Gerichtsbescheid
4 K 3993/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0310.4K3993.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde im Oktober 1954 im Gebiet der heutigen Russischen Föderation geboren. Ihren 1995 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides lehnte das Bundesverwaltungsamt nach einem im November 1997 durchgeführten Sprachtest durch Bescheid vom 12. April 1999 bestandskräftig ab. Im Dezember 2000 beantragte die Klägerin u. a. mit der Behauptung muttersprachlich vermittelter guter deutscher Sprachkenntnisse das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt im April 2003 ab; der nachfolgende Widerspruchsbescheid von Mai 2003 wurde bestandskräftig. Im Oktober 2005 stellte die Klägerin einen auf § 27 Abs. 2 BVFG gestützten erneuten Wiederaufnahmeantrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich geänderte Rechtslage. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 10. November 2006 zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage, gerichtet auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Aufhebung der entgegenstehenden bisherigen Bescheide, verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden das Bundesverwaltungsamt durch Urteil vom 18. Mai 2007 – 10 K 3693/06 – unter Abweisung der Klage im Übrigen, den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin neu zu bescheiden, weil das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid keine hinreichende Ermessensausübung habe erkennen lassen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07 – ab. Mit Bescheid vom 22. Juni 2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Wiederaufgreifensantrag der Klägerin erneut ab, in diesem Fall mit der Begründung, im Rahmen der Ermessensprüfung räume es der Rechtssicherheit gegenüber der behaupteten Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug ein. Den gegen diesen Bescheid ohne Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 3. Juli 2008 ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 10. Juli 2009 – 6 K 2372/08 – ab. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 – ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2012 beantragte die Klägerin den aus ihrer Sicht nicht entschiedenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 2 BVFG zu bescheiden, hilfsweise, das Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederaufzugreifen und den Aufnahmebescheid zu erteilen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 zurück. Die Klägerin hat am 24. Juli 2014 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin kann gem. § 84 Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichterbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2016 Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Die Klage ist unbegründet. Der Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin stehen bestandskräftige Behördenbescheide und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entgegen: Maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens ist dabei der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. April 1999, gegen den die Klägerin nicht mit Rechtsbehelfen vorgegangen ist. Demgemäß wurde der Bescheid mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen bestandskräftig. Die zwei anschließenden Wiederaufgreifensverfahren mit dem Ziel, den begehrten Aufnahmebescheid doch noch zu erlangen, führte die Klägerin dann zwar jeweils bis zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, indes letztlich erfolglos. Im vorliegenden neuerlichen Gerichtsverfahren ist weder ersichtlich noch von der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten substantiiert vorgetragen, woraus sich nunmehr eine günstigere Sach- und/oder Rechtslage für die Klägerin ergeben soll. Entgegen der Meinung ihres Prozessbevollmächtigten ist auch insbesondere über die Möglichkeit einer Härtefallregelung nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. bereits rechtskräftig abschlägig entschieden. So findet der im Oktober 2005 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Härtefallantrag schon im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden von Juli 2009 ausdrückliche Erwähnung (vgl. S. 2 des Urteilsabdrucks). Richterliche Ausführungen dazu finden sich entsprechend in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks). Weder der daraufhin gestellte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung noch die später ebenfalls erhobene Anhörungsrüge haben dabei ein Defizit aufzeigen können, dem das Oberverwaltungsgericht im Sinne der Klägerin hätte nachgehen müssen. Sämtliches Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten hat der damals beschließende Senat vielmehr ausweislich der Gründe seines Beschlusses zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Der Senat gelangte jedoch zu einem anderen Ergebnis, als es sich die Klägerin wünschte. Dass mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz weitere Möglichkeiten geschaffen worden wären, die einen Aufnahmebescheid für die Klägerin erlauben würden, steht auch klägerseitig nicht in Rede. Nach alledem kommt es nicht auf die vormaligen Sprachkenntnisse der Klägerin an. Das ausschlaggebende Versäumnis besteht vielmehr darin, dass die Klägerin den ablehnenden Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. April 1999 nicht rechtzeitig angefochten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.