Urteil
7 K 7140/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0119.7K7140.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 0000 geborene Kläger war seit 1993 bei der Beigeladenen als technischer Angestellter beschäftigt. Im Jahr 2004 hatte das Versorgungsamt Gelsenkirchen zunächst den Grad seiner Behinderung wegen psychischer Störung, Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose und Bandscheibenschaden, Kopfschmerzen und Bluthochdruck auf 30 % festgesetzt. 2005 hatte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Bescheid vom 17.03.2014 des Landrates des Kreises S. ist der Grad der Behinderung bei dem Kläger auf 50 % angehoben worden. In § 28 Abs. 3 des zwischen der Beigeladenen und der IG BCE geschlossene Manteltarifvertrag (MTV), der auf Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar ist, findet sich folgende Regelung: „Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugeht, beendet. Bei einer zeitlich befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wird dem Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und des Wegfalls der Rente Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Arbeitsbedingungen, die für ihn vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren, eingeräumt. Sofern eine Wiederaufnahme der vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, hat der Beschäftigte Anspruch auf Wiedereinstellung im Rahmen seiner Einsatzfähigkeit, sofern betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz dem Anspruch nicht entgegenstehen. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.“ Mit Bescheid vom 25.02.2014 erkannte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger auf seinen Antrag hin rückwirkend ab dem 01.10.2013 befristet bis zum 31.05.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Die Rentengewährung auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung ist zwischenzeitlich mit Bescheid vom 20.02.2015 bis zum 31.07.2017 verlängert worden. Die Beigeladene beantragte am 21.03.2014 bei dem Beklagten die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertrauensmann der Beigeladenen verwiesen mit Schreiben vom 15.04.2014 auf eine Stellungnahme vom 11.10.2013, an der sich nichts geändert habe. Dort ist ausgeführt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sähen keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Der ehemalige Arbeitsbereich des Klägers sei 2011 durch Auflösung weggefallen. Der Versuch von Arbeitgeberseite, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, den Kläger in einem anderen Geschäftsfeld einzusetzen, sei gescheitert und der Kläger seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Eine Gesundheitsprognose bzw. eine Angabe zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit liege Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nicht vor. Der Kläger machte im Rahmen seiner Anhörung geltend, der Rentenbescheid, gegen den er Widerspruch eingelegt habe, sei noch nicht bestandskräftig. Die Deutsche Rentenversicherung teilte auf Anfrage im Mai 2014 mit, die Rente werde dem Kläger entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgezahlt. Er habe Widerspruch eingelegt, jedoch nicht zu erkennen gegeben, wogegen sich der Widerspruch konkret richte. Daher stehe eine Entscheidung über den Widerspruch noch aus. Über die möglichen Folgen einer Antragsrücknahme bzw. eines Verzichts sei er informiert worden. Mit Bescheid vom 04.07.2014 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid stehe der Zustimmung nicht entgegen. Der Kläger habe bei Wegfall der Rente einen tarifvertraglichen Anspruch auf Wiedereinstellung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.07.2014 Widerspruch. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Den Rentenantrag habe er stellen müssen, da er sonst nicht krankenversichert gewesen wäre. Der Beklagte hätte sich für eine gütliche Einigung, ggfs. unter Reduzierung der Arbeitszeit, einsetzen müssen. Die Vorgänge in Zusammenhang mit Versuchen der Beigeladenen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigungen zu lösen, müssten berücksichtigt werden. Die Verrentung stehe in Verbindung mit dem Arbeitsplatz und der sozialen Umgebung in der Firma der Beigeladenen. Diese habe kein Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX durchgeführt. Der Beklagte verlange von ihm letztlich, im Mai 2015 zu den Arbeitsbedingungen zurückzukehren, die zu seiner Verrentung geführt hätten und setze dadurch seine Gesundheit aufs Spiel. Der Tarifvertrag mache die gesetzlichen Regelungen nicht obsolet. Bei seiner Entscheidung hätte der Beklagte prüfen müssen, ob nach den Verhältnissen des Arbeitgebers und der voraussichtlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit ein Offenhalten des Arbeitsplatzes zumutbar sei. Der Kläger verwies auf die Einschätzung ihn behandelnder Ärzte, die seine Wiedereingliederung angesichts der bei der Beigeladenen vorhandenen Arbeitsbedingungen ausschlössen. Der Beklagte arbeite intensiv mit der Beigeladenen zusammen. Das lasse sich auch daran erkennen, dass er die Erteilung der Zustimmung mit der Beigeladenen im Vorfeld offensichtlich abgesprochen habe, denn die Beigeladene habe die Zustimmung im Arbeitsgerichtsprozess bereits zwei Wochen vor ihrer Erteilung in Aussicht gestellt. Der Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, das vorherige Zustimmungsverfahren werde wegen des Rentenbezugs nicht mehr betrieben und sei für die jetzige Zustimmungsentscheidung irrelevant. Sie sei allein nach den in § 92 SGB IX aufgestellten Anforderungen zu überprüfen. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid wirke sich auf das vorliegende Verfahren nicht aus. Wegen des Rentenbezugs aufgrund voller Erwerbsminderung sei eine Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Überprüfung der Arbeitsplatzsituation bei der Beigeladenen finde daher nicht statt. Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Wegfall des Rentenbezugs müsse die Beigeladene ihn wieder einstellen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 zurück. Die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht versagt werden können. Der Entscheidung habe zugrundegelegt werden müssen, dass der tarifvertragliche Auflösungstatbestand, der lediglich einen Rentenbezug voraussetze, erfüllt sei. Die von dem Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen über den 31.07.2014 hinaus fortbestanden hat, hat das Arbeitsgericht Essen mit Urteil vom 19.08.2014 - 2 Ca 881/14 - abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit Urteil vom 19.12.2014 - 10 Sa 972/14 - zurückgewiesen hat. Der Kläger hat am 19.12.2014 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er trägt vor, nach einem im Jahr 2005 erlittenen Burnout sei infolge einer Doppelbelastung auf einem nicht behindertengerechten Arbeitsplatz im Februar 2012 ein weiterer Burnout aufgetreten. Seitdem habe er nicht mehr zur Arbeit kommen können. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in einer Reha-Klinik sei er arbeitsunfähig entlassen worden. Anschließend habe die Beigeladene zwei Kündigungen ausgesprochen, diese aber wieder zurückgenommen. Der Beklagte habe ihn im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend angehört. Die Widerspruchsentscheidung setze sich nicht mit seinem Vorbringen auseinander. Der Widerspruchsausschuss habe mit der offenbar bereits vorbereiteten Entscheidung nichts zu tun gehabt, wie die zeitliche Abfolge von der Erstellung des Bescheids, seiner Abzeichnung durch Sachbearbeiter und der Sitzung des Widerspruchsausschusses sowie die Sitzungsdauer zeige. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der Beigeladenen sehe er für sich als ausgeschlossen an. Er strebe eine Abfindung durch die Beigeladene an. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, der Beklagte habe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Recht zugestimmt. Der Kläger und die Beigeladen verweisen auf arbeitsgerichtliche Verfahren, in denen der Kläger gegen die Beigeladene erfolglos Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. wegen Pflichtverletzungen, die zu seiner Erkrankung geführt hätten, geltend gemacht hat (ArbG Essen, Urteil vom 12.12.2013 - 1 Ca 2214/13 - und LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 11 Sa 153714 -; ArbG Essen, Urteil vom 13.05.2015 - 4 Ca 569/15 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beigeladene niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, vgl. § 102 Abs.2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen keine Bedenken. Die Verfahrensvorschriften des § 87 Abs. 2 SGB IX sind eingehalten. Der Beklagte hat Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung bei der Beigeladenen eingeholt und dem Kläger selbst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hatte im Vorfeld des Bescheids vom 04.07.2014 sowie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit, zur Frage der Zustimmung Stellung zu nehmen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Für die Befürchtung des Klägers, der Beklagte habe die Zustimmung einseitig im Interesse der Beigeladenen gleichsam „auf Abruf“ erteilt, sieht das Gericht keine tatsächliche Grundlage. Die Entscheidung über den Zustimmungsantrag erfolgte vielmehr erst deutlich nach Ablauf der in § 88 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen Regelfrist von einem Monat nach Antragseingang, was den Interessen der Beigeladenen zuwiderlief. Der Zeitpunkt der Entscheidung hängt damit zusammen, dass die örtliche Fürsorgestelle, deren Ermittlungen sich insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Mitteilung der Rentenversicherung über den Stand des Rentenverfahrens über einen längeren Zeitraum hingezogen hatten, den Vorgang erst am 13.06.2014 an den Beklagten übersandt hatte. Darin liegt zugleich ein sachlicher Grund, der den Beklagten von der Fristeinhaltung entband. Die Zurückweisung des Widerspruchs beruht auf einer Entscheidung des bei dem Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 17.12.2014. Dem stehen weder die Dauer dieser Sitzung noch der Umstand entgegen, dass sich in den Akten der Entwurf eines Bescheids befindet, der zeitlich vor der Sitzung des Widerspruchsausschusses von Sachbearbeitern des Beklagten abgezeichnet worden ist. Die Vertreterin des Beklagten, für die bei Gericht eine Generalvollmacht hinterlegt worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Sachbearbeiter den Sachverhalt ermitteln und diesen mit einem Entscheidungsvorschlag den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses mehrere Tage vor der Sitzung als Vorlage unterbreiten. Die auf diese Weise vorbereiteten Mitglieder des Widerspruchsausschusses sähen sich dann in vielen Fällen zu einer zügigen Entscheidungsfindung in der Lage, so dass eine Vielzahl von Fällen in einer Sitzung behandelt werden könne. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, die sich mit dem Akteninhalt deckt. Die Entscheidung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 SGB IX sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten auch dann der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Klägers endete wegen Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach § 28 des einschlägigen Manteltarifvertrags. Dies ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten, denen die Kontrolle der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Vertragsbeendigung obliegt, festgestellt worden. Der gegen den Rentenbescheid eingelegte Widerspruch ändert an dem Ergebnis nichts. Die tarifvertragliche Regelung setzt den Rentenbezug, nicht aber die Bestandskraft des Rentenbescheids voraus. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen das Eingreifen der Bestimmung ein, dass er sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 145 SGB III gehalten sah, einen Rentenantrag zu stellen. Dem Rentenbezug lag die Feststellung voller Erwerbsminderung zugrunde. Diese ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn die tarifvertragliche Regelung dient, wie das Arbeitsgericht Essen im Urteil vom 19.08.2014 erläutert hat, einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und für den bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht, und andererseits dem Interesse des Arbeitgebers, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt außerstande ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Um die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend einzubinden, knüpft die Regelung zusätzlich an seine wirtschaftliche Absicherung durch eine rentenrechtliche Versorgung an. Gem. § 92 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 85 SGB IX steht die Erteilung der Zustimmung im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Ermessensentscheidungen kann das Verwaltungsgericht gem. § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Es hat zu prüfen, ob die Entscheidung rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt dabei auch, ob die Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt hat, soweit er für ihre Entscheidung erheblich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014 - OVG 6 B 12.14 - m.w.N. Der Zweck der in §§ 85 ff. SGB IX enthaltenen Schutzregelungen besteht darin, Nachteile des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen, ihn vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber Arbeitnehmern, die nicht schwerbehindert sind, nicht ins Hintertreffen gerät; dies hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen ist; dagegen ist es nicht Aufgabe des Integrationsamtes, bei seiner Entscheidung die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -. Die Entscheidung des Integrationsamtes erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes, vgl. BVerwG a.a.O. Um der besonderen Zweckrichtung des Zustimmungserfordernisses Rechnung zu tragen, ist bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich auch im Falle nicht kündigungsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses danach zu fragen, ob diese mit der Behinderung in Zusammenhang steht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014 - OVG 6 B 12.14 -. Beruht die Beendigung auf einer Erwerbsminderung, wird diese oftmals mit der Behinderung zusammenhängen. Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall so ist, spricht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Einiges. Der Beklagte ist dem nicht weiter nachgegangen und hat sich bei seiner Entscheidung mit diesem Aspekt erkennbar nicht auseinandergesetzt. Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Gerichts im Ergebnis als rechtmäßig, weil das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Der Beklagte konnte sein Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur dahin ausüben, die Zustimmung zu erteilen. In Fällen voller Erwerbsminderung auf Zeit stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber das Freihalten des Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Neben einer prognostischen Einschätzung der Chancen darauf, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist hierbei auch die bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung. vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2009 - Au 3 K 08.294 -; Kreitner, jurisPK-SGB IX, § 92 Rdnr. 24. Je länger ein erwerbsgeminderter Arbeitnehmer bereits krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, umso gewichtiger wird das bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigende Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2009 - Au 3 K 08.294 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war der Kläger bereits seit fast drei Jahren krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Anhaltspunkte dafür, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen war, lagen nicht vor. Zu einer günstigen Prognose gaben insbesondere die vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen keinen Anlass. Hinzu kommt, dass dem Kläger ein tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch im Rahmen seiner Einsatzfähigkeit für den Fall zusteht, dass er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Der Zweck des Zustimmungserfordernisses nach § 92 Satz 1 SGB IX bei voller Erwerbsminderung auf Zeit besteht darin, den schwerbehinderten Arbeitnehmer bei nur zeitweiligen Veränderungen vor dem endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes besonders zu schützen. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass häufig zu erwarten ist, dass sich das Leistungsvermögen des zeitweilig erwerbsunfähigen schwerbehinderten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit erheblich verbessert, er bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aber regelmäßig besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu der Vorläuferregelung § 19 Satz 1 Schwerbehindertengesetz, BT-Drs. 8/2696, S. 17. Dem daraus abzuleitenden Interesse, die Zugriffsmöglichkeit auf die bisherige Arbeitsstelle zu erhalten, wird aber die Einräumung eines Wiedereinstellungsanspruches ebenfalls gerecht. Mithilfe des Wiedereinstellungsanspruchs hat es der schwerbehinderte Mensch wie jeder Arbeitnehmer in der Hand, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012 - 13 Sa 108/11 - mit der allerdings abzulehnenden Folgerung, eine Zustimmung sei dann entbehrlich; vgl. auch BAG, Urteil vom 27.07.2011 - 7 AZR 402/10 -. Für eine ermessensbeschränkende Wirkung des tarifvertraglichen Wiedereinstellungsanspruchs spricht auch der hinter § 89 Abs. 2 SGB IX stehende Gedanke, vgl. VG Augsburg, a.a.O. Diese Bestimmung, die gem. § 92 Satz 2 SGB IX auf nicht kündigungsbedingte Beendigungen des Arbeitsverhältnisses entsprechend anzuwenden ist, schränkt die Ermessensentscheidung dahingehend ein, dass das Integrationsamt die Zustimmung erteilen soll, also im Regelfall zu erteilen hat, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der der Kläger schon längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ist und mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, gleichzeitig aber seine berechtigten Schutzinteressen gewahrt sind, weil er bei Wegfall der Erwerbsminderung eine Wiedereinstellung verlangen kann, war es der Beigeladenen nicht mehr zuzumuten, den Arbeitsplatz noch freizuhalten. In einem solchen Fall hat sich das Ermessen hin zu einem Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung verdichtet, ebenso VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2009 - Au 3 K 08.294 - m.w.N. Die Situation des Klägers stellt sich anders dar als die von schwerbehinderten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber einseitig und endgültig durch eine Kündigung löst und diese auf Gründe stützt, welche in der Behinderung ihre Ursache haben, zu den dabei zu stellenden Anforderungen an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2009 – 12 A 2431/08 -. Dem im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation ist bei dem Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er für die Dauer der vollen Erwerbsminderung von gesundheitsschädlicher Beschäftigung bei gleichzeitiger rentenrechtlicher Versorgung entbunden ist und der Wiedereinstellungsanspruch ihn vor anschließender Arbeitslosigkeit schützt. Hat sich danach das behördliche Ermessen auf Null reduziert, war der Beklagte nicht gehalten, die Umstände im Vorfeld der Erwerbsminderung noch näher aufzuklären und zu berücksichtigen. Da bei dem Kläger eine volle Erwerbsminderung vorlag, er also keine Arbeitsleistung erbringen konnte und selbst davon ausgeht, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit seinen Gesundheitszustand weiter verschlechtert hätte, kam auch für die Dauer der Erwerbsminderung keine Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten, ggfs. mit reduzierter Arbeitszeit, in Betracht. Die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.