Urteil
18 K 1119/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0118.18K1119.15.00
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Leitsätze
Einzelfall einer beantragten Bordsteinabsenkung zwecks Erreichbarkeit eines auf einem Wohngrundstück angelegten Stellplatzes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer beantragten Bordsteinabsenkung zwecks Erreichbarkeit eines auf einem Wohngrundstück angelegten Stellplatzes Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Wohn-Eckgrundstücks O.-----weg 0/S.----straße in S. . Dieses Grundstück wird vom Bebauungsplan S1. vom 10.3.1966 erfasst, der u.a. für den hier in Rede stehenden Bereich des klägerischen Grundstücks private Grünflächen festsetzt. Der O.-----weg ist eine Stichstraße, die von der S.----straße über eine Absenkung des an der östlichen Seite der S.----straße verlaufenden Gehwegs abzweigt. Anfang 2014 entschloss sich der Kläger dazu, auf seinem Grundstück an der Ecke O.-----weg /S.----straße einen Pkw-Stellplatz zu bauen. Diesbezüglich wandte er sich an eine städtische Mitarbeiterin, die im mitteilte, einer Genehmigung bedürfe es nicht. Auf die Beschwerde eines Anliegers des Nelkenwegs hin hörte die Beklagte den Kläger wegen einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Stellplatzes an. Der Kläger wies auf die Ausführungen der städtischen Mitarbeiterin hin und beantragte bei der Beklagten die Erweiterung der bestehenden Bordsteinabsenkung an der S.----straße zwecks Zufahrt zu einem Stellplatz im Vorgartenbereich seines Grundstücks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.2015 ab und führte zur Begründung aus: Die Freiflächen der Baugrundstücke seien aus planungsrechtlicher Sicht vornehmlich als Ruhezone vorgesehen; das gelte auch für die großzügigen Vorgartenflächen. Diese Absicht werde durch die Bündelung des ruhenden Verkehrs in Gemeinschaftsstellplatzanlagen und durch die Erschließungskonzeption mittels Wohnwegen verstärkt. Das Anlegen zweier Stellplätze im Vorgarten sei deshalb nach § 15 BauNVO unzulässig, da von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgingen, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar seien. Das treffe auch bei einer Zufahrt von der S.----straße aus zu. Der Kläger hat am 23.2.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe aus § 18 Abs. 1 StrWG NRW einen Anspruch auf die Genehmigung einer Bordsteinabsenkung, weil das Ermessen der Beklagten zu seinen Gunsten auf Null reduziert sei. Das ergebe sich aus ihrer Selbstbindung, weil sämtliche anderen Grundstücke an der S.----straße und Grundstücke weiterer Straßen über eine Zufahrt mittels abgesenkten Bordsteins verfügten. Spätestens nach der nunmehr beabsichtigten Umwidmung des Nelkenwegs in einen Fußweg werde das klägerische Grundstück nicht mehr durch den O.-----weg , sondern nur noch durch die S.----straße erschlossen. Insbesondere das Grundstück E.------straße 00 sei mit dem klägerischen Grundstück vergleichbar, weil auch dieses Anschluss sowohl an eine Durchgangsstraße als auch an einen Stichweg habe und ein auf dem Grundstück hergestellter Stellplatz über eine Bordsteinabsenkung von der Durchgangsstraße aus angefahren werden könne. Außerdem habe die Beklagte durch die Aussage einer Mitarbeiterin dazu beigetragen, dass der Kläger davon habe ausgehen dürfen, ein für Kraftfahrzeuge erreichbarer Stellplatz könne auf seinem Grundstück errichtet werden. Sie habe gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er auf seinem Grundstück einen Stellplatz errichten dürfe und dazu keine weiter gehende Genehmigung erforderlich sei. Sie habe ihm mitgeteilt, der Stellplatz könne legal errichtet werden; diese Aussage sei zutreffend, weil Stellplätze genehmigungsfrei errichtet werden dürften. Die Beklagte handele widersprüchlich, wenn sie dem Kläger nunmehr die Möglichkeit nehmen wolle, den Stellplatz auch zu erreichen. Auf die Frage nach der Anfahrbarkeit habe die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, der O.-----weg sei eigentlich nicht für das Befahren mit PKW gedacht; solange sich aber keiner beschwere, könne er seinen Stellplatz über den O.-----weg anfahren. Diese Auskunft sei aber falsch, weil der O.-----weg unbeschränkt für den Verkehr gewidmet sei. Die städtische Mitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, für den Fall, dass sich doch ein Dritter wegen der Befahrung des Nelkenwegs beschwere, könne der Kläger die Zufahrt zum Stellplatz auch über eine Absenkung des Bordsteins zwischen seinem Grundstück und der S.----straße sicherstellen, was ohne weiteres möglich sei. Die Beklagte habe sogar das Straßenschild versetzt, damit der Kläger den Stellplatz besser erreichen könne. Durch diese Auskünfte, die sich im Grenzbereich einer verwaltungsrechtlichen Zusage bewegten, habe die Beklagte sich in erheblichem Maße selbst gebunden. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass ihm mitgeteilt worden sei, im Falle einer Beschwerde eines Dritten könne er ohne weiteres einen Antrag auf Erlaubnis zur Bordsteinabsenkung stellen. Die Ablehnungsgründe beträfen allenfalls ein bauordnungsrechtliches Vorgehen. Nachahmungseffekte seien nicht zu befürchten, weil die übrigen Grundstücke des S.- weg anders als das Grundstück des Klägers nicht an die S.----straße grenzten. Die Beklagte komme lediglich dem Interesse eines einzelnen sich beschwerenden Anliegers des Nelkenwegs nach, wohingegen zwei weitere Straßenanlieger sowie Anlieger der S.----straße keine Einwände gegen die Bordsteinabsenkung und das damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem klägerischen Grundstück geäußert hätten. Insbesondere der Eigentümer des Grundstücks, dessen Einfahrt genau gegenüber der begehrten Bordsteinabsenkung liege, wäre über den Wegfall eines Parkplatzes im öffentlichen Verkehrsraum erfreut, weil dieser ihm die Ausfahrt von seinem Grundstück erschwere. Der öffentliche Parkraum werde trotz Wegfalls eines Stellplatzes auf der S.----straße entlastet, weil auf dem Stellplatz des Klägers zwei Fahrzeuge abgestellt werden könnten. Er und seine Lebensgefährtin besäßen zusammen drei Autos. In die ihm gehörende Garage könnten kein Fahrzeuge gefahren werden, weil die heutigen breiter als früher seien. Weitere Garagen könnten derzeit nicht angemietet werden. Eine nachhaltige Steigerung einer Geräusch- bzw. Abgasbelästigung sei schon deswegen nicht ernsthaft zu besorgen, weil die auch zum Parken benutzte S.----straße nicht weit von den weiteren am O.-----weg gelegenen Grundstücken sei. Nach Rücknahme seines auf die Befahrbarkeit des Nelkenwegs gerichteten hilfsweise gestellten Feststellungsantrags beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.1.2015 dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für eine Bordsteinabsenkung an dem an seinem Grundstück vorbeiführenden Gehweg der S.----straße im Bereich des von ihm auf seinem Grundstück hergestellten Stellplatzes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid und führt darüber hinaus aus: Diese hätten einen sachlichen Bezug zur Straße. Die vom Kläger errichteten Stellplätze widersprächen dem maßgeblichen Bebauungsplan, der ausdrücklich Festsetzungen für Stellplätze treffe, das Parken in den Vorgärten durch Festsetzungen von Grünflächen ausschließe und damit das Konzept eines „autofreien Wohnens“ in einer Ruhezone bezwecke. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssten solche materiellrechtlichen Anforderungen einhalten. Da die beantragte Bordsteinabsenkung ausschließlich der Erreichung der auf dem klägerischen Grundstück bereits errichteten Stellplätze diene, stünde auch sie im Widerspruch zu den städtebaulichen Vorstellungen. Außerdem reduziere eine Verlängerung der Bordsteinabsenkung an der S.----straße den öffentlichen Parkraum auf der nur noch wenige öffentliche Stellplätze aufweisenden S.----straße um einen Stellplatz. Aufgrund der in der Vergangenheit unter Inkaufnahme geringerer öffentlicher Parkkapazitäten zahlreich durchgeführten Bordsteinabsenkungen und des sich dadurch abzeichnenden Parkdrucks werde nun das Ziel verfolgt, öffentlichen Parkplätzen vor privaten Stellplätzen Vorrang einzuräumen. Auch wenn durch die Verlagerung der Fahrzeuge des Klägers und seiner Lebensgefährtin die Parksituation auf der S.----straße verbessert würde, würde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einen Präzedenzfall schaffen, der in der Folge zu einer Verschlechterung der Parksituation im öffentlichen Straßenraum führte. Es seien unter Berufung auf die errichteten Stellplätze des Klägers bereits Folgeanträge gestellt worden. Das Verhalten der Beklagten sei auch vor dem Hintergrund der Auskunft ihrer Mitarbeiterin nicht widersprüchlich, weil der Kläger erst nach Errichtung eines Stellplatzes den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt habe. Er habe nicht bereits zum Zeitpunkt der Stellplatzerrichtung darauf vertrauen dürfen, dass die Bordsteinabsenkung genehmigt werde. Dem Kläger sei nie eine Zufahrtmöglichkeit in Aussicht gestellt worden. Im Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Beseitigungsaufforderung sei dem Kläger lediglich mitgeteilt worden, dass eine Zufahrt der Stellplätze von der S.----straße aus erfolgen dürfe; auf eine Zuwegung über einen abgesenkten Bordstein sei er nicht verwiesen worden. Zwar treffe die Aussage der städtischen Mitarbeiterin, ein Befahren des Nelkenwegs sei unzulässig, nicht zu, weil er derzeit noch unbeschränkt als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ein Befahren des Nelkenwegs werde jedoch nach Rechtskraft der beabsichtigten Bebauungsplanänderung nicht mehr möglich sein. Aber selbst nach einer eventuellen Umwidmung des Nelkenwegs sei der Anliegergebrauch für den Kläger ohne eine Bordsteinabsenkung gewährleistet. Die vom Kläger angeführten Grundstücke seien mit seinem Grundstück nicht vergleichbar, weil sie überwiegend an der westlichen Seite der S.----straße lägen, die nach einer anderen Konzeption bebaut worden sei. Die dortige Erschließung erfolge nicht über Stichwege, sondern unmittelbar über die S.----straße . Die Stellplätze und Garagen jener Anlieger befänden sich deshalb auf den Wohngrundstücken selbst. Die genehmigten Bordsteinabsenkungen im Bereich der Stichstraßen dienten im Wesentlichen der Erreichbarkeit der Grundstücke für die Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Polizei sowie zwecks kurzfristigen Haltens auf der öffentlichen Verkehrsfläche z.B. für Be- und Entladevorgänge der Anlieger. Dagegen beabsichtige der Kläger ein Dauerparken auf seinem Grundstück. Die Situation auf dem Grundstück E.------straße 00 sei zwar mit derjenigen des klägerischen Grundstücks vergleichbar, jedoch hätte der Antrag auf Herstellung einer Stellplatzanlage auf dem dortigen Grundstück wegen der Festsetzung privater Grünflächen durch den Bebauungsplan versagt werden müssen. Es sei versäumt worden, dies bei der Bearbeitung des Antrags auf Bordsteinabsenkung in die Abwägung einzustellen. Daraus folge jedoch kein Anspruch des Klägers, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das bezüglich des Hilfsantrags durch Klagerücknahme beendete Verfahren hat im Übrigen keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 29.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis des Inhalts, eine Überfahrt über den östlichen Gehweg der S.----straße in Höhe seines Grundstücks durch Absenkung des Bordsteins zwecks Erreichbarkeit eines Stellplatzes im Vorgartenbereich herzustellen, noch auf Neubescheidung seines Antrags. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zwecks Verbreiterung einer Gehwegüberfahrt folgt zunächst nicht aus dem Recht auf Straßenanliegergebrauch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der - erlaubnisfreie - Straßenanliegergebrauch nur in seinem Kern durch § 14a StrWG NRW geschützt ist. Der Straßenanliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, nicht hingegen eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2004 - 11 B 2601/03 - und vom 27.9.2005 - 8 A 2947/03 - m. w. N., jeweils Juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind der notwendige Zugang des Klägers zur Straße und die Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße - und damit der Kernbereich des rechtlich geschützten Straßenanliegergebrauchs - auch ohne die begehrte Gehwegüberfahrt bereits hinreichend gewährleistet. Das Klägergrundstück grenzt unmittelbar an die S.----straße und an den O.-----weg an. Der grundstücksbezogenen Garantie des Anliegergebrauchs ist damit Genüge getan. Unabhängig von diesen Erwägungen gehört die begehrte Gehwegüberfahrt aber auch deshalb nicht zum erlaubnisfreien Straßenanliegergebrauch, weil hierfür bauliche Veränderungen am Gehweg erforderlich wären. Sollen bauliche Veränderungen am Bordstein oder dem Gehweg vorgenommen werden und wird damit in den Straßenkörper eingegriffen, wird die Anlegung (oder Verbreiterung) einer Gehwegüberfahrt nicht mehr vom Straßenanliegergebrauch erfasst, sondern stellt eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, wonach die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen dürfen, soweit diese Benutzung – neben anderen dort aufgeführten Einschränkungen – nicht in den Straßenkörper eingreift. So auch OVG NRW, Urteil vom 16.6.2014 - 11 A 1097/12 -, NWVBl. 2015, 73. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis durch die Beklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßenrechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Ermessensausübung hat sich dabei an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimm-ten Straßen- oder Platzbilds o. ä.). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.6.2014 - 11 A 1097/12 - a. a. O. (m. w. N.). Danach liegt eine Ermessensreduktion auf Null, die für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erforderlich ist, nicht vor. Die konkrete Ablehnung des klägerischen Antrags seitens der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Denn der vom Kläger begehrten Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Absenken des Bordsteins am östlichen Gehweg der S.----straße zwecks Erreichbarkeit des von ihm auf seinem Grundstück angelegten Stellplatzes stehen die im angefochtenen Bescheid dargelegten baugestalterischen bzw. städtebaulichen Vorstellungen mit Bezug zur Straße aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzepts in Form des Schutzes eines bestimmten Stadtbilds entgegen. Solche verkörpert der Bebau-ungsplan S1. der Beklagten, indem er durch die Festsetzung privater Grünflächen um die Baufenster der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke herum die Errichtung bzw. Herstellung baulicher Anlagen ausschließt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 konnte ein Bebauungsplan Grünflächen festsetzen. Dass damit nicht lediglich öffentliche Grünflächen gemeint waren, ergibt die Novellierung des § 9 BBauG durch die Novelle 1976. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976 konnte ein Bebauungsplan die öffentlichen und privaten Grünflächen festsetzen. Diese Vorschrift enthielt insoweit keine Neuerung, sondern „stellte ... klar, daß auch private Grünflächen bei städtebaulicher Notwendigkeit festgesetzt werden können.“ Begründung zum – als § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG 1976 umgesetzten – § 9 Abs. 1 Nr. 13 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 22.8.1974, BT-Drs. 7/2496, S. 40; so auch Bielenberg/ Dyong/Söfker, Das Bundesbaurecht, Kommentar, 4. Aufl. (1984), § 9 BBauG Rdnr. 20. Flankiert wurde diese Festsetzung des Bebauungsplans durch die Festsetzung eigens ausgewiesener Flächen für Garagen und Stellplätze an anderer Stelle. Danach kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auf § 15 BauNVO nicht weiter an. Denn diese den Einzelfall regelnde Vorschrift beansprucht Geltung in den Fällen, in denen es – anders als hier – keine Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt, die bereits ihrerseits einer Bebauung entgegenstehen. Die gestalterische Festsetzung privater Grünflächen betrifft auch das Stadtbild, das seinerseits Bezug zur - nicht vom Bebauungsplan S1. erfassten - S.----straße als der Straße hat, bezüglich derer eine Sondernutzungserlaubnis in Rede steht. Denn der Charakter eines „autofreien Wohngebiets“ in einer Ruhezone soll naturgemäß wahrgenommen werden können. Der stadtgestalterische Gesichtspunkt dieser Wahrnehmbarkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf die Straßen, die an das Bebauungsplan-gebiet grenzen und auch dessen Erschließung dienen. Die Verbreiterung der Bordstein-absenkung würde indes einem Zweck dienen, der im Widerspruch zu diesem Stadtbild steht. Zwar kann die zuständige Baubehörde eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilen. Zum einen hatte bzw. hat der Kläger aber eine solche weder zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Verwaltungsakts noch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beantragt. Zum anderen ist vor dem Hintergrund, dass nach der genannten Vorschrift eine Befreiung schon tatbestandlich voraussetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und zudem auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, jedenfalls nichts für eine Reduktion des der Baubehörde insoweit eingeräumten Ermessens auf Null ersichtlich. Abgesehen davon spricht dagegen auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sich gegenüber dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag lediglich dahin geäußert hatte, die Herstellung eines Stellplatzes sei insoweit legal, als es dazu keiner Baugenehmigung bedürfe. Denn im Zusammenhang mit dem Vortrag, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm mitgeteilt, der Stellplatz könne legal errichtet werden, hat er selbst ausgeführt, diese Aussage sei zutreffend, weil Stellplätze genehmigungsfrei errichtet werden dürften. Damit ist indes nichts zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Stellplatzes auf dem Grundstück des Klägers gesagt. Die Frage, ob eine bauplanungsrechtliche Befreiung möglich ist, kann hier indes letztlich offen bleiben, weil jedenfalls das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der auf die Bordsteinabsenkung bezogenen Sondernutzungserlaubnis nicht zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert ist. Das ist nicht nur deshalb der Fall, weil der Kläger bislang nicht einmal einen bauplanungsrechtlichen Befreiungsantrag gestellt hat, sondern auch deshalb, weil dem Vortrag des Klägers bereits nicht sicher zu entnehmen ist, ob die Mit-arbeiterin der Beklagten ihm die Absenkung des Bordsteins überhaupt zugesagt hat. Abgesehen davon, dass es für eine Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der – hier nicht vorliegenden – schriftlichen Form bedarf, hat der Kläger zwar vorgetragen, die städtische Mitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, es sei ohne weiteres möglich, die Zufahrt zum Stellplatz auch über eine Absenkung des Bordsteins zwischen seinem Grundstück und der S.----straße sicher-stellen. Er hat aber auch vorgetragen, ihm sei mitgeteilt worden, im Falle einer Beschwerde eines Dritten (nämlich wegen der Unzulässigkeit, den O.-----weg zu befahren) könne er ohne weiteres einen Antrag auf Erlaubnis zur Bordsteinabsenkung stel-len. Dann hatte die Mitarbeiterin aber nichts zum Ausgang eines solchen Antrags gesagt. Jedenfalls aber hat die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger eine Absenkung des Bordsteins nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt zugesagt. Denn wenn sie ihm überhaupt materiellrechtlich eine Absenkung des Bordsteins in Aussicht gestellt hat, hat sie das nach dem Vortrag des Klägers für den Fall getan, dass sich ein Dritter wegen der Befahrung des Nelkenwegs deshalb beschweren würde, weil bereits das Befahren des Nelkenwegs als solches unzulässig sei. Grundlage für ihre Aussage war schon nach dem Vortrag des Klägers ersichtlich ihre Ansicht, der O.-----weg sei nicht für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet. Denn er hat vorgetragen, auf seine Frage nach der Anfahrbarkeit des Stellplatzes habe ihm die Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, der O.-----weg sei eigentlich nicht für das Befahren mit PKW gedacht, solange sich aber keiner beschwere, könne er seinen Stellplatz über den O.-----weg anfahren. Der O.-----weg ist indes bislang uneingeschränkt für den Verkehr gewidmet. Da der Kläger deshalb derzeit seinen Stellplatz über den O.-----weg anfahren kann, folgt daraus zugleich, dass derzeit auch aus diesem Grund das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der auf die Bordsteinabsenkung gerichteten Sondernutzungserlaubnis nicht auf Null reduziert sein kann. Das ergibt sich ferner daraus, dass die Folge der begehrten Sondernutzungserlaubnis nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren wäre, dass auf der Länge der begehrten Erweiterung der bestehenden Bordsteinabsenkung ein Parkplatz auf der S.----straße entfiele. Das ist ein von der Beklagten zulässigerweise ins Feld geführter Umstand, weil auch das Parken gemäß § 12 StVO zum öffentlichen Verkehr gehört, dessen Sicherheit und Leichtigkeit in die Erwägungen im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einzustellen sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten wegen an anderer Stelle der S.----straße bzw. an anderen Straßen erlaubt hergestellter Gehwegüberfahrten. Soweit auf dem Grundstück E.------straße 00 eine vergleichbare Situation besteht, widerspricht die zu Gunsten jenes Grundstücks erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Absenkung des Gehwegbordsteins zwecks Erreichbarkeit eines auf dem Grundstück angelegten Stellplatzes der Festsetzung des Bebauungsplans S1. hinsichtlich der privaten Grünfläche, wes-halb der Kläger unter Ermessensgesichtspunkten keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ hat. Die vom Kläger in Bezug genommenen Grundstücke an der S.----straße hingegen liegen schon nicht im Bereich des Bebauungsplans S1. . Die Bordsteinabsenkungen zwecks Zufahrtmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge und zwecks kurzfristiger Be- und Entladevorgänge sind andere Umstände als das vom Kläger beabsichtigte Überfahren des Gehwegs zum Parken auf seinem Grundstück. Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Umstände kommt es nach all dem rechtlich nicht weiter an. Allerdings stehen auch sie einer Ermessensreduktion auf Null entgegen. Denn die seitens der Beklagten nachvollziehbar befürchteten Nachahmungseffekte sind ebenso zulässigerweise in die Ermessensabwägung zulasten des Klägers einfließende Umstände wie eine etwaig erhöhte Abgas- bzw. Lärmbelastung seiner Nachbarn. Abgesehen davon, dass eine solche Belastung bei Nutzung seines Stellplatzes, der die Bordsteinabsenkung dienen soll, bereits deshalb wahrscheinlicher ist als bei einem Parken auf der Straße, weil Letztere weiter von den Nachbargrundstücken des Klägers entfernt ist als sein Stellplatz, folgt dies auch daraus, dass auf der S.----straße in Höhe des vom Kläger hergestellten Stellplatzes lediglich ein Fahrzeug parken kann, wohingegen auf seinem Stellplatz zwei Fahrzeuge Platz finden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Rücknahme des Hilfsantrags hat keine kostenmäßige Auswirkung, weil der Hilfsantrag den Streitwert nicht erhöht hatte.