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Urteil

23 K 4797/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1118.23K4797.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels – im Dienst der Beklagten. Unter dem 17. März 2014 beantragte er, Vordienst-/Ausbildungszeiten im Bereich Elektrotechnik bei der Firma G. . L. I1. in C. auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Erläuternd führte er aus, bei diesen Zeiten handele es sich um ein Arbeitsverhältnis vom 12. Februar 1980 bis zum 4. August 1980 und eine „erweiternde Ausbildung“ vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981. Dieser vorbereitende Ausbildungsgang habe ihm den Einstieg in die Feldwebellaufbahn ermöglicht. Dem Antrag fügte der Kläger u.a. einen Praktikumsvertrag vom 25. Juni 1980 bei. In dem Praktikumsvertrag wie auch in der gleichfalls beigefügten Bescheinigung der L. T1. AG wird ausgeführt, dass das Praktikum als Fachoberschulpraktikum einer Fachoberschule der Fachrichtung Elektrotechnik durchgeführt wird. Aus dem Schulabgangszeugnis der Märkischen Schule, C. , vom 25. Januar 1980 ergibt sich, dass der Kläger mit dem Schulabgang zum Ende der Jahrgangsstufe 13.1 in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum die Fachhochschulreife erworben hat. Mit Bescheid vom 2. April 2014 erkannte die Beklagte die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 12. Februar 1980 bis zum 4. August 1980 als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit an; hinsichtlich des Praktikums vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 lehnte sie den Antrag hingegen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zeit des Praktikums könne nicht nach §§ 22 bis 24 SVG als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, weil es sich nicht um eine Zeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichen Dienstherrn gehandelt habe und weil der Kläger keine besonderen Fachkenntnisse erworben habe, die für die Einstellung und Verwendung in der Bundeswehr unabdingbare Voraussetzung gewesen seien. Hiergegen legte der Kläger am 22. April 2014 Beschwerde ein, mit der er geltend machte, eine Anerkennung des Praktikums sei nach § 23 Abs. 2 SVG möglich. Insbesondere sei die Anerkennung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil das Praktikum zur Vorbereitung auf ein Studium gedient habe. Denn nach der Kommentierung und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei das Praktikum als „praktische Ausbildung“ zu werten. Es habe sich auch nicht um eine schulische Ausbildung gehandelt, weil er das Praktikum im Anschluss an den Schulabschluss mit der 12. Klasse durchgeführt habe. Das Praktikum sei auch förderlich gewesen, weil es ihm zu einer erfolgreichen Teilnahme an der Radarmechanikerausbildung an der Raketenschule der Luftwaffe in El Paso verholfen habe und dies seine Übernahme als Berufssoldat befördert habe. Mit Beschwerdebescheid vom 28. Juli 2014 – zugestellt am 12. August 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Für die Frage, ob eine Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben sei, seien alleine die Laufbahnvoraussetzungen der Bundeswehr maßgeblich. Nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen sei für die Verwendung als Unteroffizier mit Portepee in der AVR „Flugabwehraufklärung“ ein beliebiger anerkannter Ausbildungsberuf oder mittlere Reife laufbahnrechtlich vorgesehen. Damit sei das Praktikum nicht notwendig im Sinne des § 23 Abs. 1 SVG gewesen. Es sei auch nicht förderlich im Sinne des § 23 Abs. 2 SVG gewesen. Am 29. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, es sei schon nicht nachzuvollziehen, weshalb das Praktikum selbst keine anrechnungsfähige praktische Ausbildung darstelle. Denn es sei ein geordneter Ausbildungsgang mit einer zeitlichen Auflistung der einzelnen Fachbereiche gegeben. Auch ersetze das Praktikum nicht die allgemeine Schulbildung, denn die Schulausbildung sei schon vor Antritt des Praktikums abgeschlossen gewesen. Zudem liege auch eine „Förderlichkeit“ vor. Durch die im Praktikum erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten sei es ihm möglich gewesen, die Förderung zu einer neunmonatigen Mechaniker-ausbildung in den USA zu erlangen. Als Schüler ohne praktische Kenntnisse wäre ihm das nicht möglich gewesen. Schließlich sei das Praktikum für die Begründung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und für die Übernahme als Berufssoldat förderlich gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 2. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 zu verpflichten, über die bereits anerkannten ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten hinaus das Praktikum vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, maßgeblich sei alleine, ob die Voraussetzungen des § 23 SVG bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere stelle das Praktikum keine anrechnungsfähige praktische Ausbildung dar. Mangels einer Definition dieses Begriffes im Soldatenversorgungsgesetz müsse auf die Legaldefinition im Berufsbildungsgesetz zurückgegriffen werden. Gemessen hieran sei das Praktikum keine Berufsausbildung, weil es bereits an einem geordneten Ausbildungsgang fehle. Zudem habe das Praktikum dazu gedient, die Fachoberschulreife zu erreichen. Daher habe es zum Teil die allgemeine Schulbildung ersetzt. Laufbahnrechtlich sei die Ableistung des Praktikums nicht geboten gewesen. Schließlich sei das Praktikum für die Tätigkeit als Berufssoldat auch nicht förderlich gewesen. Sinn und Zweck der in den USA durchgeführten Radarmechanikerausbildung sei es gewesen, den Kläger für spätere Aufgaben zu qualifizieren. Damit komme allenfalls eine Förderlichkeit für eine Ausbildung in Betracht; das reiche für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit jedoch nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten ist nicht gegeben, § 113 Abs. 5 VwGO. Das vom Kläger in der Zeit vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 absolvierte Praktikum ist nicht nach § 23 SVG als ruhegehaltsfähige Ausbildungszeit anzuerkennen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann einem Berufssoldaten die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Die Voraussetzungen dieses Absatzes sind nicht erfüllt. Eine Ausbildung ist im Sinne dieser Norm nur dann „vorgeschrieben“, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich war. Bei der Ausbildung muss es sich daher um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Dienstverhältnis übernommen werden zu können. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung reicht insoweit nicht. Ständige Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 12 BeamtVG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 28.95 –, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 – und vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –. Nach § 11 Abs. 2 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1980 war Voraussetzung für die Einstellung als Soldat auf Zeit oder für die Übernahme als Berufssoldat in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere das Zeugnis über die mittlere Reife. Vor diesem Hintergrund diente das Praktikum, das der Kläger abgeleistet hat, nicht dazu, eine normative Einstellungsvoraussetzung zu erfüllen. Nach § 23 Abs. 2 SVG kann u.a. die Zeit einer praktischen Ausbildung bis zu einer Gesamtzeit von 5 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Ausbildung für die Wahrnehmung der dem Soldaten als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich war. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind, ist der Anspruch bereits nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SVG ausgeschlossen. Danach findet keine Anerkennung statt, wenn die Ausbildung Teil der allgemeinen Schulausbildung war. Dies ist vorliegend der Fall. Das vom Kläger absolvierte Praktikum war Teil der allgemeinen Schulausbildung. Dabei ist unerheblich, dass das Praktikum zeitlich nach dem Ende des Schulbesuchs lag. Denn aus dem Schulabgangszeugnis des Klägers ergibt sich, dass sich der Schulabschluss des Klägers (Fachhochschulreife) aus dem Schulzeugnis und der Bescheinigung über ein einjähriges gelenktes Praktikum zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Kläger seinen Schulabschluss nicht bereits mit dem Ende der Schulzeit, sondern erst mit Durchführung des einjährigen Praktikums erworben hat. Dementsprechend gilt das Praktikum nach § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SVG als Schulbildung. Unabhängig hiervon handelt es sich bei dem vom Kläger abgeleisteten Praktikum nicht um eine „praktische Ausbildung“ im Sinne des § 23 Abs. 2 SVG. Dabei kann zur Definition des Begriffs entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes zurückgegriffen werden. Dieses Gesetz befasst sich nach § 1 BBiG mit der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Anknüpfungspunkt für die Regelungen des Gesetzes ist mithin immer eine Berufsausbildung. Da das Soldatenversorgungsgesetz zwischen Berufsausbildung und praktischer Ausbildung differenziert, kann zur Klärung des Begriffs der praktischen Ausbildung nicht auf die Regelungen für die Berufsausbildung zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 SG setzt die Annahme einer Ausbildung im Rechtssinn voraus, dass eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt, gegeben ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –. Diese allgemeine Definition kann aus Sicht der Kammer ohne Weiteres auf den Begriff der praktischen Ausbildung in § 23 Abs. 2 SVG übertragen werden. Gemessen hieran stellt das Praktikum schon deshalb keine praktische Ausbildung dar, weil es an einem bestimmten Ausbildungsziel und einem planmäßigen Abschluss oder einer Prüfung, in der der Ausbildungserfolg abgeprüft wird, fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.