Urteil
9 K 3302/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1204.9K3302.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Unterlassung von Äußerungen der Beklagten. Die Beklagte hat am 11. Juli 2006 (BK6-06-009) eine „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ (sog. GPKE-Festlegung) beschlossen, in der einzelne Verfahrensweisen bei Geschäftsprozessen wie z.B. Lieferantenwechsel, Lieferende und –beginn, Stammdatenänderung und Netznutzungsabrechnung geregelt sind. Unter anderem wird dort festgelegt, dass zur Abwicklung der Geschäftsprozesse das Datenformat EDIFACT zu verwenden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tenor des Beschlusses (Bl. 9 ff. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. In der Anlage zur GPKE-Festlegung mit dem Titel „Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ heißt es (vgl. S. 5 der Anlage, Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs): „Ist der Letztverbraucher selbst Netznutzer, so tritt er in die Rolle des Lieferanten i.S. dieser Prozessbeschreibung soweit diese Regelungen sinngemäß auf ihn anwendbar sind. (...) Will der Kunde die damit verbundenen Aktivitäten nicht selbst wahrnehmen, kann er diese vollständig auf seinen Lieferanten übertragen. Die Verantwortlichkeit des Netznutzers für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt davon unberührt.“ Die Klägerin belieferte unter der Marke „D. F. “ unter anderem Haushaltskunden mit Energie. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 kündigte sie gegenüber den Netzbetreibern an, ihre Kunden von der „Netznutzung durch den Lieferanten“ auf „Netznutzung durch den Letztverbraucher“ umzustellen. Nach diesem Geschäftsmodell würde die Klägerin als Stromlieferant den Letztverbraucher ausschließlich mit dem Produkt Energie beliefern. Nicht enthalten in ihrer Leistung wäre dagegen – anders als bei den üblicherweise abgeschlossenen „all-inclusive-Verträgen“ – der Transport der Energie zum Letztverbraucher; hierzu müsste der Letztverbraucher dann vielmehr einen gesonderten Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen, in dem alle mit dem Transport zusammenhängenden Fragen zu regeln sind. Mit E-Mail vom 4. Juli 2013 wies der Bundesverband der Energie-und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) die Beklagte auf diese Ankündigung der Klägerin hin und fragte an, ob die Beklagte beabsichtige, sich über diesen Vorgang öffentlich zu äußern. In dem Antwortschreiben an den BDEW vom 5. Juli 2013 führte die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur aus: „Wie Ihnen bekannt ist, sieht das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in § 20 Abs. 1a zwar grundsätzlich vor, dass auch Letztverbraucher als unmittelbare Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber auftreten können. Hierbei ist indes zu beachten, dass – gerade für Haushaltskunden – die Übernahme der unmittelbaren Netznutzung weit reichende Konsequenzen mit sich bringt: Zum einen wird der Netznutzer – insoweit abweichend zu den bei Haushaltskunden üblichen all-inclusive-Verträgen – selbst Schuldner der Netzentgelte und der zusammen mit den Netzentgelten zu vereinnahmenden weiteren Abgaben (Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, § 19 Strom-NEV-Umlage, Offshore-Umlage). Diese Abgabenbestandteile machen regelmäßig rund 40 % der gesamten Stromkosten eines all-inclusive-Vertrages im Jahr aus. Darüber hinaus ist der unmittelbare Netznutzer nach den geltenden Regularien (GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur) verpflichtet, die Netznutzungsabrechnung grundsätzlich in dem Rechnungsformat entgegenzunehmen, welches der Netzbetreiber auch bei der Netznutzung durch Lieferanten anwendet. Regelmäßig handelt es sich dabei um das elektronische Rechnungsformat EDIFACT/INVOIC. Auch die Zahlungsavisierung ist vom Netznutzer dann in elektronischem Format (EDIFACT/REMADV) vorzunehmen. Haushaltskunden sind hierzu in der Regel technisch in keiner Weise in der Lage. Soweit also ein auf unmittelbare Netznutzung durch den Letztverbraucher gerichteter Vertrag oder dessen Anbahnung wie hier durch einen Dritten in vorgeblicher Vollmacht des Letztverbrauchers zustande kommen soll, ist mit Blick auf die vorstehend skizzierten Konsequenzen gerade bei Haushaltskunden angezeigt, in besonderer Weise auch die Umstände des Einzelfalles zu Berücksichtigen. Im hier einschlägigen Fall würde es die Beschlusskammer daher nicht als missbräuchlich ansehen, wenn der Netzbetreiber sich in jedem Einzelfall eine Vollmacht des Letztverbrauchers vorlegen lässt, aus der hinreichend konkret hervorgeht, dass N. -power durch den Letztverbraucher auch mit der Anbahnung der Umstellung auf unmittelbare Netznutzung beauftragt worden ist. Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der N1. -power zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen (...) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten (...).“ Mit Schreiben vom 16. August 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, folgende Behauptung künftig zu unterlassen: „Darüber hinaus ist der unmittelbare Netznutzer nach den geltenden Regularien (GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur) verpflichtet, die Netznutzungsabrechnung grundsätzlich in dem Rechnungsformat entgegenzunehmen, welches der Netzbetreiber auch bei der Netznutzung durch Lieferanten anwendet. Regelmäßig handelt es sich dabei um das elektronische Rechnungsformat EDIFACT/INVOIC. Auch die Zahlungsavisierung ist vom Netznutzer dann in elektronischem Format vorzunehmen. (Haushaltskunden sind hierzu in der Regel technisch in keiner Weise in der Lage).“ Es handele sich um die Verbreitung einer falschen Tatsachenbehauptung. Mit Schreiben vom 21. August 2013 entgegnete die Beklagte, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht unterzeichnet werde, da die getroffenen Aussagen der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur entsprächen. Die Klägerin hat am 13. Juni 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie wehre sich gegen Äußerungen der Beklagten zu ihrem neuen Geschäftsmodell. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die gerügten Äußerungen der Beklagten eindeutig im engen Sachzusammenhang zur Ausübung ihrer behördlichen Aufsichtstätigkeit stünden. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs lägen vor, da die Beklagte rechtswidrig in ihre Rechte eingegriffen habe; als verletztes Recht komme ihre in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit sowie ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Betracht. Eine Duldungspflicht bestehe nicht, da es sich um nachweislich falsche Rechtsansichten handele. Die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung könne dahinstehen, da sich eine Behörde nicht auf den besonderen Schutz der Meinungsfreiheit berufen könne. Inhaltlich sei die Äußerung unrichtig, weil die GPKE-Festlegung auf den Endverbraucher nicht anwendbar sei. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die GPKE-Festlegung, da § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Nr. 11 StromNZV lediglich auf das Verhältnis zwischen Marktteilnehmern anwendbar sei, nicht aber auch auf den Endverbraucher; die Vorschrift enthalte zudem keine Befugnis zur Abänderung des § 14 UStG. Auch aus den Festlegungen der Beklagten selbst ergebe sich an keiner Stelle, dass die getroffenen Regelungen gegenüber dem Endverbraucher Anwendung finden sollen. Die Anwendung der GPKE-Beschlüsse der Beklagten führe dazu, dass der Verbraucher unter Verstoß gegen den Grundsatz der Privatautonomie in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld behindert werde. Der Letztverbraucher dürfe – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nicht dazu verpflichtet werden, komplizierte und kostenintensive Systeme zum Erhalt seiner Rechnung bereitzustellen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin gegen die GPKE-Festlegung hätte vorgehen müssen. Die GPKE basiere als Allgemeinverfügung u.a. auf § 27 Nr. 11 StromNZV; diese Vorschrift verstoße ganz offensichtlich gegen § 14 Abs. 1 S. 7 UStG und damit gegen zwingendes und höherrangiges Bundesrecht. Den Instanzgerichten stehe insofern ein eigenes Verwerfungsrecht zu. Im vorliegenden Fall finde daher im Verhältnis des Netzbetreibers zum Endverbraucher die zwingende gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 S. 7 UStG Anwendung, wonach Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln seien. Auch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg widerspreche die zwingende elektronische Netznutzungsabrechnung den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen und Prinzipien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es zudem im Hinblick auf § 307 BGB unzulässig, einem Kunden ausschließlich Onlinerechnungen anzubieten. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Energiedienstleistungsgesetz vor, da die Äußerung der Beklagten maßgeblich dazu beitrage, dass der Abschluss eigenständiger Netznutzungsverträge seitens diverser Stadtwerke verhindert werde. Auch § 40 Abs. 1 EnWG sei verletzt; zwar gelte die Norm ihrem Wortlaut nach nur für Energielieferungen an Letztverbraucher, die zugrundeliegenden Wertungen seien jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift erst recht auf Netznutzungsverträge mit Netzbetreibern zu übertragen. Es handele sich nach alldem um unwahre und schlechthin unvertretbare Behauptungen der Beklagten über geschäftliche Verhältnisse der Klägerin, da die Kunden der Klägerin in Wahrheit überhaupt nicht verpflichtet seien, am elektronischen Rechnungsverkehr nach Maßgabe der GPKE-Festlegung der Beklagten teilzunehmen. Zudem werde das Geschäftsmodell der Klägerin gegenüber den Endkunden herabgesetzt, was sich aus den angeblichen Risiken eines gesondert abzuschließenden Netznutzungsvertrages mit dem jeweiligen Netzbetreiber ergebe. Die Kunden würden auf diese Weise stark verunsichert, weil sie nunmehr davon ausgingen, dass sie umfangreiche Investitionen tätigen müssten, um das angeblich zwingend vorgeschriebene elektronische Rechnungsformat überhaupt lesen zu können. Das Bundesverfassungsgericht fordere zudem für die Äußerung marktrelevanter staatlicher Informationen neben der Sachlichkeit und Richtigkeit auch die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Aufgabe der Beklagten, Verbraucherschutz zu gewährleisten, werde durch die vorliegende verbraucherfeindliche Auslegung der GPKE jedoch gerade torpediert. Im übrigen seien die gerügten Äußerungen nicht vergleichbar mit Warnungen vor Sekten oder gefährlichen Lebensmitteln, da es in solchen Fällen ein Informationsdefizit beim Verbraucher gebe; ein derartiges Informationsdefizit bestehe vorliegend jedoch nicht, da die Kunden der Klägerin bei Abschluss des Nutzungsvertrages eine Rechnung in Papierform haben wollten, ohne dass irgendwelche Risiken für sie bestünden, die ein Eingreifen des Staates erfordern würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin im Zusammenhang mit der Umstellung auf Netznutzung durch den Letztverbraucher zu verbreiten, dass auf Letztverbraucher als unmittelbare Netznutzer folgende weit reichende Konsequenzen zukämen: “ Darüber hinaus ist der unmittelbare Netznutzer nach den geltenden Regularien (GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur) verpflichtet, die Netznutzungsabrechnung grundsätzlich in dem Rechnungsformat entgegenzunehmen, welches der Netzbetreiber auch bei der Netznutzung durch Lieferanten anwendet. Regelmäßig handelt es sich dabei um das elektronische Rechnungsformat EDIFACT/INVOIC. Auch die Zahlungsavisierung ist vom Netznutzer dann in elektronischem Format vorzunehmen. (Haushaltskunden sind hierzu in der Regel technisch in keiner Weise in der Lage).“ hilfsweise für den Fall der Erledigung des Klageantrags zu 1) festzustellen, dass die im Antrag zu 1) wiedergegebene Äußerung zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, da eine Rechtsverletzung nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen sei. Die Klägerin als Energielieferantin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen Regelungen berufen, die ausschließlich Rechtspositionen für Letztverbraucher begründeten. Eine wie auch immer geartete Herabsetzung der Klägerin oder ihres Geschäftsgebarens durch die Äußerung sei fernliegend. Es fehle zudem auch am Rechtsschutzinteresse; die Klägerin hätte unmittelbar gegen die Festlegung vorgehen müssen, da es ihr letztlich um die Frage der Anwendbarkeit der GPKE-Festlegung gegenüber Verbrauchern gehe. Die Rechtmäßigkeit der Festlegung sei in mehreren Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Sie sei mittlerweile bestandskräftig und damit von den Adressaten der Festlegung einzuhalten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Bei der Äußerung der Rechtsansicht handele es sich um ein Werturteil. Die Äußerung falle in ihre Kompetenz; der Einwand der Klägerin, dass die Regelungen nicht verbraucherfreundlich seien, betreffe nicht die Zuständigkeit, sondern materielles Recht. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Sachlichkeitsgebot seien gewahrt. Die streitgegenständliche Äußerung gebe den Inhalt der GPKE-Festlegung zu deren Anwendbarkeit auf Letztverbraucher zutreffend wieder. Etwaige Unklarheiten, ob die GPKE-Festlegung auch für Letztverbraucher gelten solle, würden unmissverständlich in der Anlage zum Beschluss beseitigt. Auch der Letztverbraucher falle daher in den Regelungsbereich der Festlegung. Die Klägerin verkenne, dass Haushaltskunden in keiner Weise verpflichtet würden, selbst einen Netznutzungsvertrag abzuschließen. § 20 Abs. 1 Buchst. a EnWG garantiere zwar die rechtliche Möglichkeit zum Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages; die Regelung verlange jedoch nicht, dass mit dem Abschluss von Netznutzungsverträgen keine weiteren Verpflichtungen verknüpft seien. Die streitgegenständliche Äußerung beinhalte auch keine Warnung vor Produkten oder Geschäftspraktiken der Klägerin, sondern allein eine sachliche Erläuterung der mit dem Netznutzungsvertrag verbundenen Rechtspflichten. Eine Herabsetzung der Klägerin sei mit diesen Aussagen nicht verbunden. Die Anwendung der Formatvorgaben der GPKE-Festlegung auf Letztverbraucher verstoße auch unabhängig von der unstreitigen Bestandskraft der Festlegung nicht gegen höherrangiges Recht. Netznutzer seien, auch wenn sie Letztverbraucher sind, als Marktteilnehmer zu qualifizieren. Die Regelungen der GPKE-Festlegung beeinträchtigten das Recht von Letztverbrauchern aus § 20 Abs. 1 Buchst. a EnWG nicht, selbst einen Netznutzungsvertrag abzuschließen, sondern gestalteten das Recht aus. Der Gesetzgeber habe im Übrigen mit § 20 Abs. 1 Buchst. a EnWG als Letztverbraucher z.B. große Industrieanlagen im Blick gehabt; anders als diese könnten Haushaltskunden aus einer solchen Vertragsgestaltung keinen Nutzen ziehen. Die Anwendung der Formatvorgaben verstoße auch nicht gegen § 40 Abs. 1 EnWG. Die Normen des vierten Teils des EnWG seien von vornherein auf Netznutzungsverträge zwischen Energienetzbetreiber und Netznutzern nicht anwendbar. Ferner liege auch kein Verstoß gegen § 14 UStG vor, da dieser nur für die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen, nicht aber im Verhältnis der Netzbetreiber zu privaten Letztverbrauchern gelte. Ein Verstoß gegen § 307 BGB sei durch die elektronische Abrechnung ebenfalls nicht gegeben; Aussagen des BGH zur allgemeinen Üblichkeit der elektronischen Rechnungsstellung im Bereich der Mobilfunkverträge ließen sich nicht unmittelbar auf den Bereich der Netznutzungsverträge übertragen. Schließlich verstoße die Äußerung auch nicht gegen § 5 Abs. 4 des Energiedienstleistungsgesetzes. Die Vorschrift verpflichte ausschließlich Energieunternehmen, während es vorliegend um die Unterlassung einer behördlichen Äußerung gehe. Ihr sei bewusst, dass die Anforderungen an die elektronischen Abrechnungsformate für Haushaltskunden eine hohe Belastung darstellten. Dies sei jedoch nicht verbraucherfeindlich; der Regelungsgehalt der GPKE-Festlegung bestehe nicht darin, Haushaltskunden einen eigenen Netznutzungsvertrag nahezulegen. Den auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gerichteten Eilantrag der Klägerin hat die erste Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 12. Februar 2014 (Az.: 1 L 1311/13) abgelehnt; die Entscheidung wurde durch das OVG NRW mit Beschluss vom 28. April 2014 (Az.: 11 B 263/14) bestätigt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 hat die D. -F. F1. GmbH & Co. KG der Beklagten die Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs angezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, weil das Begehren der Klägerin auf ein schlicht-hoheitliches Unterlassen der Antragsgegnerin gerichtet ist. Die besondere Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach § 75 Abs. 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) ist nicht begründet, weil die Klägerin keine Entscheidung der Beklagten angreift, gegen die im Wege der Beschwerde beim Oberlandesgericht vorgegangen werden könnte (vgl. § 75 Abs. 1 EnWG). Auch ein mit der Beschwerde zu verfolgendes Tun oder Unterlassen der Beklagten i.S.d. § 75 Abs. 3 EnWG steht nicht im Streit. Ob Haupt- oder Hilfsantrag nach Einstellung des Geschäftsbetriebes noch zulässig sind, kann offenbleiben, da beide Anträge jedenfalls unbegründet sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen; die Äußerung erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht oder die Rechtsverletzung noch andauert. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 B 1309/13 -, juris Rn. 75 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kommt als subjektives Recht der Klägerin die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht, durch die auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung geschützt ist; die Äußerung der Beklagten entfaltete auch insofern zumindest mittelbare faktische Auswirkungen auf die (ehemalige) Betätigung der Klägerin, als durch den Hinweis auf die elektronischen Rechnungsformate und die damit verbundenen Folgekosten Kunden vom Abschluss eines Energielieferungsvertrags mit der Klägerin abgehalten werden könnten. So bereits VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 L 1311/13, Bl. 6. Im Ergebnis wird die Berufsfreiheit der Klägerin durch die streitbefangene Äußerung der Beklagten jedoch nicht verletzt. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nämlich nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Meinungsäußerungen durch einen Träger von Staatsgewalt. Es handelt sich bei der streitigen Äußerung um eine Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn sich die Richtigkeit ihres Inhalts durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt. Kennzeichnend für eine Meinungsäußerung sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens. Meinungsäußerungen sind dem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 A 1024/11 –, juris Rn. 42 ff. Nach diesen Maßgaben liegt eine Meinungsäußerung vor. Die Beklagte macht bereits im ersten Absatz des Schreibens deutlich, dass es sich um eine rechtliche „Einschätzung“ handelt. Sie weist auf die Schwierigkeiten hin, die sich für Haushaltskunden aus der ihrer Ansicht nach erforderlichen Einhaltung des elektronischen Rechnungsformat ergeben. Es handelt sich damit um eine rechtliche Stellungnahme, die einer objektiven Klärung durch Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Diese amtliche Meinungsäußerung ist nicht zu beanstanden. Bei amtlichen Meinungsäußerungen muss sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Zuständigkeitsgrenzen bewegen und den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung tragen. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 A 1024/11 –, juris Rn. 48; Beschluss vom 3. April 2014 – 13 B 1309/13 –, juris Rn. 81; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 L 1311/13 -. Die streitgegenständliche Äußerung erfüllt diese Vorgaben. Die Beklagte hat innerhalb ihres Kompetenzbereichs gehandelt. Die Bundesnetzagentur ist der verantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes; sie nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde wahr, §§ 29, 54 EnWG. Die hier streitige Äußerung betrifft im Kern die Auslegung bzw. Anwendung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11. Juli 2006 (BK6-06-009), der einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität festlegt. Die Bundesnetzagentur konnte diese Materie regeln, weil sie nach § 27 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzzugangsverordnung – Festlegungen zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke treffen kann. Damit ist die sachliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur gegeben. VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 L 1311/13 -. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Beklagte habe durch eine verbraucherfeindliche Auslegung der GPKE-Festlegung den ihr obliegende Aufgabenkreis des Verbraucherschutzes überschritten, handelt es sich nicht um eine Frage der Zuständigkeit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorgehens, hier also der inhaltlichen Vertretbarkeit der Aussage. Die Äußerung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Handeln der Beklagten das Sachlichkeitsgebot verletzt. Die Beklagte durfte darauf hinweisen, dass für Netznutzungsabrechnung und Zahlungsavisierung bestimmte elektronische Rechnungsformate zu verwenden sind, wozu Haushaltskunden in der Regel technisch in keiner Weise in der Lage sind. Die Verbindlichkeit der elektronischen Rechnungsformate ergibt sich aus der „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität“ der Beklagten vom 11. Juli 2006. Danach ist zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Letztverbrauchern mit Elektrizität u.a. bei der Abwicklung der Netznutzungsabrechnung das Datenformat EDIFACT zu verwenden (vgl. Nr. 1 und 2 des Tenors). Es handelt sich dabei um eine Allgemeinverfügung, zu deren Erlass die Bundesnetzagentur aufgrund von § 29 Abs. 1 EnWG befugt ist. Die getroffenen Festlegungen sind in der Rechtsprechung der Kartellgerichte nicht beanstandet worden. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2008 – KVR 20/07 und KVW 28/07 –, juris. Auch die Feststellung, dass diese Festlegungen auf Haushaltskunden anwendbar sind, ist nicht unsachlich. Aus den Ausführungen in der zur GPKE-Festlegung gehörenden Anlage (dort Seite 5, Absatz 4) wird deutlich, dass die Beklagte alle Letztverbraucher, die als Netznutzer auftreten, als Marktteilnehmer ansieht, die von den Festlegungen erfasst sind; eine Differenzierung zwischen Netznutzern verschiedener Größe, also z.B. zwischen Ein-Personen-Haushalten und Industrieunternehmen, erfolgt gerade nicht. Eine solche Differenzierung lässt sich auch nicht aus der Formulierung ableiten, dass der Letztverbraucher als Netznutzer in die Rolle des Lieferanten eintritt, „soweit diese Regelungen sinngemäß auf ihn anwendbar sind“. Da an keiner Stelle der Festlegung zwischen verschiedenen Letztverbrauchergruppen differenziert wird, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser Formulierung eine Sonderstellung bestimmter Letztverbraucher geschaffen werden sollte. Näher liegend ist vielmehr – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert – dass durch die Formulierung bestimmten Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte, die sich bei Identität von Netznutzer und Letztverbraucher gegenüber dem „Normalfall“ ergeben (z.B. keine uneingeschränkte Übertragbarkeit des Geschäftsprozesses „Lieferantenwechsel“). Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der GPKE-Festlegung greifen ebenfalls nicht durch. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die GPKE-Festlegung inzwischen bestandskräftig und damit von ihren Adressaten einzuhalten ist. Auf die von der Klägerin angeführte Verwerfungskompetenz der Gericht bzgl. der Rechtsgrundlage des § 27 Nr. 11 StromNZV kommt es daher nicht an. Vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Festlegung bestehen keine Zweifel, dass die rechtliche Einschätzung der Bundesnetzagentur rechtlich vertretbar ist. Dies wird auch anhand der von der Klägerin selbst vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 28. August 2013 (315 O 263/13) und vom 16. Oktober 2013 (315 O 324/13) erkennbar. Die dortige Kammer hatte zunächst eine Rechtsauffassung vertreten, die der Ansicht der Antragstellerin entsprechen dürfte; später, in Kenntnis der Anlage zur GPKE-Festlegung, räumt das gleiche Gericht jedoch ein, dass diese Festlegung auch Letztverbraucher umfasse und dass die Festlegung als unanfechtbar und wirksam zu betrachten sei. So bereits VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 L 1311/13 -. Unabhängig davon liegen die von der Klägerin gerügten Rechtsverstöße – soweit dies im Rahmen der hier nur erforderlichen Prüfung auf Vertretbarkeit ersichtlich ist – auch materiell-rechtlich nicht vor. Durch die Festlegung, dass alle Letztverbraucher bestimmte elektronische Formate einzuhalten haben, wird zunächst nicht gegen das in § 20 Abs. 1a EnWG vorgesehene Recht des Letztverbrauchers zum Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages verstoßen. Die Vorschrift garantiert zwar die rechtliche Möglichkeit zum Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages; wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, verlangt sie jedoch nicht, dass mit dem Abschluss von Netznutzungsverträgen keine weiteren Verpflichtungen verknüpft sind. Der von der Klägerin angeführte Verstoß gegen § 40 Abs. 1 EnWG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf Energielieferungen, nicht aber auch auf Netznutzungsverträge zwischen Energienetzbetreibern und Netznutzern anwendbar ist. Ein Verstoß gegen § 14 UStG ist ebenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich, da die Norm nur zwischen Unternehmen gilt und damit für private Letztverbraucher nicht einschlägig ist. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08 -, juris Rn. 19. Ferner ist auch ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht ohne Weiteres feststellbar, da sich Aussagen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden allgemeinen Üblichkeit der elektronischen Rechnungsstellung im Bereich der Mobilfunkverträge BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08 -, juris Rn. 21. nicht unmittelbar auf den Bereich der Netznutzungsverträge übertragen lassen; zudem geht es hier nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, sondern um Festlegungen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) scheidet bereits deshalb aus, weil es vorliegend nicht um ein Verhalten eines Energieunternehmens, sondern der Aufsichtsbehörde geht. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen allgemeine Prinzipien des Verbraucherschutzes nicht ersichtlich, da es in aller Regel aufgrund der Komplexität der Materie nicht zur Aufgabe des Verbraucherschutzes zählt, Haushaltskunden den Abschluss von Netznutzungsverträgen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die beanstandete Äußerung ist auch verhältnismäßig. Namentlich stellt sie keine unzulässige Herabwürdigung der Klägerin dar. Wenn eine Meinungsäußerung zu rechtlichen Fragen – wie hier – mittelbar eine beeinträchtigende Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, wird sie nicht allein deswegen zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen die betreffende Äußerung noch nicht zur Schmähung. Diesen Charakter nähme die Aussage erst dann an, wenn sie auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 839/90 -, NJW 1991, 1475 ff. Dafür ist nach den obigen Ausführungen nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Aufgabe der Beklagten, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu fördern (§ 1 Abs. 1 EnWG), bestehen für sie durchaus Anlässe und im Einzelfall möglicherweise auch die Pflicht, sich zu einzelnen Fragen gegenüber der Öffentlichkeit außerhalb eines Verwaltungsverfahrens zu äußern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.