Urteil
7 K 5327/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1202.7K5327.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Antrag vom 27.10.1991 begehrte der Kläger die Aufnahme als Aussiedler für sich, seine Ehefrau und Tochter. Mit Bescheid vom 12.09.1995 wurde der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt, da er ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Nachweis über den Ersteintrag der Volkszugehörigkeit im Inlandspass sei nicht erbracht worden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14.09.1995 Widerspruch, der mit Schreiben vom 13.06.1996 zurückgenommen wurde. Der Kläger und seine Tochter wurden mit Bescheid vom 03.01.1996 in den Aufnahmebescheid des Großvaters des Klägers als Abkömmlinge einbezogen. Seine Ehefrau wurde als Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG geführt. Der Kläger reiste mit seiner Familie am 24.03.1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 30.05.1996 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Unter dem 26.05.1997 wurde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt, da der Kläger keinen Nachweis erbracht habe, dass er sich in seinem ersten Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ihm wurde jedoch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2014 stellte der Kläger den Antrag auf Wiederaufnahme des Bescheinigungsverfahrens und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Er trug vor, es sei zutreffend, dass er in seinem ersten Inlandspass nicht mit deutscher Nationalität geführt wurde. Er habe seine Passnationalität jedoch im Jahr 1991 in eine deutsche geändert. Weiterhin beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte der Prozessbevollmächtige des Klägers mit, der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei vorrangig. Am 27.09.2014 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage hinsichtlich der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Wege des Wiederaufgreifens erhoben. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Änderungsgesetz zum BVFG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger legte unter dem 13.11.2014 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.11.2014 ein und beantragte neben der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Bescheid vom 13.04.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Höherstufung der Ehefrau des Klägers abgelehnt. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor, da das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Änderungsgesetz zum BVFG auf den Kläger nicht anwendbar sei. Ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Hiergegen legte der Kläger unter dem 17.04.2015 Widerspruch ein und teilte unter dem 16.04.2015 mit, er erweitere seine Klage auf die Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens. Die Beklagte teilte mit, dass im Hinblick auf die bereits anhängige Klage über die Widersprüche nicht mehr förmlich entschieden werde und sie bei ihrer Rechtsauffassung bleibe. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor: Es sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt einer gedachten gerichtlichen Entscheidung und damit auf die Rechtslage des 10. Änderungsgesetzes abzustellen. Diese Ansicht werde auch gestützt durch § 100 a BVFG. Hiernach erfülle der Kläger die Voraussetzungen als Spätaussiedler. Er habe vor Einreise in das Bundesgebiet seine Passnationalität in eine deutsche geändert, so dass diesbezüglich ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliege. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG finde keine Anwendung auf den Kläger. Der Kläger benötige einen Aufnahmebescheid, damit seine Ehefrau in diesen einbezogen werden könne. Diese sei als Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG nach Deutschland gekommen. Ein Härtefall liege vor, da ihm als deutscher Staatsangehöriger nicht zugemutet werden könne in das Herkunftsgebiet zurückzukehren. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 seien falsch. Das neue Gesetz entfalte Rückwirkung. Zudem stelle die Ablehnung der Wiederaufnahme einen Verstoß gegen die Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG dar. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift des § 51 VwVfG abschaffen müssen, wenn sie im vorliegenden Fall nicht gelten solle. Auf die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2015 wird verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verpflichtet, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, 2. die Beklagte wird verurteilt notfalls im Wege der Wiederaufnahme ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Bei der Beurteilung einer Spätaussiedlereigenschaft sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aussiedlung bzw. Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Das 10. Änderungsgesetz gelte nicht für den Kläger, so dass ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist statthaft und zulässig. Die Erweiterung der Klage auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist gemäß § 91 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Denn es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren. Im Interesse der Verfahrensökonomie und der Beschleunigung ist die Klageänderung daher angezeigt. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufnahmebescheides fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar benötigen Antragsteller, die als einbezogene Abkömmlinge eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist sind, wie der Kläger, keinen eigenen Aufnahmebescheid vor der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 -. Der Kläger macht jedoch geltend, er benötige einen Aufnahmebescheid, damit seine nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau in diesen einbezogen werden könne. Aufgrund dieses Begehrens hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2007 – 12 A 307/07 -, betreffend das Rechtsschutzinteresse eines Spätaussiedlers an der Ausstellung eines Aufnahmebescheides zur Einbeziehung von Familienangehörigen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Das Aufnahmeverfahren des Klägers ist durch den Ablehnungsbescheid vom 12.09.1995 bestandskräftig abgeschlossen. Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung kann daher nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG überwunden werden.Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers ist durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht eingetreten. Zwar ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. nicht an eine Frist gebunden. Mit dieser Bestimmung soll jedoch nur eine verfahrensrechtliche Besserstellung derjenigen Aufnahmebewerber bewirkt werden, die materiell-rechtlich von den Neuerungen des 10. Änderungsgesetztes profitieren. Nicht mit ihr verbunden ist hingegen ein allgemeiner Anspruch auf Wiederholung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. lässt nämlich die materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz unberührt und suspendiert nur vom Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind hier nicht gegeben. Die rechtlichen Umstände sind für den Kläger unverändert geblieben. Bei Personen, die bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilen sich die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30/14 und 1 C 29/14, Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24/14, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45/01 -. In Anwendung dieser Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet an. Dies ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 BVFG, dem nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft zu entnehmen sind, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt. Für die materiellen Voraussetzungen ist daher auf den Zeitpunkt der Einreise, vorliegend auf März 1996, abzustellen. Der Kläger ist auch im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, da er zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid seines Großvaters einbezogen war. Abweichend davon ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG 2001, dass für die Spätaussiedlereigenschaft von Personen, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, die nach diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage nach dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) maßgeblich ist. Eine Nichtanwendung dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: 1996) bestehenden Rechtslage besteht jedenfalls nicht bei Personen, die nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist sind und bei denen die Aufnahme deshalb nicht aufgrund einer vorläufig geprüften und bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 14/03 –, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 –. Dies trifft auch auf den Kläger zu, der nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine bereits entstandene Rechtsposition ist daher nicht ersichtlich. Nach § 100 a BVFG 2001 ist die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers, der am 24.03.1996 in das Bundesgebiet zum dauerhaften Aufenthalt einreiste, somit nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Dagegen ist die Vorschrift nicht in dem Sinne auszulegen, dass bei Bewerbern, die vor dem 07.09.2001 eingereist sind, jeweils das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende aktuelle Recht anzuwenden ist, hier also das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013. Denn bei der Übergangsbestimmung des § 100 a BVFG 2001 handelt es sich nicht um eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Recht, sondern um eine statische Verweisung, die allein auf die zum 07.09.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG bezogen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24/14 – und Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 - . Diese Auslegung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Übergangsregelung des § 100 a in der Fassung vom 07.11.2015 nunmehr geändert wurde und sich nur noch auf Personen aus Estland, Lettland oder Litauen bezieht. Eine allgemeine Rückwirkung nachträglich geänderter Vorschriften ist § 100 a BVFG nicht zu entnehmen. Auch der Vorschrift des § 51 VwVfG selbst ist kein Anspruch auf eine generelle Rückwirkung einer nachträglich geänderten Rechtslage zu entnehmen. Denn die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs.1 Nr. 1 VwVfG ist gerade nur erfüllt, wenn sich die Rechtslage tatsächlich zugunsten des Betroffenen nachträglich geändert hat. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 war ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Die diesbezügliche Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist für den Kläger nicht anwendbar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein – im Ermessen der Behörde stehendes – Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Eine Behörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ein Wiederaufgreifen ablehnt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ihr Ermessen ohne durchgreifende Ermessensfehler ausgeübt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11-, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 -. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides offensichtlich rechtswidrig war. Die Ablehnung erfolgte, weil der Kläger in seinem ersten Inlandspass nicht mit einer deutschen Nationalität geführt wurde. Dieser Umstand ist unbestritten. Die Ablehnung entsprach auch der damals geltenden gesetzlichen Regelung, die ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderte. Wurde bei Ausstellung des Passes eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, lag regelmäßig ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum vor. Gesichtspunkte, die zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ablehnung führen, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde bereits mit Bescheid vom 26.05.1997 bestandskräftig abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG zur Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die 3-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG oder die nach dem Wortlaut nur für das Aufnahmeverfahren geltende Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG Anwendung findet und ob die Frist gewahrt wäre. Denn der Anspruch scheitert bereits an der bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt zwar nicht zwingend die Erteilung eines Aufnahmebescheides voraus. Eine bestandskräftige Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides hat jedoch Einfluss auf das Bescheinigungsverfahren, da im Aufnahmeverfahren bereits die Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG geprüft wurden. Hieraus ergibt sich, dass die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im Wiederaufgreifenswege unbegründet ist. Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft ist ebenfalls nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise im Jahr 1996 zu beurteilen. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG 2001 ist die Rechtslage nach dem BVFG 2001 maßgeblich. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers ist durch das 10. Änderungsgesetz somit nicht gegeben. Die Beklagte hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat sich hierbei auf die ablehnende Entscheidung gestützt und im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Umstände, die die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung schlechthin unerträglich machen oder gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstoßen, sind nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Die Vorschrift des § 51 VwVfG ist zwar Ausfluss des Gebotes des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Jedoch ist nur in den in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Fällen ein Wiederaufgreifen geboten. Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, wie vorliegend, nicht vor, liegt in der Ablehnung der Wiederaufnahme auch kein Verstoß gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.