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Urteil

23 K 3374/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0302.23K3374.14.00
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Tenor

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 leitete die Beklagte die Besoldung des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 2 vorläufig in die Erfahrungsstufe 2 über. Zum 1. Oktober 2009 wurde der Kläger zum Feldwebel (Besoldungsgruppe A 7) befördert. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. November 2009 – zugestellt am 16. November 2009 – mit, dass ihm mit der Beförderung die endgültige Stufe 2 zugeordnet werde und dass der nächste regelmäßige Aufstieg zum 1. Juli 2011 vorgesehen sei. Dem Bescheid war als Anlage eine tabellarische Übersicht beigefügt, in der unter „Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)“ der voraussichtliche Stufenaufstieg dargestellt war. Fehlerhaft wurde der Kläger jedoch bereits ab dem 1. Juni 2010 aus der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 3 besoldet. Dies fiel der Beklagten im Rahmen einer Routineprüfung im Frühjahr 2013 auf. Unter dem 22. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es aufgrund des vorzeitigen Stufenaufstiegs in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 zu einer Überzahlung in Höhe von 1.095,06 EUR gekommen sei, und hörte den Kläger zur Rückforderung dieses Betrages an. Hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe den überzahlten Betrag im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Wegen der komplizierten Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei es ihm nicht möglich gewesen, die Überzahlung zu erkennen. Mit Leistungsbescheid vom 3. Juni 2013 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 1.095,06 EUR zurück. In der Begründung führte sie zudem aus, auch aus Gründen der Billigkeit könne nicht auf die Rückforderung verzichtet werden. Nach dem Bescheid vom 3. November 2009 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Stufenaufstieg erst zum 1. Juli 2011 erfolgten sollte. Daher hätte der Kläger die Überzahlung bemerken können; ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten der Besoldungsstelle sei demgegenüber nicht zu erkennen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Juni 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, er habe die Überzahlung aus den Besoldungsberechnungen nicht erkennen können. Zu beachten sei auch, dass wegen Gewährung und Wegfall von Zulagen im fraglichen Zeitraum die ausgezahlten Beträge fast monatlich geschwankt hätten. Angesichts des geringen Betrages sei auch von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 – zugestellt am 1. Juni 2016 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, auf der Grundlage des Schreibens vom 3. November 2009 seien dem Kläger die Zeitpunkte der künftigen Stufenaufstiege bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung seiner Prüf- und Sorgfaltspflichten hätte er daher die Überzahlung ohne Weiteres erkennen können. Da Eingabefehler – wie hier – im Rahmen der Massenverwaltung immer wieder vorkämen, überwiege nicht der Verursachungsbeitrag der Behörde. Daher könne auch aus Billigkeitsgesichtspunkten kein teilweiser Erlass erfolgen. Am 18. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er mache die Einrede des Wegfalls der Bereicherung geltend. Da er die überzahlten Beträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe, sei er nicht mehr bereichert. Er hafte auch nicht verschärft, weil die rechtsgrundlose Überzahlung für ihn auch nicht erkennbar gewesen sei. Zudem habe die Beklagte bei der Billigkeitsentscheidung verkannt, dass sie aufgrund des unstreitigen Eingabefehlers den alleinentscheidenden Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, aufgrund der Mitteilung über die endgültige Stufenfestsetzung hätte der Kläger durch schlichtes Lesen die fragliche Überzahlung erkennen können. Aufgrund der für den Kläger bestehenden Treuepflicht sei dieser verpflichtet, die Besoldungsmitteilungen und die Auszahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Auch sei der Rückforderungsbetrag nicht aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei dem Eingabefehler, der zur Überzahlung geführt habe, handele es sich um einen Fehler, der im Rahmen der Massenverwaltung nie ganz zu vermeiden sei. Daher komme diesem behördlichen Fehlverhalten nur ganz geringes Gewicht zu. Demgegenüber habe der Kläger seine Pflicht zur Kontrolle der Bezüge über einen langen Zeitraum missachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid vom 3. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG zu. Die Beklagte hat aber die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm stand – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. November 2009 über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 mitsamt der dazugehörigen Anlage ergibt – für die Monate Juni 2010 bis Juli 2011 ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 2 zu. Hiervon abweichend hat der Kläger tatsächlich ab Juni 2010 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 3 ausgezahlt bekommen. Aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung hat der Kläger in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.095,06 Euro zuviel und damit rechtsgrundlos erhalten. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäߠ§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings im Falle des Klägers deshalb aus, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; Urteil der Kammer vom 3. Febraur 2016 – 23 K 3330/14 –. Der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in jedem Einzelfall steht der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 (Az ZI1-30200/1#7) in keiner Weise entgegen; er konkretisiert sie lediglich für Fälle der verspäteten Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für Juni 2010 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 3 fehlerhaft war. Aus der Besoldungsmitteilung ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 7/Erfahrungsstufe 3 erhielt. Die Besoldungsmitteilung enthält in der rechten oberen Ecke eine Rubrik "Persönliche/Organisatorische Daten". Dort ist unter der Überschrift "Besoldungsgr./stufe" der Eintrag "A 7/3" zu finden. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungskriterien handelte, musste der Kläger auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen, d.h. er hätte erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 3 zugrundelag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger wiederum ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse aufdrängen; ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 vom 3. November 2009 plus Anlage hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen – wenn auch aus seiner Sicht nur geringfügigen – Erhöhung der Bezüge im Juni 2010 noch einmal zur Hand nehmen. Dabei ergab sich bereits unmittelbar aus dem Schreiben vom 3. November 2009, dass der nächste regelmäßige Aufstieg zum 1. Juli 2011 vorgesehen war. In der beigefügte Anlage waren darüber hinaus auch die weiteren regelmäßigen Aufstiege hinsichtlich der Zeitpunkte des Aufstiegs und der jeweils korrespondierende Stufenzuordnung aufgelistet. Aufgrund seiner Beförderung im Jahr 2009 musste und konnte der Kläger erkennen, dass nicht die erste Tabelle mit der Überschrift „Stufensteigerungen (OHNE Beförderung ab dem 01.07.2009)“, sondern einzig die zweite Tabelle für ihn maßgeblich sein konnte, dies trotz komplizierter Fassung der Überschrift: "Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)". In dieser zweiten Tabelle ist dem Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 eindeutig die Stufe 2 zugeordnet. Trotz grundsätzlicher Bejahung eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten ist die von ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Soldaten abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 24 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 18. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 25 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 19. Dies ist nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Soldat, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt hat, besser stehen muss als der Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In einem solchen Fall erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 26 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 20. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 28 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 22. In Anwendung dieser Grundsätze ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Aufgrund der vorliegend festzustellenden überwiegenden (Mit-)Verursachung der Überzahlung durch die Beklagte war es geboten, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Unabhängig davon, ob der Kläger die Überzahlung hätte erkennen müssen, bleibt der überwiegende Verantwortungsbeitrag bei der Beklagten. Wesentliches Gewicht hat bei dieser wertenden Betrachtung, dass unstreitig Auslöser für die Überzahlung allein ein Eingabe- oder Computerfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr war. Diese Tatsache verliert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb an Gewicht, weil solche Fehler im Rahmen einer Massenverwaltung unvermeidlich sind. Es handelt sich vielmehr um eine Form des Organisationsverschuldens, für das die Beklagte die Verantwortung trägt. Aufseiten des Klägers kann ein originärer Verursachungsbeitrag dagegen nicht festgestellt werden, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Lediglich in einem zweiten Schritt, nämlich für die Fortsetzung der Überzahlung, trägt der Kläger Verantwortung, und zwar insoweit, als er eine Anzeige dieser – von ihm allerdings nicht bemerkten – Überzahlung unterließ. Zwar hatte er die Überzahlung trotz Offensichtlichkeit und insofern grob fahrlässig nicht bemerkt. Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf darf allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (noch einmal) den Ausschlag zum Nachteil des Klägers geben, sonst liefe die zur Billigkeitsprüfung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer. Denn diese Rechtsprechung ist gerade für Fälle entwickelt worden, in denen sich Soldaten oder Beamte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können: Trotz verschärfter Haftung soll im Regelfall ein Billigkeitserlass vorgenommen werden; dann aber können die Tatsachen, die die verschärfte Haftung begründen, nicht als (entscheidendes) Argument gegen den Billigkeitserlass herangezogen werden. Zudem darf nicht übersehen werden, dass auf dieser zweiten Ebene (Fortsetzung der Überzahlung) der Fahrlässigkeit des Klägers mit gleichem Gewicht gegenübersteht, dass auch die Beklagte den von ihr begangenen Fehler nicht bemerkt hat. Zusätzliche, verschärfende Umstände aufseiten der Beklagten, wie beispielsweise ein Unbemerktbleiben des Fehlers über einen sehr langen Zeitraum oder das Hinzutreten eines weiteren Fehlers, müssen für die Annahme dieses Gleichgewichts nicht noch hinzutreten. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das Verschulden eines Soldaten, der über 13 Monate hinweg zu Unrecht Bezüge aus einer zu hohen Erfahrungsstufe erhält, ohne dies zu bemerken, und dies nicht anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass Bezüge zu Unrecht gezahlt wurden, und die – entscheidend – zudem die Überzahlung leicht vermeiden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rz. 9 und Urteil vom 15.10.2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rz. 39; anders aber OVG Lüneburg, Urteile vom 24. Juli 2013 – 5 LB 85/13 –, juris, Rz. 36 und vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rz. 48. Es erscheint hier angemessen, dem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass im Ermessenswege von einer Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abgesehen wird; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint nicht geboten; weitere Umstände, die dies verlangen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung bestimmen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.