OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 L 2932/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1229.24L2932.15A.00
20Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhobenwerden, tragen die Antragsteller. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. erhobenen Klage - 24 K 7056/15.A - anzuordnen, 4 hilfsweise, 5 festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, 6 hat keinen Erfolg. 7 8 1. Gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Ausländer nach § 59 und § 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. 9 In diesem Fall hat die Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesamt vorliegend nur den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz – GG) und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) jedoch nicht. 11 Denn gemäß § 29a AsylG ist in den Fällen, in denen der bzw. die Antragsteller, wie hier, aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG stammt bzw. stammen, 12 vgl. Art. 1 Nr. 35 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG) vom 20. Oktober 2015, BGBl. I, 2015, S. 1722 ff., welches am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und wonach Albanien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu 29a AsylG) aufgenommen wurde, 13 (nur) der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG), als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Prüfung des subsidiären Schutzes wird – wie die Antragsgegnerin bereits in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – vom Regelungsbereich des § 29a AsylG hingegen nicht umfasst, 14 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 -, juris, Rn. 95. 15 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erforderlich, dass auch der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. 16 In diesem Zusammenhang machen die Antragsteller geltend, die aufschiebende Wirkung der Klage ergebe sich aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU), welche aufgrund mangelnder Umsetzung, welche bis spätestens 20. Juli 2015 habe erfolgen müssen, unmittelbar Anwendung finde. Danach gestatten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einem Antragsteller den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgerecht ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über diesen, soweit sich aus Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU nichts Gegenteiliges ergibt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, eine Ausnahme gemäß Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU sei nicht gegeben, weil dies voraussetze, dass - auch in den Fällen, in denen der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat komme -, eine Ablehnung des subsidiären Schutzstatus ebenfalls als offensichtlich unbegründet erfolge, folgt dem das erkennende Gericht nicht. 17 Denn gemäß Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU ist das Gericht befugt, im Falle einer Entscheidung nach Buchstaben a) bis d) auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob dieser im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedsstaat zu beenden, und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedsstaat bis zur Entscheidung über den nationalen Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. 18 Ein solcher Fall ist gemäß Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) Richtlinie 2013/32/EU unter anderem gegeben, wenn ein Antrag nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU als unbegründet abgelehnt wird. Danach können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass das Prüfverfahren beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller – wie hier – aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie kommt. Eine derartige Regelung hat die Bundesrepublik Deutschland bereits durch Einführung der §§ 29a, 34a AsylG i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG geschaffen. 19 Die Auffassung der Antragsteller, dass nach der Richtlinie 2013/32/EU ein beschleunigtes Verfahren nur durchgeführt werden könne, wenn das nationale Recht – anders als § 4 AsylG - auch für die Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz auf die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat abstelle oder - wofür das Asylgesetz keine Rechtsgrundlage aufweise und was im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt sei - der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, findet im Wortlaut des Artikel 31 Abs. 8 Buchstabe b) Richtlinie 2013/32/EU keine Stütze und ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Richtlinie. 20 Vielmehr unterscheidet Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) Richtlinie 2013/32/EU zwischen der Ablehnung eines Antrages als offensichtlich unbegründet - welche im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2 erfolgen muss - einerseits und der Ablehnung eines Antrages als unbegründet gemäß Art. 31 Abs. 8 andererseits. 21 Soweit die Antragsteller sich auf die Entscheidungen anderer Gerichte berufen, 22 Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Beschluss vom 22. September 2015 – 7 B 3487/15 –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 2. September 2015 – 6 L 1606/15.KS.A, juris, 23 ist dem entgegenzuhalten, dass diese zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt haben, dass - anders als im hier streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes - der jeweilige Bescheidtenor keine Feststellungen zum Flüchtlingsschutz und zum subsidiären Schutz enthielt. 24 Dem steht bezogen auf die Antragstellerin zu 1) – die bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt berichtet hat, sie sei 2013 in ihrer Wohnung in Albanien von einem Unbekannten vergewaltigt worden – auch nicht Art. 24 Abs. 3, Unterabs. 2 Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Hierzu trägt die Antragstellerin zu 1) vor, aus der genannten Regelung ergeben sich, dass die Mitgliedsstaaten Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU für den dort genannten Personenkreis (hier: Antragsteller, die eine Vergewaltigung erlitten haben) nicht mehr anwendeten. Werde dennoch Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU angewendet, so müssten die Mitgliedsstaaten zumindest die Garantien gemäß Art. 46 Abs. 7 Richtlinie 2013/32/EU gewähren. Da im vorliegenden Fall das Verfahren nicht den Anforderungen des Art. 46 Abs. 7 Buchstabe b) Richtlinie 2013/32/EU genüge, greife Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU ein, so dass der Antragstellerin zu 1) der Verbleib bis zur Entscheidung im Klageverfahren ermöglicht werden müsse. 25 Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Denn Art. 24 Abs. 3, Unterabs. 2 Richtlinie 2013/32/EU sieht die Nichtanwendung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU nur dann vor, wenn im Rahmen dieses Verfahrens eine angemessene Unterstützung im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU nicht geleistet werden kann. Danach stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Antragsteller angemessene Unterstützung erhalten, damit sie während der Dauer des Asylverfahrens die Rechte aus der Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, wenn festgestellt wird, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, wobei diese Prüfung gemäß Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU in dem vorhandenen nationalen Verfahren erfolgen kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss. 26 Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt, hat die Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu1) vor der Anhörung schriftlich darauf hingewiesen, dass auf Wunsch speziell für geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen geschulte Entscheider hinzugezogen werden könnten und die Anhörung durch gleichgeschlechtliche Personen erfolgen könne. Zudem hat sie ausweislich des Vermerkes des Sachbearbeiters vom 1. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU in Absprache mit der Antragstellerin zu 1) entschieden, die Verfahren zu trennen und für den Ehemann der Antragstellerin zu 1) ein eigenständiges Verfahren durchgeführt. Es ist vorliegend nicht vorgetragen oder ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin zu 1) darüber hinaus besonderer Unterstützung bedürft hätte. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU, dass während des Verfahrens eine „psychologische Betreuung“ zwingend sicherzustellen ist. Unabhängig davon, hat sich die Antragstellerin zu 1), welche bereits am 8. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, inzwischen ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes in Behandlung begeben. 27 28 2. Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). "Ernstliche Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, 29 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996-2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99. 30 Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der mit der Klage angegriffene Bescheid indes hinsichtlich aller Antragsteller nicht. 31 Das Bundesamt ist in der angegriffenen Entscheidung zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. 32 Da die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG stammen, ist der Asylantrag gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von den Antragstellern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Diese Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt auch für das Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG. 33 Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer bzw. flüchtlingsrelevanter Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Antragsteller gründet. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen bzw. flüchtlingsrelevanten Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zudem wird ein Antragsteller diesen Anforderungen um so schwerer genügen können, je mehr er seine individuelle Verfolgungsfurcht auf allgemeine Verhältnisse gründet, die schon der gesetzlichen Kennzeichnung des Staates als sicherer Herkunftsstaat oder der Aufrechterhaltung dieser Qualifizierung entgegenstehen, 34 BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -,juris, Rn. 97 ff. 35 Gemessen an diesen Grundätzen haben die Antragsteller die dargelegte Vermutung nicht ausgeräumt. 36 Sie haben weder eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG geltend gemacht noch Umstände vorgetragen, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - gelten, dargelegt und glaubhaft gemacht. 37 a) Zur Begründung ihres Antrages hat die Antragstellerin zu 1), die Ehefrau des Antragstellers im Verfahren 24 L 2935/15.A, vorgetragen, sie sei im November 2013 in ihrer Wohnung von einem unbekannten, maskierten Mann überfallen und vergewaltigt worden. Hierbei handelt es sich – die Richtigkeit des Vortrages unterstellt – offensichtlich um die Tat eines nichtstaatlichen Akteurs, wovon auch die Antragstellerin zu 1) ausweislich der Begründung des vorliegenden Antrages ausgeht. Zwar kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gemäß § 3c Nrn. 2 und 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Staat oder die in § 3c Nr. 2 AsylG Genannten nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die regelmäßige Erreichbarkeit derartiger – abhängig von den Umständen des Einzelfalls jedoch begrenzter – Schutzmöglichkeiten, entspricht jedoch der aktuellen Erkenntnislage, 38 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Lagebericht Albanien), Seite 10 f. 39 Schutzbereitschaft im Sinne von § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG liegt dann vor, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen. Davon ist im Fall Albaniens für den Regelfall derzeit auszugehen. Im Juni 2014 wurde dem Land der Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u.a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption erzielt hat, 40 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A – juris Rn. 8 ff. m.w.N. 41 Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz vor politisch motivierten Ausschreitungen oder allgemein- krimineller Übergriffe privater Dritter geht an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei, 42 vgl. bereits Bundesverwaltungsgesetzt (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1985 – 9 C 33.85 –, juris, Rn. 20, 43 Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragstellerin zu 1) den Überfall nicht bei der Polizei gemeldet und damit die in Albanien gegebenen Schutzmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen hat. 44 Weiterhin hat diese Albanien erst rund zwei Jahre nach diesem Vorfall verlassen. Dass es in diesem Zeitraum in Bezug auf ihre Person zu weiteren Übergriffen (gleich welcher Art) gekommen wäre, hat die Antragstellerin, die bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt weiter ausgeführt hat, sie sei nur wegen der Sicherheit ihrer Kinder ausgereist, nicht vorgetragen. 45 Andere Anhaltspunkte für eine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung hat die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf ihre Person nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. 46 Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgetragenen Geschehnisse in Bezug auf ihre Tochter T. , die Antragstellerin zu 2. Denn dieser Vortrag ist, wie sich aus dem folgenden Ausführungen (b) ergibt - nicht geeignet, für diese einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 47 b) Soweit die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann, der Antragsteller des Verfahrens 24 L 2935/15.A, vorgetragen haben, die Antragstellerin zu 2) werde in der Schule diskriminiert, lässt sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 4 AsylG für die Antragstellerin zu 2) offensichtlich nicht herleiten. 48 Denn auch diese Vorfälle haben entweder bereits im Jahr 2013 stattgefunden (Ausschluss aus der Tanzgruppe) und sind so unsubstantiiert, dass nicht erkennbar ist, inwieweit darin Handlungen liegen könnten, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte der Antragstellerin zu 2) darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. 49 Im Hinblick auf den angeblichen Versuch Unbekannter, die Antragstellerin zu 2) zu entführen, ist der Vortrag der Eheleute in wesentlichen Punkten widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Während der Ehemann bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, der Vorfall habe sich „im letzten Sommer“, mithin 2014 ereignet, datierte die Antragstellerin zu 1) den Vorfall auf Oktober 2013. Selbst wenn die zeitlichen Angabe des Ehemannes, wie dieser zur Begründung seines Eilantrages ausgeführt hat, auf einem „sprachlichen Missverständnis“ beruhen sollte, welches nicht näher dargelegt wurde, hat dieser von zwei Entführungsversuchen berichtet und die Antragstellerin zu 1) nur von einem. 50 c) Für die Antragsteller zu 3) und 4) sind keine eigenständigen Asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Gründe vorgetragen worden. 51 Zutreffend ist das Bundesamt auch davon ausgegangen, dass für die Antragsteller zu 1) bis 4) keine Umstände glaubhaft vorgetragen worden sind, aufgrund derer ihnen der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen offensichtlich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG) drohen könnte. Auf das vorstehend zur Flüchtlingseigenschaft Ausgeführte kann verwiesen werden. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Antragsteller nicht entgegen getreten sind. 52 Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor. Dass den Antragstellern über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Albanien eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Albanien stellen sich nicht derart katastrophal dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. 53 Vgl. nur Lagebericht Albanien, Seite 12 f. 54 Schließlich fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Albanien dort eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen könnte. 55 Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 1), welche geltend macht, psychisch erkrankt zu sein. 56 Zwar kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wenn dem Ausländer im Falle der Rückkehr in den Abschiebezielstaat aufgrund einer bereits bestehenden Erkrankung Gesundheitsgefahren drohen. Voraussetzung ist jedoch, das sich diese Krankheit im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann, oder wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann, 57 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 2006, - 1 C 18.05 -, juris und DVBl. 2007, 254 f. 58 Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Auch bei einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten Gesundheitsverschlechterung muss es sich demnach um eine solche handeln, die durch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung (hier: Albanien) ausgelöst und verursacht wird. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris Rn. 38. 60 Fehlen für das Gericht erkennbare Umstände, aufgrund derer sich die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung aufdrängt, kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem Betroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Schwere verursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird, 61 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 8 A 159/05.A –, juris Rn. 43. 62 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Es bedarf vielmehr der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris Rn. 32. 64 Im Bereich der psychischen Erkrankungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Ferner sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, 65 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris, Rn. 15 m.w.N. 66 Nicht außer Betracht bleiben kann hierbei, dass vorgelegte ärztliche Stellungnahmen wesentlich auf Angaben und Einschätzungen des Betroffenen beruhen. Sofern sich diese im Asylverfahren als nicht zutreffend erwiesen haben, können die Einschätzungen etwa zur Möglichkeit eines Suizids in einem anderen Licht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, ob die Stellungnahmen Hinweise darauf enthalten, ob die befassten Ärzte das Vorbringen des Antragstellers jeweils lediglich hingenommen und zugrunde gelegt haben oder ob sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch der Frage nachgegangen sind, ob es der Wahrheit entsprach, 67 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 – 11 S 1963/99 –, juris Rn. 7 f. 68 Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. med. Volmer, vom 10. Dezember 2015 – auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes – nicht. 69 Sie enthält bereits keine genauen Angaben zu Dauer und konkreten Umständen der Untersuchung. Aus dem Attest lässt sich überdies nicht entnehmen, ob die Ärztin die Angaben der Antragstellerin hinterfragt hat. Eigene Wahrnehmungen der Ärztin im Verlauf des Gesprächs werden nicht berichtet. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückkehr der Antragstellerin zu 1) zu einer Verschlechterung ihrer Erkrankung im Sinne einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führen soll. Die pauschale Aussage, eine Rückkehr nach Albanien berge „die hohe Gefahr der Retraumatisierung und damit der Exazerbation der Erkrankung“, ist insoweit nicht ausreichend. Es fehlt jegliche Angabe darüber, mit welchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist und in welchem Zeitraum diese eintreten werden. Dieser Angaben hätte es vorliegend insbesondere auch deshalb bedurft, weil die Antragstellerin zu 1) noch rund zwei Jahre nach dem geschilderten Überfall in der Wohnung in Albanien gelebt hat und ihrer Arbeit nachgegangen ist, ohne sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. 70 Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ist ferner nicht deshalb anzuordnen, weil der Ehemann der Antragstellerin zu 1) ebenfalls die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. § 13 AsylG beantragt hat, so dass dem Antragsteller ggf. „Familienasyl“ gemäß § 26 AsylG zu gewähren wäre. Denn der des Ehemannes ist vom Bundesamt mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 ebenfalls als „offensichtlich unbegründet“ bzw. (hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes) unbegründet und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2015 abgelehnt worden. 71 72 3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend des unter Ziffer 6. des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 24. Oktober 2015, 73 vgl. Art. 3 Nr. 2 AsylVfBeschlG vom 20. Oktober 2015, a.a.O., 74 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist zwar statthaft, da die Klage diesbezüglich gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 75 eingefügt durch Art. 1 Nr. 42 Buchstabe e) Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (AufenthBeendBlReNG), gültig ab 1. August 2015, BGBl. I 2015, S. 1386, 76 keine aufschiebende Wirkung hat. 77 Unbeschadet der Frage, ob derzeit ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der begehrten Entscheidung gegeben ist, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, hat der Antrag jedoch in der Sache keinen Erfolg. 78 Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. 79 Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller gegeben. 80 Dem Bescheid lässt sich weiterhin (noch) mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um eine Ermessenentscheidung handelt. Zudem hat sich die Antragsgegnerin zutreffend an § 11 Abs. 7 Satz 6 AufenthG orientiert und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Monate beschränkt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage lassen sich gemessen an den im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichtes zum jetzigen Zeitpunkt überdies keine Ermessensfehler erkennen, die das Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich machen. Insbesondere war sich die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides bewusst, dass die Antragstellerin zu 1) angegeben hatte, ihre Schwester lebe in Frankreich. Der Umstand, dass Albanien zum Zeitpunkt der Einreise der Antragsteller im September 2015 noch nicht zu den sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG gehörte, dürfte in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht von Belang sein, da die Asylanträge erst am 30. November 2015 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, in dem Albanien bereits in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden war. 81 Sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot mithin allenfalls offen, fällt die vorzunehmende Interessensabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus. Zum einen sind diese, da das erkennende Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung abgelehnt hat, ohnehin zur Ausreise verpflichtet, denn gemäß § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG in der Fassung vom 24. Oktober 2015, 82 vgl. Art. 1 Nr. 11 AsylVfBeschlG vom 20. Oktober 2015, a.a.O., 83 bleibt die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von der Entscheidung bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unberührt. 84 Zum anderen ist es den Antragstellern zuzumuten, das Verfahren aus dem Ausland heraus zu führen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese nach einer freiwilligen Ausreise einen dringenden Grund für eine Wiedereinreise innerhalb von zehn Monaten haben könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Schwester der Antragstellerin zu 1) in Frankreich wohnt. Falls dennoch zwingende Gründe für eine Wiedereinreise vor Ablauf der Frist vorliegen sollten, wäre es den Antragstellern unbenommen, im Einzelfall eine Betretenserlaubnis gem. § 11 Abs. 8 AufenthG zu beantragen. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 86 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.