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Urteil

19 K 109/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0304.19K109.15A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bundesamtsbescheides vom 08. 12. 2014 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bundesamtsbescheides vom 08. 12. 2014 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. 09. 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. 09. 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter. Einen für den 11. 09. 2014 anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm der Kläger nicht wahr. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 11. 09. 2014 wurde der Kläger daraufhin aufgefordert, innerhalb eines Monats zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08. 12. 2014, zugestellt am 31. 12. 2014, wurden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri Lanka wurde angedroht. Der Kläger hat am 07. 01. 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, die Ladung zum Anhörungstermin beim Bundesamt und auch das Bundesamtsschreiben vom 11. 09. 2014 nicht erhalten zu haben. Es liege in seinem Fall auch eine asylerhebliche Vorverfolgung vor. Er habe ab 2009 mit seinem Bruder in Jaffna/Stadt ein Lebensmittelgeschäft geführt. Sein Bruder sei früher bei der LTTE tätig gewesen. Er sei selbst zeitweise ebenfalls als Unterstützer der LTTE tätig gewesen, so habe er gelegentlich Personen Unterschlupf gewährt, die von der LTTE geschickt worden seien. Er habe die LTTE grundsätzlich als die Partei angesehen, die für die Tamilen einen eigenen Staat in Sri Lanka würde erzwingen können. Im April 2013 seien Soldaten zu seinem Haus gekommen und hätten nach seinem Bruder gesucht, der dort auch gewohnt habe, aber gerade nicht zu Hause gewesen sei. Der Kläger sei festgenommen worden. Die Soldaten seien zunächst mit ihm zu dem Geschäft gefahren. Dort hätten die Soldaten Waffen gefunden. Der Kläger sei dann in das Armeelager Manipay gebracht worden. Er sei dort - auch hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit für die LTTE - intensiv verhört und gefoltert worden. Er sei geschlagen, kopfunter aufgehängt und auch sexuell misshandelt worden. Man habe Nadeln unter seine Fingerspitzen geschoben und ihn mit Elektroschocks misshandelt. Er sei auf die Finger geschlagen worden und Zigaretten seien auf seinem Körper - insbesondere auf seinem Unterarm - ausgedrückt worden. Er sei mit Eisenstangen auf den Rücken geschlagen worden. Um weiteren Misshandlungen zu entgehen, habe er sich bereit erklärt, mit den Sicherheitsbehörden zu kooperieren. Er sei dann weniger misshandelt worden. Über einen moslemischen Soldaten sei ihm die Kontaktaufnahme zu seinem Vater gelungen. Dieser habe 500.000 Rupien Bestechungsgeld gezahlt, um ihm die Flucht zu ermöglichen. Die Flucht sei am 10. 08. 2013 auf dem Weg in ein Krankenhaus erfolgt. Am 03. 09. 2013 sei er nach Colombo gebracht worden und am 06. 09. 2013 ausgereist. Zur weiteren Begründung der Klage legt der Kläger Lichtbilder vor, die unter anderem den mit dem Emblem der LTTE tätowierten Rücken des Klägers zeigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 08. 12. 2014 zu verpflichten 1. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäߠ § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG vorliegen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG ist, äußerst hilfsweise, 3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3 a bis 3 e AsylG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 3 c AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, (§ 3 e AsylG). Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.); vgl. hierzu auch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 -, NVwZ 2010, 979. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, DVBl. 2010, 1056, vom 9. April 1991 – 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 – 3 A1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 – 3 A 1170/09.A -, n. v., UA S. 12. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 - A 11 S 689/13 -, juris, Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zu beachten ist schließlich, dass es dem Flüchtling obliegt, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Flüchtling zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, InfAusIR 1990, 38 f. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise von individueller politischer Verfolgung betroffen. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass er wegen des gegen ihn und seinen Bruder erhobenen Vorwurfs, die LTTE zu unterstützen, im April 2013 festgenommen wurde, in den Lagern bzw. Camps Manipay und Uduvil festgehalten wurde und dabei gravierenden körperlichen Misshandlungen ausgesetzt war. Der Kläger hat anlässlich seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft, nachvollziehbar und eindrücklich seine Erlebnisse geschildert. Die Schilderung der erlittenen Misshandlungen war authentisch, ohne übertrieben oder übersteigert zu wirken. Die Brandverletzungen auf dem Unterarm des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, lassen sich mit der Ausführung des Klägers, man habe u. a. brennende Zigaretten auf seinem Unterarm ausgedrückt, zwanglos in Einklang bringen. Das Gericht hält es für realistisch und lebensnah, dass ein junger Tamile im rekrutierungsfähigen Alter, der - wie der Kläger - eine auffällige Tätowierung mit dem Emblem der LTTE trägt, auch im Jahr 2013 noch in das Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten ist und asylerheblichen Schikanen unterworfen wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal glaubhaft. Es sprechen auch keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut von Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht wird. Zwar hat sich mit dem Amtsantritt von Präsident Sirisena und seiner neuen Regierung Anfang 2015 die politische Situation in Sri Lanka erheblich zum Positiven verändert. Trotz beträchtlicher Fortschritte sind aber - insbesondere im Norden und Osten - noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt. Noch immer werden einzelne Menschenrechtsvertreter vom Sicherheitsapparat verfolgt. Der neuen Regierung ist es noch nicht gelungen, diese alten Verhaltensmuster vollständig abzuschalten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Dezember 2015 Unter Berücksichtigung der zur Überzeugung des Gerichts erlittenen Vorverfolgung sowie der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist dem Kläger deshalb eine Rückkehr nach Sri Lanka derzeit nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.