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Beschluss

23 L 2516/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1215.23L2516.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der   Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 4183/15 – gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2015 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Q.---weg (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000) in Q1. anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller entgegen der Auffassung der Beigeladenen als Eigentümer (Antragsteller zu 1.) des Grundstücks Q.---weg 0 (Flurstück 000/00) bzw. als Betreiberin (Antragstellerin zu 2.) einer Geländereitschule mit einem offenen Unterstand mit vier Pferden und zwei Ponies auf diesem Grundstück analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sie in einer durch das Rücksichtnahmegebot vermittelten Rechtsposition verletzt sind. Vgl. zur Antrags- und Klagebefugnis von Eigentümern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten im baurechtlichen Nachbarstreit: OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 – 10 B 1831/99 –, juris, Rz. 22 ff. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt hierbei voraus, dass das genehmigte Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in für die Antragsteller nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungs- sowie des Bauordnungsrechts, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen. Das u.a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Vorhaben nicht zulasten der Antragsteller verletzt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. Der Rücksichtnahme bedarf insoweit nicht nur derjenige, der von Lärm- oder Geruchsimmissionen betroffen ist. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, wie etwa Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rz. 16 ff., OVG NRW, Beschluss vom 02.02.1999 – 10 B 2558/98 –, juris, Rz. 44. Die Antragsteller haben keine schutzwürdige Rechtsposition inne, die ihnen einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben verschaffen würde. Für eine derartige Position wäre zunächst erforderlich, dass für die bauliche Nutzung des Grundstücks Q.---weg 0 als Reitschule Bestandsschutz besteht. Dies ist nicht der Fall. Bestandsschutz geht von einer wirksamen Baugenehmigung aus und besteht ansonsten nur dann, wenn die (frühere) Nutzung durch eine Baugenehmigung gedeckt war oder jedenfalls während eines nennenswerten Zeitraums materiell legal war. Für den Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, den dieser begünstigt. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters der baulichen Anlage. Die nur bei typischen Abläufen in Betracht kommenden Regeln des Anscheinsbeweises spielen bei der Frage nach der Art der baulichen Nutzung keine Rolle. Denn die Nutzungsart stellt keinen regelhaften, vom menschlichen Willen unabhängigen Geschehensablauf dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 83/11 –, juris, Rz. 57 ff., Beschluss vom 30.03.2011 – 7 A 848/10 –, juris, Rz. 17 ff. Eine Reitschule ist für das Grundstück des Antragstellers zu 1. nicht genehmigt. Für das Grundstück wurde eine Genehmigung vom 00.00.0000 in der Fassung vom 21.03.1961 zur Errichtung eines Eigenheims mit Einliegerwohnung erteilt. In Zusammenhang damit beantragte Stall- und Garagenräume wurden jedoch nicht genehmigt. Bei einer Baubesichtigung am 28.08.1969 wurde festgestellt, dass ein ca. 7 x 6 m großes Stallgebäude ohne Baugenehmigung auf dem Grundstück errichtet worden war. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hatte damals diesbezüglich zwar keine grundsätzlichen Bedenken, wie sie unter dem 08.03.1972 vermerkt hat. Dennoch wurde diesbezüglich keine Genehmigung erteilt. Anhaltspunkte für die Nutzung als Reitschule durch Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 1. ergeben sich aus den Akten nicht. Dass die zuständigen Bauaufsichtsbehörden nicht den Abriss der Stallgebäude verfügt haben, kann entgegen der Auffassung der Antragsteller diesen Bauten und erst recht einer Reitschule mit Pferdefreihaltung keinen Bestandsschutz vermitteln. Die Antragsteller können sich hinsichtlich der Nutzung als Reitschule auch nicht aus sonstigen Gründen auf Bestandsschutz berufen. Die Nutzung als Reitschule war in dem Umfang, in dem die Antragstellerin zu 2. diese nach ihrem Vortrag bislang ausgeübt hat, nicht materiellrechtlich zulässig. Die Nutzung steht und stand jedenfalls ab Erwerb des Grundstücks durch den Antragsteller zu 1. im Jahre 1997 nicht mit der Vorschrift des § 35 BauGB in Einklang. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Grundstück des Antragstellers zu 1. liegt (noch) außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB und daher bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Die dort betriebene Reitschule stellt allerdings keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Landwirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne umfasst gemäß § 201 BauGB u.a. den Ackerbau sowie die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Während eine Pensionspferdehaltung bei überwiegend eigener Futtergrundlage als landwirtschaftliche Betätigung angesehen wird und gleiches für den Verkauf selbst gezüchteter Pferde gelten kann, sind der Betrieb einer Reitschule wie auch die Überlassung eigener Pferde an Dritte im Wege von Reitbeteiligungen rein gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehlt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.11.2012 – 1 ZB 11.1632 –, juris, Rz. 19 m.w.N. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermittelt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB der Reitschule keinen Bestandsschutz. Nach dieser Vorschrift wird ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn – so die Gesetzesfassung vom 11.06.2013 –, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer tatbestandlichen Weite nicht geeignet, der streitgegenständlichen Reitschule Bestandsschutz zu vermitteln. Die Privilegierung eines immissionsträchtigen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist u.a. davon abhängig, dass es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Sie scheidet aus, wenn das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, wobei es nicht auf die Beschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen ankommt, sondern auf die Beschaffenheit des Innenbereichs in der jeweiligen Gemeinde. Die Vorschrift unterscheidet sich von den übrigen Privilegierungstatbeständen insofern, als sie nicht den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung umschreibt, sondern allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Dies führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss. Denn nur so lässt sich das Ziel des Gesetzgebers verwirklichen, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Daher ist ein Vorhaben nicht privilegiert, das vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Jedoch ist nicht jedes Vorhaben, das – wenn überhaupt – sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Das Merkmal des „Sollens“ in dieser Vorschrift erfordert vielmehr eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muss als Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein. Ein öffentliches Interesse lässt sich nicht schon mit dem Umstand begründen, dass die zu errichtende Anlage jedermann gegen entsprechende Bezahlung zugänglich sein soll. Es ist Sache des Bauantragstellers, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den gegenwärtigen erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt, durch ein entsprechendes Konzept die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2014 – 4 B 3.14 –, juris, Rz. 12 und vom 12.04.2011 – 4 B 6.11 –, juris, Rz. 7 f. m.w.N. Hiervon ausgehend erweist sich § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als nicht geeignet, der Reitschule der Antragstellerin zu 1. Bestandsschutz zu vermitteln. Denn die Beschaffenheit der Q2. Innenbereichslagen sowie etwaige überwiegende allgemeine Interessen hinsichtlich der Außenbereichsnutzung lassen sich für die Vergangenheit nicht (mehr) beurteilen. Bei summarischer Prüfung war und ist die Reitschule auch als sonstiges Vorhaben nicht im Außenbereich zulässig. Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Dies ist hier der Fall. Das Grundstück des Antragstellers zu 1. ist im Flächen-nutzungsplan der Antragsgegnerin als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine gewerbliche Nutzung wie die der Antragstellerin zu 2. widerspricht einer solchen Darstellung. Auch widerspricht die Reitschule möglicherweise – soweit dies aus den Akten erkennbar ist – der Darstellung „Landschaftsschutzgebiet“ im Landschaftsplan 7, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Zudem ließe eine etwaige Nutzung formell illegaler Gebäude durch die Reitschule die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Ebensowenig verstößt das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist die zum südlich gelegenen Grundstück der Antragsteller grenzständige Garage mit parallel zur gemeinsamen Grenze ausgerichtetem Satteldachfirst abstandflächenrechtlich zulässig. Gemäß § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes u.a. ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden zulässig. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet, § 6 Abs. 11 S. 4 BauO NRW. Die mittlere Höhe der südlichen Wand liegt unter 3 m. Die Dachneigung weist weniger als 30° auf und ist daher nicht hinzuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883).