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Anerkenntnisurteil

2 K 2156/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0223.2K2156.15.01
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N. Flur 00, Flurstück 000 (I. Str. 00 a, 00000 O. ). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I1. -C. der Gemeinde O. . Auf der nördlich gegenüberliegenden Seite der I. Straße betreibt die X. X. und Spezialitäten GmbH als Familienunternehmen einen Handel für Wurst und Fleisch mit eigener Produktion und Ladengeschäft auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 und Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 (I. Str. 0). Die Flurstücke 000 und 000 liegen im Geltungsbereich der am 4. Dezember 2014 in Kraft getretenen dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde O. , der ein Mischgebiet ausweist. Die Flurstücke 000 und 000 sind nicht beplant. Westlich dieses Grundstücksareals grenzt auf dem Flurstück 000 der Bauhof der Gemeinde O. an. Südlich der I. Straße befindet sich nahe des Einmündungsbereichs der C2.------straße auf dem Grundstück C1. . 00 ein Groß- und Einzelhandelsbetrieb für Ersatzteile und Zubehör für Motorräder. Östlich davon ist auf dem Grundstück I. Str. 00 auf dem Gelände einer ehemaligen Tankstelle eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt angesiedelt. Weiter östlich befindet sich auf dem Grundstück I. Str. 00 das Büro eines Recycling-Betriebes, der seinen Hauptsitz in der Gemeinde S. hat. Im Übrigen findet in dem beschriebenen Areal Wohnnutzung statt. Durch Bescheid vom 20. März 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle und einer Schallschutzwand auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000, wobei er diese Genehmigung unter Ziff. 5 bis 9 des Bescheides mit immissionsrechtlichen Auflagen verbannt. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 31. März 2015 zugestellt. Der Kläger hat am 13. April 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, die Baugenehmigung verletze ihn als betroffenem Nachbarn in seinen Rechten. Entgegen Ziff. 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung liege sein Grundstück nämlich nicht in einem Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Die angefochtene Genehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Bauvorhaben unzumutbare Lärmimmissionen für sein Grundstück zur Folge habe. Das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten vom 26. Januar 2015 sei fehlerhaft. Es berücksichtige nicht, dass nach Ziff. 6.5 TA Lärm bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in allgemeinen Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen sei. Ferner habe das Gutachten nicht alle lärmrelevanten Quellen berücksichtigt. Das Gutachten habe nicht die nach dem Lageplan genehmigten 26 Einstellplätze für PKWs berücksichtigt. Nicht nachvollziehbar zu niedrig sei weiterhin der zugrundegelegte Schallleistungspegel der elektrisch betriebenen Kühlaggregate von sechs Sprinter-LKW auf dem Betriebsgrundstück. Schließlich hätten im Gutachten Kissentorabdichtungen nicht für sämtliche Fahrzeug auf dem Betriebsgelände lärmmindernd berücksichtigt werden dürfen, diese Abdichtungen seien auch nicht verbindlich vorgeschrieben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Mai, 20. August und vom 30. Oktober 2015 verwiesen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 20. März 2015 (Az.: 00/00/00/00000/0) in der Fassung der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 24. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass Grundstück des Klägers liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet oder aber innerhalb einer Gemengelage. Die Vergabe eines Zuschlags nach 6.5 TA Lärm sei deshalb nicht geboten. Die vom Kläger angesprochenen Stellplätze seien nicht Bestandteil der hier angefochtenen Baugenehmigung. Auch die weiteren Rügen des Klägers seien haltlos. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht ebenfalls geltend, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets gelegen sei. Ergänzend verweist sie darauf, dass das schalltechnische Gutachten vom 26. Januar 2015 alle relevanten Schallquellen erfasst und bewertet habe. Nach der Prognose des Gutachters habe das genehmigte Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen für das klägerische Grundstück zur Folge. Ergänzend verweist die Beigeladenen auf weitere von ihr eingeholte Stellungnahmen des Gutachters vom 11. August und vom 12. November 2015. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22. Oktober 2015 und die dort gefertigten Fotografien verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Gemeinde O. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. März 2015 in ihrer Fassung vom 24. November 2015 verletzt den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in seinen Rechten als Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Vom Vorhaben der Beigeladenen gehen, soweit es im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungplans Nr. 50 der Gemeinde O. gelegen ist, im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück I. Str. 00 a aus. Ebenso wenig verstößt das Vorhaben, soweit es im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde O. realisiert werden soll, gegen das im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und der Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 171. Soweit - wie hier - Geräuschimmissionen zu beurteilen sind, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen in dieser Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als dort durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07-, BRS 71 Nr. 103; Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 148 f. Gemessen daran erweist sich die hier streitgegenständliche Baugenehmigung nicht als rücksichtslos dem Kläger gegenüber. 1. Das in seinem Miteigentum stehende Grundstück I. Str. 00 a ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es innerhalb des nicht beplanten und im Zusammenhang bebauten Ortsteils I1. -C. der Gemeinde O. liegt. Es kann bodenrechtlich nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Das Grundstück liegt vielmehr im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung innerhalb einer Gemengelage aus Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Hierin besteht nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere nach der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, kein vernünftiger Zweifel. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem Bereich, welcher – anders als der Kläger meint - nicht den ruhigen Charakter eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aufweist, sondern mit geprägt wird von die Wohnruhe störenden Gewerbebetrieben. Unmittelbar nördlich, auf der gegenüberliegenden Seite der I. Straße liegt in einer Entfernung von nur ca. 20 bis 30 m zum Grundstück des Klägers das Baugrundstück I. Str. 0, auf dem seit einigen Jahren der Betrieb der Beigeladenen angesiedelt ist. Daran grenzt westlich auf dem Flurstück 000 der Bauhof der Gemeinde O. an. Beide Betriebe nehmen große Grundstücksflächen Anspruch, die intensiv gewerblich genutzt werden und mit erheblichem Störpotential verbunden sind. Auch der Grundstücksbereich südlich der I. Straße, der mit Blick auf ihre Breite und ihre Verkehrsbedeutung keine trennende Wirkung beizumessen ist, ist in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers von mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbarer gewerblicher Nutzung beeinflusst. Nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin befindet sich dort zunächst nahe des Einmündungsbereichs der C2.------straße in die I. Straße auf dem vom Grundstück des Klägers ca. 50 m entfernt gelegenen Grundstück C1. . 00 ein Groß- und Einzelhandel für Ersatzteile und Zubehör für Motorräder. Ein derartiger Betrieb hat schon aufgrund seines weitläufigen Einzugsbereichs ein Störpotential, welches nicht verträglich mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets ist. Gleiches gilt für den auf dem Grundstück I. Str. 20 in ca. 50 bis 60 m Entfernung existenten Kraftfahrzeugbetrieb. Dieser weist eine Reparaturwerkstatt mit zwei Hebebühnen auf. Auch wenn die erteilte Baugenehmigung vom 20. März 1987 keine Karosseriebauarbeiten und Lackierungen gestattet, ist dieser Betrieb nach seinem konkreten Zuschnitt typischerweise geeignet, die Wohnruhe zu stören. Es handelt sich nicht um einen sogenannten Ein-Mann-Betrieb, der unter Umständen als nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden könnte. Die erteilte Baugenehmigung lässt vielmehr drei Beschäftigte zu. In diesem Betrieb dürfen bis auf Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten alle sonstigen mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden wie etwa die Montage von Reifen, die mit erheblichem Störpotential für die allgemeine Wohnruhe verbunden ist. Vgl. VGH München, Beschluss vom 29. Oktober 1996 – 26 CS 96.939 -. Schließlich findet eine die allgemeine Wohnruhe störende gewerbliche Nutzung auch auf dem in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück I. Str. 00 statt. Dort befindet sich nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin das Büro eines Recycling-Betriebes, welcher seinen Hauptsitz in der Gemeinde S. hat. Im bauplanungsrechtlichen Sinne dient diese Büronutzung dem Unternehmenszweck eines die Wohnruhe störenden Gewerbetriebs. Die Zulässigkeit der Büronutzung, die als solche die Wohnruhe nicht stören mag, kann bodenrechtlich nicht losgelöst von den übrigen Betriebsteilen separat beurteilt werden. Vgl. insoweit nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 1990 – 4 B 172.89 -, Buchholz 406.12, § 13 Nr. 5; Stock in König/Roeser/Stock, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 8 Rz. 17 a mit weiteren Nachweisen. Ein Gewerbetrieb ist vielmehr nutzungsrechtlich mit all seinen Anlagen und Betriebsteilen als Einheit zu werten. Ein Recycling-Betrieb, wie er danach als Einheit hier in Rede steht, passt aber wegen der von ihm typischerweise ausgehenden Unruhe unzweifelhaft nicht in ein allgemeines Wohngebiet. 2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 20. März 2015 stellt hinreichend sicher, dass auf das Wohngrundstück des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen durch das Vorhaben der Beigeladenen einwirken. Die Baugenehmigung legt gemäß Ziffer 5 Satz 3 der beigefügten Nebenbestimmungen verbindlich fest, dass an diesem Immissionsort (Immissionspunkt 2) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete nach deren Nr. 6.1 c) einzuhalten sind. Das zumutbare Maß der Geräuschbelastung für das klägerische Grundstück wird durch diese Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) zutreffend bestimmt. Insoweit finden die Grundsätze für die Festlegung eines Immissionsrichtwertes in gebietsbezogenen Gemengelagen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) auf den hier gegebenen Fall der Beeinträchtigung von Wohngrundstücken durch eine immissionsträchtige gewerbliche Nutzung (sogenannte grundstücksbezogene Gemengelage) entsprechende Anwendung. Denn diese Grundstücksituation ist in gleichem Maße durch das bereits vorhandene Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägt. Das Aufeinandertreffen derartiger Nutzungen hat zwangsläufig zur Folge, dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß in dem einen Gebiet erhöht und in dem anderen vermindert. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 2003 – 4 BN 5.03-, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2012 – 10 A 2786/09 - , juris. Das Gericht sieht auch mit Blick auf das Vorbringen des Klägers keinen Anlass, im vorliegenden Fall die Grenze der seinem Wohngrundstück zumutbaren Geräuschimmissionen unterhalb der für Mischgebiete nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) anzusetzen. Diese Richtwerte erlauben im Vergleich zu allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO eine Verdoppelung der Schallimmissionen und setzen sich zugleich hinreichend vom Gebietstypus des Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO ab, welches gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet der Baunutzungsverordnung nach Nr. 6.1 b) TA Lärm gut eine Verdreifachung der Schallimmissionen hinzunehmen hat. Der Ansatz der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete bringt auch im vorliegenden Fall die wechselseitigen Pflichten von kollidierender Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung in einen angemessenen Ausgleich und bestimmt die Schutzbedürftigkeit des klägerischen Wohngrundstücks zutreffend. 3. Das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel, dass auf dem Grundstück des Klägers Homburgerstraße 14 a die danach maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden und das streitige Bauvorhaben damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme wahrt. Der Baugenehmigung vom 20. März 2015 liegt in schalltechnischer Hinsicht das Gutachten des Ingenieurbüros Graner und Partner vom 26. Januar 2015 zu Grunde, welches der Beklagte unter Ziffer 5 Satz 1 der Nebenbestimmungen zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt hat und das mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung zu beachten ist. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm sowohl tags als auch nachts am maßgeblichen Immissionspunkt 2 bei weitem eingehalten werden und auch die nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zulässigen einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen nicht überschritten werden (vgl. Blatt 12 und 13 des Gutachtens). Die Qualität der Prognose erscheint valide und führt zu Ergebnissen, die mit Blick auf den dem Kläger zustehenden Nachbarschutz in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen. Die hiergegen angeführten Einwände des Klägers sind auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Stellungnahmen des Gutachters vom 11. August 2015 und vom 12. November 2015 nicht geeignet, die Verlässlichkeit der getroffenen Geräuschimmissionsprognose durchgreifend in Frage zu stellen mit der Folge, dass das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten wäre von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm hier nicht geboten. Ein solcher Zuschlag ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nach der auch für das Gerichtsverfahren verbindlichen Vorgabe von Nr. 6.5 Satz 1 TA Lärm nur in Gebieten nach Nr. 6.1. d) bis f) TA Lärm zu berücksichtigen. Diese Gebiete stehen im vorliegenden Fall aber nicht in Rede, das zu beurteilende Grundstück des Klägers liegt vielmehr wie dargelegt in einer sogenannten Gemengelage. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Klägers unter Ziffer 2 seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2015 für die Berechnung des Zuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm auch nicht den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift. Nach Nr. 6.5 TA Lärm wird dem Mittelungspegel für die (dort näher bestimmten) empfindlichen Tageszeiten ein Zuschlag von 6 dB(A) hinzugerechnet. Dieser Zuschlag erhöht den Beurteilungspegel bei gleichmäßigem Betrieb energetisch addiert umgerechnet auf den ganzen Tag an Werktagen um 1,9 dB(A). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817,1822,1823; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Nr. 6 TA Lärm Rdnr. 32. Das Gericht hat weiterhin keine Zweifel, dass der Gutachter bei seiner Prognose alle für die Beurteilung der Immissionsverträglichkeit relevanten Schallquellen erfasst und bewertet hat. Soweit es die vom Kläger angesprochenen Geräusche durch PKW-Bewegungen von Mitarbeitern der Beigeladenen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Nutzungen nicht Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung vom 20. März 2015 sind. Die vom Beklagten zum Inhalt der Baugenehmigung bestimmte ergänzende Betriebsbeschreibung vom 24. November 2015 schreibt verbindlich vor, dass das Baugrundstück während der Nachtzeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) von Mitarbeitern der Beigeladenen nicht mit ihren privaten PKW angefahren werden darf, diese Fahrzeuge vielmehr während dieses Zeitraums auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 abgestellt werden müssen. Die Nutzung von 26 Stellplätzen tagsüber ist, worauf der Beklagte wiederholt hingewiesen hat, nicht Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung sondern bereits am 22. Juli 2014 in einem weiteren Nachtrag zur Baugenehmigung vom 21. Mai 2010 genehmigt worden. Immissionsschutzrechtlich handelt es sich insoweit um eine Vorbelastung, die der Gutachter entsprechend Nr. 4.2 c) TA Lärm berücksichtigt hat, indem er einen Abzug von 6 dB(A) von den zulässigen Immissionsrichtwerten vorgenommen und so einen zulässigen Richtwert von 54 dB(A) ermittelt hat, der am Immissionspunkt 2, dem Grundstück des Klägers, immer noch um 9,6 dB(A) unterschritten wird (vgl. Blatt 12 des Gutachtens). Der weitere Einwand des Klägers gegen den vom Gutachter in seiner Prognose angesetzten Schallleistungspegel für die fahrzeugeigenen Kühlgeräte der Mercedes Sprinter von 65,5 dB(A)/qm (vgl. Blatt 7 der Prognose vom 26. Januar 2015) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat diesen Pegel nach eigenen Angaben am 19. Januar 2015 selbst messtechnisch ermittelt. Die Aussage des Klägers, nach „hiesiger Kenntnis“ verursache ein Kühlaggregat dieser Größenordnung im Elektrobetrieb einen Schallleistungspegel von 85 dB(A) ist insoweit unsubstantiiert und nicht geeignet, die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen. Zu den vom Kläger monierten fehlenden zwei zusätzlichen LKW-Abfahrten während der Tagzeit bis 22.00 Uhr hat der Gutachter sich in seiner Stellungnahme vom 11. August 2015 geäußert. Der Beurteilungspegel verändert sich auch unter Berücksichtigung dieser Schallquellen am Immissionspunkt 2 nicht; das gilt in gleicher Weise für den zulässigen Spitzenpegel. Einwände hat der Kläger nach Vorlage dieser Stellungnahme des Gutachters insoweit auch selbst nicht mehr weiter geltend gemacht. Soweit der Kläger schließlich moniert, dass die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen die Nutzung von lärmmindernden Kissentorabdichtungen nicht verbindlich aufgibt, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, seiner Nachbarklage zum Erfolg zu verhelfen. Die Ausführung der Tore auf der Ostseite der Halle mit sogenannten „Kissentorabdichtungen“ ist einmal verbindlicher Inhalt der Baugenehmigung geworden. Nr. 5 Satz 1 der angefochtenen Genehmigung beigefügten Nebenstimmungen bestimmt, dass das schalltechnische Gutachten vom 26. Januar 2015 mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung des Bauvorhabens zu beachten und damit für die Beigeladene verbindlich ist. Das Gutachten sieht wiederum unter Ziffer 4 eindeutig vor, dass die geplante Lagerhalle auf der Ostseite sieben Tore erhält, die mit Kissentorabdichtungen ausgestattet werden. Auf diese Weise sollen LKW und Lagerhalle gewissermaßen eine Einheit bilden, so dass das Be– und Entladen unmittelbar aus der Halle in die Fahrzeuge bzw. umgekehrt erfolgen kann. Wie das Gericht im Ortstermin am 22. Oktober 2015 festgestellt hat, sind diese Kissentorabdichtungen an den Toren 2 bis 7 der Halle entsprechend diesen Vorgaben ausgeführt worden. Nicht ausgeführt worden ist allerdings, wie der Ortstermin gezeigt hat, die Torabdichtung am Tor 1. Die fehlende Umsetzung der Baugenehmigung in diesem Punkt führt allerdings offensichtlich nicht zu unzumutbaren Geräuscheinwirkungen für das klägerische Grundstück. Denn dieses Tor liegt unmittelbar hinter der entsprechend der Genehmigung (vgl. Beiakte 1 Blatt 91 und 92) errichteten sieben Meter langen und fünf Meter hohen Schallschutzwand, die dazu dient, möglichen Schall zu absorbieren. Die fehlende Ausführung einer Abdichtung an dieser Stelle hat deswegen für das klägerische Grundstück keine unzumutbare Geräuscheinwirkung zur Folge, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. August 2015 ausdrücklich festgestellt hat. Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu Lasten des klägerischen Grundstücks ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch selbst nicht gerügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.