25 K 3366/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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Gebühren für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich der Überprüfung eines optischen Außenalarms an einem Gebäude in Höhe von 110,00 EUR nach §§ 1 ff GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 18.4. Allg VerwGebO NRW sind grundsätzlich rechtmäßig, wenn am Alarmtag keine Einbruchs-(versuchs-)spuren festgestellt und beweiskräftig dokumentiert werden.
Reine Vermutungen hinsichtlich der Ursache für die Alarmgebung (Annäherung einer Person, Einbruchsversuch) sind keine Feststellungen von Anhaltspunkten für eine Straftat im Sinne des einschlägigen Gebührentarifs.
Die Benennung von vermeintlichen Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis (hier nach Urlaubsabwesenheit) ist keine zeitnahe Feststellung, weil sich eventuelle Spuren nicht dem Alarmtag zurechnen lassen und zudem nicht bewiesen sind.
Fehlerhafte Alarmgebungen sind typische Risiken auch von teuren Alarmanlagen und nicht ungewöhnlich, sie sind eine der Hauptursachen für ergebnislose Polizeieinsätze und deshalb gebührenrechtlich beim Anlagenbetreiber abrechenbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.