Beschluss
23 L 2092/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1228.23L2092.15.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (23 K 77/15) gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 6.8.2013 (00/B00/0000/0000) und vom 29.6.2015 (00/B00/0000/0000) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (23 K 77/15) gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 6.8.2013 und 29.6.2015 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 6.8.2013 (Bl. 2.19 der Beiakte 2) weder im Ganzen noch teilweise durch Verzicht, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise unwirksam geworden. Der Beigeladene hat auf diese Baugenehmigung nicht (teilweise) verzichtet. Im Gegenteil hat er nach Angaben der Antragsteller im Jahr 2014 – trotz möglicher Stilllegung durch die Antragsgegnerin - und nach eigenen Angaben im Jahr 2015 von dieser Baugenehmigung weiter Gebrauch gemacht. Nach eigenem Bekunden unter dem 22.6.2015 (Bl. 1.15 der Beiakte 3) wollte er angeblich die „Bauarbeiten an o.a. Bauvorhaben gem. Baugenehmigung (...) vom 06. August 2013 auf das Kellergeschoss, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss beschränke(n)“. Was er damit meinte und welche Baumaßnahmen er tatsächlich ausgeführt hat, lässt sich nicht feststellen, da weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene trotz entsprechender gerichtlicher Verfügungen nähere Angaben zu diesen oder späteren „Bauarbeiten“ im gerichtlichen Verfahren gemacht haben. 7 Die Baugenehmigung ist auch nicht nach § 77 Abs. 1 Alternative 2 BauO NRW erloschen. Sollten die Bauarbeiten tatsächlich – was die Antragsgegnerin im vorliegenden und im Klageverfahren verschiedentlich pauschal behauptet und was im Einzelnen aus den Akten weder dem Grunde nach noch dem Umfang nach eindeutig zu entnehmen ist – im Ganzen oder teilweise zeitweise stillgelegt worden sein, so wäre dies keine Unterbrechung der Bauausführung im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Deshalb muss in diesem Zusammenhang nicht hinterfragt werden, warum die Antragsgegnerin wegen Erteilung der Baugenehmigung vom 29.6.2015, die ausdrücklich nicht das Dachgeschoss erfasst, die Versiegelung des – abweichend von der Baugenehmigung vom 6.8.2013 errichteten - Dachgeschosses aufgehoben hat (vgl. Bl. 4.45 f der Beiakte 3). Im Übrigen hätte eine jeweilige „Unterbrechung“ jeweils weniger als ein Jahr gedauert. 8 Schließlich ist die Baugenehmigung vom 6.8.2013 nicht nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW „auf andere Weise“ erledigt, weil – so die Antragsgegnerin – der Beigeladene bei der Ausführung von der Baugenehmigung abgewichen ist. Dabei mag davon abgesehen werden, ob sich die ursprünglichen Abweichungen auf die Feststellungen am 4.4.2014 (Bl. 4.119 ff der Beiakte 2) beschränkten und dass weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich noch von der Antragsgegnerin oder dem Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren offengelegt ist, welche von der Baugenehmigung abweichende Baumaßnahmen der Beigeladene später tatsächlich durchgeführt hat. Jedenfalls steht einem „Rückbau“ auf den Regelungsinhalt der Baugenehmigung vom 6.8.2013 offenkundig nichts im Wege. Die nunmehr unter dem 29.6.2015 erteilte selbstständige Baugenehmigung (Bl. 2.30 der Beiakte 3) lässt die Baugenehmigung vom 6.8.2013 ohnehin rechtlich unberührt. Und zwar unabhängig davon, auf welcher Grundlage diese Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde (vgl. die angeblichen Bauanträge vom 16.6.2014, Bl. 6a.22 der Beiakte 2, Bl. 1.1 und 1.2 der Beiakte 3, sowie den Bauantrag vom 11.5./25.6.2015 „Erweiterung Dachgeschoss und Modernisierung eines Mehrfamilienhauses“ mit den zur Baugenehmigung als zugehörig gestempelten Bauunterlagen, Bl. 2.1 ff. der Beiakte 3). 9 Die Baugenehmigung vom 6.8.2013 und die Baugenehmigung vom 29.6.2015 sind – trotz zum Teil unzutreffender Bauunterlagen – auch nicht nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. 10 Der Antrag ist begründet. 11 Das Gericht ordnet nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf einem Verstoß gegen Bestimmungen beruht, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Die Interessenabwägung kann auch dann zulasten des Bauherrn ausfallen, wenn zwar die Baugenehmigung aufgrund der im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten nicht als offensichtlich rechtswidrig erkannt werden kann, aber deutlich mehr für die Rechtswidrigkeit als für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung spricht und auch ansonsten die Interessen des Nachbarn die des Bauherrn wegen der Besonderheiten des Falles überwiegen. 12 Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtenen Baugenehmigungen rechtswidrig sind und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzen. 13 Mit Blick darauf, dass nach Aktenlage nicht oder nur schwerlich festgestellt werden kann, welchen Regelungsgehalt die Baugenehmigung vom 6.8.2013 (ggf. noch) und die (vermeintlich legalisierende) Baugenehmigung vom 29.6.2015 haben soll, müssen zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren beide Baugenehmigungen jeweils einzeln und gegebenenfalls zusammen in den Blick genommen werden. 14 Zwar können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bauvorhaben verstoße gegen Vorschriften der Standsicherheit (§ 15 BauO NRW), des Brandschutzes (§ 17, §§ 29 ff BauO NRW) oder Abstandflächen (§ 6 BauO NRW.) Allerdings spricht fast Alles dafür, dass die Baugenehmigungen nicht mit § 51 Abs. 7 BauO NRW zu vereinbaren sind. 15 Beide Baugenehmigungen wurden im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW erteilt mit der Folge, dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde und damit der Regelungsgehalt der Baugenehmigungen nur auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW genannten Normen erstreckt. Die Vorschriften über die Standsicherheit und den Brandschutz gehören nicht hierzu. Insbesondere handelt es sich bei dem Bauvorhaben („Mehrfamilienhaus“ bzw. dessen Änderung) nicht um einen sog. „Sonderbau“ (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW). 16 Ist damit die Standsicherheit und der Brandschutz nicht Regelungsinhalt der Baugenehmigungen, können die Baugenehmigungen die Antragsteller auch insoweit nicht in eigenen Rechten verletzen. Allerdings sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass es der Beigeladene unterlassen hat und die Antragsgegnerin dies nicht zum Anlass von ordnungsbehördlichen Maßnahmen genommen hat, vor Baubeginn – angeblich am 26.8.2013 und am 6.7.2015 (Bl. 4.1 der Beiakte 2, Bl. 4.47 der Beiakte 3) – die nach § 68 Abs. 2 BauO NRW erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen vollständig vorzulegen. Vielmehr lässt er noch im Oktober 2015 vortragen, er habe (nunmehr bzw. erneut) „bereits“ beide Sachverständige „kontaktiert“, um das Bauvorhaben (nunmehr) „genehmigungskonform“ herzustellen (Bl. 92 ff der Gerichtsakte). 17 Soweit das Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller im Bereich des hinteren Anbaus (ehemalige Loggien) gegen Abstandflächenvorschriften verstoßen könnte, werden die Antragsteller jedenfalls hierdurch nicht belastet, sondern begünstigt. Denn der maßgebliche Bebauungsplan legt in diesem Bereich u.a. eine geschlossene Bauweise und eine hintere Baugrenze fest, die deutlich hinter den Gebäuderückseiten liegt. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW müsste die Außenwand des Bauvorhabens, der abknickenden Grundstücksgrenze folgend, quasi in einem Winkel von ca. 45° vor die Fenster im Gebäude der Antragsteller verschwenkt werden. Ob dies ausnahmsweise gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, obwohl es den Festsetzungen des Prozessbevollmächtigten entspräche, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls können sich die Antragsteller aus dem vorstehenden Grund nicht dagegen wenden, dass die Außenwand des Anbaus des Gebäudes des Beigeladenen im rechten Winkel zu der Rückwand ihres eigenen Gebäudes steht – und offenbar auch bisher stand -. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob – wie der Beigeladene behauptet und scheinbar auch die Antragsgegnerin annimmt (vgl. Bl. 4.134, 4.138 ff der Beiakte 2) - das Gebäude der Antragsteller seinerseits auf der Straßenseite auch zur Seite Abstandflächen erfordert, die teilweise auf dem Baugrundstück liegen würden. 18 Die Antragsteller werden aber dadurch in eigenen Rechten verletzt, als im Hof – entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin - (mindestens) drei Stellplätze genehmigt sind. 19 Zur Baugenehmigung vom 6.8.2013 gehören u.a. der Lageplan und der Grundriss Erdgeschoss (Bl. 2.4 und 2.14 der Beiakte 2). Unabhängig von dem Umstand, dass die Anzahl und Nummerierung der ursprünglich angegebenen vier Stellplätze im Hof handschriftlich mit blauem Kugelschreiber – wohl am 3.7.2013 durch den Architekten des Beigeladenen - auf drei reduziert wurden, sind damit zumindest drei Stellplätze genehmigt. Im Übrigen geht auch der Beigeladene von drei Stellplätzen aus, die „im Hof vorhanden“ sind (vgl. Bl. 2.18 der Beiakte 3). 20 Diese Regelung ist nicht durch die Baugenehmigung vom 29.6.2015 aufgehoben worden. Entgegen dem „überholten“, vom Bauherrn und seinem Architekten unterschriebenen Lageplan (Bl. 2.4 der Beiakte 3) enthält der – nicht unterschriebene - grün gestempelte Lageplan (Bl. 2.5 der Beiakte 3) zwar keine Einzeichnung von Stellplätzen auf der „befestigten Hoffläche“. Dasselbe gilt für den Grundriss Erdgeschoss (Bl. 2.24 der Beiakte 3). Mit Blick auf die Beschränkung des Bauantrags (vgl. Bl. 1.17 der Beiakte 3) und damit der Baugenehmigung „nur auf KG – 1. OG“ (vgl. 2.30 i.V.m. Bl. 2.5, 2.22 ff der Beiakte 3) kann dem aber nicht entnommen werden, dass nunmehr geregelt werden solle, dass – trotz der hierfür neu geschaffenen Durchfahrt durch das Gebäude – nicht nur keine Stellplätze im Hof errichtet werden sollen, sondern darüber hinaus sogar die Baugenehmigung vom 6.8.2013 insoweit teilweise aufgehoben werden soll. Im Gegenteil enthält der Bauschein ausdrücklich den Hinweis, dass für das mit dieser Baugenehmigung vom 29.6.2015 genehmigte Vorhaben gemäß § 51 BauO NRW keine „zusätzlichen Stellplätze notwendig“ sind. Dies kann auch mit Blick auf Bl. 2.12 der Beiakte 3 nur dahin verstanden werden, dass die bereits genehmigten bzw. laut Architekt vorhandenen drei Stellplätze im Hof genügen (sollen). Unabhängig hiervon stehen die Baugenehmigungen vom 6.8.2013 und vom 29.6.2015 auch insoweit selbstständig nebeneinander. Nach Alledem kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung vom 29.6.2015 wegen der Beschränkung auf drei „Geschosse“ nicht ohnehin nur das Gebäude als solches erfasst. 21 Es spricht nach Aktenlage Alles dafür, dass die genehmigten (mindestens) drei Stellplätze nicht mit der nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu vereinbaren sind. 22 Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 23 Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.9.2008 – 10 A 1678/07 – und Beschluss vom 16.11.2012 – 2 B 1095/12 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. 24 In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die (mindestens) drei genehmigten Stellplätze den Antragstellern gegenüber als unzumutbar. 25 Entgegen den zum Teil unzutreffenden Bauvorlagen zu beiden Baugenehmigungen, wonach u.a. angeblich auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung Hauptstraße 364 im Bereich hinter der Straßenrandbebauung fünf Stellplätze vorhanden sein sollen, gibt es dort nach Aktenlage und den eingereichten Fotos wohl zwei, allenfalls drei Stellplätze, davon einer überdacht (vgl. die Fotos Bl. 4.94 der Beiakte 2, Bl. 97 und Bl. 126 der Gerichtsakte). Außerdem ist u.a. aus diesen Fotos zu erkennen, dass diese Stellplätze zum Grundstück des Beigeladenen durch eine Mauer abgetrennt werden. Diese Mauer ist so hoch, dass wenig dafür spricht, dass die Nutzung dieser Stellplätze nennenswerte Auswirkungen auf den ebenerdigen Hofbereich auf dem Grundstück der Antragsteller und die rückwärtigen Räume im Gebäude im Erd- und wohl auch 1. Obergeschoss haben könnten. Deshalb ist der in diese Richtung zielende Vortrag der Antragsteller zumindest im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens nachvollziehbar und als wahr zugrunde zu legen. Mithin kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit sich die Stellplatznutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen wegen der „trichterartigen“ Situation – so die Antragsteller – besonders auf ihr Grundstück auswirken wird. 26 Nach dem Akteninhalt ist der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht dergestalt vorbelastet, dass sie mit einer Stellplatznutzung auf dem Nachbargrundstück im rückwärtigen Bereich rechnen mussten. Insbesondere stützen u.a. das vom Beigeladenen vorgelegte Foto („BE4“, Bl. 98 der Gerichtsakte) und die von den Antragstellern vorgelegten Luftbilder (Bl. 124 f der Gerichtsakte) deren Vortrag, ihr „Hof“, der zur I.----straße und zur N.-----straße weitgehend durch eine geschlossene Bebauung am Straßenrand abgeschirmt ist, wie auch der rückwärtige Teil des Grundstücks des Beigeladenen hätten bisher als Ruhezonen gedient. Jedenfalls war mangels ausreichend breiter Durchfahrten auf diesen beiden Grundstücksteilen keine Nutzung für (mehrspurige) Kraftfahrzeuge möglich. Soweit der Beigeladene mit der vorgenannten Anlage „BE4“ belegen will, das Grundstück der Antragsteller werde rückseitig durch die Stellplätze an der N.-----straße beeinträchtigt, trifft dies offenkundig nicht zu. Wie diesem Foto entnommen werden kann, werden diese Stellplätze – wie im Übrigen auch die N.-----straße als solche - durch verschiedene bauliche Anlagen vom Grundstück der Antragsteller, insbesondere ihrem Hofbereich, abgeschirmt. 27 Geht man nach alledem davon aus, dass die angefochtenen Baugenehmigungen gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verstoßen, so ergibt sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. 28 Unter der Voraussetzung, dass die dargestellte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten im vorliegenden Eilverfahren nicht als offensichtlich angesehen werden könnte, fiele auch eine sog. offene, das heißt unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Zwar regelt § 212a Abs. 1 BauGB den Grundsatz, dass die Drittanfechtung einer Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Einzelfall überwiegt aber das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der streitigen Baugenehmigungen bis zur Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. 29 Diese Wertung beruht zum Einen darauf, dass nach den vorstehenden Darlegungen deutlich mehr für als gegen die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigungen spricht. Wobei dahinstehen mag, ob die Baugenehmigungen überhaupt hinreichend bestimmt sind. Zum Anderen steht einer Ausnutzung der Baugenehmigungen ohnehin objektiv-rechtlich entgegen, dass der Beigeladene seinen Verpflichtungen insbesondere nach § 68 Abs. 2 BauO NRW weder vor Baubeginn noch – soweit ersichtlich – bis heute vollständig nachgekommen ist. Auch scheint die Antragsgegnerin – wie ihr gerichtliches Verhalten im Eilrechtsschutz wie im Klageverfahren nahelegt – als zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht einmal Kenntnis darüber zu haben, ob und wenn ja in welchem Umfang der Beigeladene Baumaßnahmen aufgrund welcher Baugenehmigung durchgeführt hat und durchführen will. Ebenso unklar bleibt, ob die nunmehr angeblich geplanten „Ertüchtigungen“ im Rahmen einer der streitigen Baugenehmigungen zugelassen oder nicht ihrerseits baugenehmigungspflichtig sind. Schließlich ergibt sich aus den Akten oder aus dem gerichtlichen Vortrag der Antragsgegnerin nichts für die Annahme, sie habe geprüft, ob und in welchem Umfang die genehmigten und/oder das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben den Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz genügt. Auch wenn dies, wie oben dargelegt, im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand ist, berühren diese Aspekte die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller in besonderem Maße. Die ausführlichen und scheinbar fachkundigen vorgerichtlichen Ausführungen der Antragsteller zeigten hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte dafür auf, dass in diesen Bereichen erhebliche Mängel vorhanden oder geschaffen wurden, die die Bauaufsicht zumindest zu einer näheren Prüfung hätten veranlassen müssen. Da auch die Gebäude des Beigeladenen und der Antragsteller aneinander gebaut sind, würden sich Mängel der Statik und des Brandschutzes insoweit möglicherweise kurzfristig und endgültig auf das Gebäude der Antragsteller auswirken. Und schließlich kann es nicht zulasten der Antragsteller gehen, dass u.a. durch zumindest unklare Bauunterlagen, evtl. sogar fehlerhaftes Handeln des Beigeladenen und/oder der Antragsgegnerin unbestimmt bleibt, welche Baumaßnahmen genehmigt werden sollen, die sich zumindest faktisch auch zulasten des Grundstücks der Antragsteller auswirken können. 30 Da die Antragsteller nicht auch die (teilweise) Stilllegung des Bauvorhabens begehren, musste die Kammer nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Jedenfalls aber geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin von sich aus prüft, ob und in welchem Umfang bauordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen sind. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 32 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003.