Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2014 verpflichtet, dem Kläger für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel eine über die regelmäßig erfasste hinausgehende Dienstzeit von 15 Sekunden je geleisteter Schicht im Streifendienst rückwirkend entsprechend dem Antrag des Klägers vom 00.12.2009 als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 98,3 % und das beklagte Land zu 1,7 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er war im Jahr 2009 als Wachdienstbeamter in der Dienstgruppe C. der Polizeiwache P. /S. eingesetzt. Er wurde zum 01.10.2012 zur Polizeiwache C1. H. umgesetzt. Er begehrt mit seiner Klage die Anerkennung der für das An- und Ablegen der dienstlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste) aufgewandten Zeit als Arbeitszeit. Unter dem 00.12.2009 beantragte der Kläger, seinem Arbeitszeitkonto für das Jahr 2009 15 Minuten je geleisteter Dienstschicht gutzuschreiben. Zur Begründung führte er aus, dass er je geleisteter Dienstschicht zu Beginn ca. 10 Minuten für das Anlegen der Uniform und der Ausrüstungsgegenstände und am Ende 5 Minuten für deren Ablegen benötigt habe. Das beklagte Land stellte die Entscheidung über den Antrag im Einverständnis des Klägers unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zunächst zurück. Das beklagte Land lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30.04.2014, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 20.05.2014, ab. Zur Begründung führte es aus, dass Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung keine Arbeitszeit seien. Zeiten für das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände und die Zeiten für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln sowie zur Übernahme der Dienstgeschäfte seien zwar Dienstzeiten. Die in der Arbeitszeiterfassung planmäßig verbuchte Schichtdauer müsse wegen dieser Tätigkeiten jedoch nicht verlängert werden, weil diese Tätigkeiten grundsätzlich im Rahmen der regelmäßigen in der Arbeitszeiterfassung verbuchten Schichtdienstzeit erledigt werden könnten. Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer erhielten eine Dienstzeitverlängerung von 15 Minuten für sog. Übergabegespräche. Durch den möglichen Einsatz sog. „Lapperdienste“ sei sichergestellt, dass durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände kein Mehrdienst entstünde. Sollte die normale Schichtdienstdauer ausnahmsweise durch dienstliche Notwendigkeiten durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände verlängert werden müssen, werde diese Zeit als Mehrdienst im Zeiterfassungssystem verbucht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass und warum es ihm im Jahre 2009 nicht möglich gewesen sei, seine Ausrüstungsgegenstände während der Dienstzeit an- und abzulegen. Der Kläger hat am 17.06.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Zeit, die für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände und für die Übergabe und Übernahmen von Einsatzmitteln aufgewandt werde (sog. Rüstzeit), nach obergerichtlicher Rechtsprechung des OVG NRW als Arbeitszeit anzusehen sei. Bei der Kreispolizeibehörde des Landrates des S1. -C2. L. könne das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände nicht während der regulären Dienstzeit erfolgen. Sämtliche bei der Kreispolizeibehörde beschäftigten Polizeivollzugsbeamten seien verpflichtet, vor Beginn der tatsächlichen Schicht zu erscheinen. Es werde eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit pünktlich zu Schichtbeginn erwartet. Die Zeugen T. , T1. , W. , H1. und S2. könnten bestätigen, dass die Beamten aufgerüstet zum Dienst erschienen und das dies auch vom beklagten Land erwartet werde. Der Dienstbetrieb erfordere es, dass alle Beamten bereits vor Schichtbeginn einsatzfähig seien. Die vom beklagten Land eingerichteten sog „Lapperdienste“ und Frühwagen reichten nicht aus, um eine Einsatzfähigkeit der Polizeibehörde während der Überlappungszeiträume bei Wechsel der Schichtdienste zu gewährleisten. Die Polizeiwache P. /S. habe nie über einen Frühwagen verfügt. Er – der Kläger – und sämtliche andere Beamten seiner Dienstgruppe seien etwa 15 Minuten vor Schichtbeginn auf der Wache erschienen, um die Ausrüstungsgegenstände anlegen zu können. Bis zur Ablehnung seines Antrages auf Gutschrift der Rüstzeiten im April 2014 sei es die Regel gewesen, dass sich alle Beamte seiner Dienstgruppe etwa 10 Minuten vor Beginn der Schicht eingefunden hätten. Der Dienstgruppenleiter oder der Wachdienstführer habe in diesen 10 Minuten vor Schichtbeginn eine Dienstbesprechung durchgeführt, in der über das Tagesgeschehen informiert worden sei. Dass die Besprechungen vor Beginn des Schichtdienstes hätten durchgeführt werden müssen, sei auf der Wache P. /S. erforderlich, weil der Dienstgruppenleiter selbst vorgeplantes Einsatzmitglied sei und selbst die Einsätze mitfahre. Die Zeiten, die der Kläger vor Schichtbeginn erschienen sei, habe er nicht individuell im Zeiterfassungssystem buchen können. Die Zeiterfassung im Schichtdienstmanagement erfolge automatisch und buche nur pauschal die regelmäßigen Schichtzeiten, also etwa für den Frühdienst von 06.00 bis 13.00 Uhr 7 Stunden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2014 zu verpflichten, ihm für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel eine über die regelmäßig erfasste hinausgehende Dienstzeit von 15 Minuten je geleisteter Schicht im Streifendienst rückwirkend entsprechend seinem Antrag vom 00.12.2009 als Arbeitszeit anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt unter Wiederholung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend vor, dass keine dienstliche Anweisung für die Beamten bestehe, vor Beginn der tatsächlichen Dienstschicht einsatzbereit zu erscheinen. Die Polizeibehörden seien gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass die planmäßige Schichtdauer durch die sog. Rüstzeiten nicht verlängert werde. Durch den Einsatz von Frühwagen und eines sog. „Lapperdienstes“ sei die Einsatzfähigkeit der Polizeibehörde auch während des Überlappungszeitraumes bei einem Wechsel der Schichtdienste gewährleistet. Wäre im Einzelfall das Erscheinen eines oder mehrerer Beamter vor Beginn des Dienstes angeordnet worden, hätte diese Zeit dem Zeiterfassungssystem hinzugebucht werden können. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der ein oder andere Dienstgruppenleiter für einzelne Schichten angeordnet habe, aufgerüstet zum Dienst zu erscheinen. Die Beamten hätten dann aber die Möglichkeit gehabt, „innerhalb“ der regulären Dienstzeit abzurüsten, weil es gängige Praxis sei, dass die Streifenwagen die Wache 15 bis 30 Minuten vor dem Schichtwechsel zur Übergabe an nachfolgend Besatzung anführen. Im Übrigen sei der Ansatz von 15 Minuten für das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände unangemessen. Die Ausrüstungsgegenstände befänden sich in aller Regel im unmittelbaren Wachbereich. Für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände und das Herstellen der Einsatzbereitschaft (Aufrüsten der Funkstreifenwagen) seien maximal 5 Minuten erforderlich. Der Kläger habe im Mai 2009 bis zum 11.5.2009 krankheitsbedingt keinen Dienst versehen. Bis zum 31.05.2009 habe er überwiegend Dienst in der Wache und keinen Streifendienst versehen. Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt die in der Polizeiwache P. /S. eingesetzten Wachdienstbeamten die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Jahre 2009 an- und abgelegt haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2016 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat lediglich in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten behördlichen Feststellung. Die begehrte behördliche Feststellung regelt eine maßgebliche Vorfrage für den vom Kläger endgültig begehrten Freizeitausgleich. Sind die streitigen sog. Rüstzeiten vom beklagten Land als Arbeitszeit anzuerkennen, so werden diese Zeiten - nach Angaben der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung – dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben, ohne dass die Voraussetzungen des § 61 LBG NRW – insbesondere ein Übersteigen der Mindestüberschreitung um mehr als 5 Stunden Mehrarbeit pro Monat – gegeben sein müssen. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er im Jahre 2009 in der Polizeiwache P. /S. durch das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn über die regulär erfasste Schichtdienstzeit hinaus Arbeitszeit in einem Umfang von 15 Sekunden pro geleisteter Schicht im Streifendienst erbracht hat. Die Rüstzeit, d. h. die Zeit für das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände erforderliche Zeit wie die Zeit für die Durchführung von Übergabegesprächen sowie für die Übergabe- und Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln ist Arbeitszeit. Diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der im Interesse des Dienstherrn liegenden wirksamen Diensterfüllung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2010 – 6 A 1546/10 -, juris. Das An- und Ablegen der Dienstuniform ist demgegenüber nicht als Arbeitszeit anzusehen, weil das Anlegen der Dienstuniform nicht nur der Interessensphäre des Dienstherrn, sondern auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2010 – 6 A 1546/10 -, juris. Der Kläger konnte die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste) zum weitaus überwiegenden Teil innerhalb seiner regulären Dienstzeit anlegen. Er war aufgrund der von seinen Vorgesetzten an ihn herangetragenen Erwartungshaltung lediglich gehalten, die zu den Ausrüstungsgegenständen gehörende Schutzweste, die unter der Uniform getragen wird, vor Schichtbeginn und damit außerhalb der regulären Arbeitszeit anzulegen. Für das Anlegen der Schutzweste war nach den glaubhaften Angaben der vernommenen Zeugen X. und T. eine Zeit von jeweils 15 Sekunden anzusetzen. Die vernommenen Zeugen X. und T. haben das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände durch die in der Polizeiwache P. /S. eingesetzten Wachdienstbeamten wie folgt beschrieben: Die zum Schichtbeginn eintreffenden Beamten gelangten über einen Nebeneingang in das Gebäude und begaben sich zunächst in den im Obergeschoss gelegenen Umkleideraum. Dort legten sie die Zivilkleidung ab, zogen die Uniform an und legten dabei auch die unter der Uniform zu tragende Schutzweste sowie den Ausrüstungsgürtel an. Im Anschluss daran begaben sie sich über eine Treppe in den neben dem Wachraum gelegenen Waffenraum, wo sie die geladen gelagerte Pistole aus dem Waffenschrank nahmen, sie auf ihren Sicherungszustand kontrollierten und dann in den Holster steckten. Einige Beamte nahmen zusätzlich noch das von ihnen im Waffenschrank gelagerte Reizgas auf und steckten es in den Ausrüstungsgürtel. Sodann begaben sich die die Schicht aufnehmenden Beamten in den als „Küche“ bezeichneten Aufenthaltsraum, wo sie auf den Dienstgruppenleiter warteten, der dann mit ihnen zum Schichtbeginn eine Dienstbesprechung durchführte. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen T. war es zwar üblich, dass die Beamten seiner Dienstgruppe - auch der Kläger - die oben genannten Ausrüstungsgegenstände bereits vor Schichtbeginn und damit außerhalb der regulären Arbeitszeit angelegt hatten. Der Zeuge T. hat erklärt, dass er für den Weg zu seiner Dienststelle aus Sorge vor möglichen Verkehrsbehinderungen einen „Zeitpuffer“ eingeplant habe und deshalb regelmäßig einige Zeit vor dem Schichtbeginn auf der Wache eingetroffen sei. Während dieser Zeit vor Schichtbeginn habe er dann damit begonnen, sich umzuziehen und die Ausrüstungsgegenstände anzulegen. Dies hätten auch seine Kollegen so getan. Allerdings hat der Zeuge T. übereinstimmend mit dem Zeugen X. erklärt, dass es auf der Polizeiwache P. /S. seitens der Wachleitung oder der Dienstgruppenleiter weder eine ausdrückliche Anweisung noch eine Erwartungshaltung gegeben habe, dass die den Schichtdienst aufnehmenden Beamten zu Schichtbeginn „einsatzbereit“, d.h. mit allen Ausrüstungsgegenständen vollständig ausgerüstet waren. Nach Angaben beider Zeugen ist aber erwartet worden, dass die Beamten zu Dienstbeginn „dienstbereit“, d.h. umgezogen in Uniform waren. Die an die Beamten der Polizeiwache P. /S. herangetragene Erwartung der Dienststellenleitung, umgezogen in Uniform zum Dienst zu erscheinen, umfasst zur Überzeugung des Gerichts auch die Erwartung, die zu den Ausrüstungsgegenständen gehörende Schutzweste vor Schichtbeginn angelegt zu haben. Die Schutzweste wird nach Angaben der Zeugen unter der Uniform getragen. Es wäre widersinnig, von den Beamten das Anlegen der Uniform vor Schichtbeginn zu verlangen, ihnen aber das Anlegen der Schutzweste nach Schichtbeginn durch nochmaliges Umziehen zu erlauben. Eine solche Vorgehensweise würde die Einsatzbereitschaft der die Schicht aufnehmenden Belegschaft in nicht zu rechtfertigender Weise verzögern. Der Zeuge X. hat die für das Anlegen der Schutzweste aufzuwendende Zeit plausibel und nachvollziehbar mit 15 Sekunden angesetzt. Der für das Zurücklegen des Weges vom Umkleideraum zum Aufenthaltsraum erforderliche Zeitraum war nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Diese Wegezeit ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen, weil sie auch dann anfällt, wenn vom Kläger lediglich verlangt worden wäre, nur seine Dienstuniform vor Schichtbeginn angelegt zu haben. Es besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen X. und T. zu zweifeln, dass es in der Polizeiwache P. /S. keine ausdrückliche dienstliche Anordnung und auch keine Erwartungshaltung gab, dass die den Schichtdienst aufnehmenden Beamten zu Schichtbeginn mit allen Ausrüstungsgegenständen vollständig ausgerüstet waren. Die Entbehrlichkeit einer solchen dienstlichen Anordnung oder Erwartungshaltung hat der Zeuge X. nachvollziehbar damit begründet, dass die in Uniform anwesenden Wachdienstbeamten sich im Falle eines Einsatzes zu Beginn des Schichtdienstes in kurzer Zeit mit den übrigen Ausrüstungsgegenständen hätten aufrüsten können. Die Zeugen X. und T. haben plausibel unter Schilderung der im Einzelnen erforderlichen Handlungsabläufe dargelegt, dass für das Anlegen des Ausrüstungsgürtels 15 Sekunden und für das Anlegen der Dienstpistole sowie ggfls. noch des Reizgases etwa 30 Sekunden zu veranschlagen waren, sodass die Einsatzbereitschaft einer Dienstgruppe im Falle eines unvorhergesehenen Einsatzes zu Schichtbeginn damit in etwa 45 Sekunden hätte hergestellt werden können. Es bestand auch keine dienstliche Anordnung oder Erwartungshaltung, dass der Kläger andere der Arbeitszeit zuzurechnende Tätigkeiten vor Beginn der regulären Schichtdienstzeit erledigt. Er musste nicht vor Schichtbeginn an Dienstgesprächen teilnehmen, die der Dienstgruppenleiter mit den Angehörigen seiner Dienstgruppe durchführte. Die Zeugen X. und T. haben glaubhaft dargelegt, dass der Zeuge T. in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter die anlässlich des Schichtwechsels mit seiner Dienstgruppe geführten Dienstgespräche erst nach Beginn der Schichtzeit begonnen hat. Auch insoweit besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Zeugen haben übereinstimmend nachvollziehbar angegeben, dass eine vorzeitige Durchführung der Dienstgespräche nicht erforderlich war, weil sie im Falle eines Einsatzes zu Schichtbeginn auf einen späteren Zeitpunkt während der Schichtzeit verlegt worden seien. Der Umstand, dass die Dienstgruppenleiter auf der Polizeiwache P. /S. zum planmäßig eingesetzten Streifendienstpersonal gehörten, hat es zur Überzeugung des Gerichts auch nicht erforderlich gemacht, dass die Dienstgespräche vor Beginn der Schicht geführt werden mussten. Die Zeugen haben glaubhaft erklärt, dass die Dienstgespräche auch dann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurden, wenn der Dienstgruppenleiter zu Schichtbeginn zu einem Einsatz habe ausrücken müssen. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass ihm Zeiten, die für das Ablegen der Ausrüstungsgegenstände erforderlich waren, als Arbeitszeit anerkannt werden. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das „Abrüsten“ der Ausrüstungsgegenstände zum Schichtende regelmäßig innerhalb der regulären Schichtzeit möglich war. Konnte die abzulösende Dienstgruppe ausnahmsweise nicht pünktlich zum Schichtende zur Wache zurückkehren oder waren noch über das Ende der regulären Schichtzeit hinausgehende Schreibarbeiten auf der Wache zu erledigen, wurde diese über das Schichtende hinausgehende Arbeitszeit inklusive der Zeiten für das Abrüsten nach vorheriger Meldung beim Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer dem Zeiterfassungssystem des jeweiligen Beamten im Einzelfall hinzugebucht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass das Ablegen der Ausrüstungsgegenstände am Ende der Schicht regelmäßig vor Ende der regulären Schichtdienstzeit möglich war. Der Zeuge X. hat ebenfalls bekundet, dass die abzulösenden Schichtdienstbeamten regelmäßig die Möglichkeit hatten, die Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdienstzeit abzulegen, weil die Beamten der ablösenden Dienstschicht im Regelfall zum Schichtwechsel dienstbereit zur Verfügung standen. Konnten die Ausrüstungsgegenstände nicht innerhalb der Schichtdienstzeit abgelegt werden oder seien noch andere Arbeiten nach Schichtende angefallen, so sind diese Zeiten nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X. individuell dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Beamten – auch dem des Klägers – hinzugebucht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.