Urteil
7 K 6121/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0202.7K6121.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger, B. I. , begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach dem BVFG. 3 Seine Eltern sind der ukrainische Volkszugehörige B. U. und J. I. , die Klägerin des Verfahrens 7 K 6122/14. In der am 21.08.1991 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist die Mutter J. I. mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. Die Großeltern mütterlicherseits des Klägers sind die russische Volkszugehörige B1. I. und der deutsche Volkszugehörige K. I. . Der Großvater, K. I. , erwarb im Jahr 1944 im Warthegau die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. 4 Im Jahr 1957 wurde dem Großvater des Klägers eine Übernahmegenehmigung erteilt. Daraufhin erhielt er für sich und seine Familie, darunter auch die Mutter des Klägers, eine Einreisegenehmigung durch die zuständige Ausländerbehörde. Jedoch erlaubten die sowjetischen Milizbehörden die Ausreise in der Folgezeit nicht. K. I. stellte im Jahr 1989 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung für sich und seine Familie und siedelte im Jahr 1990 nach Deutschland aus. Im Jahr 1991 wurde ihm ein Vertriebenenausweis ausgestellt. 5 Die Mutter des Klägers stellte erstmalig am 12.11.1991 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedlerin für sich, ihren Ehemann und den seinerzeit minderjährigen Kläger. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.02.1994 bestandskräftig abgelehnt, weil die Klägerin als russische Volkszugehörige im Inlandspass eingetragen war und angegeben hatte, die deutsche Sprache nur zu verstehen, aber nicht zu sprechen. Der Bescheid erstreckte sich auch auf den seinerzeit minderjährigen Kläger. Er wurde dem bevollmächtigten Großvater des Klägers mit PZU am 26.02.1994 zugestellt. 6 Unter dem 20.11.2002 stellte die Mutter des Klägers einen neuen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes und ihres Sohnes B. . Gleichzeitig stellte der Kläger einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Mit diesem Antrag wurde eine am 23.07.2002 neu ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers vorgelegt, in dem die Mutter J. nunmehr mit der deutschen Volkszugehörigkeit eingetragen war. Die Nationalität der Mutter war zuvor durch Beschluss der Pass- und Visaabteilung der Stadt Kaliningrad vom 01.06.2001 von „Russisch“ in „Deutsch“ geändert worden. 7 Zur Volkszugehörigkeit wurde angegeben, dass der Kläger Deutscher sei. In seinem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. Diese sei am 27.12.2001 geändert worden. Im vorgelegten aktuellen Inlandspass der Russischen Föderation ist keine Nationalität verzeichnet. In der Geburtsurkunde des Sohnes Daniel vom 03.04.2002 wird der Kläger mit deutscher Nationalität geführt. 8 Zu den Sprachkenntnissen wurde angegeben, der Kläger habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache vom Großvater und von anderen Verwandten erlernt, außerdem in der Schule und in Sprachkursen. Jetzt verstehe er in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. 9 Mit Schreiben vom 21.05.2003 teilte das BVA mit, dass die Aufnahmeanträge des Klägers und seiner Mutter durch den Bescheid vom 18.02.1994 bestandskräftig abgeschlossen seien. 10 Der Großvater des Klägers, K. I. , beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30.05.2003, die Aufnahmeverfahren der Mutter und des Klägers wiederaufzugreifen, weil sich Änderungen in den familiären Verhältnissen ergeben hätten. Außerdem seien seine Kinder wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit bereits ab Geburt auch deutsche Staatsangehörige. 11 Das BVA erklärte mit Schreiben vom 08.07.2003 erneut, dass die Aufnahmeverfahren abgeschlossen seien und verwies die Antragsteller auf einen Antrag zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. 12 Der Mutter des Klägers und dem Kläger wurde am 18.03.2011 ein Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Beide reisten im Juni 2011 nach Deutschland ein und stellten einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Zum Antrag wurde ein Zertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.07.2013 nachgereicht, wonach der Kläger bei der Sprachprüfung am 21.06.2013 das Sprachniveau der Stufe A2 erreicht hat. Der Antrag der Mutter wurde mit Bescheid vom 02.06.2014 abgelehnt. Die Mutter des Klägers hat hiergegen nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens unter dem Aktenzeichen 7 K 6122/14 Klage erhoben. 13 Mit Bescheid vom 02.06.2014 wurde auch der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. 14 In der Begründung wurde ausgeführt, ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Die Rechtsänderung durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Änderungsgesetz sei nicht zugunsten des Klägers anwendbar, da es für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland, und damit auf das im Jahr 2011 geltende Recht ankomme. 15 Es liege auch keine Änderung der Sachlage vor. Die deutsche Staatsangehörigkeit und die angegebenen deutschen Sprachkenntnisse seien Umstände, die schon immer vorgelegen und sich nicht geändert hätten. Das vorgelegte Sprachzertifikat sei kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da der Kläger die dreimonatige Vorlagefrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt habe. Außerdem hätte der Kläger diese Umstände auch im früheren Verfahren geltend machen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. 16 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Der ursprüngliche Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig gewesen. Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und die Angaben im Antrag, in der Familie kein Deutsch zu sprechen, sei die Entscheidung nachvollziehbar. Unabhängig davon habe das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit kein größeres Gewicht als das der Rechtssicherheit. Das Ermessen sei nicht auf Null reduziert. Umstände, die die Entscheidung als schlechthin unerträglich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. 17 Auch wenn das Schreiben vom 30.05.2003 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bewerten wäre, hätte auch seinerzeit kein Anspruch darauf bestanden und das Ermessen wäre nicht anders ausgeübt worden. 18 Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.06.2014 Widerspruch ein. Der Kläger sei aufgrund des 10. Änderungsgesetzes im Zeitpunkt seiner Einreise Spätaussiedler geworden. Da er deutscher Staatsangehöriger sei, könne er sich auf § 25 Abs. 2 BVFG berufen. Ferner sei die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 12 A 1878/09 zu berücksichtigen. Außerdem wurde ein weiteres Sprachzertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2014 vorgelegt, in dem dem Kläger wiederum ein Sprachniveau der Stufe A2 bescheinigt wird. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 07.11.2014 Klage erhoben, mit der er weiter die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt. 20 In der Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei nach Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises eingereist. Er sei Spätaussiedler, habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Seine Muttersprache sei die Deutsche; mit dem Großvater habe er auch deutsch gesprochen und bis zur Selbständigkeit die deutsche Sprache überwiegend gebraucht. Bei seiner Einreise sei er in der Lage gewesen, deutsch für ein einfaches Gespräch ausreichend zu sprechen. Die nun bescheinigten Sprachkenntnisse der Stufe A2 lägen über dem Niveau eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache. 21 Die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit seien sowohl nach dem 10. Änderungsgesetz als auch bei Anwendung alten Rechts gegeben. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie ist der Auffassung, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorliegen. Dies gelte sowohl für die bei Einreise geltende als auch für die aktuelle Rechtslage. 27 Denn es lasse sich nicht feststellen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Sprachkenntnisse auf dem Niveau der Stufe A2 seien für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend. Im Übrigen habe der Kläger die Sprachprüfung erst im Januar 2014 abgelegt, sodass die bei Einreise 2011 vorhandenen Sprachkenntnisse noch schlechter gewesen sein dürften. Daher liege ein Wiederaufgreifensgrund nicht vor. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Mutter, J. I. , 7 K 6122/14, sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Kläger benötigt den Aufnahmebescheid zur Erlangung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Denn Spätaussiedler kann gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Das ist bisher beim Kläger nicht der Fall. Er hatte im Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 2011 weder einen Aufnahmebescheid noch einen Einbeziehungsbescheid, sondern ist als deutscher Staatsangehöriger eingereist. 31 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 02.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 32 Es kann offen bleiben, ob der Aufnahmeanspruch des Klägers durch den Bescheid vom 18.02.1994 bestandskräftig abgelehnt worden ist, sodass der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur nach einem Wiederaufgreifen des Verfahrens erlangen kann. Dies erscheint zweifelhaft, weil aus der Begründung des Bescheides nicht deutlich wird, ob ein eigener Aufnahmeantrag des seinerzeit noch minderjährigen Klägers oder ein Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter abgelehnt werden sollte. In dem Bescheid heißt es lediglich, er erstrecke sich auch auf den nicht-deutschen Ehemann und das minderjährige Kind B. . Eine Begründung ist nicht ersichtlich. 33 Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen sollte, dass eine bestandskräftige Ablehnung nicht vorliegt und der Aufnahmeantrag des Klägers bisher nicht beschieden wurde, hat er nach der maßgeblichen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf eine nachträgliche Aufnahme im Härtefall. 34 Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zwar könnte sich der Kläger auf eine besondere Härte berufen, weil er deutscher Staatsangehöriger ist und damit ein grundrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, Art. 11 Abs. 1 GG. Es konnte ihm daher nicht zugemutet werden, das Aufnahmeverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 - ; BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 1.03 - , BVerwGE 122, 313 (316). 36 Jedoch liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor. Diese ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird auf Antrag Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BVFG für Personen, die aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion stammen. Danach kann Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wen er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. 37 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn er war im maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland im Juni 2011 kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne der seinerzeit geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, 38 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 - , Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20; Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9. 39 Denn aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 BVFG ergeben sich nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt, nämlich den Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts. Dies gilt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch für Antragsteller, die nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens übersiedeln, sondern auf einer anderen rechtlichen Grundlage in das Bundesgebiet eingereist sind und sodann einen Härtefallaufnahmebescheid beantragen, 40 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 - und vom 09.12.2015 - 11 E 1170/15 - . 41 Denn die Voraussetzungen für die Begründung der Spätaussiedlereigenschaft sind im Verfahren zur Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides und im Verfahren auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG einheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 16.07.2015 ausdrücklich ausgeführt, dass es auch bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen Härtefallaufnahmebescheid nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu rechtfertigen sei, die lediglich vorläufige Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen vorzunehmen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche endgültige Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, 42 BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 28, 29. 43 Die vorherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Fällen eines Härtefallaufnahmebescheides die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere an die deutsche Volkszugehörigkeit, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen sind, wurde aufgegeben, 44 BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 28 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 22.04.2004 – 5 C 27.02 – Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr.11. 45 Die jetzt in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geregelten Fälle der nachträglichen Beantragung eines Aufnahmebescheides umfassen aber auch die hier vorliegende Fallgestaltung, in denen der Aufnahmebewerber nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, also ohne Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid, sondern als deutscher Staatsangehöriger eingereist ist. 46 Demnach bleibt es dabei, dass auch im vorliegenden Streitverfahren für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts maßgeblich ist. Die Frage, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt, nämlich im Juni 2011, deutscher Volkszugehöriger war, beurteilt sich demnach nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902). 47 Danach ist ein nach dem 31.12.1923 geborener Antragsteller deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Dies ist nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet (in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG a.F.) auf Grund der familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 48 Diese Voraussetzungen liegen nicht vollständig vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat und dass ihm die deutsche Sprache in der Kindheit familiär vermittelt worden ist. Auf die Frage, ob er im Jahr 2011 bei seiner Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte, kommt es daher nicht an. 49 Zwar liegt in der Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass des Klägers kein Gegenbekenntnis zu einer fremden Nationalität, die ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließen würde. Denn bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1994 hatte der Kläger keine Möglichkeit, die deutsche Nationalität zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt waren in der für die Ausstellung des Inlandspasses maßgeblichen Geburtsurkunde die Eltern des Klägers mit ukrainischer und russischer Nationalität eingetragen. Der Kläger hatte daher nach der in der Russischen Föderation fortgeltenden Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion vom 28.08.1974 nur ein Wahlrecht zwischen den beiden Nationalitäten seiner Eltern. Die Wahl der russischen Nationalität kann ihm daher nicht als Gegenbekenntnis zugerechnet werden. 50 Jedoch hat sich der Kläger erst mit der Änderung der Nationalitätseintragung der Mutter in seiner eigenen Geburtsurkunde vom 23.07.2002 und mit der Eintragung der deutschen Nationalität des Vaters in der Geburtsurkunde seines Sohnes vom 03.04.2002 zur deutschen Nationalität bekannt. Demnach fehlt es an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das von dem Zeitpunkt der Selbständigkeit mit 16 Jahren bis zur Ausreise vorliegen muss. Für den Zeitraum von 1994 bis 2002 ist jedoch kein Bekenntnis feststellbar. Insbesondere liegt für diesen Zeitraum auch kein Bekenntnis in vergleichbarer Weise vor, das nach Aussage und Gewicht der Nationalitätenerklärung entsprechen würde. 51 Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, während seiner Kindheit familiär vermittelt worden ist. Der Kläger hat in seinem Aufnahmeantrag vom 20.11.2002 selbst angegeben, dass er als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen habe. Dies ist aufgrund der Angaben seiner Mutter nachvollziehbar. Denn diese hat in ihrem ersten Aufnahmeantrag vom 12.11.1991 erklärt, dass sie die deutsche Sprache nur verstehe, aber nicht spreche. Vielmehr sei die Umgangssprache in der Familie russisch. Deutsch gesprochen werde nur von den Großeltern und einem Elternteil. Mit dem Elternteil kann nur der Vater der Mutter gemeint sein, also der Großvater des Klägers, K. I. , denn die Großmutter war Russin. Im Antrag der Mutter wurde somit verneint, dass von ihr selbst oder ihren Kindern, und damit auch von ihrem Sohn B. , deutsch gesprochen wurde. Demnach kann die deutsche Sprache von der Mutter des Klägers nicht vermittelt worden sein 52 Zwar hat der Kläger angegeben, er habe die deutsche Sprache vom Großvater und anderen Verwandten erlernt. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn eine Vermittlung durch diesen Personenkreis kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Großvater hat in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 30.05.2003 selbst erklärt, dass er seine Sprachkenntnisse zwar bewahrt habe, aber nicht habe weitergeben können, weil die Ehefrau Russin war und am Wohnort in Magadan keine weiteren Verwandten, auch keine anderen Deutschen lebten. Dies stimmt mit den Angaben zum Vertreibungsschicksal der Familie überein, die durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs weit verstreut wurde. 53 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr im Klageverfahren unsubstantiiert behauptet, der Kläger habe in seiner Kindheit deutsch gesprochen, steht dies in unauflöslichem Widerspruch zu den eigenen Angaben der Familienmitglieder. Demnach kann diesem Vortrag keine Bedeutung zugemessen werden. 54 Auf die Frage, ob der Kläger bei seiner Einreise im Jahr 2011 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, kommt es daher nicht an. 55 Da der Kläger die im Jahr 2011 bestehenden Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit und damit die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt, musste die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.