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Urteil

7 K 6723/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1124.7K6723.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Kijewka (Kasachstan) geboren. Ihr Vater war der am 00.00.1913 geborene Herr H. L. , ihre Mutter die am 00.00.1913 geborene M. T. . In dem ihrem Ehemann Herrn B. T1. , geboren 00.00.0000, erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) war sie gemäß § 8 BVFG als mitreisender nichtdeutscher Ehegatte aufgeführt. Einbezogen waren in den Aufnahmebescheid die Kinder U. (geb. 00.00.1977) und B1. (geb. 00.00.1981). Der Registrierschein der Familie datiert vom 22.02.1993. 3 Die Klägerin beantragte am 10.03.1993 beim Landratsamt Bamberg die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. In einem Vermerk des Landratsamtes vom gleichen Tag findet sich die Bewertung, die Klägerin verstehe und spreche Deutsch gut. In einer Niederschrift des Landratsamtes vom 16.03.1994 erklärte sich die Klägerin mit Rücksicht auf die Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass damit einverstanden, lediglich als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG geführt zu werden. 4 Mit anwaltlichem Schreiben an das Landratsamt Bamberg vom 10.09.1999 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Diesen Antrag lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern - Außenstelle Bayreuth - mit Bescheid vom 22.01.2003 ab. Die Klägerin erhob hiergegen am 28.02.2003 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage. Diese wies das Gericht mit Urteil vom 25.11.2009 ab. Die Berufung wies der Bayerische VGH mit Urteil vom 12.12.2012 zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war gemäß Beschluss des BVerwG vom 12.12.2012 - 5 B 11.13 - erfolglos. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2013 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 6 Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 28.05.2014 ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Zwar habe sich die Rechtslage nach der Neuregelung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geändert. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG bestimmten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach dem Zeitpunkt der Einreise. Da die Klägerin bereits 1993 eingereist sei, berührten spätere Rechtsänderungen diesen Status nicht mehr. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014 zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 05.11.2014. 7 Die Klägerin hat am 04.12.2014 Klage erhoben. 8 Sie sei deutsche Volkszugehörige, denn sie stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab und habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe bei der Einreise aufgrund familiärer Vermittlung ausreichend Deutsch gesprochen. Nachdem das 10. Änderungsgesetz zum BVFG die deutsche Volkszugehörigkeit neu definiert habe und nunmehr das Bekenntnis lediglich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen müsse, zudem das Bekenntnis auf sonstige Weise um zwei weitere Alternativen erweitert worden sei, handele es sich auch um eine Vorschrift, die zu ihren Gunsten wirke. Wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe, sei deutscher Volkszugehöriger. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2014 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des BVA vom 28.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Wiederaufgreifen des mit der Ablehnung der Zulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2012 durch das Bundesverwaltungsgericht rechtkräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob § 27 Abs. 3 BVFG, der sich wortlautgemäß auf unanfechtbar abgeschlossene Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen solchen Bescheid bezieht, auf solche zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG anwendbar ist. Denn es fehlt an einer nachträglich zugunsten der Klägerin eingetreten Änderung der Sach- oder Rechtslage: 18 Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht eingetreten. Denn Spätaussiedler ist auch nach neuer Rechtslage gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nur, wer im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Hieran fehlt es bei Antragstellern, die – wie die Klägerin – als mitreisende Person gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in die Verteilung einbezogen wurden. 19 Die gesetzliche Neuregelung gebietet auch im Übrigen keine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin. Insbesondere hat nicht eine generelle Neudefinition des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit durch das 10. Änderungsgesetz stattgefunden. Zwar ist ein Antrag auf Wiederaufahme eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. nicht an eine Frist gebunden. Mit dieser Bestimmung soll jedoch nur eine verfahrensrechtliche Besserstellung derjenigen Aufnahmebewerber bewirkt werden, die materiell-rechtlich von den Neuerungen des 10. Änderungsgesetzes profitieren, namentlich derjenigen Personen, die auf die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verweisen können. Nicht mit ihr verbunden ist hingegen ein allgemeiner Anspruch auf Wiederholung rechtkräftig abgeschlossener Verfahren. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG n.F. lässt nämlich die materiellen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz unberührt und suspendiert nur vom Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Anforderungen des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 VwVfG. 20 Vgl. zu den Anforderungen an ein Wiederaufgreifen nach den Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950): OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2014 - 11 A 2103/12 -. 21 Diese sind hier nicht gegeben, weil die für die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen rechtlichen Umstände unverändert geblieben sind. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 - unter Hinweis auf BT-Drs. 17/13937, S. 13. 23 Diese bestimmen sich nämlich bei Personen, die bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG auf die Rechtslage bei Aufnahme abzustellen ist, 24 vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.2002 - 5 C 45.01 -, vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 - und vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. 25 Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiell-rechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach „ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat“. Die Vorschrift bestimmt damit sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen. Für die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft ist damit auf den Zeitpunkt der Einreise, vorliegend also auf den Februar 1993, abzustellen. Dies gilt auch für solche Antragsteller, die auf ausländerrechtlicher Basis übergesiedelt sind, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -. 27 Der Umstand, dass der Beleg eine Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. nunmehr auch durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann, begründet folglich keinen Anspruch der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens. 28 Die Beklagte hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei ist von Bedeutung, dass die ablehnende Entscheidung hier durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und vom 13.12.2001 - 5 C 9.11 -, hierzu Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 10 . 30 In einem solchen Fall dürften regelmäßig weitere Ermessenserwägungen nicht erforderlich sein. Dessen ungeachtet hat die Klägerin selbst keine weiteren Umstände vorgebracht, die gegen die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides streiten. Denn solche Umstände müssten ein erhebliches Gewicht haben. Sie liegen vor, wenn die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre oder gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstieße. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.