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Urteil

8 K 3009/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1217.8K3009.15.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird festgestellt, dass das persönliche Erscheinen des Klägers zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangt werden kann.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Soweit in der Hauptsache streitig entschieden wurde, ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird festgestellt, dass das persönliche Erscheinen des Klägers zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangt werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Soweit in der Hauptsache streitig entschieden wurde, ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. August 0000 geborene Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheins sowie die Feststellung, dass die Beklagte das persönliche Erscheinen zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangen kann. Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantrage der Kläger per Briefpost die Verlängerung seines beigefügten Jagdscheins bei der Beklagten um drei Jahre bis zum 31. März 2018. Mit E-Mail vom 13. April 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Jagdschein erst verlängert werden könne, wenn der Kläger persönlich bei ihr vorgesprochen habe. Er könne zu den Öffnungszeiten, mittwochs zwischen 8 und 12 Uhr, bei ihr vorsprechen. Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es ihm aus familiären Gründen nicht möglich sei, zu den von der Beklagten angebotenen Zeiten bei ihr zu erscheinen. Daher biete er der Beklagten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht für die Inaugenscheinnahme nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (‑ VwVfG NRW ‑) einen Ortstermin bei sich zu Hause an, und zwar montags bis freitags zwischen 8 und 19 Uhr sowie samstags und sonntags zwischen 10 und 12 Uhr. Schließlich sei die Forderung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte den Jagdschein seines Bruders verlängert habe, ohne dass dessen persönliches Erscheinen erforderlich gewesen sei. Am 20. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sein persönliches Erscheinen nicht notwendig sei, weil dazu eine fachgesetzliche Regelung im Bundesjagdgesetz (‑ BJagdG ‑) fehle. Daher seien die §§ 24, 26 VwVfG NRW einschlägig. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW bestehe die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nur, soweit sie durch Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Eine solche Pflicht gebe es weder im BJagdG noch im Waffengesetz (‑ WaffG ‑). Seiner Mitwirkungspflicht aus § 26 VwVfG NRW sei er dadurch nachgekommen, dass er der Beklagten angeboten habe, die Augenscheinnahme bei ihm zu Hause durchzuführen. Auch bezweifele er die Fähigkeit der Mitarbeiter der Beklagten zur Feststellung der körperlichen Eignung durch Augenscheinnahme, da diesen die medizinische Ausbildung hierfür fehle. Die körperliche Eignung pauschal in Frage zu stellen, sei abwegig. Für die Beklagte gebe es andere Erkenntnisquellen, wie beispielsweise eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG. Des Weiteren biete der benachbarte S. -F. -Kreis schon seit Jahren die Jagdscheinverlängerung im schriftlichen Verfahren an. Schließlich dürfe die Beklagte Antragsteller nicht unterschiedlich behandeln. Sein Bruder habe nicht persönlich vorsprechen müssen, vielmehr habe dessen Bevollmächtigter den verlängerten Jagdschein ohne Vorlage der Vollmacht abholen können. Der Jagdschein seines Bruders sei am 10. März 2015 verlängert, aber erst am 11. März 2015 herausgegeben worden. Dies zeige, dass die Beklagte zumindest gelegentlich auf das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei der Verlängerung von Jagdscheinen verzichte. Der Feststellungsantrag sei notwendig, da Wiederholungsgefahr drohe. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Jagdschein des Klägers um drei Jahre bis zum 31. März 2018 verlängert hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, festzustellen, dass das persönliche Erscheinen zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangt werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass für sie eindeutige rechtliche Vorgaben bestünden, die gerade das persönliche Erscheinen des Jagdscheininhabers zwingend vorsähen. Die Verlängerung von Jagdscheinen richte sich nach den weisungsbindenden Vorgaben der Obersten Jagdbehörde. Die Pflicht zur persönlichen Vorsprache ergebe sich aus einem Erlass vom 8. August 2002 und dessen Bestätigung durch eine dienstliche Mitteilung vom 1. Juni 2015. Um beurteilen zu können, ob Tatsachen vorliegen, welche Bedenken gegen das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder der körperlichen oder geistigen Eignung des Antragstellers begründen könnten, sei die persönliche Vorsprache des Antragstellers zwingend notwendig. Der dabei durch den Sachbearbeiter gewonnene Eindruck könne ausreichen, um gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG ein amts- oder fachärztliches Gesundheitszeugnis anzuordnen. Ohne die persönliche Vorsprache sei eine Beurteilung der körperlichen oder geistigen Eignung nicht möglich. Eine Beurteilung des Gesundheitszustandes nehme die Beklagte nicht vor, vielmehr diene die Vorsprache dazu, die Überzeugung zu gewinnen, dass eine die Versagung begründende Tatsache nicht offensichtlich vorliege. Die Vorsprache könne bei der Antragstellung oder bei der Abholung des fertig erstellten Jagdscheins erfolgen, damit habe der Antragsteller eine Wahlmöglichkeit. Die persönliche Vorsprache sei auch beim Bruder des Klägers gefordert worden. Jedoch habe der zur Abholung gesandte Bevollmächtigte sich nicht als Bevollmächtigter zu erkennen gegeben und dessen Personalien seien vom Sachbearbeiter versehentlich nicht überprüft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (‑ VwGO ‑) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Feststellungklage ist zulässig. Der Kläger hat das für eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse dargetan. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Beschluss vom 18. November 1997 ‑ 1 WB 46/97 ‑, juris, Rn. 4. Für das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines vergleichbaren Verhaltens der Beklagten bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 26. Oktober 2010 ‑ 15 A 2399/08 ‑, juris, Rn. 34. Diese Voraussetzung ist gegeben. Da die Beklagte von sämtlichen Antragstellern stets die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung oder bei der Abholung des fertig gestellten Jagdscheins verlangt, ist es naheliegend, dass der Kläger nach oder kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines Jagdscheins zum 31. März 2018 erneut einen Verlängerungsantrag stellen und die Beklagte sein persönliches Erscheinen verlangen wird. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte kann das persönliche Erscheinen zum Zwecke der Jagdscheinverlängerung nicht verlangen, denn sie ist nicht berechtigt, die Verlängerung des Jagdscheins vom persönlichen Erscheinen des Klägers abhängig zu machen. Eine solche Berechtigung ergibt sich nicht aus § 17 BJagdG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Damit ermächtigt § 17 Abs. 1 BJagdG die Behörde, einen Jagdschein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen, er schweigt sich jedoch dazu aus, auf welche Art und Weise die Tatsachen ermittelt werden können. Er bildet jedenfalls keine Grundlage, um eine persönliche Vorsprache verlangen zu können. Zudem zeigt ein Vergleich mit § 17 Abs. 6 BJagdG, dass der Gesetzgeber Eingriffsbefugnisse der Behörde jedenfalls ausdrücklich geregelt hat. Auch aus § 17 Abs. 6 BJagdG lässt sich ein Recht der Beklagten, die persönliche Vorsprache des Klägers zu verlangen, nicht ableiten. Gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Die pauschale Anordnung der persönlichen Vorsprache für sämtliche Antragsteller kann jedoch auch nicht als weniger belastende Maßnahme auf § 17 Abs. 6 BJagdG gestützt werden. Denn § 17 Abs. 6 BJagdG verlangt, dass Tatsachen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung begründen, bereits bekannt sein müssen. Die Beklagte ordnet die persönliche Vorsprache jedoch gerade generell an, um das Fehlen solcher Tatsachen festzustellen. Auch aus den Vorschriften des VwVfG NRW ergibt sich keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW kann die Behörde den Augenschein einnehmen, wenn sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Augenschein nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist die unmittelbare Wahrnehmung über die Beschaffenheit von Person und Gegenständen. Vgl. Verwaltungsgericht Schwerin Auswärtige Kammer, Beschluss vom 20. August 1997 ‑ 11 B 627/96 As ‑, juris. Darüber hinaus soll nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Person bei der Ermittlung des Sachverhalts auch mitwirken, insbesondere ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere diejenige zum persönlichen Erscheinen, besteht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW indes nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2000 ‑ 2 Bs 306/00 ‑, juris, Rn. 18. Für den Fall der Verlängerung des Jagdscheins ist eine solche Rechtsvorschrift weder im BJagdG noch im WaffG vorgesehen. Soweit die Beklagte auf den Erlass vom 8. August 2002 sowie die dienstliche Mitteilung vom 1. Juni 2015 abstellt, handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW. Dem ministeriellen Erlass kommt als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität zu. Vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 24. Januar 1986 ‑ 2 OS A 19/85 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24. November 2015 ‑ 5 LB 83/15 ‑, juris, Rn. 49. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des in der Hauptsache entschiedenen Teils der Klage auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmen für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 der Zivilprozessordnung.