Gerichtsbescheid
16 K 3191/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0201.16K3191.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 28.09.2011 gegründete Klägerin (AG Iserlohn, HRB 0000) ist Eigentümerin mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge. Rechtsvorgänger der Klägerin ist die Einzelfirma Spedition U. F. e.K., die zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs über eine Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG verfügte; ein (neues) Erlaubniserteilungsverfahren anlässlich der Rechtsformänderung führte die Klägerin nicht durch. 3 Unter dem 27.09.2012, eingegangen bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) am 01.10.2012, beantragte die Klägerin die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2013 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 in der Fassung der Änderung vom 06.08.2012 (Förderrichtlinie). Unter Ziff. 2a) des Antrages erklärte die Klägerin, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben. 4 Dem Förderantrag entsprach die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 23.04.2013. Auf den entsprechenden Verwendungsnachweis vom 03.03.2014 zahlte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des Abrechnungsbescheides vom 10.06.2014 Fördergelder in Höhe von 25.500,00 € aus. 5 Nachdem der Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs in der Förderperiode 2014 bekannt geworden war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages nicht über eine Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG verfügt hat, hörte sie die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides an. 6 Mit (Aufhebungs- und Rückforderungs)Bescheid vom 19.12.2014 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 23.04.2013 sowie den Abrechnungsbescheid vom 10.06.2014 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung der Förderbeträge in Höhe von insgesamt 33.000,00 € und Zahlung von Zinsen in Höhe von 541,00 € auf. Zur Begründung des auf §§ 48 Abs. 1 und 2, 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestützten Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin entgegen ihrer Angaben im Antrag nicht über eine Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt. 7 Nach erfolglosem Vorverfahren – der auf den Widerspruch der Klägerin vom 06.01.2015 ergangene Widerspruchsbescheid datiert vom 29.04.2015, zugestellt am 04.05.2015 – hat die Klägerin am 29.05.2015 Klage erhoben. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 betreffend die Förderperiode 2013 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Gerichtsbescheid vom heutigen Tage im Verfahren 16 K 3190/15, den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 16 K 3190/15 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.09.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. 15 Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.12.2014 über 25.500,00 € zzgl. Zinsen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 23.04.2013 und der Abrechnungsbescheid vom 10.06.2014 aufgehoben worden sind, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 23.04.2013 und der Abrechnungsbescheid vom 10.06.2014 waren von Anfang an rechtswidrig; die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 27.09.2012 begehrte Zuwendung. Die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Förderrichtlinie, denn sie verfügte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG. Auf Vertrauen in den Fortbestand des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, die Rücknahmefrist ist eingehalten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen und auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom heutigen Tage im Verfahren 16 K 3190/15 betreffend die Förderperiode 2012 Bezug genommen. 19 Die Erstattungsforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG, die Erhebung der Zinsen auf § 49a Abs. 3 VwVfG; die Voraussetzungen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.