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Urteil

7 K 5692/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0218.7K5692.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist der am 00.00.0000 geborene Sohn des am 00.00.0000 verstorbenen Mitglieds im Versorgungswerk der Apothekenkammer Nordrhein, Herr I. S. G. . Unter dem 11.10.2012 beantragte die Mutter des Klägers für diesen die Gewährung einer Halbwaisenrente. Zur Begründung gab sie an, ihr Sohn besuche die C. C1. Schule in C2. um die Wartezeit für die Zulassung zum Pharmazie-Studium zu überbrücken. Eine Bescheinigung der C. C1. Schule über die Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten für die Zeit vom 01.09.2012 bis 28.02.2015 wurde beigelegt. Nach Vorlage einer Geburtsurkunde im Januar 2013 gewährte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit Bescheid vom 29.01.2013 Waisenrente von monatlich 364,76 Euro für den Zeitraum 01.02.2013 bis 28.02.2015. Dabei bezog sich das beklagte Versorgungswerk auf den vorgelegten Ausbildungsnachweis. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass für den Leistungsempfänger die Verpflichtung besteht, dem Versorgungswerk nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Versorgungsleistung erheblich sind, unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückgefordert werden. 3 Der Verwaltungsakte ist eine Studienbescheinigung der S1. G1. -X. -Universität C2. für das Sommersemester 2014 zu entnehmen. Ein dazugehöriges Anschreiben liegt nicht vor. Unter dem 15.07.2014 wurde der Kläger von dem beklagten Versorgungswerk aufgefordert mitzuteilen, wann die Ausbildung in der C. C1. Schule beendet wurde und seit wann er als Student eingeschrieben sei. Unter dem 16.07.2014 teilte der Kläger mit, er habe die C. C1. Schule bis zum 28.02.2013 besucht und das Studium an der S1. G1. -X. -Universität C2. zum 01.04.2013 aufgenommen. 4 Mit Bescheid vom 31.07.2014 hob das beklagte Versorgungswerk den Bewilligungsbescheid vom 29.01.2013 mit Wirkung für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.07.2014 auf und gewährte monatliche Waisenrente für das Studium an der S1. G1. -X. -Universität C2. vom 01.08.2014 bis 01.10.2014. Mit Schreiben vom 01.09.2014 bat der Kläger durch den bevollmächtigten Rentenberater F. I1. -M. , einen Verzicht auf die Rückforderung zu prüfen. 5 Mit Rückforderungsbescheid vom 18.09.2014 forderte das beklagte Versorgungswerk die für März 2013 bis Juli 2014 zu Unrecht gewährte Waisenrente von insgesamt 6.200,92 Euro zurück. Zur Begründung führte es an, es handele sich um eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 38 Abs. 1 der Versorgungssatzung. Die Bewilligung vom 29.01.2013 habe sich auf eine Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten bezogen, welche der Kläger bereits zum 28.02.2013 beendet habe ohne das beklaget Versorgungswerk hierüber zu informieren. Hinsichtlich des Pharmaziestudiums habe der Kläger erst im Juli 2014 einen Antrag auf Waisenrente gestellt. Für die Zeit März 2013 bis Juli 2014 habe er daher für eine nicht beantragte bzw. bewilligte Ausbildung Leistungen erhalten. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Er habe die Umstände, die zu der Rücknahme des Bescheides vom 29.01.2013 führten, gekannt. 6 Der Kläger hat am 17.10.2014 Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.09.2014 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: 7 Die Antragstellung und der weitere Verlauf der Gewährung von Halbwaisenrente seien unglücklich verlaufen. Der Kläger habe versucht durch seine Ausbildung in das Geschäft seines verstorbenen Vaters einzusteigen. Er sei jedoch überfordert gewesen und habe die Ausbildung abbrechen müssen. Weder der Kläger noch seine Mutter seien mit der Satzung des beklagten Versorgungswerkes oder dem Verwaltungsverfahren vertraut. Ihnen sei nicht klar gewesen, dass ein separater Antrag für die Aufnahme des Studiums an der S1. G1. -X. -Universität C2. erforderlich gewesen sei. Ein entsprechender Hinweis des beklagten Versorgungswerkes wäre hierzu notwendig gewesen. Der Kläger habe nicht gewusst, dass er den Wechsel von der Ausbildung zum Studium anzuzeigen hatte. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Bewilligungsbescheid. 8 Der Kläger habe zudem die gewährten Leistungen im Rahmen seiner Lebensführung und seines Ausbildungsverhältnisses verbraucht. 9 Der Kläger erweiterte seine Klage hinsichtlich des Aufhebungsbescheides vom 31.07.2013 mit Schriftsatz vom 16.02.2016. Hierzu trägt er vor, er habe unter dem 06.03.2015 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 31.07.2014 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der nicht beschieden worden sei. 10 Der Aufhebungsbescheid vom 31.07.2014 sei unzulässigerweise an den Kläger und nicht an dessen Bevollmächtigten zugestellt worden. Den in dem Bescheid genannten Absatz 14 des § 29 der Satzung gebe es nicht. Die Mutter des Klägers habe eine Immatrikulationsbescheinigung kurz nach der Einschreibung des Klägers an der Universität per einfachen Brief übersandt. Sie habe auch telefonisch dem beklagten Versorgungswerk mitgeteilt, dass die Halbwaisenrente auch für das Pharmaziestudium beantragt werde. Der Aufhebungsbescheid sei zudem für einen Laien unverständlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei falsch, da die Adresse des Verwaltungsgerichts und der notwendige Antrag nicht angegeben seien und die Fristberechnung nicht erläutert sei. Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruches sei auch nicht hingewiesen worden. Der Kläger habe den Bewilligungsbescheid von seiner Mutter nicht ausgehändigt bekommen. 11 Der Kläger beantragt, 12 13 1. den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2014, Aktenzeichen: 000000.0.000.0 aufzuheben, 14 2. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 31.07.2014 aufzuheben, 15 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 06.03.2015 über den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2014 erneut zu bescheiden. 16 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 17 die Klage zu 1) abzuweisen. 18 Zu den Anträgen zu 2) und 3) lässt das beklagte Versorgungswerk sich nicht ein und rügt diesbezüglich die Verspätung. 19 Das beklagte Versorgungswerk nimmt Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: 20 Die Bescheide seien dem Kläger zugestellt worden. Seine Mutter habe lediglich als sonstige Empfangsberechtigte die Schreiben entgegen genommen. Der Aufhebungsbescheid sei daher bestandskräftig geworden. Eine Studienbescheinigung sei im April 2013 nicht eingegangen. 21 Seit dem 02.07.2013 sei der Kläger durch einen Rentenberater vertreten gewesen. Dieser habe unter dem 01.09.2014 mitgeteilt, keine Klage gegen den Aufhebungsbescheid erheben zu wollen. Er bat jedoch um Prüfung, ob auf die Rückforderung verzichtet werden könne. Der Antrag auf Verzicht stelle ein weiteres insoweit anschließendes Verwaltungsverfahren dar und sei noch offen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Rückforderungsbescheides ist statthaft und zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. 25 Der Rückforderungsbescheid vom 18.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichten Verwaltungsakt festzusetzen. 26 Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Bescheid war an den Kläger als Begünstigter des Bewilligungsbescheides vom 29.01.2013 adressiert. Die Zustellung erfolgte nach § 5 Abs. 1 und 2 LZG NRW i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die im selben Haushalt lebende Mutter des Klägers. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW ist die Zustellung zwar bei Vorliegen einer Vollmacht dem Bevollmächtigten zuzustellen. Eine entsprechende Vollmacht vom 27.02.2013 für Herrn F. I1. -M. lag dem beklagten Versorgungswerk vor. Gemäß § 8 LZG NRW gilt das Dokument jedoch als zugestellt, wenn es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Eine Kopie des Rückforderungsbescheides wurde dem Bevollmächtigten ebenfalls mit Schreiben vom 18.09.2014 übersandt. 27 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG liegen ebenfalls vor. Die Gewährung von Waisenrente für den Zeitraum März 2013 bis Juli 2014 ist mit Bescheid vom 31.07.2014 aufgehoben worden. Da der Kläger hiergegen innerhalb der Klagefrist nicht vorgegangen ist, ist der Aufhebungsbescheid vom 31.07.2014 in Bestandskraft erwachsen. Soweit der Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung und die Zustellung des Aufhebungsbescheides für mangelhaft hält, wird die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides nicht berührt. Der Aufhebungsbescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) an die Mutter des Klägers zugestellt, die mit diesem in einem Haushalt lebt. Der Bevollmächtigte nahm in seinem Schreiben vom 01.09.2014 auf den Aufhebungsbescheid vom 31.07.2014 Bezug, so dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Aufhebungsbescheid im Sinne des § 8 LZG NRW zugegangen war. 28 Die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß. Sie enthält die Angabe des Rechtsbehelfs, die Formvorschriften, die Klagefrist sowie das Gericht mit Ort. Eine Straße und Hausnummer muss dagegen nur enthalten sein, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht, 29 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 58 Rn. 10. 30 Eine Verwechslungsgefahr besteht jedoch hinsichtlich des Verwaltungsgerichts Köln nicht. Nicht erforderlich sind Hinweise zu der Berechnung der Frist, 31 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 58 Rn. 11. 32 Entgegen dem Vortrag des Klägers war die Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht unvollständig, weil über die Möglichkeit eines Widerspruches nicht belehrt wurde. Denn gemäß § 110 Abs. 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW) bedurfte es einer Nachprüfung im Vorverfahren nicht. 33 Bei Abstellen auf den Zugang des Aufhebungsbescheides gegenüber dem Bevollmächtigten spätestens am 01.09.2014 endete die 1-monatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch am 01.10.2014. Eine Klage wurde seitens des Klägers nicht innerhalb der Klagefrist eingelegt. Stattdessen wurde seitens des Bevollmächtigten des Klägers unter dem 01.09.2014 sogar mitgeteilt, es werde keine Klage gegen den Aufhebungsbescheid erhoben. 34 Auf die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides kommt es hinsichtlich der Rückforderung nach § 49 a Abs. 1 VwVfG nicht an, 35 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, 2013, § 49 a Rn. 7a. 36 Denn der Rückforderungsanspruch ist unmittelbare Folge der Aufhebung der Bewilligung. 37 Durch den angefochtenen Rückforderungsbescheid wurde auch die zu erstattende Leistung festgesetzt. 38 Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB wegen vollständigen Verbrauchs des Geldes für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung berufen. Dem Kläger ist die Berufung auf eine Entreicherung wegen der haftungsverschärfenden Vorschrift des § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG verwehrt. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zu der Aufhebung des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier. Der Umstand, der zu der Aufhebung der Gewährung von Waisenrente für die Zeit von März 2013 bis Juli 2014 führte, war der Wechsel des Klägers an die Universität C2. , den der Kläger nicht unmittelbar angezeigt hatte. Dieser Wechsel und der Umstand der Nichtanzeige waren dem Kläger zweifelsfrei bekannt. Soweit vorgetragen wird, die Mutter des Klägers habe im April 2013 eine Immatrikulationsbescheinigung an das beklagte Versorgungswerk übersendet, ist diese Behauptung nicht belegt. In der Verwaltungsakte befindet sich zwar eine Studienbescheinigung. Ein entsprechendes Übersendungsschreiben oder Übersendungsdatum befindet sich nicht in der Akte. Dem nachgehefteten Schreiben des beklagten Versorgungswerkes an den Kläger ist jedoch zu entnehmen, dass die Bescheinigung im Juli 2014 übersandt wurde. Hierfür spricht auch die Abheftung der Studienbescheinigung zwischen einem Schreiben von April 2014 und Juli 2014. Darauf, ob der Kläger auch für sich aus der Kenntnis des Ausbildungswechsels und der Nichtanzeige den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Gewährung der Halbwaisenrente zieht, kommt es nicht an, 39 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, 2013, § 49 a Rn. 15. 40 Soweit der Kläger vorträgt, seine Mutter habe ihm den Bewilligungsbescheid nicht ausgehändigt und er habe erst Kenntnis von seiner Anzeigepflicht durch den Rückforderungsbescheid erhalten, ist dieser Einwand daher ohne Bedeutung. Zumal eine volljährige Person grob fahrlässig handelt, wenn sie Leistungen bewilligt bekommt, die Bescheide jedoch nicht liest. Die Ausführungen in dem Bewilligungsbescheid sind auch verständlich. Insbesondere wurde auf die Schulausbildung und die Verpflichtung verwiesen, sämtliche nachträgliche Änderungen unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. 41 Die mit Schriftsatz vom 16.02.2016 geltend gemachten weiteren Klagebegehren stellen eine Änderung des Klageantrages gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Diese Klageänderung ist vorliegend unzulässig, da die Voraussetzungen nach § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält. Das beklagte Versorgungswerk hat nicht in die Klageänderung eingewilligt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 - 9 B 20/09 -. 43 Sachdienlichkeit liegt in der Regel vor, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert, 44 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 91 Rn. 19. 45 Gegen die Sachdienlichkeit spricht es, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte, 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.1989 – 5 B 87/89 - und vom 25.06.2009 - 9 B 20/09 -. 47 Die ursprünglich eingelegte Klage betrifft den Rückforderungsbescheid, die Klageänderung den Aufhebungsbescheid. Im Ergebnis ist das Ziel des Klägers die Rückforderung der Halbwaisenrente in Höhe von 6.200,92 Euro zu vermeiden. Alle Anträge betreffen daher zwar dasselbe Klageinteresse. Außergerichtlich wurde daneben jedoch noch ein weiterer Antrag, nämlich auf Erlass bzw. Verzicht auf die Rückforderung, gestellt. Dieser ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Klageänderung würde daher nicht zwangsläufig zu einer endgültigen Beilegung des Streitstoffes führen. Auch ist der Streitstoff nicht im Wesentlich derselbe. Denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides war zuvor nicht Streitstoff, da die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides für die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nicht von Bedeutung ist. Somit kann zur Entscheidung über die nachträglich gestellten Klageanträge der bisherige Prozessstoff nicht verwertet werden. 48 Im Übrigen ist die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 31.07.2014 auch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist bei dem Verwaltungsgericht Köln eingelegt wurde. Hinsichtlich der Berechnung der Klagefrist wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Demnach endete die Klagefrist am 01.10.2014. Die Klage ging erst am 17.02.2016 ein, so dass die Klagefrist offensichtlich versäumt wurde. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung stünde bereits die Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers vom 01.09.2014 entgegen, nach der der Kläger keine Klage gegen den Aufhebungsbescheid erheben wolle. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.