Urteil
1 K 8115/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1203.1K8115.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein bundesweites öffentliches Telefonnetz an festen Standorten. Ihre Teilnehmer sind überwiegend über analoge und digitale Anschlüsse an ihr Public Switched Telephone Network (PSTN) angebunden. Die übrigen Teilnehmer sind über IP-Anschlüsse an ihr Next Generation Network (NGN) angebunden. Die Klägerin wurde, zuletzt mit Regulierungsverfügung vom 30.08.2013 – Bk 3d-12/009 – zur PSTN-Zusammenschaltung verpflichtet und die Entgelte für die Zusammenschaltung der Genehmigungspflicht unterworfen. Die Klägerin hat mit über 100 Netzbetreibern eine solche realisiert. Für die Realisierung dieser und vergleichbarer Zusammenschlüsse mit anderen Wettbewerbern stellt die Klägerin Zusammenschaltungsanschlüsse (sog. Interconnection-Anschlüsse – ICAs) sowie die jeweils damit zusammenhängenden Leistungen bereit. Das Produkt PSTN-Zusammenschaltung wird zum Jahresende 2016 auslaufen. PSTN wird von der Klägerin ins NGN migriert. Im NGN erfolgt die Anbindung über von den ICAs zu unterscheidende Interconnection-Anschlüsse für IP-basierte Zusammenschaltung (N-ICAs). ICAs werden dann nicht mehr benötigt. Letztmalig mit Beschluss vom 30.11.2011 – Bk 3c-12-089 – wurden die Entgelte für ICAs genehmigt. In diesem Beschluss hat die Beklagte die kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Annuitätenmethode auf Basis von Brutto-Wiederbeschaffungswerten bestimmt. Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 29.11.2013 hat die Beklagte die Überlassungsentgelte für ICAs erstmalig auf Basis der historischen Restwerte genehmigt. Am 30.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die von der Beklagten durchgeführte Abwägung sei defizitär. Bereits die Zusammenstellung der in die Abwägung einzustellenden Belange sei defizitär. Daher erfolge keine angemessene Gewichtung der einzustellenden Belange. Zu einer Abwägung gelange die Beklagte gar nicht mehr, da sie irrtümlich davon ausgehe, dass sämtliche Belange für die von ihr gewählte Kalkulationsmethode sprächen. Die Beklagte habe verkannt, dass rechtlich beachtlich das Interesse der Klägerin sei, die eigenen Renditeziele zu verfolgen. Die Genehmigungspflichtigkeit von Entgelten greife in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit ein. Das Interesse der Klägerin, Entgelte auf Basis von Brutto-Wiederbeschaffungswerten ohne staatliche Intervention mit ihren Vertragspartnern zu vereinbaren, sei durch Art. 12 GG geschützt und mit diesem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin sei im Rahmen der Verfolgung ihrer legitimen Unternehmensziele nicht darauf beschränkt, die Unternehmenssubstanz zu erhalten, sondern diese zu vermehren. Auch bei Beschränkung auf den Gesichtspunkt der Erhaltung der Unternehmenssubstanz habe die Beklagte das Interesse der Klägerin nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Beklagte führe im streitgegenständlichen Beschluss aus, dass der Kapital- und Substanzerhaltung bei insgesamt sinkenden Preisen Abschreibungen auf Basis der historischen Kosten gerecht würden. Dadurch werde sichergestellt, dass nicht nur die Substanz, sondern auch das ursprünglich investierte Kapital erhalten bliebe. Diese Aussage der Beklagten gelte jedoch nur, wenn während des gesamten Produktlebenszyklus die Berechnung der Abschreibung auf Basis von historischen Kosten stattfinde. Bei den vorherigen Entgeltgenehmigungen seien die Kapitalkosten der ICAs jedoch auf Basis von sinkenden Brutto-Wiederbeschaffungswerten berechnet worden. Das Interesse der Klägerin, weiterhin kalkulatorische Kosten (Abschreibungen) zu verrechnen, könne nicht mit dem Gesichtspunkt beiseitegeschoben werden, dass kein berechtigtes Anbieterinteresse, auch nach vollständigem Verzehr der Werte und Umwandlung in Kapitalvermögen weiterhin Abschreibungen vorzunehmen, bestehe. Das Interesse der Klägerin könne nicht auf eine bestimmte Kapitalerhaltungstheorie reduziert werden. Die von der Beklagten zum Kommunalabgabenrecht gezogene Parallele sei verfehlt. Dieses ziele auf die öffentliche Hand, die grundsätzlich keine Gewinne erzielen solle, wohingegen die Klägerin die Ziele der Rentabilität und Gewinnmaximierung verfolgen dürfe. Zudem finde eine Umwandlung des Investitionsgutes in Kapitalvermögen nur statt, wenn die Abschreibungen auf der Basis historischer Kosten in der Vergangenheit in die Kalkulation haben einfließen können. Als Interesse der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung die aus ihrer Sicht angemessene Kalkulationsmethode wählen dürfe. Ihr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes Anbieterinteresse sei nicht auf eine Kalkulation auf Basis von Anschaffungskosten begrenzt. Der Abwägungspunkt der zeitlichen Konsistenz sei von der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Wechsel der Berechnungsmethode führe zu einer verstärkten Kostenunterdeckung bei der Klägerin, die von ihr auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.10.2013 im Verwaltungsverfahren dargelegt worden sei. Der Übergang von einer KeL-orientierten Betrachtungsweise, die einen Wettbewerbspreis zu emulieren suche, zu einer Logik der Erstattung von Ist-Kosten führe zu Brüchen, Ungerechtigkeiten und Kostenunterdeckungen, die in die Abwägung eines solchen Methodenwechsels einzubeziehen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe wie jedes andere Unternehmen in Folge von Fehleinschätzungen aufgebaute Überkapazitäten und Verluste hinzunehmen, fehlgehe, da die bestehenden Überkapazitäten des Angebotes an ICAs nicht auf Fehleinschätzungen der Klägerin, sondern auf der rechtlichen Verpflichtung, allen Nachfragern ICAs-Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, beruhten. Die Argumentation der Beklagten zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbes sei defizitär. Die Beklagte arbeite nicht heraus, welche Auswirkungen bestimmte Entgelte auf einen chancengleichen Wettbewerb hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ICAs-Entgelte auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten nicht die Wettbewerberkosten spiegeln sollten. Das alleinige Abstellen auf das Eintreten einer Entgeltreduzierung als Belang der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Regulierungsziel nicht mit der rein monetären Förderung der Wettbewerber gleichzusetzen sei. Die Beklagte habe im Rahmen der eigentlichen Abwägung das Anbieterinteresse für eine Fortführung der bisherigen Kalkulationsmethodik nicht berücksichtigt. Sie habe nicht abgewogen, ob das Interesse der Wettbewerber an einer Absenkung der ICAs-Entgelte den hiermit einhergehenden schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertige. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Genehmigungsantrag der Klägerin für die jährlichen Überlassungsentgelte für den Intrabuilding-Abschnitt in den Varianten ICAs Customer Sited und ICAs Physical Collocation nach Ziffer 1.I.2 und 1.II.2 sowie das Entgelt für den zentralen Zeichengabekanal nach Ziffer 1.III. des Beschlusses der Beklagten vom 29.11.2013 – BK 3c-13-052 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes rückwirkend mit Wirkung ab dem 01.12.2013 neu zu bescheiden, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die während der Gesamtnutzungsdauer der streitgegenständlichen ICAs von 1998 bis zum Genehmigungszeitpunkt zugrunde gelegten Abschreibungen der ICAs die tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung der Gesamtzahl der ICAs nicht erreicht haben, durch Sachverständigengutachten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der streitgegenständliche Beschluss sei rechtmäßig, insbesondere abwägungsfehlerfrei. Das Anbieterinteresse sei, soweit es berechtigt sei, in die Abwägung einbezogen worden. Entgelte hätten sich nach der Rechtsprechung des EuGH an den bei der Herstellung der Teilnehmeranschlüsse entstehenden Kosten zu orientieren und die Erzielung eines angemessenen Gewinns zu ermöglichen, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen. Dem werde der Bescheid gerecht. Dem berechtigten Renditeinteresse der Klägerin werde durch die Ermittlung des an die Klägerin zu zahlenden Kapitalzinses auf ihr investiertes Kapital, soweit es noch nicht abgeschrieben sei, Rechnung getragen. Die eigenen Renditeziele der Klägerin sowie ihr Interesse an Gewinnmaximierung seien hingegen nicht als berechtigtes Interesse im Rahmen der Abwägung anzuerkennen. Das Anbieterinteresse sei im Rahmen der Entgeltgenehmigung nicht als gleichwertiges Interesse neben den Regulierungszielen Nutzerinteresse, Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und Investitionsförderung anzusehen. Die Funktion des Anbieterinteresses liege allein darin, eine Untergrenze zum Schutz der berechtigten grundrechtlich geschützten Belange der Klägerin zu gewährleisten. Der streitgegenständliche Bescheid gewährleiste das richtig verstandene Anbieterinteresse. Vorliegend führe die Heranziehung historischer Kosten nur deshalb zu erheblich niedrigeren Entgelten als die Heranziehung von Wiederbeschaffungswerten, weil die Technik der ICAs bereits vollständig bzw. weit überwiegend abgeschrieben sei. Dies bedeute, dass die Investitionen der Klägerin in diese Technik bereits mit angemessenem Gewinn vollständig refinanziert seien. Ein Abwägungsausfall liege nicht vor, da das berechtigte Anbieterinteresse gerade nicht für die Fortführung der Kalkulationsmethodik auf Basis der Wiederbeschaffungswerte streite, sondern, soweit die Untergrenze der berechtigten Interessen nicht unterschritten sei, für die Abwägung neutral sei. Der Bescheid berücksichtige auch die Folgen eines Methodenwechsels bei der Investitionswertbestimmung hinreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könne dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein erhebliches Gewicht in der Abwägungsentscheidung zukommen. Der Vertrauensschutz rechtfertige jedoch kein ungeprüftes Festhalten an einer bestimmten Methode. Vielmehr müsse bei jeder Entgeltgenehmigung erneut geprüft werden, welche Methode im Hinblick auf die Regulierungsziele vorzugswürdig erscheine. Die Möglichkeit eines Methodenwechsels sei damit auch während des Produktlebenszyklus möglich und vorliegend geboten. Im streitgegenständlichen Bescheid seien die zu erwartenden Effekte durch sinkende Preise für die PSTN-Technik und die damit verbundene Reduzierung der anzusetzenden Kosten umfassend berücksichtigt worden. Der Belang der Vorhersehbarkeit sei zusätzlich umfassend geprüft und gewürdigt worden. Es habe auch eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Kostenermittlungsmethoden stattgefunden. Zwar sei eine Abwägung wiederstreitender Regulierungsziele entbehrlich gewesen, da die Regulierungsziele nicht gegenläufig gewesen seien. Dennoch habe eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Kostenermittlungsmethoden stattgefunden. Insbesondere das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs sei zutreffend abgewogen worden. Der Bescheid begründe umfassend, dass es durch die Bestimmung des Investitionswertes auf Basis historischer Kosten zu niedrigeren Entgelten für die PSTN-Zusammenschaltung kommen werde. Da eine Wiederbeschaffung von PSTN-Technik tatsächlich nicht mehr stattfinden werde, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu dem Ergebnis komme, dass die Wiederbeschaffungskosten nicht die Wettbewerbskosten spiegeln könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 29.11.2013 – BK 3c-13/052 – ist rechtmäßig, und die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entgeltgenehmigung beurteilt sich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3 TKG vorliegen. Die hier streitigen, aufgrund der Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 30.08.2013 nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftigen Entgelte sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Der Regulierungsbehörde kommt bezogen auf das Merkmal Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums wird darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt. Die Ausübung des Regulierungsermessens wird vom Gericht beanstandet, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis. Bei dem hier in Rede stehenden "Ermessen" handelt es sich im Sinne der deutschen Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum. Er weist allerdings im Hinblick auf die unionsrechtlich vorgegebene Abwägung widerstreitender Regulierungsziele eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen auf. Bei einem derartigen Entscheidungsspielraum, der gewissermaßen auf der Nahtstelle zum Regulierungsermessen steht, ist die eigentliche Bewertung der Behörde jedenfalls auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben oder doch in ihr angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 - 6 C 11.10 -,zuletzt BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 - 6 C 17.12 -, juris. Die im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Genehmigung der Entgelte genügt diesen rechtlichen Vorgaben. Die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Sie hat zunächst unter Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten den maßgeblichen Sachverhalt umfassend und zutreffend ermittelt. Sie hat die von der Klägerin vorgelegten Kostenunterlagen überprüft und bewertet und ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der verschiedenen Kostenberechnungsmethoden fehlerfrei ausgeübt. Sie hat sich methodisch mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Berechnungsweisen für die Erreichung der Regulierungsziele auseinandergesetzt, die konfligierenden Interessen abgewogen, geprüft und dargelegt, dass der Berechnungsmaßstab des Ansatzes von Anschaffungs- und Herstellungskosten den Nutzerinteressen, der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Sicherstellung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen am ehesten gerecht wird. Damit hat sie die bei einer solchen Entscheidung grundsätzlich in die Abwägung einzustellenden Kriterien, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 6 C 11.10 –, erkannt und rechtsfehlerfrei bewertet. Die Beklagte setzt sich auf den Seiten 16 bis 21 des streitgegenständlichen Beschlusses mit den in Betracht kommenden Methoden einer Ermittlung zur Berechnung des Anlagevermögens auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Betrachtungsweise) einerseits sowie von Bruttowiederbeschaffungskosten andererseits anhand der genannten Abwägungsbelange umfassend und methodisch auseinander. Insbesondere die Berücksichtigung der Anbieterinteressen der Klägerin ist abwägungsfehlerfrei. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Beklagten – also im Rahmen der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung – sind auch die Interessen des Anbieters der regulierten Leistungen einzubeziehen. Insbesondere ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrages für Arbeits- und Aufbaukosten vorzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 – 6 C 13.12 –; EuGH, Urteil vom 24.04.2008 – C-55/06 –. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der streitgegenständliche Beschluss nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das so verstandene berechtigte Anbieterinteresse der Klägerin berücksichtigt und sich eingehend auf den Seiten 17 bis 19 des Bescheides damit auseinandergesetzt. Nicht zu beanstanden ist dabei entgegen der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte kein berechtigtes Anbieterinteresse darin sieht, Abschreibungen auch nach vollständigem Verzehr der Werte und Umwandlung in Kapitalvermögen vornehmen zu können. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es für sie legitim ist, dieses Interesse zu verfolgen, jedoch bedeutet dies nicht, dass es sich hierbei auch um ein von der Beklagten im Rahmen der Entgeltgenehmigung zu berücksichtigendes berechtigtes Interesse handelt. Das berechtigte Anbieterinteresse der Klägerin richtet sich auf die Deckung der Kosten für getätigte Investitionen sowie auf eine angemessene Rendite. Der Deckung der Kosten wird durch die Ermöglichung von Abschreibungen bis zum vollständigen Verzehr und Umwandlung in Kapitalvermögen Rechnung getragen. Abschreibungsmöglichkeiten nach diesem Zeitpunkt gehen über die Kostendeckung hinaus und stellen kein berechtigtes Interesse mehr dar. Dem berechtigten Renditeinteresse der Klägerin wird hingegen durch die im Bescheid vorgenommene Berücksichtigung eines Kapitalzinssatzes auf das noch nicht abgeschriebene investierte Kapital Rechnung getragen. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe allein auf die Erhaltung der Unternehmenssubstanz, nicht jedoch auf das legitime Ziel der Mehrung der Unternehmenssubstanz abgestellt, geht damit fehl. Die Beklagte hat auch den Gesichtspunkt der zeitlichen Konsistenz hinreichend in ihre Betrachtungen einbezogen. Insoweit hat das BVerwG in seinem Urteil vom 25.09.2013 – 6 C 13.12 – ausgeführt: „Ohne Erfolg bleibt schließlich der Vortrag der Beigeladenen, die Begründungsanforderungen, denen die Bundesnetzagentur bei der Ausfüllung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unterliege, seien aufgrund ihrer bisherigen Entscheidungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung herabgesetzt, weil sie die Genehmigungen der Entgelte für Interconnection-Leistungen bisher stets auf (Brutto-)Wiederbeschaffungswerte gestützt habe. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <153>; BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 <383> und vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223>). Es ist jedoch gleichfalls gesichert, dass die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen ändern kann (Urteil vom 8. April 1997 a.a.O.). Ob derartige Gründe für eine Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis vorliegen, hat die Behörde bei der Ausfüllung ihres Entscheidungsspielraums jeweils neu zu prüfen. Unterlässt sie diese Prüfung, ist der Entscheidungsvorgang unvollständig. Ungeachtet des auch in zeitlicher Hinsicht zu beachtenden Konsistenzgebots (§ 27 Abs. 2 TKG 2004) muss dies in besonderem Maße in einem Bereich wie der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung gelten, in dem die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einem raschen und dauernden Wandel unterliegen. Aus den von der Beigeladenen in der Sache geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkten folgt nichts anderes. Selbst wenn die Darstellung der Beigeladenen, ein Methodenwechsel von einem auf Wiederbeschaffungswerten beruhenden Kostenrechnungssystem zu einem auf "historischen Kosten" beruhenden System vor Ablauf des jeweiligen Investitionszyklus führe in einem Marktumfeld, das durch im Durchschnitt fallende Preise für vermittlungstechnische Einrichtungen gekennzeichnet sei, in der Regel zu einer unangemessenen Herabsetzung der ermittelten Kosten und folglich auch der hierauf gestützten Entgelte, nicht unplausibel ist und diesem Gesichtspunkt ein erhebliches Gewicht in der Abwägung zukommen kann, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums bei der Auswahl der Berechnungsmethode für das Anlagevermögen von vornherein von der Prüfung entbunden ist, ob gleichwohl Gründe für eine Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis vorliegen. Denn zum einen sind die dargestellten wirtschaftlichen Zusammenhänge, insbesondere was das angeblich kontinuierlich fallende Preisniveau für die Vermittlungs-, Linien- und Übertragungstechnik betrifft, jedenfalls nicht derartig offensichtlich, dass eine Überprüfung im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsentscheidung entbehrlich wäre. Zum anderen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Methodenwechsel von einem auf Wiederbeschaffungswerten beruhenden Kostenrechnungssystem zu einem auf "historischen Kosten" beruhenden System trotz der damit möglicherweise verbundenen Reduzierung der anzusetzenden Kosten im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der gegenläufigen Regulierungsziele vorzugswürdig ist.“ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung der Beklagten, nunmehr im Gegensatz zu den vorherigen Entgeltgenehmigungen den Investitionswert auf der Basis von historischen Kosten zu bestimmen, vertretbar. Die Beklagte hat diesen Punkt in ihre Entscheidung eingestellt und sich umfassend auf den Seiten 18 bis 21 des streitgegenständlichen Beschlusses, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bzw. der Vorhersehbarkeit, damit auseinander gesetzt. Die Beklagte ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund des geplanten Auslaufens der PSTN-Zusammenschaltung bis Ende 2016 und der fehlenden Absicht der Klägerin, ICAs wiederzubeschaffen sowie mit Blick auf die sinkenden Preise der meisten Investitionsgüter eine Kalkulation auf der Basis historischer Kosten gerechtfertigt sei. Diese von der Beklagten angeführten Punkte stellen einen sachlichen, die Änderung der bisherigen Praxis rechtfertigenden Grund im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Wird das PSTN von der Klägerin nicht mehr erneuert, sondern in ihr NGN migriert und erfolgen am Markt keine Investitionen in diese Technik mehr, so kommt eine Kalkulation auf Basis von Wiederbeschaffungswerten bereits rein tatsächlich nicht in Betracht, da diese Technik grundsätzlich nicht mehr aufgebaut bzw. wiederbeschafft werden wird. Die Beklagte berücksichtigt auch insbesondere den aufgrund der bisherigen Entscheidungspraxis bestehenden Vertrauensschutz der Klägerin unter Ziffer 4.1.1.6 des streitgegenständlichen Beschlusses, indem sie darauf hinweist, dass eine solche Änderung aufgrund der Tatsache, dass ICAs nicht wiederbeschafft werden, bereits in der vorangegangenen Entgeltgenehmigung angesprochen worden ist, so dass die Klägerin sich darauf habe einstellen können. Der Vortrag der Klägerin, die Änderung der Kalkulationsmethode führe zu einer verstärkten und sie unangemessen benachteiligenden Kostenunterdeckung, ist von ihr nicht – auch nicht in der von ihr in Bezug genommenen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 30.10.2013 – substantiiert worden, worauf die Beklagte in ihrem Beschluss zu Recht hinweist. Ihre diesbezüglichen Ausführungen, die vorherige Abschreibung auf Basis von Wiederbeschaffungswerten habe bei sinkenden Preisen zu niedrigeren Abschreibungen als bei Anschaffungs- und Herstellungskosten geführt und die Verzinsung sei niedriger als bei der Verzinsung auf Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgefallen, da nur ein verminderter Realzinssatz auf einen darüber hinaus verminderten Investitionsbetrag angewandt worden sei, sind weder näher dargelegt noch belegt worden. Daher war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, über das Nichterreichen der tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung der Gesamtzahl der ICAs während der Gesamtnutzungsdauer durch die zugrunde gelegten Abschreibungen mittels Sachverständigengutachten Beweis zu erheben, nicht zu entsprechen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist bereits unerheblich, da die Klägerin sie im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen hat und sie daher von der Beklagten bei der Frage des Methodenwechsels in der Investitionswertberechnung nicht zu berücksichtigen war. Das Gericht darf auf die Verpflichtungsklage wegen begehrter Entgeltgenehmigung nur über den durch die Mitwirkungspflicht des regulierten Unternehmens nach § 34 TKG und die Fristbindung der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 4 TKG bestimmten und begrenzten Anspruch entscheiden, d. h. nur auf der Grundlage der am Ende des Genehmigungsverfahrens vorliegenden Nachweise und Erläuterungen. Das bedeutet zugleich, dass das materielle Recht als maßgeblichen Prüfungszeitpunkt für die vorliegende Verpflichtungsklage den Erlass des verfahrensabschließenden Entgeltbescheids bestimmt und es auch deshalb regelmäßig auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nachweise und Erläuterungen des Genehmigungsantragstellers und auf die sonstigen Erkenntnisse der Regulierungsbehörde ankommt, nicht aber auf spätere in einem Rechtsstreit nachgeschobene Nachweise und Erläuterungen. Allenfalls wenn die Regulierungsbehörde eine - auf Grund der durch die Nachweis- und Erläuterungspflicht sowie Entscheidungsfrist eingeschränkten Amtsermittlungspflicht - gebotene Eigenaufklärung vorwerfbar versäumt hätte, könnte die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsverfügung in Frage stehen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Regelung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 24 VwVfG wird durch § 26 Abs. 2 VwVfG ergänzt, der den Beteiligten eine Mitwirkungslast bei der Informationsbeschaffung auferlegt. Die Klägerin, die sich auf eine Kostenunterdeckung beruft und der in § 34 TKG umfangreiche Darlegungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt werden, musste die geltend gemachte „Deckungslücke“ im Verwaltungsverfahren auch substantiiert vortragen. Diese Mitwirkungspflicht der Klägerin erklärt sich daraus, dass nur sie selbst in der Lage ist, die in ihrer Sphäre liegenden kostenrelevanten Umstände nachzuweisen und zu erläutern. Allein die Klägerin kann darlegen und nachweisen, dass eine Kostenunterdeckung eingetreten ist, etwa weil die Einnahmen und Abschreibungen seit dem Jahre 1998 die tatsächlichen Aufwendungen nicht erreicht haben. Insofern ist bereits das in dem Hilfsbeweisantrag angegebene Beweismittel des Sachverständigengutachtens ungeeignet und erfolgt der Beweisantrag mangels substantiierten Vortrags der Klägerin auch ins Blaue hinein. Zudem weist die Beklagte auf Seite 18 und 19 des streitgegenständlichen Beschlusses zu Recht darauf hin, dass bei der Entgeltregulierung nur die im jeweiligen Genehmigungszeitraum entstehenden Kosten berücksichtigungsfähig sind und keine Grundlage dafür besteht, nicht aufgrund der gezahlten Entgelte gedeckte Kosten aus vorangegangenen Genehmigungszeiträumen in folgenden Genehmigungszeiträumen auszugleichen. Andernfalls wäre praktisch jeder Wechsel der Bestimmung der Kalkulationsbasis innerhalb eines Produktlebenszyklus ausgeschlossen. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, dass die Entscheidung der Beklagten abwägungsfehlerhaft ist, weil die Beklagte das Regulierungsziel der Förderung eines chancengleichen Wettbewerbs mit der rein monetären Förderung der Wettbewerber gleichsetze, ist ihr zuzugeben, dass das mehrfache Abstellen auf die Wettbewerberinteressen auf den Seiten 19 und 20 des streitgegenständlichen Beschlusses missverständlich formuliert ist. Im Gesamtkontext der Abwägung wird jedoch hinreichend deutlich, dass die Beklagte aufgrund des Ansatzes von historischen Kosten eine Förderung des Wettbewerbs durch niedrigere Entgelte für die PSTN-Zusammenschaltung erwartet, wohingegen der Ansatz von Wiederbeschaffungswerten die Position der Wettbewerber der Klägerin schwäche, damit auch den Wettbewerb. Die Entscheidung der Beklagten ist letztlich auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie unter dem Punkt 4.1.1.7 „Abwägung“ des streitgegenständlichen Beschlusses das Anbieterinteresse für die Fortführung der bisherigen Kalkulationsmethodik nicht berücksichtigt hat. Zum einen hat sie das Anbieterinteresse bereits unter den vorhergehenden Prüfungspunkten eingehend gewürdigt und in die Abwägung eingestellt, wobei sie eingehend dargelegt hat, dass vorliegend ein berechtigtes Anbieterinteresse allein an der Kalkulation auf Basis der historischen Kosten bestehe. Zum anderen ist das Anbieterinteresse im Rahmen dieses Abwägungspunktes nicht mehr notwendigerweise einzustellen. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die verschiedenen Kalkulationsmethoden mit ihren Auswirkungen auf die Regulierungsziele abzuwägen, wozu das Anbieterinteresse nicht gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nach den §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.