Urteil
19 K 2798/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1127.19K2798.15.00
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Inhaber des B. -T. -Verlages in 00000 E. . Der B. -T. -Verlag veröffentlichte im Jahre 2013 in seinem Programm „Pro Fide Catholica“ (für den katholischen Glauben) das Buch „Talmudismus – Erzfeind der Menschheit* *„Sie sind Gott missfällig und allen Menschen feindlich gesinnt.“ Band 3, Teil 2 Judentum und Welt-Geldherrschaft“. Es hat einen Umfang von 194 Seiten und kostet 15,90 €. Der Einband des Buches zeigt eine Tora-Rolle, auf der ein Eurozeichen abgebildet ist. Der Autor des Buches ist unbekannt. Das in Rede stehende Buch beschäftigt sich mit den sog. Oligarchen, d.h. den Multimilliardären in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Es wird behauptet, dass diese Oligarchen mit dem auf Weltherrschaft ausgerichteten jüdischen Talmudismus verbunden sind und dessen Ziele verfolgen. Die Oligarchen arbeiteten mit der Bankiersfamilie jüdischer Glaubenzugehörigkeit Rothschild zusammen. Die Bankiersfamilie Rothschild würde die Weltpolitik, die Weltwirtschaft und die Medien „hinter den Kulissen“ beherrschen. Diese Bankiersfamilie sei Protagonist des jüdischen Talmudismus. Das pseudomessianische Endziel des Talmudismus bestehe darin, die absolut tyrannische Weltregierung des Antichristen zu erreichen. In dem Kapitel „Die Geldmacht der Oligarchen“ führt der unbekannte Autor auf S. 208 aus: „...Dem Superoligarchen Wladimir Putin, ein Titel der viele überraschen wird, jedoch absolut zutreffend ist, wird zum Schluss wegen seiner überragenden Bedeutung ein eigenes Kapitel gewidmet sein. Jenes Kapitel wird zugleich eines der bislang bestgehüteten Geheimnisse der der aktuellen Weltpolitik enthüllen: Putin – obwohl selber heimlicher Talmudist, liegt bereits seit über einem Jahrzehnt ernsthaft über Kreuz mit den Rothschilds – nur „geschäftlich“, wohlgemerkt, nicht jedoch hinsichtlich der pseudomessianischen weltpolitischen Bestrebungen des Talmudismus. Dennoch verzögert das zähe und erbitterte Ringen um die Kontrolle über die enormen russischen Erdöl- und Erdgasreserven, das der Super-Oligarch Putin und seine Verbündeten erstaunlicherweise zumindest momentan weitgehend für sich entschieden zu haben scheinen, nicht unerheblich die Ankunft der jüdisch-freimaurerrischen <<Einen Welt>>. Bei der Vorstellung des Oligarchen Boris Beresowski heißt es auf S. 214: „Daß der Mann, sobald sich die Gelegenheit dazu bot, nicht zögerte, das 198. Gebot des Talmudismus mit buchstäblich allen Mitteln zu befolgen und auch andere Glaubensgenossen nach Kräften dazu anzuleiten, ist kein Zufall: <<... Boris Abramowitsch Beresowski wuchs in Moskau als Sohn eines Rabbiners auf.>>“ Das 198. Gebot des Talmudismus soll nach Angaben des Autors Juden zum Wucher gegenüber „Gojim“ (nichtjüdische Mitglieder einer Gesellschaft) auffordern. Bei der Vorstellung des Oligarchen Alischer Usmanov wird ausgeführt: „Er stammt aus Usbekistan und ist ausnahmsweise kein Talmudist. Warum wird er dann hier trotzdem aufgeführt ? Weil die Financial Times Deutschland vor einiger Zeit so mutig war, das Geheimnis hinter seinem rasanten Aufstieg zum Multimilliardär zu lüften. Sie nannte ihn den <<Muslim mit der jüdischen Ehefrau>>...“ Zu der Familie Rothschild wird auf S. 273 ff. ausgeführt: „...Bevor wir jedoch das ausgeklügelte Rothschildsche System versteckter Beteiligungen näher untersuchen, ist festzuhalten: An finanzieller bzw. wirtschaftlicher Macht übertrifft die vielköpfige Rothschild-Dynstie alle talmudischen Oligarchien der GUS und alle talmudistischen des übrigen Globus zusammengenommen um Längen. Dem entspricht auch ihr Einfluß auf die Weltmedien und die Weltpolitik. Die Rothschilds samt ihren außergewöhnlich zahlreichen geldmächtigen Glaubengenossen können diesen geballten Einfluß allerdings zu ihrem Leidwesen bis heute nur hinter den Kulissen ausüben. Also einerseits hinter den Fassaden der ´westlichen Demokratien´ von Kanada über Japan und Australien bis Südafrika und Argentinien. Andererseits auch hinter den Bühnenstellwänden fast aller ´diktatorischen Regime´des Erdballs.Ihre Einflußkanäle sind zahllos, aber größtenteils inoffiziell. Das bringt unvermeidlicherweise endlose Überschneidungen, Missverständnisse,, Widerstände, Verzögerungen, Reibereien und hätte der Talmudismus sein pseudomessianischs Endziel, die absolut tyrannische Weltregierung des Antichristen, schon längst erreicht !...Nur hochgradfreimaurerrisch Eingeweihte dürfen denn auch erfahren, dass Lord Jacob Rothschild als Oberhaupt der ganzen Sippe in Wahrheit der Geldmächtigste der Geldmächtigen des Planeten ist. Wir haben weiter oben, in Teil I, jene Liste der 100 mächtigtsten Leute ´in Amerika´ erwähnt, welche die talmudistischen Brüder Newhouse in ihrem Nobelmagazin...2009 veröffentlichten. Obwohl Lord Jacob Rothschild gar kein Amerikaner ist,...stand er seltsamerweise auf dieser Liste. Aber auf welchem Platz Natürlich nicht auf dem ersten – das wäre gar zu auffällig gewesen und musste unbedingt vermieden werden. Doch siehe da, er rangierte exakt auf Platz 33. Nun ist der 33. Grad bekanntlich der höchste der Schottischen Hochgradfreimaurerei.; folglich war für alle ´Wissenden´klar genug angedeutet, welcher der 100 <<mächtigsten>> Persönlichkeiten in Wirklichkeit der erste Rang, und dies nicht bloß in ´Amerika´ zukam.“ Der Autor behauptet auf S. 293, dass die Familie Rothschild für die durch den Zusammenbruch der Lehman Bank verursachte globale Finanzkrise verantwortlich ist. Er führt aus: „...Tatsächlich war es präzise die heute mächtigste verdeckte Rothschild-Bank in den USA, die JP Morgan Chase, die den jähen ´Zusammenbruch´ des kleineren Konkurrenten Lehman Brothers im September 2008 mutwillig auslöste !...“ Auf S. 352 f. behauptet der Autor, dass die Familie Rothschild zur Verfolgung ihrer Ziele auch vor Morden nicht zurückschreckt. Es wird ausgeführt: „Enrico Mattei war italienischer Patriot, Gründer und Chef der staatlichen italienischen Ölgesellschaft ENI. Er wies die Einmischungsversuche des verdeckt Rothschildschen Kartells...in Italiens Ölpolitik konsequent ab...Kurzum, der Mann stand dem Rothschildschen Öl-Kartell massiv im Weg, er mußte weg ! Und wirklich, im Oktober 1962 stürzte sein Privatflugzeug <<unter bis heute ungeklärten Umständen auf dem Flug von Sizilien nach Mailand ab. Alle drei Insassen kamen ums Leben...Der CIA-Stationsleiter in Italien, Thomas Karamessines, verließ das Land fluchtartig und ohne Erklärung>>. Allgemein wurde Sabotage als ´Unglücks´ursache vermutet; die CIA gilt begründetermaßen als ausführendes Organ.“ Der Autor behauptet ferner, dass die Juden den Menschen seit über einem Jahrzehnt einen tatsächlich nicht bestehenden Klimawandel vorspiegelten und die dadurch bei den Menschen verursachten Ängste zu ihren Zwecken ausnutzten. Auf S. 356 f. wird ausgeführt: „Die Heuchelei dieser vorgeblichen ´Klimaretter´ist umso furchtbarer, als ja dieselben Rothschilds und Konsorten nun schon seit über einem Jahrzehnt die jeder seriösen Wissenschaft hohnsprechende Panikmache von der angeblichen ´Erderwärmung durch von den Menschen erzeugtes Kohlendioxid´ betreiben. Indem sie diese Lüge mit aller Gewalt unaufhörlich durch sämtliche Kanäle ihrer elend korrupten Medienmaschinerie in die Köpfe der verdummten Massen pressen lassen. An der wissenschaftlich völlig unbegründeten, irrationalen Angst vor einem gar nicht existierenden´Klimawandel´ haben die Eine-Welt-Talmudisten alles und jedes Interesse, denn die können sie nach allen möglichen Richtungen ausbeuten: finanziell, geschäftlich, ideologisch, massenpsycholo-gisch, weltmachtpolitisch. Die Menschheit aber aus der strikten Anhängigkeit von ihren – der Rothschilds und Konsorten – Erdöl und Erdgas zu entlassen, fällt ihnen nicht einmal im Traum ein !“ Unter dem 06.05.2014 regte das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (Bundesprüfstelle) die Indizierung des Buches an. In der Sitzung vom 08.07.2014 beschloss die Bundesprüfstelle durch das 3er-Gremium im vereinfachten Verfahren, dass das in Rede stehende Buch in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wird. Der Kläger beantragte gegen den Beschluss des 3er-Gremiums unter dem 27.08.2014 die Entscheidung des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle. In der Sitzung vom 05.03.2015 beschloss das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle, dass das Buch in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Schrift eingetragen bleibt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bundesprüfstelle aus, das Buch sei jugendgefährdend, weil es zum Rassenhass gegenüber Menschen jüdischen Glaubens anreize. Das Buch trage dazu bei, dass antisemitisches Gedankengut verbreitet werde und schüre Hass gegen Menschen mit jüdischem Glauben. Durch die universelle Schuldzuweisung an „das Judentum“ als Urheber des Bösen werde mit dem über Jahrhunderte hinweg agierenden Verschwörungsgemeinschaft aller Juden ein Feindbild geschaffen. Hierdurch solle dem Leser gezielt die Angstvorstellung vermittelt werden, in einer ominösen, jüdisch-fremdbestimmten Gesellschaft zu leben, deren vorrangiges Ziel die Verschärfung sozialer Missstände zwecks Befriedigung eigener Geld- und Machtgier ist. Die Schaffung des Feindbildes sei dazu bestimmt, gezielt Aggressionen auch gegen in Deutschland lebende Juden zu erzeugen. Der Kläger hat nach Zustellung der Indizierungsentscheidung am 15.04.2015 am 11.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Indizierung des Buches wegen angeblicher Jugendgefährdung sei fehlerhaft, weil Jugendliche nicht Adressaten des Buches seien. Muslimisch oder nationalistisch eingestellte Jugendliche würden das indizierte Buch erst recht nicht lesen, weil es in einem katholischen Verlag erschienen sei. Das Buch reize nicht zum Rassenhass an. In den von der Prüfstelle beanstandeten Textpassagen des Buches würden die Talmudisten weder als minderwertig noch als verächtlich dargestellt. Zwangsläufig negativ gewertet würden nur gewisse Lehren und Handlungen von Talmudisten. Im Übrigen verletze die Indizierungsentscheidung sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG. Die Warnung vor den talmudistischen Machenschaften des im Neuen Testaments klar prophezeiten und von der Kirche stets als dem Judentum entstammend charakteresierten Antichristen sei zweifelsfrei religös, nämlich christlich bzw. katholisch motiviert. Der Kläger beantragt, die Indizierungsentscheidung der Beklagten (6053) vom 05.03.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Indizierungsentscheidung durch die Ausführungen des Klägers nicht in Frage gestellt werde. Das Buch sei jugendaffin. Das Buchcover habe ein bunte, moderne Aufmachung. Auch Jugendliche interessierten sich für die medial stetig präsente Eurokrise. Die Indizierung sei erforderlich, um antisemitischen Tendenzen entgegezuwirken, die in Deutschland nach wie vor – auch unter Jugendlichen – zu verzeichnen seien. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO erkärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 05.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zum Rassenhass anreizende Medien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Das Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07 -, juris; Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (19); Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 40 ff, 59 ff.. Der Begriff der Gefährdung i.S.v. § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 -, juris. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 – 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 16 ff. Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt. Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht. Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216). Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach die selben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens. Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89. Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle das indizierte Buch „Talmudismus – Erzfeind der Menschheit* *„Sie sind Gott missfällig und allen Menschen feindlich gesinnt.“ Band 3, Teil 2 Judentum und Welt-Geldherrschaft“ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt an der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung zu zweifeln. Die Beklagte hat das Buch zu Recht als zum Rassenhass anreizend angesehen. Der Autor des indizierten Buches antisemitisches Gedankengut und schürt Hass gegen Menschen jüdischer Glaubenszugehörigkeit. Durch die universelle Schuldzuweisung an das „Judentum“ als Urheber alles Bösen wird ein Feindbild geschaffen, nach dem eine weltweit, über Jahrhunderte hinweg agierende „Verschwörungsgemeinschaft“ aller Juden besteht. Dem Leser soll die Angstvorstellung vermittelt werden, in einer ominösen, jüdisch-fremdbestimmten Gesellschaft zu leben, deren vorrangiges Ziel die Verschärfung – vermeintlicher – sozialer Missstände ist. Die Schwelle von der bloßen Ablehnung und Verachtung jüdischer Glaubenszugehöriger hin zur Erzeugung eines umfassenden Feindbildes ihnen gegenüber wird insbesondere dadurch überschritten, dass der Autor den Talmudismus und dessen Anhänger als „Erzfeind der Menschheit“ bezeichnet, womit er Menschen jüdischer Glaubenszugehörigkeit aus der menschlichen Gesellschaft ausgrenzt. Mit der ausgrenzenden Darstellung des Judentums als Bedrohung für die gesamte Menschheit schafft das Buch ein Feindbild, das geeignet ist, gezielt Aggressionen auch gegen in Deutschland lebende Juden zu erzeugen. Der Einwand des Klägers, dass das Buch nicht zum Rassenhass anreize, weil es nur gewisse Lehren und Handlungen der „Talmudisten“ negativ bewerte, greift nicht durch. Der Inhalt des Buches ist geprägt von Werturteilen und nicht durch Tatsachen belegte Behauptungen. Eine Auseinandersetzung mit historischen Fakten oder Quellen, die andere als die vom Autor gezogenen Schlussfolgerungen zulassen oder gebieten, findet nicht statt. Das Buch ist vielmehr darauf ausgerichtet, Juden zu diskriminieren, indem sie pauschal und ohne jede tragfähige Tatsachengrundlage als Gefahr für alle Nichtjuden dargestellt werden. Der Einwand des Klägers, das Buch sei nicht jugendgefährdend, weil Jugendliche nicht Adressaten des Buches seien, greift nicht durch. Für den Begriff der Gefährdung genügt es, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche von den indizierten Inhalten Kenntnis erhalten können. Dies ist bereits der Fall, wenn ein Medium wie das vorliegende im öffentlichen Buchhandel bezogen werden kann. Bei der Gefahrenprognose durfte die Bundesprüfstelle auf den sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abstellen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutzschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit das Buch des Klägers durch das Grundrecht der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, ist auch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Sie unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dem hier mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierenden Jugendschutz kommt gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 -. Die von der Beklagten im Einzelfall vorgenommene Abwägung der Kunst –, Wissenschafts- und Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Die Bundesprüfstelle hat dem Buch zu Recht weitgehend den Wissenschaftscharakter abgesprochen. Das Buch ist geprägt durch persönliche politische Bewertungen des Klägers und beschränkt sich darauf, antisemitische Klischees zu verbreiten. Keiner der Beiträge des Buches kann als Beitrag zu einer wissenschaftlichen Diskussion im Sinne eines ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden. Zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (12 ff.). Selbst wenn dem Buch Wissenschaftlichkeitswert beizumessen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung dem Jugendschutz den Vorrang eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein herausragendes Gewicht zukommt, weil mit dem Buch rassistische Inhalte vermittelt werden. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die mit dem Buch vermittelten antisemitischen Inhalte von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden. Das in subtiler, teils pseudowissenschaftlicher Form aufgemachte Buch ist geeignet, bei jugendlichen Lesern, die über keine ausreichenden geschichtlichen Kenntnisse verfügten, einen seriösen und glaubhaften Eindruck zu vermitteln. Bücher wie das streitgegenständliche, die sich auf scheinbar wissenschaftliche Weise mit der „Wahrheit“ auseinandersetzen, stellen für Jugendliche eine verlockende Alternative zu den schulisch vermittelten Inhalten dar. Aus den oben genannten Gründen genießt der Jugendschutz auch Vorrang gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Hier durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass die Indizierung für den Kläger nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsfreiheit bedeutet. Dem Kläger ist es unbenommen, das Buch unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu verbreiten. Gleiches gilt für die vom Kläger für sich in Anspruch genommene religiöse Bekenntnisfreiheit des Art. 4 GG. Selbst wenn die mit dem Buch vermittelten Inhalte den Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit des Art. 4 GG eröffneten, wäre es im Interesse des Jugendschutzes gerechtfertigt, die Verbreitung dieser religiösen Inhalten nur gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu gestatten. Stehen somit grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen, kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die einfachgesetzliche Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 JuSchG berufen. Unter diesen Voraussetzungen begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 JuSchG verneint wurden. Die Annahme einer geringen Bedeutung kommt – wie hier - bei einem Gefährdungsgrad von Gewicht grundsätzlich auch bei einer geringen Verbreitungswahrscheinlichkeit nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 – 1 C 31.68 -, Buchholz § 436.52 zu § 1 Nr. 8, S. 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.