OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3233/15

VG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Abkömmling bereits im Zeitpunkt der Aussiedlung im Aussiedlungsgebiet verblieben war. • Die nachträgliche Einbeziehung bezieht sich auf Aufnahmebescheide nach § 26 BVFG; eine Einbeziehung in eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ist nicht vorgesehen. • Eine Adoption, die erst nach der Einreise der Bezugsperson erfolgte, begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, soweit nicht die Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG greift.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung adoptierten Kindes nach Einreise • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Abkömmling bereits im Zeitpunkt der Aussiedlung im Aussiedlungsgebiet verblieben war. • Die nachträgliche Einbeziehung bezieht sich auf Aufnahmebescheide nach § 26 BVFG; eine Einbeziehung in eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ist nicht vorgesehen. • Eine Adoption, die erst nach der Einreise der Bezugsperson erfolgte, begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, soweit nicht die Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG greift. Der Kläger, Spätaussiedler mit Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, beantragt die nachträgliche Einbeziehung seines 1982 geborenen Adoptivsohnes in seinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Adoption wurde 2006 gerichtlich festgestellt; der Adoptivsohn lebt seit Dezember 2004 in Deutschland. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag und den Widerspruch mit der Begründung ab, der Adoptivsohn habe nicht im Zeitpunkt der Ausreise im Aussiedlungsgebiet verbleiben müssen und sei zudem erst nach der Einreise adoptiert worden. Der Kläger rügt, die Vorschrift sei auf seinen Fall anwendbar, da er bereits früher Adoptionsverfahren angestrengt habe. Das Gericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Klage zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. • Statthaftigkeit und Fristwahrung: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und fristgerecht erhoben (§ 74 VwGO). • Rechtsgrundlage und Auslegung: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ermöglicht die nachträgliche Einbeziehung nur für Abkömmlinge, die im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits bestanden bzw. im Aussiedlungsgebiet verblieben waren; die Regelung wurde in Gesetzesbegründung und Änderungsgesetzen so verstanden und übernommen. • Formelle Voraussetzung: Der Kläger besitzt keine Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG, sondern eine Bescheinigung nach § 15 BVFG; eine nachträgliche Einbeziehung in eine solche Bescheinigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Zeitlicher Zusammenhang der Adoption: Die rechtliche Stellung des Adoptivsohnes entstand erst 2006, also nach der Einreise des Klägers; damit fehlt das Tatbestandsmerkmal des im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmlings. • Ausnahmefall nicht gegeben: Soweit § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG Ausnahmen vorsieht, liegt kein solcher Ausnahmefall vor; daher greift die nachträgliche Einbeziehung nicht. • Gesetzgeberwille: Die Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei den BVFG-Änderungsgesetzen, die eine nachträgliche Einbeziehung nur für bereits bestehende familiäre Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aussiedlung vorsehen. Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Adoptivsohnes in einen Aufnahmebescheid hat. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger keinen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG besitzt und die streitige Adoption erst nach seiner Einreise erfolgte, sodass der Adoptivsohn nicht im Zeitpunkt der Aussiedlung als im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling anzusehen ist. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erlaubt keine nachträgliche Einbeziehung für nach der Einreise adoptierte Kinder, sofern nicht die enge Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorliegt. Daher ist die Ablehnung durch das Bundesverwaltungsamt rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.