Urteil
7 K 3564/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1120.7K3564.13.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Juli 1962 in Portugal geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). 3 Einen auf solche Leistungen gerichteten Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2003 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2003 wegen der damals geltenden Ausschlussfrist bis zum 31.12.1983 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2004 zurückgewiesen. 4 Im Juli 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen weiteren Leistungsantrag. Sie gab an, ihre Mutter habe während der Schwangerschaft das von ihrem Arzt Dr. D. D1. verschriebene thalidomidhaltige Präparat Softenon eingenommen. Infolgedessen leide sie unter Missbildungen der unteren Gliedmaßen mit einhergehender Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beine seien verkürzt, so dass ihre Körpergröße nur 119 cm betrage. Es bestünden eine allgemeine Amyotrophie und gravierende Deformation der Füße. Ihre Eltern hätten sich bereits vor 1974 um ihre Anerkennung als Thalidomidopfer bemüht, wie ein entsprechender Pressebericht zeige. Die Klägerin legte eine Kopie und (unbeglaubigte) Übersetzung einer Erklärung des Arztes B. D. D1. aus dem Jahr 2003 vor, der zufolge er Frau B1. N. D2. P. B2. Q. O. während ihrer Schwangerschaft das Arzneimittel mit der Handelsbezeichnung Softenon verschrieben habe. Nachdem Dr. H. unter dem 21.11.2009 gegenüber der Beklagten erklärt hatte, bei den Fehlbildungen der Klägerin handle es sich eindeutig nicht um einen Conterganschaden, lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10.02.2010 ab. Im Widerspruchsverfahren hielt Dr. H. an seiner Einschätzung fest und führte mit Schreiben vom 23.06.2010 gegenüber der Beklagten aus, die vorgelegten Fotos und Röntgenbilder der Klägerin sprächen eindeutig gegen einen Conterganschaden. Conterganpatienten hätten longitudinale, tibiale Defekte. Dagegen seien bei der Klägerin Tibia und Großzehen gut ausgeprägt; die Fibula fehle, es gebe nur einen 1. und 5. Strahl. Dies habe es beim Conterganschaden nicht gegeben. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 zurück. 5 Im Januar 2011 beantragte die Klägerin wiederum die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem ContStiftG. Die Beklagte legte den Vorgang der Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Dr. H. hielt auch in seiner dritten Stellungnahme vom 24.11.2011 daran fest, dass bei der Klägerin eindeutig kein Conterganschaden vorliege. 6 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2012 ab und verwies hierbei auf die gutachterliche Stellungnahme. 7 Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie verwies auf Berichte des Dr. K. T. , Leiter der Abteilung für Innere Medizin im Hospital des T1. K1. in M. , von Oktober 2010 und Juli 2012. Darin ist ausgeführt, der Mutter der Klägerin, die während der Schwangerschaft unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Schwindelgefühl gelitten habe, seien entsprechend der Erklärung ihres Arztes Dr. D1. verschiedene Medikamente, darunter Thalidomid, verschrieben worden. Eine Untersuchung der Klägerin habe abgesehen von den Fehlbildungen der unteren Gliedmaßen keinen Befund ergeben. Röntgenaufnahmen zeigten, dass bei ihr mehrere Teile der Fußwurzelknochen und einige Mittelfußknochen fehlten und dass links die Tibia mit dem Sprungbein fusioniert sei. Er halte eine conterganbedingte Fehlbildung für bewiesen. Der Phänotyp werde einschließlich des Fehlens der Fibula und einiger Zehen mehrfach in Publikationen zu Thalidomidembryopathie dokumentiert. Bei den unteren Gliedmaßen seien die Fehlbildungen variabler. 8 Die Beklagte legte den Vorgang Prof. Dr. L. zur gutachterlichen Stellungnahme vor, die diese am 26.03.2013 erstellte. Sie bestätigte, dass Softenon in Portugal während der thalidomidsensiblen Embryonalzeit im Handel gewesen sei. Sie halte jedoch eine Thalidomidembryopathie für absolut unwahrscheinlich. Thalidomidgeschädigte Patienten wiesen primär Fehlbildungen an den oberen Extremitäten auf, teilweise träten Fehlbildungen an den unteren Gliedmaßen hinzu. Wie sich aus der Fachliteratur ergebe, seien alleinige Schädigungen der unteren Extremitäten jedoch extrem ungewöhnlich. Die Fehlbildungen folgten sowohl an den oberen als auch den unteren Extremitäten einem charakteristischen Muster. An den Beinen seien primär beide Schienbeine betroffen. Bei stärkerer Ausprägung kämen auch Fehlbildungen der Oberschenkel hinzu. Erst bei schwerer Dysplasie der Oberschenkelknochen seien auch die Wadenbeine in den Fehlbildungsprozess einbezogen. Die Füße blieben in ihren Grundstrukturen erhalten, wiesen aber präaxiale Polydaktylien (Verdopplung der Großzehen) auf. Bei der Klägerin seien dagegen nicht nur die oberen Extremitäten normal ausgebildet sondern auch beide Schienbeine, obwohl beide Wadenbeine fehlten. Zudem zeigten ihre Füße eine schwere Reduktionsfehlbildung. Keine der Veröffentlichungen, die Dr. T. zitiert habe, berichte über das bei der Klägerin vorkommende Fehlbildungsmuster. 9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 zurück. Hierbei bezog sie sich auf das Gutachten von Frau Prof. Dr. L. . Der Bescheid wurde am 23.04.2013 per Einschreiben Rückschein zur Post gegeben. Der Rückschein weist kein Auslieferungsdatum aus. 10 Die Klägerin hat am 11.06.2013 Klage erhoben. 11 Mit Beschluss vom 01.07.2014 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. 12 Die Klägerin vertritt zur Klagebegründung den Standpunkt, für die nach §§ 12, 13 ContStiftG vorausgesetzte Verbindung zwischen Fehlbildungen und einer Thalidomideinnahme müsse es ausreichen, dass thalidomidbedingte Schäden bei ihr nicht vollkommen auszuschließen seien. Die Klägerin hat ein ärztliches Gutachten von Prof. M1. O1. vom 20.01.2014 übersandt. Er sei langjähriger Direktor der Abteilung für Genetik in einem Krankenhaus in M. . Dr. O1. führt aus, er habe die Klägerin untersucht und vorhandene Berichte, Fotos und Röntgenbilder ausgewertet und dabei auch Röntgenbilder aus 1963 sichten können, die den Zustand der unteren Gliedmaßen vor den zahlreichen chirurgischen Eingriffen zeigten, denen sich die Klägerin unterzogen habe. Er halte die Forderung der Klägerin für begründet, weil die Thalidomideinnahme während der Schwangerschaft belegt sei und die begrenzten Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen Einnahme des Medikaments und Schädigung es nicht zuließen, atypische Fälle wie den der Klägerin auszuschließen. Es gebe eine ärztliche Erklärung, wonach der Mutter vor der Geburt der Klägerin Thalidomid verschrieben worden sei, zudem fehle jeder Hinweis auf eine genetische Erkrankung. In ihrer Familie kämen weitere Fälle kongenitaler Anomalie nicht vor. Die Klägerin leide an einem breiten Spektrum an Anomalien in verschiedenen Segmenten der unteren Gliedmaßen, die relativ symmetrisch seien. Sie beschränkten sich nicht nur auf die Ebene des Wadenbeins und des distalen Segments. Kennzeichnend seien eine Verkürzung sämtlicher Segmente sowie Spaltfüße auf beiden Seiten. Es gebe keinen Hinweis auf eine Dysplasie der Hüftpfanne und der proximalen Oberschenkelknochen, während beide Wadenbeine fehlten. Jedoch wiesen auch die distale Hälfte des Femurs (Metaphyse und Epiphyse) eine Veränderung bzw. Verkürzung auf; die Schienbeine seien stark verkürzt. Der rechte Fuß habe zwei, der linke Fuß drei Zehen, wobei die äußeren Zehen teilweise verschmolzen seien. Die langen Knochen der Fußwurzeln seien fehlgebildet. Diese Anomalien entsprächen nicht dem typischen Muster einer Thalidomidembryopathie. Isolierte Anomalien der unteren Gliedmaßen seien selten, in der Regel symmetrisch und wiesen eine größere Vielfalt auf als an den oberen Gliedmaßen. Jedoch gebe es weder spezifische Muster phänotypischer Anomalien noch Tests, anhand derer sich definitiv die Fälle ausschließen ließen, die nicht auf Thalidomideinnahme zurückzuführen seien. Die in der wissenschaftlichen Literatur entwickelten Muster seien als eine Interpretation der Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie zu verstehen. Man könne lediglich anhand kasuistischer Daten Vermutungen über den Kausalzusammenhang anstellen. Auch mit den heutigen Kenntnissen über die Teratogenität von Thalidomid sei es nicht möglich, die Vielfalt der Erscheinungsbilder zu erklären, was zweifellos mit der Komplexität der menschlichen Embryogenese zusammenhänge; so sei auch eine Überschneidung thalidomidbedingter und anderer Entwicklungsabweichungen möglich. Weiter hat die Klägerin eine Erklärung der Frau B1. N. D2. P. B2. Q. O. vom 09.07.2014 vorgelegt. Sie gibt an, dass sie während der Schwangerschaft unter starker Übelkeit und Brechreiz gelitten habe, woraufhin ihr Dr. D. Softenon verschrieben habe. Sie habe das Mittel vom 2. Schwangerschaftsmonat bis zum Ende der Schwangerschaft genommen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie meint, der von der Klägerin vorgelegte Arztbericht enthalte keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines Conterganschadens. Ergänzend bezieht sie sich auf eine weitere Stellungnahme von Dr. H. vom 01.09.2014, der bekräftigt, dass ein Conterganschaden mit Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Der auch von Prof. O1. beschriebene Spaltfuß und das Fehlen des Wadenbeins sprächen vielmehr eindeutig dagegen. Auch wenn er mit Prof. O1. darin übereinstimme, dass Thalidomid eine erhebliche Vielfalt an pathologischen Veränderungen nach sich ziehe, fehle in diesem Einzelfall aus seiner Sicht die Begründung eines Zusammenhangs. Die Sichtung auch der alten der Röntgenbilder führe zu keiner anderen Einschätzung. Am Fuß scheine der stärkste Strahl D1 mit kräftigem Mittelfußknochen bei insgesamt nur drei Strahlen. Dies passe ebenso wenig zu einem Thalidomidschaden wie die Stellung des Calcaneus. Das Fehlen des Wadenbeins spreche ebenfalls eindeutig gegen eine Thalidomidembryopathie. Die Hüftgelenke zeigten beidseits eine Dysplasie, was nicht weiterführe, da kein Thalidomidschaden vorliege. Hüftdysplasien habe es bei Thalidomid jedoch vermehrt gegeben. 18 Die Beklagte verweist weiter auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. G. , die dieser am 07.08.2015 unter Begutachtung von Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1963 gefertigt hat. Er führt aus, die Vermessung der Pfannendachwinkel ergebe beidseits keine pathologischen Werte im Sinne einer Hüftdysplasie. Ansonsten könne er die von Dr. H. und Prof. Dr. L. getroffenen Feststellungen vollumfänglich bestätigen. Ohne jeden Zweifel sei eine Thalidomidembryopathie bei der Klägerin sicher auszuschließen. Gegen die Thalidomidembryopathie sprächen die isolierten Dysmelien der unteren Extremitäten ohne Beteiligung der oberen Extremitäten, das Fehlen des Wadenbeins bei erhaltenem Schienbein sowie die Spaltfüße, die für die thalidomidbedingte Embryopathie nicht beschrieben seien. Bei dem thalidomidbedingten Fehlbildungsmuster die Reduktion des Schienbeins von distal nach proximal und die der Oberschenkelknochen von proximal nach distal fort. Die Klägerin leide unter einer fibularen Hemimelie. Auf den kindlichen Röntgenaufnahmen zeige sich eine Fehlformierung beider Oberschenkelknochen und beider Schienbeine dort, wo die Knochen die gelenkige Verbindung im Kniegelenk eingehen sollten. Abhängig von der Schwere fibularer Defekte lägen sehr oft Verkürzungen und Verbiegungen des Schienbeins mit Beinverkürzung in unterschiedlichem Ausmaß vor. Fehle wie bei der Klägerin das Wadenbein, komme es nicht selten zu einer Verkürzung und ventromedialen Verbiegung im Schienbein, wie sie bei der Klägerin angedeutet vorlägen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Klage ist nicht begründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContstiftG zu bewilligen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, 25 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, 26 weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Aus Sicht der Kammer muss jedoch die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung mit Wahrscheinlichkeit in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers stehen. 27 Die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch ihre Mutter in Verbindung gebracht werden. 28 Allerdings hat die Klägerin Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft tatsächlich ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma Grünenthal eingenommen hat. Die Mutter der Klägerin und der Arzt D. D1. bestätigen, dass die Mutter während der Schwangerschaft das Arzneimittel Softenon ärztlich verschrieben bekommen und eingenommen habe. Softenon ist ein thalidomidhaltiges Präparat der Grünenthal GmbH, das zur damaligen Zeit in Portugal im Handel war. Zu dem Vorbringen der Klägerin passt, dass ihre Eltern sich bereits während der Kindheit der Klägerin in Portugal um ihre Anerkennung als Thalidomidgeschädigte bemüht haben, wie entsprechende Presseberichte veranschaulichen. 29 Gleichwohl lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme von Thalidomid zurückführen. Die Fehlbildungen sind von ihrem Erscheinungsbild her nicht so beschaffen, dass sie mit der Thalidomideinnahme in Verbindung gebracht werden können, 30 vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbilds für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzesentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 T1. . 8 zu § 13; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - 31 Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde überzeugt. Weder kommen die von der Medizinischen Kommission eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist, noch stellen die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen einen hinreichenden Bezug zu einem Thalidomidschaden her. 32 Dr. H. , Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. gelangen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass ein Thalidomidschaden eindeutig nicht vorliegt. Ein gegenteiliges für die Klägerin günstiges Ergebnis lässt sich nicht auf die Ausführungen von Prof. O1. stützen. Seine eingehend begründete Begutachtung der sorgfältig beschriebenen Fehlbildungen stimmt in ihrem medizinischen Befund weitgehend mit dem der Kollegen der Medizinischen Kommission überein. So geht auch Prof. O1. davon aus, dass die erkennbaren Anomalien nicht mit dem typischen Muster einer Thalidomidembryopathie in Einklang stehen. Zutreffend verweist er darauf, dass auch nach heutiger Erkenntnislage weder der Beweis noch der Ausschluss eines Kausalzusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme und Embryopathie möglich ist, dass eine Überschneidung thalidomidbedingter und anderer Entwicklungsabweichungen in Betracht kommt, 33 vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, 34 und dass die anhand kasuistischer Daten entwickelten Muster lediglich Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie geben könnten. Seine Folgerung, der Klägerin seien Leistungen zu gewähren, weil die begrenzten wissenschaftlichen Kenntnisse einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und Fehlbildungen nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen, verlässt indessen den Bereich medizinischen Fachwissens und betrifft die vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Beweismaß bei der Prüfung anzuwenden ist, ob die in § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. 35 Nach der Rechtsprechung der Kammer reicht es hierfür nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen, die nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren sollen, nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Es muss daher mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann. 36 Das Erscheinungsbild der bei der Klägerin anzutreffenden Fehlbildungen schließt die Thalidomideinnahme als wahrscheinliche Ursache aus. 37 Die Fehlbildungen der Klägerin sind in keiner Weise für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch. 38 Hiervon gehen die Orthopäden Prof. Dr. G. sowie Dr. H. sowie die Humangenetikerin Prof. Dr. L. in ihren gutachterlichen Äußerungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus. Bei ihrem Befund haben Dr. H. und Prof. G. auch die Röntgenbilder der Klägerin aus 1963 berücksichtigt, die den Zustand der unteren Gliedmaßen im kindlichen Alter der Klägerin zeigen. Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. erläutern überzeugend, dass die isolierten Fehlbildungen der unteren Extremitäten ohne Beteiligung der oberen Gliedmaßen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, extrem ungewöhnlich sind. Zudem sind die Fehlbildungen für sich genommen nicht mit dem auch bei den unteren Extremitäten auftretenden, wenn nicht gesetzmäßigen aber zumindest charakteristischen Muster bei Thalidomidschädigung in Einklang zu bringen, wonach primär die Schienbeine, bei stärkerer Ausprägung auch die Oberschenkel und bei schwerer Dysplasie der Oberschenkel auch die Schienbeine betroffen sind. Dieser regelhafte Fehlbildungsverlauf deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen 39 - vgl. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, T1. .75 ff. m.w.N. - 40 untermauert sind Bei der Klägerin ist dagegen das Fehlen der Wadenbeine bei erhaltenen Schienbeinen und Oberschenkeln anzutreffen. Gerade die Knochen, die gewöhnlich als letzte in die Schädigung einbezogen sind, fehlen bei ihr als einzige. 41 Soweit Prof. O1. auf eine Veränderung der distalen Hälfte der Oberschenkelknochen und der Schienbeine hinweist, fügt diese Gegebenheit auch nach seinen Ausführungen den Phänotyp der unteren Extremitäten nicht in das beschriebene Fehlbildungsmuster ein. Prof. Dr. G. hat sich anhand der Röntgenaufnahmen von 1963 ebenfalls mit dem Erscheinungsbild der Schienbeine und Oberschenkelknochen explizit auseinandergesetzt. Er erläutert, dass diesbezügliche Veränderungen dort anzutreffen sind, wo die Knochen die gelenkige Verbindung im Kniegelenk eingehen sollten. Dagegen schreite bei dem thalidomidbedingten Fehlbildungsmuster die Reduktion des Schienbeins von distal nach proximal und die der Oberschenkelknochen von proximal nach distal fort. Die Verkürzung und ventromedialen Verbiegung im Schienbein, wie sie bei der Klägerin angedeutet vorlägen, sieht er dagegen als häufig vorkommende Folge des Fehlens des Wadenbeines an. Danach kann von einer dem Fehlbildungsmuster entsprechenden primären Fehlbildung der Schienbeine keine Rede sein. 42 Auch die Spaltfüße sind nach den einhelligen Äußerungen der Gutachter für die thalidomidbedingte Embryopathie nicht beschrieben. Während die Füße der Klägerin eine Reduktionsfehlbildung aufweisen, äußert sich die thalidomidbedingte Fehlbildung am Fuß in erster Linie in einer Überschussbildung am Großzehenstrahl. 43 Laufen die Fehlbildungen der Klägerin danach den zu den unteren Extremitäten entwickelten Mustern einer Thalidomidembryopathie zuwider, sind sie auch sonst nicht in einer Weise vereinzelt in Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme festgestellt worden 44 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 -, 45 die eine ursächliche Verbindung wahrscheinlich macht. 46 Solche Anhaltspunkte für eine Thalidomidembryopathie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass Dr. H. ohne nähere Begründung eine Hüftdysplasie angenommen hat. Dabei braucht auf die Frage, ob allein eine Fehlbildung in diesem Bereich sich überhaupt dazu eignet, einen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme zu begründen, nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit einer Hüftdysplasie geboren wurde. Dies wird übereinstimmend verneint von Prof. Dr. L. , Prof. Dr. G. und Prof. O1. . Prof. Dr. G. , der gebeten worden ist, zu der entsprechenden Annahme von Dr. H. Stellung zu nehmen, hat anhand der Röntgenaufnahme von März 1963 mittels der Ausmessung bestimmter Winkel eine Hüftdysplasie ebenso dezidiert und überzeugend ausgeschlossen wie eine Hüftgelenksluxation. 47 Aus den Stellungnahmen von Dr. T. ergibt sich nichts Abweichendes. Seine von den übrigen Sachverständigen, insbesondere auch Prof. O1. abweichende Beschreibung und Beurteilung des Phänotyps der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und lässt sich mit den von ihm zitierten Publikationen gerade nicht in Übereinstimmung bringen, wie Prof. Dr. L. erläutert hat. 48 Schließlich lässt sich auch aus einem Fehlen genetischer Erkrankungen in der Familie der Klägerin nichts herleiten. Missbildungen können spontan ohne erkennbare Ursache auftreten, genetisch bedingt sein oder durch verschiedenste Umwelteinflüsse ausgelöst werden; angesichts der unterschiedlichsten in Betracht kommenden Ursachen setzt die Einschätzung, dass es sich nicht um eine dem ContStftG unterfallende Schädigung handelt, keine gesicherte alternative Diagnose voraus, 49 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723711 - und vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.