der deutschen zahnärztlichen Ausbildung. Der von der Bezirksregierung Köln eingesetzte Gutachter habe ihre Ausbildungsnachweise nicht zutreffend gewürdigt. Angeblich fehlende Stunden habe sie in den letzten drei Jahren ihres achtjährigen Studiums abgedeckt. Den hierzu vorgelegten Auszug aus dem Matrikelblatt habe sie sich 2012 ausstellen lassen müssen, weil der erste Auszug verlorengegangen sei. Eine Nachprüfung hinsichtlich der Abweichungen zwischen Matrikelblatt und dem ebenfalls nachträglich ausgestellten Unterrichtsprogramm habe ergeben, dass die Fassung des eingereichten Unterrichtsprogramms erst nach ihrer Ausbildung eingeführt worden sei. Die willkürliche Entscheidung über ihre Kenntnisprüfung dürfe bei der Beurteilung ihres Ausbildungsstands nicht berücksichtigt werden. Dagegen hätte das beklagte Land ihre berufliche Tätigkeit stärker in den Blick nehmen müssen. Sie verweist hierzu auf eine Bescheinigung des Zahnarztes O. vom 03.06.2014, wonach die Klägerin im Januar 2005 mit Funktion, Bedienung, Indikationen sowie Kontraindikationen, Schutzmaßnahmen und erforderlichen Dokumentationen bei der Nutzung des Zahnröntgengeräts und des Panoramaschichtgeräts vertraut gemacht worden sei. Der Erwerb theoretischer Kenntnisse und die praktischen Übungen hätten mindestens 40 Stunden in Anspruch genommen. In einer weiteren Bescheinigung listet Herr O1. die Tätigkeiten der Klägerin in seiner Praxis auf. Dazu gehören Material- und Werkstoffkunde sowie Zahnersatzkunde, nicht aber Kieferorthopädie. Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit liege auch im Interesse einer ausreichenden zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des beklagten Landes erklärt, dass an den Defiziten in den Bereichen Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie nicht mehr festgehalten werde. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Defizitfeststellungen für Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 02.04.2014 zu verpflichten, ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt den Standpunkt, eine Anhörung der Klägerin sei entbehrlich gewesen. Die Entscheidung sei auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Informationen ergangen. Der Inhalt des Gutachtens sei ihr im Bescheid mitgeteilt worden. In die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung seien aus Gründen des Patientenschutzes nur solche Zahnärzte einzubeziehen, die eine der deutschen Ausbildung gleichwertige Ausbildung absolviert hätten. Aus der Einschätzung der ZAB, die sich auf die formellen Rahmenbedingungen der Ausbildung beschränke, lasse sich keine Gleichwertigkeit in inhaltlicher Hinsicht herleiten. Die Ausbildung zum Feldscher als einer Art militärischer Sanitäter könne nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Deren Schwerpunkt habe vor allem im Bereich der Inneren Medizin sowie Wundbehandlung und nicht der Zahnheilkunde gelegen; die Qualifikation sei unterhalb der des Arztes zu verorten. Dem Umstand, dass die Klägerin die Kenntnisprüfung nicht bestanden habe, komme Indizwirkung in Bezug auf die Qualität der ausländischen Ausbildung zu. Auch unter Berücksichtigung der Residentur seien zumindest in den Bereichen Kieferorthopädie und Röntgenologie weiterhin quantitative Defizite festzustellen. Hierzu verweist das beklagte Land auf ergänzende Stellungnahmen von Q. . E. . T. vom 08.04.2015 und 23.12.2015. Er hält unter Berücksichtigung der Residentur und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin das Defizit in Prothetik und Werkstoffkunde für ausgeglichen; die Defizite in Kieferorthopädie und Röntgenologie bestünden weiterhin. Es gebe Diskrepanzen hinsichtlich der ausgewiesenen Stundenzahlen zwischen den verschiedenen über die Residentur vorgelegten Unterlagen, die zudem erst 2012 ausgestellt worden seien. Im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung und die Schwangerschaft der Klägerin, während der sie nicht habe röntgen dürfen, bezweifle er, dass die Klägerin die von Herrn O. bescheinigte Tätigkeit von 40 Stunden im Bereich der Röntgenologie tatsächlich absolviert habe. Das Röntgenkontrollbuch der Praxis könne Anhaltspunkte für den Umfang der Röntgenleistungen geben. Die Klägerin hat daraufhin Auszüge aus dem Röntgenkontrollbuch der Praxis vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 02.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin festgestellt wird, dass die Ausbildung der Klägerin ein Defizit in dem Fach Kieferorthopädie aufweist und ihr die Erteilung der Approbation als Zahnärztin verweigert wird (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - nicht zu. Gem. § 2 Abs. 3 ZHG ist Antragstellern, die wie die Klägerin über einen außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, die zahnärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie im ZHG und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ZHG, der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO -, geregelt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach deutschem Recht liegt oder wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG. Eine solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 2 Abs. 2 Sätze 6 und 7 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG wie die Klägerin haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden. Ausgehend hiervon kann der Klägerin die Approbation derzeit nicht erteilt werden, weil ihre zahnmedizinische Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung ist. Wesentliche Unterschiede ergeben sich zwar nicht aus der Dauer der Ausbildung. Die Regelstudiendauer für Zahnmedizin in Deutschland beträgt zehn Semester und sechs Monate (einschließlich Prüfung, vgl. § 2 Satz 2 ZÄPrO). Die Ausbildung der Klägerin dauerte insgesamt etwa acht Jahre. Nach einem fünfjährigen Studium durchlief sie für die Dauer von etwa drei Jahren eine praktische Ausbildung in der Residentur. Jedoch lässt eine inhaltliche Gegenüberstellung der zahnmedizinischen Ausbildung in Chişinău und Deutschland nicht die Feststellung der Gleichwertigkeit zu. Die Ausbildung der Klägerin weist einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des Fachs Kieferorthopädie auf. Kenntnisse des Fachs Kieferorthopädie stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs dar. Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst ist, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -. Nach Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 C Spiegelstrich 10 der Richtlinie 2005/36/EG gehört die Kieferorthopädie zum Ausbildungsprogramm für Zahnärzte. Gem. § 36 Abs. 1 a) und b) ZÄPrO muss der Studierende während des klinischen Teils des Studiums Vorlesungen über Kieferorthopädie sowie Kurse der kieferorthopädischen Technik und der kieferorthopädischen Behandlung belegen. Kieferorthopädie zählt gem. § 51 ZÄPrO zu den Fächern, die Gegenstand der zahnärztlichen Abschlussprüfung sind. Weder das ZHG noch die ZÄPrO geben konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung im Fach Kieferorthopädie vor. Dementsprechend kann bei der Gleichwertigkeitsprüfung wahlweise der Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin oder der Ausbildungskatalog an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet herangezogen werden, insbesondere wenn sie günstiger für den Betroffenen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -. Nach den hier entsprechend dem Gutachten von Q. . E. . T. zugrundegelegten Referenzausbildungsplänen entfallen auf den Bereich Kieferorthopädie 400 (Beispielstudienplan 2) bzw. 420 Stunden (Studienplan der Universität Düsseldorf). Dem stehen für das Studium der Klägerin 185 Stunden im Fach Orthodontie (Kieferorthopädie) gegenüber, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Auflistung der Examina und Kolloquien ergibt. Die Ausbildung in Kieferorthopädie während des Studiums der Klägerin umfasst danach weniger als die Hälfte der Stundenzahlen der deutschen Ausbildung und weicht von ihr somit wesentlich - vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 - ab. Die Kammer hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser Unterschied während der Residentur der Klägerin ausgeglichen worden ist. Es fehlt an einem objektiven und schlüssigen Nachweis, dass das Fach Kieferorthopädie in ausreichendem Umfang Gegenstand der Ausbildung der Klägerin in der Residentur gewesen ist. Das Zeugnis Nr. 00517 vom 15.09.1999, in dem der Zeitraum der Residentur bescheinigt und der Klägerin die Qualifikation im Fach Zahnmedizin verliehen wird, verhält sich nicht zu den Ausbildungsinhalten. Die weiteren personenbezogenen Unterlagen, die die Klägerin bei Antragstellung zur Residenturzeit vorgelegt hat, sind hinsichtlich der Angaben zum Fach Orthodontie nicht miteinander in Einklang zu bringen. Einerseits sind in dem Auszug aus dem Matrikelblatt Nr. 102/287 vom 13.06.2012 für jedes der drei Ausbildungsjahre – neben Kinderstomatologie – jeweils 288 Stunden Orthodontie ausgewiesen. Die Kammer kann sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Eintrags nicht überzeugen, weil das Fach Orthodontie andererseits in der Liste der Unterrichtsfächer in dem in Übersetzung vorgelegten Unterrichtsprogramm Nr.10.2/288 vom 13.06.2012 fehlt. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass das Unterrichtsprogramm erst nach ihrer Ausbildung eingeführt worden sei, bleibt unerklärlich, weshalb die Universität ihr unter demselben Datum wie dem des Matrikelblattauszugs mit nachfolgender Ordnungsnummer bescheinigt hat, dass sie selbst gerade dieses Unterrichtsprogramm absolviert habe. Zwar ist im Anhang des Unterrichtsprogramms, der für die einzelnen Fächer verschiedene Themen aufschlüsselt, auch ein Praktikum im Bereich der Orthodontie erwähnt. Dessen textliche Einordnung könnte darauf hindeuten, dass ein solches Praktikum möglicher Bestandteil der kinderstomatologischen Ausbildung war. In dem Dokument fehlen jedoch jegliche Angaben dazu, in welchem Umfang Stunden der kinderstomatologischen Ausbildung auf den Bereich der Orthodontie entfallen. Im Übrigen widerspricht der Vortrag der Klägerin einer solchen Zuordnung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei ihrer praktischen Ausbildung in Kieferorthopädie sei es im Schwerpunkt um die Behandlung von Kindern, aber auch um die von Erwachsenen gegangen. Die Ausbildung sei in Abschnitten von jeweils drei Monaten pro Ausbildungsjahr erfolgt. Laut Unterrichtsprogramm umfasste die gesamte kinderstomatologische Ausbildung pro Jahr nur jeweils etwas mehr als zwei Monate. Die sich aus den divergierenden Einträgen in den Dokumenten vom 13.06.2012 ergebenden Zweifel werden durch die im Klageverfahren eingereichte Bescheinigung vom „05.05.1169“ noch verstärkt. Die Bescheinigung kann nicht, wie die Klägerin meint, auf 1996 zu datieren sein, weil sie Vorgänge bis 1999 betrifft. Sie ist den Angaben der Klägerin zufolge erst 2015 von ihr angefordert worden. Nicht ohne Weiteres verständlich erscheint auch, weshalb dieses Schriftstück in russischer Sprache abgefasst ist. Soweit die Klägerin als Erklärung hierzu angibt, sie sei seinerzeit in einer russischen Ausbildungsgruppe gewesen, fragt sich, weshalb alle anderen Dokumente, die die Klägerin zu ihrer Ausbildung in Moldawien vorgelegt hat, rumänischsprachig sind. Nicht nachvollziehen kann die Kammer, wie die Klägerin das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument als Original bezeichnet, obwohl es sich augenscheinlich um eine Farbkopie handelt. Die verschiedenen zu dieser Bescheinigung vorgelegten Übersetzungen (vom 03.06.2015 und vom 02.03.2016) basieren ebenfalls nicht auf dem Original sondern auf einer Kopie des Ursprungstextes. Auffällig erscheint schließlich, dass sich der Inhalt des erst im Juni 2015 eingereichten Schriftstücks darauf beschränkt, passgenau das Fach in ausreichender Stundenzahl als belegt zu bescheinigen, das als defizitär beurteilt worden ist. Auch mit ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Kammer nicht davon überzeugen können, dass sie während der Residentur tatsächlich eine kieferorthopädische Ausbildung in erforderlichem Umfang durchlaufen hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen wirkten oberflächlich, unbestimmt und einstudiert; auf einzelne Nachfragen konnte die Klägerin nicht eingehen. Auch wenn die Klägerin erkennbar mit Nervosität zu kämpfen hatte, ändert dies nichts daran, dass die Unstimmigkeiten, die sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben, nicht ausgeräumt werden konnten und für die Kammer letztlich die Zweifel an der behaupteten praktischen Ausbildung in Kieferorthopädie überwiegen. Aus der Bescheinigung der ZAB lassen sich keine abweichenden Schlüsse ziehen. Sie befasst sich nicht mit einzelnen Ausbildungsinhalten und verhält sich insbesondere nicht zu dem Fach Kieferorthopädie. Den wesentlichen Ausbildungsunterschied im Fach Kieferorthopädie hat die Klägerin durch ihre zahnärztliche Berufspraxis nicht ausgeglichen. Den Bescheinigungen von Herrn O. zufolge war die Klägerin nicht im Bereich der Kieferorthopädie tätig. Der vorakademische Kurs an der medizinischen Basisberufsschule weist ebenfalls keine Bezüge zur Kieferorthopädie auf. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem beklagten Land die Kosten für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil aufzuerlegen. Ein maßgebliches Kriterium der Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache bilden die Erfolgsaussichten der Klage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Kostenpflichtig ist i.d.R. diejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 161 Rdnr. 16. Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung wäre die Klage hinsichtlich der Defizitfeststellungen in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie voraussichtlich erfolgreich gewesen. Im Fach Prothetik und Werkstoffkunde stehen der Stundenzahl von 1550 Stunden nach dem Beispielstudienplan 2 bzw. 1460 Stunden nach der Studienordnung der Universität Düsseldorf 780 Stunden des entsprechenden Fachs orthopädische Stomatologie gegenüber, die die Klägerin im Laufe ihres Studiums absolviert hat. Hinzu kommen etwa 1400 Stunden während der Residentur der Klägerin, auf die sie bereits mit der Antragstellung hingewiesen hatte, die aber im Verwaltungsverfahren unbeachtet geblieben waren. Auch der von der Beklagten eingesetzte Gutachter Q. . E. . T. hält unter Berücksichtigung der Residentur sowie der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht mehr an einem Defizit im Fach Prothetik und Werkstoffkunde fest. Im Fach Röntgenologie ist das Stundenvolumen von 90 bzw. 98 Stunden im deutschen Ausbildungsgang zwar in der Ausbildung der Klägerin nicht erreicht. Geht man mit Q. . E. . T. davon aus, dass die Klägerin durch ihr Studium 60 Stunden in diesem Fach abdecken kann, dürfte die Differenz aber durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeglichen sein. Ihr Arbeitgeber hat bestätigt, dass die Klägerin im Januar 2005 und damit während ihrer Vollzeitbeschäftigung sowie vor ihrer Schwangerschaft mindestens 40 Stunden im Bereich der Röntgenologie näher beschriebene Kenntnisse erworben und Tätigkeiten durchgeführt hat. Diese Angabe ist durch Vorlage des Röntgenkontrollbuchs untermauert worden. Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt die Kammer auch, dass die Bezirksregierung Köln die Defizitfeststellungen in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde sowie Röntgenologie hätte vermeiden können, wenn sie die Klägerin vor ihrer Entscheidung angehört hätte. Wäre der Klägerin vor Erlass des Bescheids das Gutachten von Q. . E. . T. bekanntgegeben worden und hätte sie zu der Absicht, eine daran ausgerichtete Entscheidung zu treffen, Stellung nehmen können, hätte sie rechtzeitig geltend machen können, dass das Gutachten die Residentur als Teil ihrer Ausbildung unberücksichtigt gelassen hatte. Gleichzeitig hätte sie die Unterlagen zu ihrer beruflichen Tätigkeit vorlegen können. Bei der Gewichtung des erledigten und des streitig gebliebenen Teils der Klage ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich einerseits zwei von drei Defizitfeststellungen erledigt haben, aber andererseits auch die Klage auf Verpflichtung zur Approbationserteilung abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.