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Urteil

19 K 3598/14.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0219.19K3598.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 23. 06. 2013 aus einem ihm unbekannten Land mit dem PKW in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. 06. 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 04. 07. 2013 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: 4 Er sei 2010 aus Sri Lanka ausgereist, da er in dem Lager, in das er 2009 verbracht worden sei, Probleme gehabt habe. Die Probleme hätten zwischen den Soldaten und den Lagerinsassen bestanden. Die Soldaten hätten gedacht, dass er zur LTTE gehöre. Er habe bei der LTTE unfreiwillig ein Grund- und Selbstschutztraining erhalten. Er habe von Januar 2010 bis April 2012 in Katar gelebt. Eine geplante Weiterreise ins Ausland sei gescheitert, da seine Kontaktperson erkrankt sei. Er sei dann, da seine Papiere abgelaufen seien, wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er direkt am Flughafen in Colombo festgenommen und in die „vierte Etage“ verbracht worden. Er sei dort sehr gefoltert worden und deshalb auch auf dem linken Ohr taub. Nach einem Monat in der vierten Etage sei er dann nach Negombo gebracht worden. Im Dezember 2012 sei er entlassen worden, da sein Vater über einen Anwalt 400.000 Rupien Schmiergeld gezahlt habe. Am Tag der Entlassung sei er einem Richter vorgeführt worden, der erklärt habe, dass er vorübergehend entlassen werde, wenn zwei Personen für ihn bürgen. Das hätten sein Vater und ein Freund seines Vaters für ihn getan. Der Anwalt habe ihm dann gesagt, dass er ein Mal im Monat eine Unterschrift leisten müsse. Er habe sich dann ein Mal im Monat dort - in dem Büro am Flughafen - melden und unterschreiben müssen. In dem CID-Büro in seinem Heimatort Oddisuddan habe er sich sogar täglich melden müssen. Eines Tages (im Februar 2013) sei er aus Angst nicht mehr zur Unterschriftenleistung gegangen, nachdem sein Cousin von der Unterschriftsleistung nicht zurückgekehrt sei. Ein örtliches CID-Mitglied habe ihn daraufhin nachts geholt und mit in sein im Wald gelegenes Büro genommen. Er sei dann von dort morgens um vier Uhr während eines Toilettengangs geflüchtet und habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Er habe Sri Lanka am 18. 06 2013 verlassen, indem er nach Dubai geflogen sei. Er sei dann nach Moskau und von dort in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Von diesem unbekannten Land kommend sei er am 23. 06. 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater in Sri Lanka inhaftiert worden und befinde sich derzeit in Vavunija in Haft. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 06. 2014, zugestellt am 25. 06. 2014, wurden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri Lanka wurde angedroht. 6 Der Kläger hat am 02. 07. 2014 Klage erhoben. 7 Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend, es existiere eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit in Sri Lanka, zumindest im Hinblick auf die Untergruppe der jüngeren Tamilinnen und Tamilen im jeweiligen Rekrutierungsalter der LTTE. 8 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, er müsse auch individuell als vorverfolgt gelten. Insoweit wiederholt und vertieft der Kläger zur Begründung der Klage seine Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt. Ergänzend teilt er mit, er sei nicht nur unterstützend für die LTTE tätig gewesen, sondern habe nach entsprechender Ausbildung von Ende 2006 bis April 2009 auch für die LTTE gekämpft. Bei seiner Ankunft in Colombo sei er sofort verhaftet worden, da seine Tätigkeit für die LTTE offenbar zwischenzeitlich bekannt geworden sei. Die Flucht im Februar 2013 aus dem provisorischen Büro des CID sei ihm gelungen, indem er seine Bewacher beiseite geschubst habe und in das unübersichtliche Gelände entkommen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 10. 06. 2014 11 1. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers 12 die Voraussetzungen des § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG vor- 13 liegen, 14 hilfsweise 15 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers 16 internationale subsidiäre Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 17 und 3 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG vorliegen, 18 äußerst hilfsweise 19 3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers 20 nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. 21 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 27 Der Kläger hat weder einen Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AsylG, noch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (subsidiärer Schutz) nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. 28 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3 a bis 3 e AsylG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 29 Nach § 3 c AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, (§ 3 e AsylG). 30 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht, 31 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.); vgl. hierzu auch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. 32 Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 -, NVwZ 2010, 979. 34 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht, 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, DVBl. 2010, 1056, vom 9. April 1991 – 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 – 3 A1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 – 3 A 1170/09.A -, n. v., UA S. 12. 36 Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EG keine Anwendung, 37 vgl. BVerwG, Urt. Vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, a. a. O.. 38 Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist, und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 39 Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2013 weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. 40 Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht dazu in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - (n.v.), UA S. 23 ff., ausgeführt: 41 "Die Situation in Sri Lanka - insbesondere die Sicherheitslage - hat sich seit ... Mai 2007 zwar zunächst verschärft, rechtfertigt jedoch (wie das erkennende Gericht bereits in seinen Urteilen vom 29. April 2009 ‑ 3 A 3013/04.A - und - 3 A 627/07.A -, vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -, vom 2. September 2009 - 3 A 2840/08.A -, vom 29. Oktober 2009 - 3 A 2275/07.A -, vom 20. Januar 2010 - 3 A 2234/08.A -, vom 11. Juni 2010 - 3 A 3296/07.A - sowie vom 24. August 2010 42 - 3 A 1170/09.A - festgestellt hat) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. (wird ausgeführt, UA S. 24 bis S. 70) 43 Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka aktuell auch durch Dritte, namentlich durch Angehörige der LTTE, keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. ... ist die LTTE schon rein faktisch nicht mehr in der Lage, generelle Verfolgungshandlungen 44 gegenüber der ganzen tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen in bzw. aus der Nordprovinz oder jüngeren bzw. mittleren Alters oder Rückkehrern aus dem Ausland auszuführen." (UA S. 70 f.) 45 Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die Lage-berichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2010, 1. September 2011, 1. Juni 2012, 30. Oktober 2013, 15. Oktober 2014 und zuletzt vom 30. Dezember 2015 bestätigt wird. 46 Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. 47 Die erkennende Kammer teilt im Ergebnis die von dem Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2014 dargelegte Einschätzung, dass das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft ist. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, da seinem Vorbringen die erforderliche Aussagekonstanz fehlt. Das gilt etwa für die von ihm behauptete Tätigkeit für die LTTE. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger betont, er habe nur an Trainings der LTTE teilgenommen und sei dann immer wieder abgehauen, das sei alles gewesen, mehr habe er für die LTTE nicht getan. Im Klageverfahren hat der Kläger dann schriftsätzlich vortragen lassen, er sei nicht nur unterstützend für die LTTE tätig gewesen, sondern habe nach entsprechender Ausbildung von Ende 2006 bis April 2009 für die LTTE gekämpft. Anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann bekundet, er sei lediglich 15 Tage an der Front gewesen und habe nicht gekämpft oder geschossen, sondern nur den Gegner ausgespäht. Auch den Ausführungen des Klägers zu der von ihm behaupteten Flucht aus dem CID-Camp fehlt die erforderliche Aussagekonstanz. Während der Kläger schriftsätzlich hat vortragen lassen, die Flucht aus dem provisorischen Büro des CID sei ihm gelungen, indem er seine Bewacher beiseite geschubst habe, war davon anlässlich der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Die Angaben des Klägers zu seiner Flucht aus dem CID-Camp im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind insgesamt - trotz wiederholter gerichtlicher Nachfrage - oberflächlich und detailarm geblieben. Gleiches gilt für das gesamte übrige Vorbringen des Klägers anlässlich seiner Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen des Klägers zu den Festnahmen waren zurückgenommen und wirkten konstruiert. Selbst dann, wenn der Kläger von angeblich erlittenen Misshandlungen sprach, war eine nennenswerte emotionale Betroffenheit des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger hat insoweit lediglich äußerst pauschal von Schlägen gesprochen. In der Gesamtschau hat weder die Anhörung vor dem Bundesamt noch die Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck vermitteln können, dass der Kläger ein tatsächlich erlebtes Geschehen wiedergegeben hat. Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug, denen auch im vorliegenden Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt wurde. 48 Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch weder die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 49 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.