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Urteil

7 K 6462/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0218.7K6462.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Rücknahme vom 07.04.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Rechtsanwältin und seit dem 09.04.2013 Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk. Die Klägerin war ab 01.08.2013 bei den Rechtsanwälten N. N1. & Q. und ab 11.09.2013 bei der H. T. GmbH abhängig beschäftigt. Seit dem 01.08.2014 ist die Klägerin arbeitssuchend. 3 Mit Beitragsbescheid vom 04.08.2014 veranlagte das beklagte Versorgungswerk die Klägerin zu Beiträgen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 10.09.2013 in Höhe von 1.461,60 Euro (Bescheid A). Mit einem weiteren Beitragsbescheid vom 04.08.2014 veranlagte das beklagte Versorgungswerk die Klägerin zu Beiträgen für den Zeitraum 11.09.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 730,80 Euro, für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013 von 1.096,20 Euro monatlich und ab 01.01.2014 von 1.124,56 Euro monatlich (Bescheid B). Zur Begründung verwies es darauf, dass die Klägerin die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe und die Festsetzung daher nach § 30 Abs. 1 ihrer Satzung erfolge. Die Bescheide wurden gegen Zustellungsurkunde am 09.09.2014 an die von der Klägerin angegebene C/O Anschrift zugestellt. 4 Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 21.11.2014 Klage erhoben und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Klage war als Anlage K 2 der angefochtene Bescheid beigefügt. Dieser Bescheid betrifft den Zeitraum 01.08.2013 bis 10.09.2013 (Bescheid A). Den Wiedereinsetzungsantrag begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Post ihrer Zustellungsbevollmächtigten, Frau C. , am 09.09.2014 gestohlen worden sei. Dies habe sie am selben Tag um 16 Uhr durch Frau C. mitgeteilt bekommen. Erst aufgrund der Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung vom 06.11.2014, die ihr am 07.11.2014 zugestellt wurde, habe sie von den Beitragsbescheiden erfahren. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherungen abgegeben sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau P. C. vom 05.12.2014 eingereicht. 5 Das Gericht wies mit Schreiben vom 24.11.2014 darauf hin, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Klage nur gegen den als Anlage eingereichten Bescheid richte und bat um vollständige Übersendung des angefochtenen Bescheides mit der Anlage. Mit Schreiben vom 02.12.2014 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anlage des Bescheides A. Erst mit Schreiben vom 11.02.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Klage habe sich auf den Beitragsbescheid B betreffend den Zeitraum ab 11.09.2013 und nicht auf den eingereichten Bescheid A beziehen sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Vortrag in der Klageschrift. Zugleich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Wiedereinsetzungsantrag begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit, dass die bislang immer zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte B. N. die Klageschrift angefertigt und er ihr nach Durchsicht der Akte den Bescheid B als beizufügende Anlage gezeigt habe. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe bei der Vorbereitung des Versandes jedoch die Beitragsbescheide verwechselt. Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Versicherung von Frau B. N2. vom 20.02.2015 eingereicht. Die Übersendung der Anlage des Bescheides A sei durch die Auszubildende Frau T1. B1. erfolgt. Erst im Rahmen der Klagebegründung sei ihm der Fehler aufgefallen. Der gerichtliche Hinweis vom 24.11.2014 sei nicht klar und unmissverständlich gewesen. 6 Zur Klarstellung teilte der Prozessbevollmächtigte auf gerichtliche Nachfrage mit, er habe nur den Bescheid B mit der Klageschrift vom 21.11.2014 anfechten wollen, während die Klägerin die Anfechtung beider Beitragsbescheide begehre. 7 Zur Begründung der Sache trägt die Klägerin vor, sie sei sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und seit dem 01.08.2014 arbeitslos. Während ihrer Beschäftigung ab 11.09.2013 sei sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Sie habe daher nach § 30 Abs. 7 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes behandelt werden müssen. Neben ihrer abhängigen Beschäftigung habe sie im Jahr 2013 lediglich Einnahmen aus Messetätigkeiten erzielt. Zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.08.2013 bis 10.09.2013 seien in Höhe von 630,00 Euro von der Techniker Krankenkasse an das beklagte Versorgungswerk gezahlt worden. 8 Unter dem 07.04.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides B gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei dem beklagten Versorgungswerk und hat diesbezüglich ihre Klage unter dem 24.11.2015 erweitert. 9 In der mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 haben die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides A erklärt. 10 Die Klägerin beantragt nunmehr, 11 1) den Beitragsbescheid B der Beklagten vom 04.08.2014 aufzuheben, 12 2) hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014, der die Zeiträume ab dem 11.09.2013 betrifft, zurückzunehmen und das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, die Klägerin für die streitgegenständlichen Zeiträume unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es führt aus, trotz mehrfachem Hinweis auf die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung und Aufforderung einkommensbezogene Unterlagen vorzulegen, habe die Klägerin erst mit Schreiben vom 11.11.2014 die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Mit Bescheid vom 17.11.2014 sei die Beitragsschuld der Klägerin ab dem 01.11.2014 auf den Mindestbeitrag festgesetzt worden. Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG scheide für die Bescheide vom 04.08.2014 aus. Die Bescheide seien zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 19 Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid B ist unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gewahrt hat und ihr weder bezüglich der versäumten Klagefrist noch bezüglich der versäumten Wiedereinsetzungsantragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. 20 Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, wenn - wie vorliegend gemäß § 110 Abs. 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen - ein Widerspruch nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Der Bescheid B wurde durch Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 09.09.2014 wirksam gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Landeszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) an die von der Klägerin angegebene C/O Andresse zugestellt, so dass die Klagefrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch mit Ablauf des 09.10.2014 endete. Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheides B wurde jedoch erst am 11.02.2015 eingereicht. 21 Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden. 22 Soweit die Klägerin unter Einreichung einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung von Frau C. vorträgt, die Post ihrer Zustellungsbevollmächtigten sei am 09.09.2014 gestohlen worden und sie habe erst durch die Zustellung der Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung am 07.11.2014 von dem Bescheid B erfahren, liegt hierfür eine glaubhaft gemachte, unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vor. Insoweit wurde jedoch die Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. Die Antragsfrist von zwei Wochen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das heißt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung oder aber ihr Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Klägerin die Fristversäumung bekannt ist oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein musste. 23 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 60 Rn. 26. 24 Die Versäumung der Klagefrist wurde der Klägerin mit Zustellung der Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung am 07.11.2014 bekannt. Der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Bescheides B wurde jedoch erst unter dem 11.02.2015 gestellt und damit weit nach Ablauf der Antragsfrist. 25 Der Wiedereinsetzungsantrag, der mit der Klageschrift vom 21.11.2014 gestellt wurde, bezog sich nicht auf den Bescheid B, sondern auf den Bescheid A. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an das Klagebegehren gebunden. Dieses ergibt sich nicht alleine aus dem Antrag, sondern aus dem gesamten Parteivorbringen. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung sind auch die mit der Klage vorgelegten Bescheide für die Ermittlung des Rechtsschutzziels von Bedeutung, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 11.1982 - 1 C 62/81 -, Urteil vom 17.05.2004 - 9 B 29/04 -. 27 Die Klageschrift vom 21.11.2014 richtete sich ausdrücklich nur gegen einen Bescheid vom 04.08.2014, dessen Aufhebung beantragt wurde. Dem Antrag in der Klageschrift vom 21.11.2014 ist kein Zeitraum zu entnehmen, für den die Beitragsfestsetzung angefochten werden soll. Als Anlage K 2 wurde der Klageschrift jedoch der angefochtene Bescheid beigefügt. Dabei handelte es sich um den Bescheid A, der den Zeitraum 01.08.2013 bis 10.09.2013 betrifft. In der kurzen Klagebegründung vom 21.11.2014 wurde angegeben, die Klägerin sei seit dem 11.09.2013 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da sich die Klagebegründung auf einen Zeitraum nach dem 10.09.2013 bezieht, erging gemäß § 82 Abs. 2 VwGO unter dem 24.11.2014 ein gerichtlicher Hinweis. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde mitgeteilt, das Gericht gehe davon aus, dass sich die Klage gegen den eingereichten Beitragsbescheid vom 04.08.2014 richte. Weiterhin wurde um Übersendung der Anlage des angefochtenen Bescheides gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anlage des Bescheides A. Aufgrund dieser Umstände, richtete sich die am 21.11.2014 erhobene Klage und der Wiedereinsetzungsantrag gegen den Bescheid A. 28 Wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsantragsfrist ist gleichfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls die Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er habe die stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte B. N2. angewiesen, der Klageschrift vom 21.11.2014 den Bescheid B beizufügen und die Rechtsanwaltsfachangestellte habe bei Übersendung der Klageschrift die Bescheide aus Versehen verwechselt, stellt dies ein Verschulden einer Hilfsperson des Bevollmächtigten dar. Das Verschulden einer Hilfskraft ist der Klägerin nicht zurechenbar, soweit die Hilfsperson von dem Bevollmächtigten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet wurde, 29 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 60 Rn. 21. 30 Insoweit beginnt die zweiwöchige Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 24.11.2014 und war daher bei Stellung des Antrages unter dem 11.02.2015 versäumt. Denn die Verwechslung der Bescheide durch die Rechtsanwaltsfachangestellte hätte dem Prozessbevollmächtigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nach Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 24.11.2014 bekannt werden müssen. Aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 24.11.2014 bestand für den Prozessbevollmächtigten die Pflicht, im Nachhinein zu überprüfen, welcher Bescheid der Klageschrift tatsächlich durch die Rechtsanwaltsfachangestellte beigefügt worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte insbesondere davon Kenntnis, dass zwei Beitragsbescheide vom 04.08.2014 existierten. Beide Bescheide lagen ihm vor. Soweit vorgetragen wird, der gerichtliche Hinweis sei nicht deutlich gewesen, so kann dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten, dass zwei Bescheide vom 04.08.2014 existieren und dem Umstand, dass bereits die Klagefrist versäumt war und Wiedereinsetzung beantragt wurde, bestand eine Sorgfaltspflicht zur Sicherstellung, dass der richtige Bescheid angefochten wird. Spätestens nach dem gerichtlichen Hinweis, bedurfte es einer Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigen, welcher Bescheid als Anlage der Klageschrift beigefügt worden war. Auch die Aufforderung des Gerichts, die Anlage des Bescheides zu übersenden, hätte den Prozessbevollmächtigten zu einer Nachprüfung veranlassen müssen. Denn nur der Bescheid A hat eine Anlage. Für Bescheid B, den der Prozessbevollmächtigte anfechten wollte, gibt es keine Anlage. Die Verwechslung der Bescheide hätte dem Prozessbevollmächtigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts nach Eingang des gerichtlichen Hinweises bekannt werden müssen. Das Fortbestehen seiner Unkenntnis über die Verwechslung der Bescheide ist von dem Prozessbevollmächtigten verschuldet. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Da die Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen. 31 Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid B ist somit unzulässig. 32 Da der Hauptantrag unzulässig ist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die nachträgliche Erweiterung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streites fördert. 33 Die Verpflichtungsklage auf Bescheidung des Antrages auf Rücknahme des Bescheides B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist gemäß § 75 VwGO auch zulässig. Eine Klage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht binnen einer angemessener Frist über einen Antrag entscheidet. Die Klägerin hat einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides B unter dem 07.04.2015 gestellt und ihre Klage mit Schriftsatz vom 24.11.2015 auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erweitert. Das anhängige Klageverfahren hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides B stellte keinen zureichenden Grund für eine Nichtentscheidung dar. Denn das Rücknahmeverfahren und das Anfechtungsverfahren sind voneinander unabhängig und können nebeneinander durchgeführt werden. Die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens steht einer Rücknahme nicht entgegen. 34 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, 2013, § 48 Rn. 35. 35 Zum Zeitpunkt der Klageerweiterung lagen auch alle Unterlagen vor, die das beklagte Versorgungswerk für eine Entscheidung benötigt. Im Verwaltungsverfahren wurde bereits ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 05.05.2014 über die Ablehnung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit ab 11.09.2013 sowie die Lohnsteuerbescheinigungen 2013 und 2014 eingereicht. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 wurde im Klageverfahren am 12.08.2015 vorgelegt. Da die Klägerin erst seit dem 13.09.2013 Pflichtmitglied bei dem beklagten Versorgungswerk ist, war hinsichtlich ihres Arbeitseinkommens entgegen § 30 Abs. 4 Nr. 4 a) der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) nicht der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Jahr, sondern der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten des beklagten Versorgungswerkes in der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2013 lediglich in Höhe von 2.220,00 Euro vorlagen, liegen diese weit unter der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 5.800,00 Euro bzw. 69.600,00 Euro jährlich. Auf ihre Herkunft konnte es nicht ankommen. 36 Es liegt daher kein zureichender Grund vor, weshalb das beklagte Versorgungswerk ab der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 am 12.08.2015 nicht über den Antrag auf Rücknahme entschieden hat. 37 Die Verpflichtungsklage ist auch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begründet. 38 Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des beklagten Versorgungswerkes über den Antrag auf Rücknahme des Beitragsbescheides B gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG. Vorliegend findet § 48 Abs. 1 VwVfG Anwendung, da der Bescheid B rechtswidrig ergangen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses, 39 Kopp/Ramsauer, VwGO, 14. Auflage 2013, § 48 Rn. 57. 40 Das beklagte Versorgungswerk hat seine Entscheidung auf § 30 Abs. 1 SVR gestützt. Gemäß § 30 Abs. 1 SVR sind die Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes verpflichtet, einen monatlichen Regelpflichtbeitrag zu zahlen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs. 7 SVR leisten Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, für ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk. Nach § 30 Abs. 2 SVR zahlen Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Unabhängig hiervon hat jedes Mitglied, welches die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und nicht Rente bezieht, einen Beitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu leisten. 41 Fehlt es zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses an Nachweisen zur Einkommenshöhe und setzt das beklagte Versorgungswerk daher einen Beitrag nach § 30 Abs. 1 SVR fest, ist die Festsetzung rechtswidrig, soweit das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Der Wortlaut der Regelung in § 30 Abs. 2 SVR stellt auf die tatsächlichen Umstände und damit auf die objektive Höhe des Einkommens ab („Mitglieder, deren Einkommen (...) die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht“). Die Beitragshöhe bestimmt sich daher anhand des objektiv erzielten Einkommens. Die Regelungen in § 30 Abs. 4 SVR betreffen dagegen nur den Nachweis der Einkommenshöhe. Für die Frage, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde, ist jedoch gemäß dem Wortlaut der Vorschrift nicht der subjektiv zu erbringende Nachweis des Einkommens, sondern die objektive Einkommenssituation maßgeblich. 42 Im Zeitraum vom 11.09.2013 bis 31.07.2014 war die Klägerin abhängig bei der H. StG GmbH angestellt und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Sie erzielte im Jahr 2013 lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.220,00 Euro aufgrund einer Messetätigkeit. Die Beitragsfestsetzung war daher gemäß § 30 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SVR zu treffen. Vom 01.08.2013 bis 31.10.2014 war die Klägerin arbeitslos, so dass § 30 Abs. 2 und 3 SVR Anwendung finden. 43 Im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG steht dem beklagten Versorgungswerk hinsichtlich der Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides ein Ermessen zu. Bei der Ausübung des Ermessens kann das beklagte Versorgungswerk grundsätzlich berücksichtigen, ob die erforderlichen Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4 SVR vollständig vorgelegt wurden. Vorliegend wird jedoch auch zu beachten sein, dass dem beklagten Versorgungswerk zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannt war, dass die Klägerin abhängig beschäftigt ist und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt wurde. Das beklagte Versorgungswerk stellte mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2014 nur auf eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.08.2013 ab und forderte Gehaltsbescheinigungen für August und September 2013, die Meldung zur Sozialversicherung und die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für die Zeit vom 11.09.2013 bis 31.12.2013. Es wurde jedoch weder die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides verlangt noch angefragt, ob die Klägerin neben ihrer abhängigen Beschäftigung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Die Klägerin ging daher davon aus, dass für den Zeitraum ab 11.09.2013 keine Unterlagen oder Angaben fehlen. Insbesondere bei einem dem beklagten Versorgungswerk bekannten Wechsel der Einkommenssituation, erscheint es angebracht, vor Erlass eines Bescheides unter Festsetzung von Beiträgen nach § 30 Abs. 1 SVR auf die noch fehlenden Einkommensunterlagen hinzuweisen. Gemäß § 25 Abs. 2 VwVfG hat eine Behörde mit einem Antragsteller zu erörtern, welche Nachweise und Unterlagen zu erbringen sind. Auch § 40 SVR bestimmt eine allgemeine Aufklärungspflicht des beklagten Versorgungswerkes gegenüber den Leistungsberechtigten über deren Pflichten. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Verteilung der Verfahrenskosten ist zwar hinsichtlich der Erledigung des Verfahrens § 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen. Da die im Beitragsbescheid A festgesetzten Beiträge jedoch im Vergleich zu den mit Bescheid B festgesetzten Beiträgen nur geringfügig sind, verbleibt es bei der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 45 Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da lediglich außergerichtliche Kosten vorläufig vollstreckbar sind und diese gegeneinander aufgehoben wurden.